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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des 1. L S und des 2. M S, beide in L, beide vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Tschurtschenthalerstraße 4a, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 2008, Zl. U-9113/52, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid 28. August 1984 erteilte die Tiroler Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) - ua. - den Beschwerdeführern gemäß § 4 Abs. 1 lit. a, b und d iVm § 5 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 26. Juli 1983 über die Erklärung eines Teiles der Stubaier Alpen im Gebiet der Gemeinden Längenfeld, Neustift im Stubaital, St. Sigmund, Sölden und Umhausen zum Ruhegebiet und § 13 Abs. 1 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 1975 die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Errichtung (ua.) einer Wasserkraftanlage am W-Bach samt den dazu erforderlichen Anlagen und Gebäuden unter Vorschreibung von Auflagen, die (auszugsweise) wie folgt lauten (Wiedergabe im Original):Mit Bescheid 28. August 1984 erteilte die Tiroler Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) - ua. - den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, b und d in Verbindung mit Paragraph 5, der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 26. Juli 1983 über die Erklärung eines Teiles der Stubaier Alpen im Gebiet der Gemeinden Längenfeld, Neustift im Stubaital, St. Sigmund, Sölden und Umhausen zum Ruhegebiet und Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1975 die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Errichtung (ua.) einer Wasserkraftanlage am W-Bach samt den dazu erforderlichen Anlagen und Gebäuden unter Vorschreibung von Auflagen, die (auszugsweise) wie folgt lauten (Wiedergabe im Original):
"A) Auflagen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen:
...
b) Auflagen betreffend die Errichtung des Kraftwerkes:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des TirNatSchG 2005 in der Fassung LGBl. Nr. 57/2007 lauten (auszugsweise) wie folgt: 1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des TirNatSchG 2005 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2007, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Paragraph eins
Allgemeine Grundsätze
a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens ...
...
1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und
2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
...
§ 11 Paragraph 11
Ruhegebiete
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. a oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden; a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen, soweit sie nicht unter Absatz 2, Litera a, oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
...
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
...
4. Abschnitt
Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und der unbelebten Natur
...
§ 29 Paragraph 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche
Genehmigungen
...
...
7. Abschnitt
Behörden, Verfahren, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 42 Paragraph 42
Behörden
a) einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung
... der Landeshauptmann zuständig ist, ...
...
so kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung über ein Ansuchen
um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Landesregierung zu. ...
..."
1.2. Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmungen des § 3 der Verordnung der Landesregierung vom 2. Mai 2006 über die Erklärung eines Teiles der Stubaier Alpen in den Gemeinden Längenfeld, Neustift im Stubaital, St. Sigmund im Sellrain, Sölden und Umhausen zum Ruhegebiet, LGBl. Nr. 45/2006, lautet (auszugsweise) wie folgt: 1.2. Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmungen des Paragraph 3, der Verordnung der Landesregierung vom 2. Mai 2006 über die Erklärung eines Teiles der Stubaier Alpen in den Gemeinden Längenfeld, Neustift im Stubaital, St. Sigmund im Sellrain, Sölden und Umhausen zum Ruhegebiet, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2006,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden, a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter Litera b, oder c fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden,
...
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke ...
..."
1.3. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (im Folgenden: WRG 1959) in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2003 lauten (auszugsweise) wie folgt: 1.3. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (im Folgenden: WRG 1959) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"ELFTER ABSCHNITT.
Von den Behörden und dem Verfahren
Zuständigkeit.
...
Zuständigkeit des Landeshauptmannes.
§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet (diese Bestimmung findet im Beschwerdefall keine Anwendung), in erster Instanz zuständigParagraph 99, (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet (diese Bestimmung findet im Beschwerdefall keine Anwendung), in erster Instanz zuständig
...
b) für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung ...
..."
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Vorauszuschicken ist, dass sich die Anträge vom 7. März 2006 auf Erteilung einer natur- und wasserrechtlichen Bewilligung auf eine Wasserkraftanlage mit mehr als 500 kW Höchstleistung bezogen. Da es neben der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben auch einer Bewilligung nach einer bundesrechtlichen Vorschrift bedurfte, für deren Erteilung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b WRG 1959 der Landeshauptmann zuständig war, war im vorliegenden Beschwerdefall die Landesregierung gemäß § 42 Abs. 2 lit. a TirNatSchG 2005 zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zuständig. 2.1. Vorauszuschicken ist, dass sich die Anträge vom 7. März 2006 auf Erteilung einer natur- und wasserrechtlichen Bewilligung auf eine Wasserkraftanlage mit mehr als 500 kW Höchstleistung bezogen. Da es neben der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Vorhaben auch einer Bewilligung nach einer bundesrechtlichen Vorschrift bedurfte, für deren Erteilung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 der Landeshauptmann zuständig war, war im vorliegenden Beschwerdefall die Landesregierung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, TirNatSchG 2005 zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zuständig.
