TE Vwgh Erkenntnis 2010/3/22 2008/15/0094

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Veröffentlicht am 22.03.2010
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §37 Abs5 idF 1996/201;
  1. EStG 1988 § 37 heute
  2. EStG 1988 § 37 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 37 gültig von 22.07.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 37 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 37 gültig von 25.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  6. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2014 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  7. EStG 1988 § 37 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. EStG 1988 § 37 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  10. EStG 1988 § 37 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  11. EStG 1988 § 37 gültig von 08.05.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  12. EStG 1988 § 37 gültig von 03.08.2006 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  13. EStG 1988 § 37 gültig von 27.06.2006 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  14. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. EStG 1988 § 37 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  17. EStG 1988 § 37 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 37 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 37 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  20. EStG 1988 § 37 gültig von 06.01.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  21. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  22. EStG 1988 § 37 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  23. EStG 1988 § 37 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  24. EStG 1988 § 37 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  25. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  26. EStG 1988 § 37 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. EStG 1988 § 37 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  28. EStG 1988 § 37 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  29. EStG 1988 § 37 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der D in P, vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Brünner Straße 37/5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. Juni 2005, Zl. RV/2355- W/02, betreffend Einkommensteuer 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.286,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Bescheid folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Beschwerdeführerin betrieb eine Gebäudeverwaltung in Form einer nicht protokollierten Einzelfirma. Mit 27. Februar 1998 gründete die Beschwerdeführerin "zwecks leichterer Übertragung des Unternehmens" die auf ihren Vor- und Zunamen lautende Gebäudeverwaltung- und Realitätenvermittlung KEG, an welcher sie als Komplementärin und ihr Ehemann als Kommanditist mit einer Einlage von S 10.000,-- beteiligt waren. Mit Wirkung vom 1. Juli 1998 wurde der von der Beschwerdeführerin gehaltene Komplementäranteil zu einem näher umschriebenen Preis, welcher sich im Wesentlichen an einem Prozentsatz des von der Gesellschaft erzielten Umsatzes in einem bestimmten Zeitraum orientierte, an Robert H. und der Kommanditanteil (um S 10.000) an seine Ehefrau Birgit verkauft. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, für die KEG im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1998 "ca. 20 Stunden wöchentlich nach Vereinbarung als Konsulentin tätig" zu sein. Für die Zeit von 1. Jänner bis 30. Juni 1999 war die Beschwerdeführerin berechtigt, "unentgeltlich für die KEG als Konsulentin tätig" zu sein. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, alles Nötige zu unternehmen, um den "Hausverwalterstock" in der vorhandenen Form zu erhalten.

Bis 26. November 1998 war die Beschwerdeführerin zudem Kommanditistin und Prokuristin (ihr Ehemann Komplementär) einer KG. Am 26. November 1998 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte die KG bis zu deren Einstellung am 31. Dezember 1999 als Einzelunternehmerin weiter. Die Umsatzerlöse der KG betrugen im Zeitraum 1. Jänner bis 26. November 1998 rund S 630.000,--, vom 27. November 1998 bis 31. Dezember 1998 rund S 40.000,-- und vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1999 rund S 620.000,--. Der Handelswareneinsatz im Jahr 1999 betrug rund S 370.000,--.

Diesen im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt würdigte die belangte Behörde dahin, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Steuerbegünstigung des § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 5 EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 1996/201, hinsichtlich des Veräußerungsgewinnes aus dem Verkauf der KEG nicht zur Anwendung gelangen könne, weil die ab 26. November 1998 ausgeübte aktive werbende Betätigung im Zuge der Weiterführung der KG nicht als gänzliche Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit beurteilt werden könne. Durch die Weiterführung des Betriebes des Ehemannes als Einzelunternehmen, welche im Jahr 1999 zu einem Zukauf von Waren im Wert von über S 300.000,-- und Umsatzerlösen von über S 500.000,-- geführt habe, sei nicht von einer sofortigen Liquidation des Unternehmens, sondern von einer allgemeinen wirtschaftlichen Betätigung auszugehen. Dies stehe einer Anwendung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 entgegen.Diesen im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt würdigte die belangte Behörde dahin, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Steuerbegünstigung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 1996/201, hinsichtlich des Veräußerungsgewinnes aus dem Verkauf der KEG nicht zur Anwendung gelangen könne, weil die ab 26. November 1998 ausgeübte aktive werbende Betätigung im Zuge der Weiterführung der KG nicht als gänzliche Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit beurteilt werden könne. Durch die Weiterführung des Betriebes des Ehemannes als Einzelunternehmen, welche im Jahr 1999 zu einem Zukauf von Waren im Wert von über S 300.000,-- und Umsatzerlösen von über S 500.000,-- geführt habe, sei nicht von einer sofortigen Liquidation des Unternehmens, sondern von einer allgemeinen wirtschaftlichen Betätigung auszugehen. Dies stehe einer Anwendung des Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen.

