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L34007 Abgabenordnung Tirol;Norm
BAO §216;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des P K in I, vertreten durch Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiser-Josefstraße 13, gegen den mit 10. März 2009 (gemeint wohl: 10. März 2010) datierten Bescheid der Tiroler Landesregierung, GZ. Ib-17592/1-2010, betreffend Einwendungen nach § 35 EO, (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des P K in römisch eins, vertreten durch Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiser-Josefstraße 13, gegen den mit 10. März 2009 (gemeint wohl: 10. März 2010) datierten Bescheid der Tiroler Landesregierung, GZ. Ib-17592/1-2010, betreffend Einwendungen nach Paragraph 35, EO, (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Die Abgabenbehörde der mitbeteiligten Gemeinde hatte über mehrere vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers in den Jahren 1996 bis 1998 Rückstandsausweise (§ 177 der damals maßgeblichen Tiroler Landesabgabenordnung - TLAO) ausgefertigt.Die Abgabenbehörde der mitbeteiligten Gemeinde hatte über mehrere vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers in den Jahren 1996 bis 1998 Rückstandsausweise (Paragraph 177, der damals maßgeblichen Tiroler Landesabgabenordnung - TLAO) ausgefertigt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes I vom 15. September 2005 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 28. November 2005 bestätigte das Bezirksgericht I den zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Gläubigern abgeschlossenen Zahlungsplan.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch eins vom 15. September 2005 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 28. November 2005 bestätigte das Bezirksgericht römisch eins den zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Gläubigern abgeschlossenen Zahlungsplan.
Da der Beschwerdeführer nach Ansicht der mitbeteiligten Gemeinde den Ratenplan nicht eingehalten hatte und qualifiziert gemahnt worden war, beantragte die mitbeteiligte Gemeinde beim Bezirksgericht I Gehaltsexekutionen, welche das Bezirksgericht I mit drei Beschlüssen vom 21. Juni 2007, vom 13. Dezember 2007 und vom 17. Juni 2008 bewilligte.Da der Beschwerdeführer nach Ansicht der mitbeteiligten Gemeinde den Ratenplan nicht eingehalten hatte und qualifiziert gemahnt worden war, beantragte die mitbeteiligte Gemeinde beim Bezirksgericht römisch eins Gehaltsexekutionen, welche das Bezirksgericht römisch eins mit drei Beschlüssen vom 21. Juni 2007, vom 13. Dezember 2007 und vom 17. Juni 2008 bewilligte.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsätzen vom 4. Mai 2008 und vom 25. Juni 2008 bei der mitbeteiligten Gemeinde Einwendungen gemäß § 35 EO gegen die Gehaltsexekutionen. Er vertrat die Ansicht, das Schuldenregulierungsverfahren sei nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes mit Beschluss des Bezirksgerichtes I vom 22. Dezember 2005 aufgehoben worden. Er habe die fälligen Quoten gegenüber der mitbeteiligten Gemeinde bisher vollständig zur Einzahlung gebracht und sei nicht qualifiziert in Verzug geraten. Ein Wiederaufleben der betriebenen Forderung sei nicht erfolgt. Weiters sei eine allfällige qualifizierte Mahnung nicht rechtswirksam zugestellt worden.Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsätzen vom 4. Mai 2008 und vom 25. Juni 2008 bei der mitbeteiligten Gemeinde Einwendungen gemäß Paragraph 35, EO gegen die Gehaltsexekutionen. Er vertrat die Ansicht, das Schuldenregulierungsverfahren sei nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch eins vom 22. Dezember 2005 aufgehoben worden. Er habe die fälligen Quoten gegenüber der mitbeteiligten Gemeinde bisher vollständig zur Einzahlung gebracht und sei nicht qualifiziert in Verzug geraten. Ein Wiederaufleben der betriebenen Forderung sei nicht erfolgt. Weiters sei eine allfällige qualifizierte Mahnung nicht rechtswirksam zugestellt worden.
Mit Bescheiden vom 11. September 2008 wies die mitbeteiligte Gemeinde die Einwendungen des Beschwerdeführers ab.
Dagegen gerichtete Berufungen des Beschwerdeführers wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheiden vom 6. April 2009 ab.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid dagegen erhobene Vorstellungen als unbegründet ab.
In der vorliegenden Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Stattgabe der Einwendungen gegen die Exekutionsführungen der mitbeteiligten Gemeinde und im Recht verletzt, dass eine Exekutionsführung zur Hereinbringung der nach Abschluss und rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes nicht mehr einbringbaren Ansprüche gegen ihn unterbleibe.
Die belangte Behörde legte Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie vorbrachte, der Beschwerdeführer habe nach Erheben der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die gegen ihn "exekutiv betriebene Forderung erledigt", weshalb beide Exekutionsverfahren eingestellt worden seien.
Die mitbeteiligte Gemeinde reichte eine Gegenschrift ein und führte darin aus, nach Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof seien "mit Anträgen vom 20. Mai 2010" beide gegen den Beschwerdeführer geführten Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht I eingestellt worden, weil die exekutiv betriebenen Forderungen erfüllt worden seien.Die mitbeteiligte Gemeinde reichte eine Gegenschrift ein und führte darin aus, nach Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof seien "mit Anträgen vom 20. Mai 2010" beide gegen den Beschwerdeführer geführten Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht römisch eins eingestellt worden, weil die exekutiv betriebenen Forderungen erfüllt worden seien.
