TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/24 2010/02/0160

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Veröffentlicht am 24.09.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1994 §130 Abs1 Z5;
ASchG 1994 §132 Abs3 Z6;
ASchG 1994 §132 Abs3 Z7;
ASchG 1994 §18;
ASchG 1994 §5;
ASchG DOKV 1996;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art18 Abs2;
GewO 1994;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der 1. R T und 2. VgesmbH, beide in Graz, beide vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 17/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 20. Mai 2010, Zlen. UVS 30.15-7/2009-8, UVS 35.15-1/2009-8, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften,

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Funktion als verantwortliche Beauftragte der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Sitz in Graz schuldig erkannt, sie habe es zu verantworten, dass in einer näher genannten Betriebsstätte, in der 33 ArbeitnehmerInnen beschäftigt würden, in der Zeit vom 24. März 2007 bis 23. Juni 2008 entgegen § 5 ASchG iVm der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für den Bereich Pflege erstellt worden sei, welches den Mindesterfordernissen der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente entspreche. Gemäß § 130 Abs. 1 Z. 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wurde über die Erstbeschwerdeführerin eine Geldstrafe von EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Mai 2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Funktion als verantwortliche Beauftragte der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Sitz in Graz schuldig erkannt, sie habe es zu verantworten, dass in einer näher genannten Betriebsstätte, in der 33 ArbeitnehmerInnen beschäftigt würden, in der Zeit vom 24. März 2007 bis 23. Juni 2008 entgegen Paragraph 5, ASchG in Verbindung mit der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für den Bereich Pflege erstellt worden sei, welches den Mindesterfordernissen der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente entspreche. Gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wurde über die Erstbeschwerdeführerin eine Geldstrafe von EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführer führen zunächst aus, dass die DOK-VO nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Betriebe und Tätigkeiten anzuwenden sei, die der Gewerbeordnung 1994 unterlägen. Das in Rede stehende Pflegezentrum bedürfe für den Betrieb jedoch keiner gewerbebehördlichen Genehmigung. Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 2009/02/0014, beantwortet hat. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.Die Beschwerdeführer führen zunächst aus, dass die DOK-VO nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Betriebe und Tätigkeiten anzuwenden sei, die der Gewerbeordnung 1994 unterlägen. Das in Rede stehende Pflegezentrum bedürfe für den Betrieb jedoch keiner gewerbebehördlichen Genehmigung. Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 2009/02/0014, beantwortet hat. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.

Soweit die Beschwerde schließlich vorbringt, der verfahrensgegenständliche Tatbestand lasse sich nicht unter die Bestimmung des § 4 ASchG subsumieren und der Begründung des angefochtenen Bescheides mangle es an einer ausreichenden Bestimmtheit, weil sich die belangte Behörde darauf beschränke, im Rahmen des Schuldspruches und der Strafbemessung auf § 130 Abs. 1 ASchG zu verweisen, obwohl nach dieser Gesetzesbestimmung insgesamt 31 Tatbestände in Frage kämen, übersieht sie, dass der Erstbeschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 5 ASchG vorgeworfen wurde und sie nach § 130 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.Soweit die Beschwerde schließlich vorbringt, der verfahrensgegenständliche Tatbestand lasse sich nicht unter die Bestimmung des Paragraph 4, ASchG subsumieren und der Begründung des angefochtenen Bescheides mangle es an einer ausreichenden Bestimmtheit, weil sich die belangte Behörde darauf beschränke, im Rahmen des Schuldspruches und der Strafbemessung auf Paragraph 130, Absatz eins, ASchG zu verweisen, obwohl nach dieser Gesetzesbestimmung insgesamt 31 Tatbestände in Frage kämen, übersieht sie, dass der Erstbeschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, ASchG vorgeworfen wurde und sie nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:

Aus einem Bescheid gemäß § 56 AVG muss hervorgehen, an wen er sich richtet, es muss der Normadressat ersichtlich sein, dies ist ein notwendiges Inhaltserfordernis eines Bescheides, die Bezeichnung des Normadressaten gehört zum normativen Spruchinhalt (vgl. Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband 2005, zu § 56 Rz 41 f). Nur wenn aus dem Bescheid dergestalt hervorgeht, dass die bescheiderlassende Behörde die Rechtssphäre einer Partei gestalten wollte und derart durch den Bescheid eine Berührung dieser Rechtssphäre geschehen ist, kann sie sich durch den Bescheid in ihren Rechten berührt erachten und Rechtsmittel ergreifen.Aus einem Bescheid gemäß Paragraph 56, AVG muss hervorgehen, an wen er sich richtet, es muss der Normadressat ersichtlich sein, dies ist ein notwendiges Inhaltserfordernis eines Bescheides, die Bezeichnung des Normadressaten gehört zum normativen Spruchinhalt vergleiche , Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband 2005, zu Paragraph 56, Rz 41 f). Nur wenn aus dem Bescheid dergestalt hervorgeht, dass die bescheiderlassende Behörde die Rechtssphäre einer Partei gestalten wollte und derart durch den Bescheid eine Berührung dieser Rechtssphäre geschehen ist, kann sie sich durch den Bescheid in ihren Rechten berührt erachten und Rechtsmittel ergreifen.

Der angefochtene Bescheid - mit dem im Wesentlichen der Spruchinhalt des Bescheides der Behörde erster Instanz übernommen wurde - enthält in seinem Spruch ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid keinerlei normativen Abspruch über die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über die Erstbeschwerdeführerin verhängte Geldstrafe und die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten. Der angefochtene Bescheid ist daher mangels eines gegen sie exequierbaren Abspruches - ungeachtet seiner Zustellung an die zweitbeschwerdeführende Partei - nicht geeignet, in deren Rechtssphäre einzugreifen, weshalb der Zweitbeschwerdeführerin auch die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof fehlt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2010, Zl. 2007/09/0267). Daher war die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid - mit dem im Wesentlichen der Spruchinhalt des Bescheides der Behörde erster Instanz übernommen wurde - enthält in seinem Spruch ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid keinerlei normativen Abspruch über die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über die Erstbeschwerdeführerin verhängte Geldstrafe und die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten. Der angefochtene Bescheid ist daher mangels eines gegen sie exequierbaren Abspruches - ungeachtet seiner Zustellung an die zweitbeschwerdeführende Partei - nicht geeignet, in deren Rechtssphäre einzugreifen, weshalb der Zweitbeschwerdeführerin auch die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof fehlt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2010, Zl. 2007/09/0267). Daher war die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Beizufügen ist, dass die (dem Verwaltungsstrafakt nicht zuliegende) Berufung der Zweitbeschwerdeführerin in Ermangelung eines Haftungsausspruches im erstinstanzlichen Bescheid richtigerweise zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2010, Zlen. 2008/09/0377, 2008/09/0380).Beizufügen ist, dass die (dem Verwaltungsstrafakt nicht zuliegende) Berufung der Zweitbeschwerdeführerin in Ermangelung eines Haftungsausspruches im erstinstanzlichen Bescheid richtigerweise zurückzuweisen gewesen wäre vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2010, Zlen. 2008/09/0377, 2008/09/0380).

Nach dem Gesagten war daher wie im Spruch ausgeführt zu verfahren.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 24. September 2010

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010020160.X00

Im RIS seit

24.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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