TE Vwgh Beschluss 2010/9/23 2010/06/0114

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2010
beobachten
merken

Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
L85003 Straßen Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §60 Abs3;
LStG NÖ 1999 §14 Abs4;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der MT in Q, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs/Donau, Unterauerstraße 1, gegen die Niederösterreichische Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer straßenrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit 8. Dezember 2008 beim Bürgermeister der Gemeinde Q eine Entschädigung gemäß § 14 Abs. 4 Nö StraßenG festzusetzen. Da der Bürgermeister darüber nicht innerhalb von sechs Monaten entschied, stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den Antrag vom 7. Dezember 2009, dass die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG über den Devolutionsantrag in dieser Angelegenheit entscheiden möge und an Stelle des Bürgermeisters der Gemeinde Q über den Antrag vom 8. Dezember 2008.Die Beschwerdeführerin beantragte mit 8. Dezember 2008 beim Bürgermeister der Gemeinde Q eine Entschädigung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Nö StraßenG festzusetzen. Da der Bürgermeister darüber nicht innerhalb von sechs Monaten entschied, stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den Antrag vom 7. Dezember 2009, dass die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, AVG über den Devolutionsantrag in dieser Angelegenheit entscheiden möge und an Stelle des Bürgermeisters der Gemeinde Q über den Antrag vom 8. Dezember 2008.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Einlangen des Antrages der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009 bei der belangten Behörde entschieden habe und der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst erkennen, dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009 Folge geben und ihr eine angemessene Entschädigung und Vergütung gemäß § 14 Abs. 4 Nö StraßenG 1999 zuerkennen möge.Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Einlangen des Antrages der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009 bei der belangten Behörde entschieden habe und der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst erkennen, dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009 Folge geben und ihr eine angemessene Entschädigung und Vergütung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Nö StraßenG 1999 zuerkennen möge.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 132 B-VG ist, dass die belangte Behörde über einen Antrag nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Im vorliegenden Fall galt für die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG die 6-monatige Entscheidungsfrist.Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 132, B-VG ist, dass die belangte Behörde über einen Antrag nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Im vorliegenden Fall galt für die belangte Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG die 6-monatige Entscheidungsfrist.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist am 27. Mai 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Der verfahrensgegenständliche Devolutionsantrag ist vom 7. Dezember 2009. Ungeachtet dessen, dass in der Beschwerde das konkrete Einlangen dieses Antrages bei der belangten Behörde nicht angegeben wurde, ist die 6-monatige Entscheidungsfrist vom Tag des Antrages gerechnet am Tag ihres Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof am 27. Mai 2010 nicht erfüllt gewesen.

Angemerkt wird, dass die belangte Behörde zu Recht als säumige Oberbehörde angesehen wurde. Es handelt sich im vorliegenden Fall zwar um eine Gemeindestraße, sodass gemäß § 2 Z. 1 NÖ StraßenG der Gemeinderat Berufungsbehörde wäre. Der hier gegenständliche Entschädigungsanspruch nach § 14 Abs. 4 NÖ StraßenG ist aber eine Aufgabe, die die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen hat (§ 3 Abs. 2 leg. cit.); in dem vom Land übertragenen Wirkungsbereich ist gemäß § 60 Abs. 3 NÖ Gemeindeordnung die Landesregierung Berufungsbehörde.Angemerkt wird, dass die belangte Behörde zu Recht als säumige Oberbehörde angesehen wurde. Es handelt sich im vorliegenden Fall zwar um eine Gemeindestraße, sodass gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ StraßenG der Gemeinderat Berufungsbehörde wäre. Der hier gegenständliche Entschädigungsanspruch nach Paragraph 14, Absatz 4, NÖ StraßenG ist aber eine Aufgabe, die die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen hat (Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit.); in dem vom Land übertragenen Wirkungsbereich ist gemäß Paragraph 60, Absatz 3, NÖ Gemeindeordnung die Landesregierung Berufungsbehörde.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher aus diesem Grund zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060114.X00

Im RIS seit

16.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten