Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der MT in Q, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs/Donau, Unterauerstraße 1, gegen die Niederösterreichische Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer straßenrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte mit 8. Dezember 2008 beim Bürgermeister der Gemeinde Q eine Entschädigung gemäß § 14 Abs. 4 Nö StraßenG festzusetzen. Da der Bürgermeister darüber nicht innerhalb von sechs Monaten entschied, stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den Antrag vom 7. Dezember 2009, dass die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG über den Devolutionsantrag in dieser Angelegenheit entscheiden möge und an Stelle des Bürgermeisters der Gemeinde Q über den Antrag vom 8. Dezember 2008.Die Beschwerdeführerin beantragte mit 8. Dezember 2008 beim Bürgermeister der Gemeinde Q eine Entschädigung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Nö StraßenG festzusetzen. Da der Bürgermeister darüber nicht innerhalb von sechs Monaten entschied, stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den Antrag vom 7. Dezember 2009, dass die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, AVG über den Devolutionsantrag in dieser Angelegenheit entscheiden möge und an Stelle des Bürgermeisters der Gemeinde Q über den Antrag vom 8. Dezember 2008.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Einlangen des Antrages der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009 bei der belangten Behörde entschieden habe und der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst erkennen, dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009 Folge geben und ihr eine angemessene Entschädigung und Vergütung gemäß § 14 Abs. 4 Nö StraßenG 1999 zuerkennen möge.Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Einlangen des Antrages der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009 bei der belangten Behörde entschieden habe und der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst erkennen, dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2009 Folge geben und ihr eine angemessene Entschädigung und Vergütung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Nö StraßenG 1999 zuerkennen möge.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 132 B-VG ist, dass die belangte Behörde über einen Antrag nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Im vorliegenden Fall galt für die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG die 6-monatige Entscheidungsfrist.Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 132, B-VG ist, dass die belangte Behörde über einen Antrag nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Im vorliegenden Fall galt für die belangte Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG die 6-monatige Entscheidungsfrist.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist am 27. Mai 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Der verfahrensgegenständliche Devolutionsantrag ist vom 7. Dezember 2009. Ungeachtet dessen, dass in der Beschwerde das konkrete Einlangen dieses Antrages bei der belangten Behörde nicht angegeben wurde, ist die 6-monatige Entscheidungsfrist vom Tag des Antrages gerechnet am Tag ihres Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof am 27. Mai 2010 nicht erfüllt gewesen.
Angemerkt wird, dass die belangte Behörde zu Recht als säumige Oberbehörde angesehen wurde. Es handelt sich im vorliegenden Fall zwar um eine Gemeindestraße, sodass gemäß § 2 Z. 1 NÖ StraßenG der Gemeinderat Berufungsbehörde wäre. Der hier gegenständliche Entschädigungsanspruch nach § 14 Abs. 4 NÖ StraßenG ist aber eine Aufgabe, die die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen hat (§ 3 Abs. 2 leg. cit.); in dem vom Land übertragenen Wirkungsbereich ist gemäß § 60 Abs. 3 NÖ Gemeindeordnung die Landesregierung Berufungsbehörde.Angemerkt wird, dass die belangte Behörde zu Recht als säumige Oberbehörde angesehen wurde. Es handelt sich im vorliegenden Fall zwar um eine Gemeindestraße, sodass gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ StraßenG der Gemeinderat Berufungsbehörde wäre. Der hier gegenständliche Entschädigungsanspruch nach Paragraph 14, Absatz 4, NÖ StraßenG ist aber eine Aufgabe, die die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen hat (Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit.); in dem vom Land übertragenen Wirkungsbereich ist gemäß Paragraph 60, Absatz 3, NÖ Gemeindeordnung die Landesregierung Berufungsbehörde.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher aus diesem Grund zurückzuweisen.
Wien, am 23. September 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060114.X00Im RIS seit
16.12.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017