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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §281 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des A H in P, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in 4020 Linz, OK Platz 1a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 9. Juni 2010, Zl. RV/0349- L/07, betreffend Antrag auf Fortsetzung eines Berufungsverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz (der belangten Behörde) vom 5. März 2009, GZ. RV/0349-L/07, RV0954- L/08, wurden die im Spruch dieses Bescheides im Einzelnen angeführten Berufungsverfahren "bis zur Beendigung des beim Landesgericht Linz zur GZ 23 HV 151/07i, gegen (den Beschwerdeführer) wegen § 156 StGB eingeleiteten Strafverfahrens" ausgesetzt.Mit Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz (der belangten Behörde) vom 5. März 2009, GZ. RV/0349-L/07, RV0954- L/08, wurden die im Spruch dieses Bescheides im Einzelnen angeführten Berufungsverfahren "bis zur Beendigung des beim Landesgericht Linz zur GZ 23 HV 151/07i, gegen (den Beschwerdeführer) wegen Paragraph 156, StGB eingeleiteten Strafverfahrens" ausgesetzt.
In der an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 17. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer, "die Aussetzung aufzuheben und in allen da. behängenden Verfahren zu entscheiden". Ein längeres Zuwarten sei im Hinblick darauf, dass der belangten Behörde nunmehr das gesamte relevante Beweismaterial als Entscheidungsmaterial zur Verfügung stünde, sachlich sowie im Hinblick auf den problematischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers menschlich nicht mehr gerechtfertigt. Schließlich datierten die zu beurteilenden Bescheide teilweise bereits aus dem Jahr 2005.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 17. März 2010 als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 281 BAO bestünde kein Antragsrecht auf Fortsetzung eines durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ausgesetzten Berufungsverfahrens. Da somit ein in der BAO nicht vorgesehener und daher unzulässiger Antrag vorliege, sei dieser in Ausübung der Entscheidungspflicht zurückzuweisen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 17. März 2010 als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 281, BAO bestünde kein Antragsrecht auf Fortsetzung eines durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ausgesetzten Berufungsverfahrens. Da somit ein in der BAO nicht vorgesehener und daher unzulässiger Antrag vorliege, sei dieser in Ausübung der Entscheidungspflicht zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung im "Recht auf Erledigung binnen angemessener Frist".
In diesem Recht wurde der Beschwerdeführer durch den
angefochtenen Bescheid nicht verletzt.
§ 281 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 lautet: Paragraph 281, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, lautet:
Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass ein von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassener Aussetzungsbescheid vorliegt.
Die Rechtskraftwirkung eines Aussetzungsbescheides besteht darin, dass durch seine Erlassung nicht nur die Entscheidungspflicht über die Berufung erlischt, sondern auch das Recht, über sie zu entscheiden (vgl. Ritz, BAO3, § 281 Tz. 22, und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Rechtskraftwirkung eines Aussetzungsbescheides besteht darin, dass durch seine Erlassung nicht nur die Entscheidungspflicht über die Berufung erlischt, sondern auch das Recht, über sie zu entscheiden vergleiche , Ritz, BAO3, Paragraph 281, Tz. 22, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Während Aussetzungsbescheide der ersten Instanz ihre Wirksamkeit verlieren, sobald die Partei die Fortsetzung des Berufungsverfahrens beantragt, verliert ein von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassener Aussetzungsbescheid seine Rechtswirksamkeit (erst) mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss. Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 281 Abs. 2 BAO, demzufolge das ausgesetzte Berufungsverfahren nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, von Amts wegen fortzusetzen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Februar 1992, 90/15/0090).Während Aussetzungsbescheide der ersten Instanz ihre Wirksamkeit verlieren, sobald die Partei die Fortsetzung des Berufungsverfahrens beantragt, verliert ein von der Abgabenbehörde zweiter Instanz erlassener Aussetzungsbescheid seine Rechtswirksamkeit (erst) mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt wurde, bei einer Aussetzung bis zur Beendigung eines bestimmten Verfahrens mit dessen Abschluss. Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 281, Absatz 2, BAO, demzufolge das ausgesetzte Berufungsverfahren nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gegeben hat, von Amts wegen fortzusetzen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Februar 1992, 90/15/0090).
Von diesem Zeitpunkt an läuft eine neue Frist im Sinne des § 27 VwGG für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde (vgl. Ritz, aaO, Tz. 24), in deren Rahmen allenfalls auch zu prüfen wäre, ob der Eintritt einer dauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers - wie sie in der Beschwerde besorgt wird - einer Beendigung des präjudiziellen Strafverfahrens gleichgehalten werden kann.Von diesem Zeitpunkt an läuft eine neue Frist im Sinne des Paragraph 27, VwGG für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde vergleiche , Ritz, aaO, Tz. 24), in deren Rahmen allenfalls auch zu prüfen wäre, ob der Eintritt einer dauernden Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers - wie sie in der Beschwerde besorgt wird - einer Beendigung des präjudiziellen Strafverfahrens gleichgehalten werden kann.
Die Beschwerdeausführungen zum Vorliegen überwiegender Parteieninteressen, die einer Aussetzung entgegenstünden, hätten allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid vom 5. März 2009 mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden können, sind aber von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides darzutun, mit dem lediglich ein im § 85 Abs. 1 BAO nicht vorgesehenes Anbringen zurückgewiesen wurde.Die Beschwerdeausführungen zum Vorliegen überwiegender Parteieninteressen, die einer Aussetzung entgegenstünden, hätten allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid vom 5. März 2009 mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden können, sind aber von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides darzutun, mit dem lediglich ein im Paragraph 85, Absatz eins, BAO nicht vorgesehenes Anbringen zurückgewiesen wurde.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. September 2010
Schlagworte
Binnen 6 Monaten Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150133.X00Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011