TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/23 2006/15/0358

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Veröffentlicht am 23.09.2010
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §29 Z4;
EStG 1988 §37 Abs5 idF 1996/201;
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992
  1. EStG 1988 § 29 heute
  2. EStG 1988 § 29 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 29 gültig von 01.04.2012 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 29 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. EStG 1988 § 29 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002
  8. EStG 1988 § 29 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 29 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  10. EStG 1988 § 29 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  11. EStG 1988 § 29 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  12. EStG 1988 § 29 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. EStG 1988 § 29 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  14. EStG 1988 § 29 gültig von 30.07.1988 bis 14.07.1999
  1. EStG 1988 § 37 heute
  2. EStG 1988 § 37 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 37 gültig von 22.07.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 37 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 37 gültig von 25.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  6. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2014 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  7. EStG 1988 § 37 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. EStG 1988 § 37 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  10. EStG 1988 § 37 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  11. EStG 1988 § 37 gültig von 08.05.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  12. EStG 1988 § 37 gültig von 03.08.2006 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  13. EStG 1988 § 37 gültig von 27.06.2006 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  14. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. EStG 1988 § 37 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  17. EStG 1988 § 37 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 37 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 37 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  20. EStG 1988 § 37 gültig von 06.01.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  21. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  22. EStG 1988 § 37 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  23. EStG 1988 § 37 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  24. EStG 1988 § 37 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  25. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  26. EStG 1988 § 37 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. EStG 1988 § 37 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  28. EStG 1988 § 37 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  29. EStG 1988 § 37 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des DH in G, vertreten durch die Arnold Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 4. April 2006, Zl. RV/2637- W/02, betreffend Einkommensteuer 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 21. November 1938 geborene Beschwerdeführer war Geschäftsführer der H GmbH und an dieser zu 33,33 % beteiligt.

Bei Beendigung seines Dienstverhältnisses am 31. Jänner 1999 entstand dem Beschwerdeführer gegenüber der H GmbH ein Anspruch auf Abfertigung in Höhe von 1,348.800 S, für den er in der Einkommensteuererklärung 1999 den Hälftesteuersatz gemäß § 37 EStG 1988 beanspruchte.Bei Beendigung seines Dienstverhältnisses am 31. Jänner 1999 entstand dem Beschwerdeführer gegenüber der H GmbH ein Anspruch auf Abfertigung in Höhe von 1,348.800 S, für den er in der Einkommensteuererklärung 1999 den Hälftesteuersatz gemäß Paragraph 37, EStG 1988 beanspruchte.

Neben den gegenständlichen Einkünften als Gesellschafter-Geschäftsführer erklärte der Beschwerdeführer für das Streitjahr Einkünfte gemäß § 29 Z 4 EStG 1988 als Vorsteher einer Fachgruppe der Wirtschaftskammer, eine Funktion, die der Beschwerdeführer seit 1995 innehatte und bis zum Ende der fünfjährigen Funktionsperiode am 24. April 2000 ausübte, in Höhe von 50.173 S.Neben den gegenständlichen Einkünften als Gesellschafter-Geschäftsführer erklärte der Beschwerdeführer für das Streitjahr Einkünfte gemäß Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988 als Vorsteher einer Fachgruppe der Wirtschaftskammer, eine Funktion, die der Beschwerdeführer seit 1995 innehatte und bis zum Ende der fünfjährigen Funktionsperiode am 24. April 2000 ausübte, in Höhe von 50.173 S.

Das Finanzamt versagte der besagten Abfertigung im Einkommensteuerbescheid 1999 die begünstigte Besteuerung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 beziehe (Firmenpension) und daher keine Betriebsaufgabe im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen vorliege, weshalb für die Ermittlung eines Übergangsgewinnes und folglich für die Tarifbegünstigung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 kein Raum bleibe.Das Finanzamt versagte der besagten Abfertigung im Einkommensteuerbescheid 1999 die begünstigte Besteuerung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 beziehe (Firmenpension) und daher keine Betriebsaufgabe im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen vorliege, weshalb für die Ermittlung eines Übergangsgewinnes und folglich für die Tarifbegünstigung des Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 kein Raum bleibe.

In der dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, dass alle Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 EStG 1988 erfüllt seien, weil er das 60. Lebensjahr vollendet und infolge Pensionierung seine Tätigkeit als Geschäftsführer per 31. Jänner 1999 eingestellt habe und seitdem auch keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe, sondern ausschließlich Pensionseinkünfte beziehe. Beim Übergangsgewinn zum 31. Jänner 1999 handle es sich um die Abfertigung für seine Dienstzeit bei der H GmbH. Gleichzeitig mit der Einstellung der Tätigkeit seien sämtliche Aktiven und Passiven der betrieblichen Tätigkeit in das Privatvermögen übernommen worden, insbesondere die Forderung auf die ausständige Abfertigung. Die Tatsache, dass Pensionsbezüge bezogen würden, die kraft der gesetzlichen Sonderbestimmung des § 22 Z 2 vorletzter Satz EStG 1988 als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erfassen seien, ändere nichts daran, dass die Betriebstätigkeit am 31. Jänner 1999 beendet worden sei.In der dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, dass alle Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 erfüllt seien, weil er das 60. Lebensjahr vollendet und infolge Pensionierung seine Tätigkeit als Geschäftsführer per 31. Jänner 1999 eingestellt habe und seitdem auch keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe, sondern ausschließlich Pensionseinkünfte beziehe. Beim Übergangsgewinn zum 31. Jänner 1999 handle es sich um die Abfertigung für seine Dienstzeit bei der H GmbH. Gleichzeitig mit der Einstellung der Tätigkeit seien sämtliche Aktiven und Passiven der betrieblichen Tätigkeit in das Privatvermögen übernommen worden, insbesondere die Forderung auf die ausständige Abfertigung. Die Tatsache, dass Pensionsbezüge bezogen würden, die kraft der gesetzlichen Sonderbestimmung des Paragraph 22, Ziffer 2, vorletzter Satz EStG 1988 als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erfassen seien, ändere nichts daran, dass die Betriebstätigkeit am 31. Jänner 1999 beendet worden sei.

Nach Vorhalt der Funktionseinkünfte durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, seine diesbezügliche Tätigkeit habe sich auf eine rund sieben Betriebe umfassende Fachgruppe beschränkt, er habe nur an wenigen Sitzungen im Jahr teilgenommen und einige, nicht von ihm selbst verfasste Briefe unterfertigt. Kumuliert sei für diese Funktionärstätigkeit cirka eine Stunde pro Monat an Arbeitsaufwand angefallen, weshalb die dafür erhaltene Funktionsgebühr nicht einmal die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze erreicht habe und nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Tätigkeit als Erwerbstätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechtes anzusehen sei. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seine Funktion nicht vorzeitig zurückgelegt habe, ohne Rücksicht darauf, ob seine Funktion durch einen Nachfolger übernommen werde oder nicht. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar im Anschluss an die Beendigung seiner aktiven Laufbahn als Geschäftsführer begonnen, einen Nachfolger für seine Funktion als Fachgruppenvorsteher zu suchen, wobei er die in Frage kommenden Betriebe nach deren Interesse an seiner Position gefragt und darauf hingewiesen habe, dass er lieber früher als später seine Funktion beenden wolle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit der Begründung ab, dass die Funktionärstätigkeit des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit darstelle. Eine Erwerbstätigkeit liege auch dann vor, wenn der Zeitaufwand dafür nur geringfügig sei und mit dieser Tätigkeit zur Deckung der Lebenshaltungskosten nicht ausreichende Einnahmen erzielt würden. Aus § 37 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 37 Abs. 5 EStG 1988 sei ableitbar, dass die Einstellung aller Erwerbstätigkeiten eine in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehende Maßnahme sein müsse. Dies treffe im Beschwerdefall nicht zu, weil das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers am 31. Jänner 1999 aufgelöst, die Funktionärstätigkeit aber erst nach Ablauf der Funktionärsperiode (per 24. April 2000) im Mai 2000 beendet worden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit der Begründung ab, dass die Funktionärstätigkeit des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit darstelle. Eine Erwerbstätigkeit liege auch dann vor, wenn der Zeitaufwand dafür nur geringfügig sei und mit dieser Tätigkeit zur Deckung der Lebenshaltungskosten nicht ausreichende Einnahmen erzielt würden. Aus Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 sei ableitbar, dass die Einstellung aller Erwerbstätigkeiten eine in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehende Maßnahme sein müsse. Dies treffe im Beschwerdefall nicht zu, weil das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers am 31. Jänner 1999 aufgelöst, die Funktionärstätigkeit aber erst nach Ablauf der Funktionärsperiode (per 24. April 2000) im Mai 2000 beendet worden sei.

Der Beschwerdeführer habe auch weder eine Rechtsnorm nennen können, die einer Aufgabe der Funktion vor Ablauf der Funktionsperiode entgegengestanden wäre noch habe er behauptet, dass "der Abschluss eines Vertrages" einer Aufgabe der Tätigkeit vor Ablauf der Funktionsperiode entgegengestanden wäre.

