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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988 §93;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs. Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der L GmbH in W, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. Mai 2005, Zl. RV/1232- W/02, betreffend "Haftungs- und Abgabenbescheid" (Kapitalertragsteuer) für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die beschwerdeführende GmbH in Wien der T. Anstalt in Vaduz, die an der Beschwerdeführerin zu 90 % beteiligt war, mit Vertrag vom 2. Oktober 1995 eine Patentanmeldung im Wert von S 1,025.000,-- um lediglich S 350.000,-- verkaufte.
Ausgehend von der anlässlich einer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung vertretenen Ansicht der Prüfungsorgane, dass dies der Fall gewesen und die Differenz zwischen Marktwert und Kaufpreis als verdeckte Ausschüttung der Beschwerdeführerin an ihre Mehrheitsgesellschafterin zu werten sei, erließ das Finanzamt über den Prüfungszeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1995 den "Haftungs- und Abgabenbescheid" vom 2. Juni 1999, mit dem die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung von Kapitalertragsteuer verpflichtet wurde.
Im gemäß § 150 BAO erstatteten Bericht, auf den das Finanzamt in der Begründung verwies, war über den Kaufpreis für die Patentanmeldung und deren Marktwert ausgeführt worden:Im gemäß Paragraph 150, BAO erstatteten Bericht, auf den das Finanzamt in der Begründung verwies, war über den Kaufpreis für die Patentanmeldung und deren Marktwert ausgeführt worden:
"Befragt über die Berechnungsgrundlagen des Verkaufspreises von ATS 350.000,-- übergab der Geschäftsführer der ho. Betriebsprüfung eine Berechnung. Demnach ist man von einer achtjährigen Nutzungsdauer des Patentes ausgegangen, wobei Lizenzzahlungen von mindestens ATS 1,025.000,-- zu erwarten sind. Mit diesem Patent sollten Umsätze von mindestens ATS 20,500.000,-- (in acht Jahre) erzielt werden, sodass rd. 5 % als mindest Lizenzen zu bezahlen sind. Von diesem Mindestkaufpreis von ATS 1,025.000,-- wurden der geprüften Gesellschaft lediglich 1/3 rd. ATS 350.000,-- tatsächlich bezahlt."
In ihrer Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes machte die Beschwerdeführerin geltend, die Schutzrechte aus der Patentanmeldung seien beim Verkauf nicht unterbewertet worden. Sie legte in längeren Ausführungen dar, das Patent sei zwar im Mai 1999 schließlich erteilt worden, Umsätze hätten damit jedoch bisher nicht erzielt werden können und es sei unwahrscheinlich, dass dies noch gelingen werde. Der bei der Lizenzgebührberechnung bis 1999 vorausgesetzte Umsatz von S 11,5 Mio könne nicht erzielt werden. Er sei "bis zum heutigen Tage Null". Kein anderer der vielen von der Beschwerdeführerin bis zum Jahr 1995 kontaktierten möglichen Partner in Europa sei bereit gewesen, sich bei der Weiterentwicklung der Erfindung zu engagieren oder "das Patent in dem damaligen Zustand" zu erwerben. Umfangreicher Schriftverkehr vor und auch nach 1995 könne vorgelegt werden. Die Mehrheitsgesellschafterin habe sich überreden lassen, die Schutzrechte "gegen Barzahlung" zu erwerben, obwohl zu diesem Zeitpunkt weder Umsätze vorhanden gewesen seien noch Garantien für die technische Machbarkeit "und damit Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg" bestanden hätten. In der Zwischenzeit hätten sich die befürchteten Schwierigkeiten bewahrheitet. Der Erwerb der Schutzrechte sei "für jeden Käufer daher von Anfang an eine äußerst riskante Investition" gewesen, bei der der angesetzte Kaufpreis von einem Drittel der geschätzten Lizenzeinnahmen bereits zu hoch gewesen wäre. Die weitere Entwicklung habe dies bestätigt.
Mit der Berufung legte die Beschwerdeführerin eine "Umsatzschätzung 1995 als Grundlage für den Kaufpreis" (überschrieben "Geschätzte lizenzpflichtige Umsätze in 8 Jahren realer Nutzungsdauer") vor, die inhaltlich der im Prüfungsbericht erwähnten Berechnung entsprach und handschriftlich um die tatsächlichen Umsätze (jeweils S 0,--) ergänzt war, weiters Anbote, die sich auf die Kosten der Weiterentwicklung der Erfindung bezogen.