2.2.1. Der angefochtene Bescheid beruht auf der auf das Gutachten des naturkundlichen Amtssachverständigen vom 6. Juli 2007 gestützten Auffassung, dass es durch den geplanten Ausbau der Wasserkraftanlage zu einer starken Schädigung der Natur komme. Durch die Verringerung der benetzten Fläche, die herabgesetzte Fließgeschwindigkeit und die geänderte Wassertiefe würden der natürliche Lebensraum der Tier- und Pflanzenwelt, der Naturhaushalt und der Erholungswert der Natur geschädigt. Zwar könnten durch die Abgabe einer adäquaten Restwassermenge die Charakter- und Leitarten des Gewässertyps noch entsprechende Lebensbedingungen vorfinden, jedoch seien auch bei Abgabe der geplanten Erhöhung der Restwassermenge die Beeinträchtigungen durch den Kraftwerksausbau größer einzustufen als die bereits durch die bestehende Wasserkraftanlage entstandenen Schäden. Auch komme es durch die geplante Wasserentnahme zu einer deutlichen Dämpfung der akustischen Eindrücke (Rauschen und Getöse) und zu einer Reduzierung der Weißwasserbildung. Zudem würde die an der Waldgrenze geplante Errichtung der Wasserfassung die in diesem Bereich des W-Baches bisher unberührte Natur in ein stark technisch geprägtes Gebiet umwandeln und in der Landschaft einen Fremdkörper darstellen. Im Übrigen werde die bestehende Wasserfassung nicht vollständig rückgebaut.
2.2.2. Die Beschwerdeführer wenden unter Hinweis auf den Untersuchungsbericht vom Juli 2006, die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erstattete Stellungnahme des naturkundlichen Amtssachverständigen und ihre eigene Stellungnahme vom 22. August 2007 ein, durch den beantragten Ausbau der Wasserkraftanlage würden Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG 2005 nicht beeinträchtigt. 2.2.2. Die Beschwerdeführer wenden unter Hinweis auf den Untersuchungsbericht vom Juli 2006, die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erstattete Stellungnahme des naturkundlichen Amtssachverständigen und ihre eigene Stellungnahme vom 22. August 2007 ein, durch den beantragten Ausbau der Wasserkraftanlage würden Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 2005 nicht beeinträchtigt.
2.2.3. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde zum Erfolg.
2.2.3.1. Im Verfahren über eine Bewilligung gemäß § 27 Abs. 2 TirNatSchG 1997 (nunmehr: § 29 Abs. 2 TirNatSchG 2005) ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TirNatSchG 1997 (nunmehr: § 1 Abs. 1 TirNatSchG 2005) - Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt - durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund dieser Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 Tir NatSchG 2005 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2005/10/0023). 2.2.3.1. Im Verfahren über eine Bewilligung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, TirNatSchG 1997 (nunmehr: Paragraph 29, Absatz 2, TirNatSchG 2005) ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TirNatSchG 1997 (nunmehr: Paragraph eins, Absatz eins, TirNatSchG 2005) - Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt - durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund dieser Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 2005 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche , zB. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006, Zl. 2005/10/0023).
2.2.3.2. Was die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes anlangt, erlaubt erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 99/10/0222). Diese Beurteilung hatte im Beschwerdefall vom Vergleich jenes Landschaftsbildes, das durch die auf Grund der Bescheide vom 28. August 1984 und 22. Jänner 2001 errichtete bzw. modifizierte Wasserkraftanlage geprägt wird, mit dem Landschaftsbild auszugehen, das sich unter Einbeziehung des mit Schreiben vom 7. März 2006 beantragten Ausbaus der Wasserkraftanlage zeigen würde. Maßstab in der Frage einer Beeinträchtigung ist somit die das Landschaftsbild verändernde Wirkung, die vom optischen Eindruck der Verlängerung der Druckwasserleitung und der beantragten Wasserfassung samt den dafür notwendigen Anlagen ausgeht (vgl. dazu das zu § 5 Abs. 1 des Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 ergangene hg. Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 95/10/0107). 2.2.3.2. Was die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes anlangt, erlaubt erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt vergleiche , zB. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 99/10/0222). Diese Beurteilung hatte im Beschwerdefall vom Vergleich jenes Landschaftsbildes, das durch die auf Grund der Bescheide vom 28. August 1984 und 22. Jänner 2001 errichtete bzw. modifizierte Wasserkraftanlage geprägt wird, mit dem Landschaftsbild auszugehen, das sich unter Einbeziehung des mit Schreiben vom 7. März 2006 beantragten Ausbaus der Wasserkraftanlage zeigen würde. Maßstab in der Frage einer Beeinträchtigung ist somit die das Landschaftsbild verändernde Wirkung, die vom optischen Eindruck der Verlängerung der Druckwasserleitung und der beantragten Wasserfassung samt den dafür notwendigen Anlagen ausgeht vergleiche , dazu das zu Paragraph 5, Absatz eins, des Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 ergangene hg. Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl. 95/10/0107).