Da der Beschwerdeführer somit in zeitlicher Nähe zur Beendigung der Geschäftsführertätigkeit nicht alle Erwerbstätigkeiten eingestellt habe, sei sein Begehren, die Abfertigung begünstigt zu besteuern, abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2006, B 916/06, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie einer Replik seitens des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof über die ergänzte Beschwerde erwogen:

§ 37 Abs. 1 EStG 1988 in der im Streitjahr maßgebenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, lautete: Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1988 in der im Streitjahr maßgebenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, lautete:

"Der Steuersatz ermäßigt sich für

  • -Strichaufzählung
    Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (Abs. 4)Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (Absatz 4,)
  • -Strichaufzählung
    außerordentliche Einkünfte (Abs. 5)außerordentliche Einkünfte (Absatz 5,)
  • -Strichaufzählung
    Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs. 6) sowieEinkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Absatz 6,) sowie
  • -Strichaufzählung
    Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38)Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (Paragraph 38,)
auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittssatzes."
§ 37 Abs. 5 leg. cit lautete:Paragraph 37, Absatz 5, leg. cit lautete:
"Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
  • -Strichaufzählung
    gestorben ist
  • -Strichaufzählung
    erwerbsunfähig ist oder
  • -Strichaufzählung
    das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind."
Unter den Begriff "Erwerbstätigkeit" fallen alle Tätigkeiten, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III C, § 37 Tz. 23, Quantschnigg/Bruckner, Die Halbsatzbegünstigung nach dem StruktAnpG 1996, ÖStZ 1997, 158).Unter den Begriff "Erwerbstätigkeit" fallen alle Tätigkeiten, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen vergleiche , Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band römisch drei C, Paragraph 37, Tz. 23, Quantschnigg/Bruckner, Die Halbsatzbegünstigung nach dem StruktAnpG 1996, ÖStZ 1997, 158).
Einkünfte aus Pensionsbezügen sind daher auch dann, wenn sie gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 betriebliche Einkünfte darstellen, wie die belangte Behörde zu Recht erkannt hat, nicht begünstigungsschädlich.Einkünfte aus Pensionsbezügen sind daher auch dann, wenn sie gemäß Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988 betriebliche Einkünfte darstellen, wie die belangte Behörde zu Recht erkannt hat, nicht begünstigungsschädlich.
In seinem Erkenntnis vom 9. März 1982, 82/14/0044, 0045, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 EStG 1972 ausgeführt, dass - neben dem Bezug einer Zuzugsbegünstigung nicht schädlichen Pensionen - auch eine mitunternehmerische Beteiligung dann keine Erwerbstätigkeit darstellt, wenn ein Kommanditist keine wesentlich andere Funktion als ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hat, er also keine besonderen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt.In seinem Erkenntnis vom 9. März 1982, 82/14/0044, 0045, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Zuzugsbegünstigung gemäß Paragraph 103, EStG 1972 ausgeführt, dass - neben dem Bezug einer Zuzugsbegünstigung nicht schädlichen Pensionen - auch eine mitunternehmerische Beteiligung dann keine Erwerbstätigkeit darstellt, wenn ein Kommanditist keine wesentlich andere Funktion als ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hat, er also keine besonderen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt.
In seinem Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2003/13/0077, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Judikatur zur Bestimmung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 weitergeführt und zum Ausdruck gebracht, dass eine "kapitalistische" Mitunternehmereigenschaft trotz ihrer Zuordnung zu den gewerblichen Einkünften nach § 23 Z 2 EStG 1988 für sich keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 5 EStG 1988 darstellt.In seinem Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2003/13/0077, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Judikatur zur Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 weitergeführt und zum Ausdruck gebracht, dass eine "kapitalistische" Mitunternehmereigenschaft trotz ihrer Zuordnung zu den gewerblichen Einkünften nach Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1988 für sich keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 darstellt.
Von einer Erwerbstätigkeit im hier maßgebenden Sinn kann auch dann nicht gesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige einen Betrieb im Erbweg erwirbt und er diesen sodann in der Art einer Abwicklung in einem den Umständen nach kurzen Zeitraum einstellt (vgl. in jüngster Zeit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2010, 2008/15/0094).Von einer Erwerbstätigkeit im hier maßgebenden Sinn kann auch dann nicht gesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige einen Betrieb im Erbweg erwirbt und er diesen sodann in der Art einer Abwicklung in einem den Umständen nach kurzen Zeitraum einstellt vergleiche , in jüngster Zeit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2010, 2008/15/0094).