§ 37 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 1996/201, lautete: Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 1996/201, lautete:

"Der Steuersatz ermäßigt sich für

  • -Strichaufzählung
    Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (Abs. 4)Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (Absatz 4,)
  • -Strichaufzählung
    außerordentliche Einkünfte (Abs. 5)außerordentliche Einkünfte (Absatz 5,)
  • -Strichaufzählung
    Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Abs. 6) sowieEinkünfte aus besonderen Waldnutzungen (Absatz 6,) sowie
  • -Strichaufzählung
    Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38)Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (Paragraph 38,)
    auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden
Durchschnittssatzes."
§ 37 Abs. 5 leg. cit lautete:Paragraph 37, Absatz 5, leg. cit lautete:

"Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige

  • -Strichaufzählung
    gestorben ist
  • -Strichaufzählung
    erwerbsunfähig ist oder
  • -Strichaufzählung
    das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahr verstrichen sind."

Unter den Begriff "Erwerbstätigkeit" fallen alle Tätigkeiten, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band IIIC, § 37 Tz. 23). In seinem Erkenntnis vom 9. März 1982, 82/14/0044,0045, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Erwerbstätigkeit bei der Zuzugsbegünstigung (§103 EStG 1972) ausgeführt, dass - neben dem Bezug von einer Zuzugsbegünstigung nicht schädlichen Pensionen - auch eine mitunternehmerische Beteiligung dann keine Erwerbstätigkeit darstellt, wenn ein Kommanditist keine wesentlich andere Funktion als ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hat, er also keine besonderen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt.Unter den Begriff "Erwerbstätigkeit" fallen alle Tätigkeiten, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band IIIC, Paragraph 37, Tz. 23). In seinem Erkenntnis vom 9. März 1982, 82/14/0044,0045, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Erwerbstätigkeit bei der Zuzugsbegünstigung (§103 EStG 1972) ausgeführt, dass - neben dem Bezug von einer Zuzugsbegünstigung nicht schädlichen Pensionen - auch eine mitunternehmerische Beteiligung dann keine Erwerbstätigkeit darstellt, wenn ein Kommanditist keine wesentlich andere Funktion als ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hat, er also keine besonderen wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt.

In seinem Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2003/13/0077, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine "kapitalistische" Mitunternehmereigenschaft trotz ihrer Zuordnung zu den gewerblichen Einkünften nach § 23 Z. 2 für sich keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 5 EStG 1988 darstellt.In seinem Erkenntnis vom 4. Juni 2008, 2003/13/0077, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine "kapitalistische" Mitunternehmereigenschaft trotz ihrer Zuordnung zu den gewerblichen Einkünften nach Paragraph 23, Ziffer 2, für sich keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 darstellt.

Eine einschränkende Interpretation des Tatbestandsmerkmals "Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 37 Abs. 5 EStG 1988 hält der Verwaltungsgerichtshof auch für den Fall angebracht, dass ein Steuerpflichtiger einen Betrieb im Erbweg erwirbt und sodann in der Art einer Abwicklung in einem den Umständen nach kurzen Zeitraum einstellt. Auch in einem solchen Fall kann von einer dem "Erwerb" dienenden Tätigkeit nicht gesprochen werden und steht es dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 5 EStG 1988 nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige betriebliche Einkünfte erzielt.Eine einschränkende Interpretation des Tatbestandsmerkmals "Erwerbstätigkeit" im Sinne des Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 hält der Verwaltungsgerichtshof auch für den Fall angebracht, dass ein Steuerpflichtiger einen Betrieb im Erbweg erwirbt und sodann in der Art einer Abwicklung in einem den Umständen nach kurzen Zeitraum einstellt. Auch in einem solchen Fall kann von einer dem "Erwerb" dienenden Tätigkeit nicht gesprochen werden und steht es dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige betriebliche Einkünfte erzielt.

Im Beschwerdefall ist zunächst schon darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen getroffen hat, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der Veräußerung ihres Komplementäranteiles an der KEG (mit Wirkung vom 1. Juli 1998) ihre Erwerbstätigkeit nicht eingestellt hätte. Erst Monate später (im November 1998) ist die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes hinsichtlich des bis dahin von ihm als Komplementär "geführten" Unternehmens tätig geworden. Aber auch der Ansicht der belangten Behörde, dass dabei nicht "von einer sofortigen Liquidation auszugehen" sei, kann selbst bei den noch ausgeführten Umsätzen unter Berücksichtigung des unbestritten gebliebenen Umstandes, dass die Geschäftstätigkeit des Unternehmens tatsächlich nach einem Zeitraum von wenig mehr als einem Jahr eingestellt war, nicht gefolgt werden. Dass entgegen dem Vorbringen im Berufungsverfahren das Verlassenschaftsverfahren keinerlei Verzögerungen mit sich gebracht hat, weshalb eine wesentlich raschere Liquidation möglich gewesen wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt.

Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 22. März 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008150094.X00

Im RIS seit

04.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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