In einer Gegenäußerung zu der von einem der Prüfungsorgane verfassten Stellungnahme zur Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, die Gleichsetzung der unter günstigsten Voraussetzungen zu erwartenden gesamten Lizenzeinnahmen innerhalb von acht Jahren mit einem "Barkaufpreis-Marktwert" sei "völlig realitätsfremd", denn sie lasse außer Acht, dass der Investor auch einen Gewinn machen, die Verzinsung berücksichtigen und einen Risikoabschlag machen müsse. Der Ansatz von 1/3 der erwarteten Lizenzeinnahmen sei sehr optimistisch und noch immer zu hoch gewesen, zumal es zuvor in jahrelangen Bemühungen nicht gelungen sei, einen Käufer oder Entwicklungspartner zu finden. Mittlerweile seien die Zahlungen der Patentschutzgebühren und die Entwicklungen eingestellt worden, das Projekt sei als gescheitert zu betrachten. Die Mehrheitsgesellschafterin der Beschwerdeführerin habe bisher und werde auch in Zukunft "keinerlei Lizenzgebühren erhalten".
Die Begründung, mit der die belangte Behörde die Berufung abwies, lautete - nach einer Darstellung des Verfahrensganges - wie folgt:
"Unbestritten ist, dass im Jahr 1995 (der Minderheitsgesellschafter der Beschwerdeführerin), der auch als Geschäftsführer fungierte, zu 10 % und die T. Anstalt Vaduz zu 90 % an der Bw beteiligt waren.
Ebenso ist unbestritten, dass die Bw ein Patentrecht um S 350.000,-- an die T. Anstalt Vaduz verkauft hat.
Im Prüfungsverfahren hat der Geschäftsführer angegeben, dass der Wert des Patentrechtes S 1,025.000,-- beträgt und eine Aufstellung der Ermittlung vorgelegt. Es handelt sich hiebei um die für die nächsten 8 Jahre erwarteten Lizenzeinnahmen.
Die BP vertritt die Auffassung, dass die Differenz zwischen dem Wert und Verkaufspreis in Höhe von S 675.000,-- eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.
Ermittlungen der BP beim Kreditschutzverband von 1870 haben ergeben, dass es sich bei der T. Anstalt um eine reine Domizil-Sitzgesellschaft handelt, die außer der Verwaltung von Beteiligungen keine weitere geschäftliche Tätigkeit in Liechtenstein entfalten darf. Weiters konnte ermittelt werden, dass die als Repräsentant angegebene Prokurations Anstalt eines jener Treuhandbüros ist, die sich im Einflussbereich des DDr. X befinden. Hans G. (37 bekannt gewordene Vertretungsmandate) und Dr. Alois W. (14 bekannt gewordene Vertretungsmandate) sind sowohl bei der Prokurations Anstalt als auch im Rechtsanwaltsbüro DDr. XErmittlungen der BP beim Kreditschutzverband von 1870 haben ergeben, dass es sich bei der T. Anstalt um eine reine Domizil-Sitzgesellschaft handelt, die außer der Verwaltung von Beteiligungen keine weitere geschäftliche Tätigkeit in Liechtenstein entfalten darf. Weiters konnte ermittelt werden, dass die als Repräsentant angegebene Prokurations Anstalt eines jener Treuhandbüros ist, die sich im Einflussbereich des DDr. römisch zehn befinden. Hans G. (37 bekannt gewordene Vertretungsmandate) und Dr. Alois W. (14 bekannt gewordene Vertretungsmandate) sind sowohl bei der Prokurations Anstalt als auch im Rechtsanwaltsbüro DDr. römisch zehn
als Mitarbeiter tätig. An der angegebenen Firmenanschrift ... sind
derzeit 140 Sitzunternehmungen bekannt.
Die Rechtsvertretung der T. Anstalt unterliegt der Schweigepflicht.
Damit waren die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde erschöpft und hätte eine darüberhinausgehende Ermittlung des Sachverhalts der Mitwirkung der Bw bedurft.
Die Bw hat keine Beweismittel für ihre Behauptung erbracht, es seien keine Einnahmen aus der Verwertung des Patentrechtes erzielt worden. Auch hat die Bw keinen Beweis dafür erbracht, dass die Weiterentwicklung des Patentrechts mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden gewesen wäre. Dies Beweismittel hätten nur durch die Bw beigebracht werden können.
Die Begründung der BP enthält ansatzweise Hinweise darauf, dass der Verkaufspreis in Höhe von S 350.000,-- einem Fremdvergleich nicht standhält. Diese Begründung der BP ist gerechtfertigt. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass ein Patentrecht, das einen Marktwert von S 1,025.000,-- hat, auch um diesen Preis verkauft wird.