Nach dieser Judikatur kommt es auf die Einordnung der aus einer Tätigkeit erzielten Einkünfte unter eine bestimmte Einkunftsart (etwa dem Vorliegen betrieblicher oder nichtselbständiger Einkünfte) nicht an. Dass die im Beschwerdefall strittigen Einkünfte des Beschwerdeführers als Funktionär einer Körperschaft öffentlichen Rechts nicht den Einkunftstatbeständen des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 zu subsumieren sind, steht ihrer Beurteilung als "Erwerbseinkünfte" iSd § 37 Abs. 5 EStG 1988 daher nicht entgegen.Nach dieser Judikatur kommt es auf die Einordnung der aus einer Tätigkeit erzielten Einkünfte unter eine bestimmte Einkunftsart (etwa dem Vorliegen betrieblicher oder nichtselbständiger Einkünfte) nicht an. Dass die im Beschwerdefall strittigen Einkünfte des Beschwerdeführers als Funktionär einer Körperschaft öffentlichen Rechts nicht den Einkunftstatbeständen des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 EStG 1988 zu subsumieren sind, steht ihrer Beurteilung als "Erwerbseinkünfte" iSd Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 daher nicht entgegen.
Funktionsgebühren gemäß § 29 Z 4 EStG 1988 stellen, wenn sie wie im Beschwerdefall das Ausmaß tatsächlicher Auslagenersätze übersteigen, begünstigungsschädliche Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit iSd § 37 Abs. 5 EStG 1988 dar, weil sie für die aktive Ausübung eines Amtes oder Mandates gewährt werden (vgl. Doralt/Kohlbacher, Besteuerung der Betriebsveräußerung (1998), 204; Wiesner, Gewinne und Verluste im Lichte des Strukturanpassungsgesetzes 1996, RdW 1996, 242 sowie Doralt, EStG10, § 37 Tz. 65 und Herzog, RdW 1995, 285).Funktionsgebühren gemäß Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988 stellen, wenn sie wie im Beschwerdefall das Ausmaß tatsächlicher Auslagenersätze übersteigen, begünstigungsschädliche Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 dar, weil sie für die aktive Ausübung eines Amtes oder Mandates gewährt werden vergleiche , Doralt/Kohlbacher, Besteuerung der Betriebsveräußerung (1998), 204; Wiesner, Gewinne und Verluste im Lichte des Strukturanpassungsgesetzes 1996, RdW 1996, 242 sowie Doralt, EStG10, Paragraph 37, Tz. 65 und Herzog, RdW 1995, 285).
Dass der Zurücklegung der Funktion als Fachgruppenvorsteher im zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellung der Tätigkeit als Geschäftsführer der H GmbH - entgegen den behördlichen Feststellungen - ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegengestanden wäre, legt die vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde mit dem Vorbringen, es habe sich bei der Fortführung der Kammerfunktion um eine reine Nebentätigkeit gehandelt, nicht dar. Auf die Höhe der erzielten Einkünfte kam es nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage nicht an. Soweit der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die vermeintliche Geringfügigkeit der strittigen Einkünfte für seinen Rechtsstandpunkt ins Treffen führt, ist ihm überdies zu entgegnen, dass im Beschwerdefall unstrittig Funktionsgebühren in einer Höhe bezogen wurden (monatlich rund 3.900 S), die selbst die mit dem AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180, in die Bestimmung des § 37 Abs. 5 eingefügte Geringfügigkeitsgrenze von 730 EUR jährlich um ein Mehrfaches übersteigen.Dass der Zurücklegung der Funktion als Fachgruppenvorsteher im zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellung der Tätigkeit als Geschäftsführer der H GmbH - entgegen den behördlichen Feststellungen - ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegengestanden wäre, legt die vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde mit dem Vorbringen, es habe sich bei der Fortführung der Kammerfunktion um eine reine Nebentätigkeit gehandelt, nicht dar. Auf die Höhe der erzielten Einkünfte kam es nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage nicht an. Soweit der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die vermeintliche Geringfügigkeit der strittigen Einkünfte für seinen Rechtsstandpunkt ins Treffen führt, ist ihm überdies zu entgegnen, dass im Beschwerdefall unstrittig Funktionsgebühren in einer Höhe bezogen wurden (monatlich rund 3.900 S), die selbst die mit dem AbgÄG 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 180, in die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 5, eingefügte Geringfügigkeitsgrenze von 730 EUR jährlich um ein Mehrfaches übersteigen.
Die in der Beschwerdeergänzung angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sind zu einem anderen Rechtsbereich, nämlich dem Arbeitslosenversicherungsrecht und dem dabei zu beachtenden Regelungsgefüge ergangen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 23. September 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006150358.X00

Im RIS seit

28.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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