Der Beschwerdeführer replizierte der belangten Behörde und vertrat die Auffassung, es sei zwar richtig, dass er die gegen ihn betriebenen Forderungen erfüllt habe und die Exekutionsverfahren eingestellt worden seien. Er sei jedoch nach wie vor beschwert, weil er - anders als im gerichtlichen Verfahren - nicht eine eingebrachte Oppositionsklage in eine Leistungsklage abändern könne und weil sein Kondiktionsanspruch einen erfolgreich beendeten Oppositionsprozess, in seinem Fall die erfolgreiche Geltendmachung seiner Einwendungen gemäß § 35 EO voraussetze.Der Beschwerdeführer replizierte der belangten Behörde und vertrat die Auffassung, es sei zwar richtig, dass er die gegen ihn betriebenen Forderungen erfüllt habe und die Exekutionsverfahren eingestellt worden seien. Er sei jedoch nach wie vor beschwert, weil er - anders als im gerichtlichen Verfahren - nicht eine eingebrachte Oppositionsklage in eine Leistungsklage abändern könne und weil sein Kondiktionsanspruch einen erfolgreich beendeten Oppositionsprozess, in seinem Fall die erfolgreiche Geltendmachung seiner Einwendungen gemäß Paragraph 35, EO voraussetze.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist nach Einvernahme des Beschwerdeführers die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und ist das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nach Einvernahme des Beschwerdeführers die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und ist das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
In analoger Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären und ein verwaltungsgerichtliches Verfahren einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hatte, wegfällt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2009, Zl. 2008/13/0132).In analoger Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären und ein verwaltungsgerichtliches Verfahren einzustellen, wenn nach Einbringung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers, das ihn zur Beschwerdeerhebung berechtigt hatte, wegfällt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2009, Zl. 2008/13/0132).
Gemäß § 163 TLAO hatte die Abgabenbehörde, wenn zwischen einem Abgabepflichtigen und ihr Meinungsverschiedenheiten bestanden, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag darüber zu entscheiden.Gemäß Paragraph 163, TLAO hatte die Abgabenbehörde, wenn zwischen einem Abgabepflichtigen und ihr Meinungsverschiedenheiten bestanden, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag darüber zu entscheiden.
Gemäß § 216 BAO ist auf Antrag des Abgabepflichtigen mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist.Gemäß Paragraph 216, BAO ist auf Antrag des Abgabepflichtigen mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (Paragraph 213,) sowie darüber abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist.
Dass mit der Einstellung der gegen den Beschwerdeführer betriebenen Exekutionen nunmehr der Zweck seiner Einwendungen gemäß § 35 EO (Einstellung der Exekution) erreicht ist, liegt auf der Hand. Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Ansicht, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit der seinerzeit geführten Vollstreckung sei deshalb erforderlich, weil er eines Rechtsschutzes bedürfe, um die von ihm bezahlten Beträge zurückzuerhalten.Dass mit der Einstellung der gegen den Beschwerdeführer betriebenen Exekutionen nunmehr der Zweck seiner Einwendungen gemäß Paragraph 35, EO (Einstellung der Exekution) erreicht ist, liegt auf der Hand. Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Ansicht, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit der seinerzeit geführten Vollstreckung sei deshalb erforderlich, weil er eines Rechtsschutzes bedürfe, um die von ihm bezahlten Beträge zurückzuerhalten.
Dabei ist der Beschwerdeführer jedoch auf die Einrichtung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO zu verweisen, welche Bestimmung nach § 323a Abs. 1 Z 1 BAO mit 1. Jänner 2010 für Landes- und Gemeindeabgaben in Kraft getreten ist.Dabei ist der Beschwerdeführer jedoch auf die Einrichtung eines Abrechnungsbescheides nach Paragraph 216, BAO zu verweisen, welche Bestimmung nach Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer eins, BAO mit 1. Jänner 2010 für Landes- und Gemeindeabgaben in Kraft getreten ist.
Die zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittigen Fragen der Einhaltung des oben erwähnten Zahlungsplanes und einer qualifizierten Mahnung finden ihren Niederschlag in der Gebarung der Abgabenbehörde der mitbeteiligten Gemeinde und können daher in einem Verfahren über einen Abrechnungsbescheid beantwortet werden. Ein allfälliges Obsiegen des Beschwerdeführers in einem solchen Verfahren würde zu einem allfälligen Guthaben auf dem Abgabenkonto führen, welches dem Beschwerdeführer einen Rückzahlungsantrag ermöglichte.
Deshalb ist mit der Einstellung der gegen den Beschwerdeführer geführten Exekutionen ein rechtliches Interesse an der vorliegenden Beschwerde nicht mehr gegeben.
Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Nach § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen und war wegen der im Beschwerdefall gegebenen Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes einer Kostenentscheidung nach dem fiktiven Beschwerdeerfolg darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden, was zur Anwendung des in § 58 Abs. 1 VwGG ausgedrückten Grundsatz führt, dass jede Partei ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 2010, Zl. 2009/15/0202).Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des Paragraph 56, VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen und war wegen der im Beschwerdefall gegebenen Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes einer Kostenentscheidung nach dem fiktiven Beschwerdeerfolg darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden, was zur Anwendung des in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG ausgedrückten Grundsatz führt, dass jede Partei ihren Verfahrensaufwand selbst zu tragen hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 2010, Zl. 2009/15/0202).
Wien, am 29. September 2010
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160083.X00Im RIS seit
09.02.2011Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011