Am Maßstab der dargestellten hg. Rechtsprechung lässt der angefochtene Bescheid Darlegungen vermissen, denen nachvollziehbar entnommen werden könnte, inwiefern die das Bild der Landschaft prägenden Elemente durch den geplanten Ausbau der Wasserkraftanlage optisch verändert würden. Vielmehr beschränkt er sich zur Begründung der angenommenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auf den Hinweis, durch die Errichtung der Wasserfassung (Tiroler Wehr) samt den dazu gehörigen Anlagen würde die bisher unberührte Teilstrecke des W-Baches in ein technisch stark geprägtes Gebiet umgewandelt werden und würde diese Anlage einen Fremdkörper in der Landschaft darstellen (vgl. neuerlich die bereits erwähnten hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2000 und vom 15. Dezember 2006 sowie das hg. Erkenntnis vom 30. September 2002, Zl. 2000/10/0065).Am Maßstab der dargestellten hg. Rechtsprechung lässt der angefochtene Bescheid Darlegungen vermissen, denen nachvollziehbar entnommen werden könnte, inwiefern die das Bild der Landschaft prägenden Elemente durch den geplanten Ausbau der Wasserkraftanlage optisch verändert würden. Vielmehr beschränkt er sich zur Begründung der angenommenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auf den Hinweis, durch die Errichtung der Wasserfassung (Tiroler Wehr) samt den dazu gehörigen Anlagen würde die bisher unberührte Teilstrecke des W-Baches in ein technisch stark geprägtes Gebiet umgewandelt werden und würde diese Anlage einen Fremdkörper in der Landschaft darstellen vergleiche , neuerlich die bereits erwähnten hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2000 und vom 15. Dezember 2006 sowie das hg. Erkenntnis vom 30. September 2002, Zl. 2000/10/0065).
Auch mit der im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 22. August 2007, wonach die geplante Wasserfassung, welche deutlich besser als die bereits bestehende Anlage in das umgebende Gelände eingebaut werden könne, vom Wanderweg zur W-Seehütte auf Grund eines dazwischen liegenden Waldes nicht einsehbar sei, hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Dies wäre aber insbesondere vor dem Hintergrund der auf die Stellungnahme eines naturkundlichen Amtssachverständigen gestützten - von der belangten Behörde ebenfalls unberücksichtigt gebliebenen - Feststellung im Bescheid vom 28. August 1984, wonach die Sicht vom Wanderweg auf die bisherige Wasserfassung durch einen Wald weitgehend verdeckt sei, unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsintensität geboten gewesen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Bescheid vom 28. August 1984 auf der Auffassung beruhte, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes könnten (ua.) durch die Vorschreibung von Auflagen vermieden werden, wonach die Flügelmauern des Tiroler Wehres sowie die bachseitige Mauer des Entsanders mit Steinblöcken abzudecken und allfällig erforderliche Ufersicherungen im Bereich der Wasserfassung und des Unterwasserkanals in sehr grob geschichtetem Blockwerk auszuführen seien.
2.2.3.3. Zudem fehlen dem angefochtenen Bescheid auch in Ansehung der angenommenen Verringerung des Erholungswertes in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausreichende Feststellungen, weil diese sich in der bloßen Behauptung erschöpfen, durch die geplante Wasserentnahme komme es zu einer "deutlichen Dämpfung" des Rauschens und Getöses des W-Baches und werde die Weißwasserbildung "reduziert" (vgl. dazu neuerlich das erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000 und das hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2001/10/0092). 2.2.3.3. Zudem fehlen dem angefochtenen Bescheid auch in Ansehung der angenommenen Verringerung des Erholungswertes in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausreichende Feststellungen, weil diese sich in der bloßen Behauptung erschöpfen, durch die geplante Wasserentnahme komme es zu einer "deutlichen Dämpfung" des Rauschens und Getöses des W-Baches und werde die Weißwasserbildung "reduziert" vergleiche , dazu neuerlich das erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000 und das hg. Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2001/10/0092).
Auch in diesem Zusammenhang geht der angefochtene Bescheid auf die Feststellungen des Bescheides vom 28. August 1984, wonach das vom Wanderweg zur W-Seehütte aus wahrnehmbare Bachrauschen durch die Wasserentnahme nur unwesentlich vermindert werde, weil in den Sommermonaten der Bach eine hohe Wasserführung aufweise und er in den Wintermonaten von einer Eis- und Schneedecke überzogen sei, nicht ein. Dass der W-Bach in den Sommermonaten Überwasser führe, wird auch in den auf die Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen gestützten Feststellungen des Bescheides des Landeshauptmannes vom 31. Mai 2007 ausgeführt.
2.2.3.4. Was die Beeinträchtigung der natürlichen Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt anlangt, beschränkte sich die belangte Behörde auf die nicht näher begründete Feststellung, dass es durch die Verlängerung der Wasserentnahmestrecke um ca. 250 lfm zu einer Verringerung der vom W-Bach benetzten Fläche komme und daher starke Beeinträchtigungen der Lebensgemeinschaften heimischer Tiere und Pflanzen sowie des Naturhaushaltes zu befürchten seien. Es fehlen somit konkrete, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des vorliegenden Beschwerdefalles bezogene Darlegungen, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden könnten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2005, Zl. 2004/07/0016 (zum WRG 1959), und vom 22. November 2006, Zl. 2003/10/0266, sowie das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006). 2.2.3.4. Was die Beeinträchtigung der natürlichen Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt anlangt, beschränkte sich die belangte Behörde auf die nicht näher begründete Feststellung, dass es durch die Verlängerung der Wasserentnahmestrecke um ca. 250 lfm zu einer Verringerung der vom W-Bach benetzten Fläche komme und daher starke Beeinträchtigungen der Lebensgemeinschaften heimischer Tiere und Pflanzen sowie des Naturhaushaltes zu befürchten seien. Es fehlen somit konkrete, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des vorliegenden Beschwerdefalles bezogene Darlegungen, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden könnten vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2005, Zl. 2004/07/0016 (zum WRG 1959), und vom 22. November 2006, Zl. 2003/10/0266, sowie das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2006).
Diese Darlegungen wären aber insbesondere vor dem Hintergrund des Untersuchungsberichtes vom Juli 2006, welcher detaillierte Angaben zu den Auswirkungen der seit mehr als 20 Jahren bestehenden Wasserkraftanlage auf die aquatische Bodenfauna, die Aufwuchsalgen und die chemisch-physikalischen Wasserinhaltsstoffe des von der Wasserausleitung betroffenen Abschnittes des W-Baches enthält, geboten gewesen. Auch vertrat der gewässerökologische Amtssachverständige im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für den Ausbau der Wasserkraftanlage gestützt auf diesen Untersuchungsbericht die Auffassung, dass bei einer Restwasserabgabe von 25 l/s bzw. 45 l/s eine Verschlechterung des ökologischen Zustandes des W-Baches weitgehend ausgeschlossen sei.
Dem angefochtenen Bescheid fehlt es somit auch in diesem Zusammenhang an entsprechend nachvollziehbaren Tatsachenfeststellungen, ob und inwieweit es durch das Vorhaben der Beschwerdeführer zu Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie des Naturhaushaltes komme, die auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen im Sinne des § 29 Abs. 5 TirNatSchG 2005 nicht vermieden werden können (vgl. dazu neuerlich die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2000 und vom 31. März 2003).Dem angefochtenen Bescheid fehlt es somit auch in diesem Zusammenhang an entsprechend nachvollziehbaren Tatsachenfeststellungen, ob und inwieweit es durch das Vorhaben der Beschwerdeführer zu Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie des Naturhaushaltes komme, die auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 5, TirNatSchG 2005 nicht vermieden werden können vergleiche , dazu neuerlich die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2000 und vom 31. März 2003).
2.2.3.5. Die Feststellung der belangten Behörde, durch das Vorhaben der Beschwerdeführer würden Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TirNatSchG 2005 beeinträchtigt, beruht somit nicht auf einem mängelfreien Verfahren. Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind auch relevant, weil nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei deren Vermeidung zum Ergebnis gelangt wäre, eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben der Beschwerdeführer sei gegebenenfalls bei Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen nicht zu erwarten (vgl. wiederum das erwähnte hg. Erkenntnis vom 31. März 2003). 2.2.3.5. Die Feststellung der belangten Behörde, durch das Vorhaben der Beschwerdeführer würden Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TirNatSchG 2005 beeinträchtigt, beruht somit nicht auf einem mängelfreien Verfahren. Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind auch relevant, weil nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei deren Vermeidung zum Ergebnis gelangt wäre, eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben der Beschwerdeführer sei gegebenenfalls bei Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen nicht zu erwarten vergleiche , wiederum das erwähnte hg. Erkenntnis vom 31. März 2003).
2.4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Auf das übrige Beschwerdevorbringen, wonach das langfristige öffentliche Interesse an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiege, brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden. 2.4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Auf das übrige Beschwerdevorbringen, wonach das langfristige öffentliche Interesse an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiege, brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.
3. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 29. September 2010
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008100062.X00Im RIS seit
20.10.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010