Der Kaufpreis in Höhe von ungefähr 1/3 des tatsächlichen Marktwertes lässt sich nur auf Grund des Naheverhältnisses der T. Anstalt zur Bw erklären, da die T. Anstalt immerhin zu 90 % an der Bw beteiligt ist und somit eine Verflechtung der Interessen vorliegt. Im Geschäftsleben ist es nicht üblich, sich etwas zu schenken, sodass davon ausgegangen werden kann, einem nicht beteiligten Geschäftspartner wäre der volle Marktwert als Kaufpreis in Rechnung gestellt worden. Dass der Marktwert tatsächlich S 1,025.000,-- betragen hat, wird seitens des Geschäftsführers nicht bestritten.
Es spielt nur eine untergeordnete Rolle, dass die T. Anstalt eine reine Sitzgesellschaft in Liechtenstein ist. Wesentlich ist, dass die T. Anstalt an der Bw beteiligt ist. Auch wenn der Verkauf an ein inländisches Unternehmen erfolgt wäre, läge eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der einzige Unterschied liegt darin, dass ein österreichisches Unternehmen durch die Abgabenbehörde überprüft hätte werden können.
Was weiter mit dem Patentrecht passiert ist, kann nicht festgestellt werden, da eine Mitwirkung seitens der Bw nicht erfolgt ist und die Ermittlungsmöglichkeit der Behörde eingeschränkt war. Es konnte weder überprüft werden, ob die T. Anstalt die Weiterentwicklung des Patentes verfolgt hat und ob aus der Verwertung des Patents Einnahmen erzielt wurden. Eine weitere Möglichkeit für die T. Anstalt hätte in der Weiterveräußerung des Patents an eine (d)ritte Firma bestanden. Auch das konnte nicht überprüft werden.
Dass es sich beim Kaufpreis in Höhe von S 350.000,-- um eine Anzahlung gehandelt hätte, wurde seitens der BP nicht festgestellt. Vielmehr ging die BP davon aus, dass, wie bereits oben ausgeführt, tatsächlich ein Kaufpreis in Höhe von S 350.000,--
an die Bw bezahlt wurde, obwohl der Marktwert S 1,025.000,-- betragen hat.
Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die belangte Behörde geht somit davon aus, dass der Marktwert der übertragenen Rechte vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit S 1,025.000,-- "angegeben" worden und unstrittig sei. Diese Annahme ist, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, aktenwidrig. Es hat nicht nur die Beschwerdeführerin in der Berufung und in ihrer Replik auf die Stellungnahme eines Prüfungsorganes zur Berufung vehement bestritten, dass der Marktwert der Rechte so hoch gewesen sei, und dies u.a. auf das sachlich erörterungsbedürftige Argument gestützt, die Zugrundelegung der Mindestlizenzeinnahmen während der erwartbaren Nutzungsdauer lasse die Ungewissheit außer Acht, ob es überhaupt zur Nutzung kommen werde. Es hat auch zuvor der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht "angegeben, dass der Wert des Patentrechtes S 1,025.000,-- beträgt". Diese Behauptung findet keine Deckung in den oben wiedergegebenen Ausführungen des Prüfungsberichtes und lässt sich auch anhand des Arbeitsbogens nicht nachvollziehen. Nach den handschriftlichen Notizen des Prüfungsorgans über die Besprechung am 13. November 1998 soll zwar "der Wert für das Patent errechnet" und dabei die Höhe der "realisierten Verkaufszahlen für 8 Jahre (zukünftige Lizenzgebühren)" mit "ca. 1.050.000,-" angegeben worden sein, der Vermerk enthält aber auch den Hinweis, der Käufer "akzeptierte lediglich 1/3 des errechneten Wertes". Die in Kopie beiliegende Berechnung, die der Geschäftsführer vorgelegt habe, ist mit "Mindesteinnahmen in 8 Jahren realer Nutzungsdauer" überschrieben und endet mit dem Vermerk "Kaufpreis 1/3 = 350.000,- bar". Aussagen des Geschäftsführers darüber, dass zum Zeitpunkt des Verkaufes auf dem "Markt" statt eines Drittels der volle Betrag der bei achtjähriger realer Nutzung erwartbaren Mindestlizenzeinnahmen zu erzielen gewesen wäre, sind auch dem Arbeitsbogen nicht entnehmbar.
Mit dem Vorbringen und den Beweisanboten der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren betreffend die vorangegangenen erfolglosen Verkaufsbemühungen und die tatsächliche Unverwertbarkeit des Patentes hätte sich die belangte Behörde schon deshalb näher auseinandersetzen müssen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a, b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf zusätzlichenDer Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf zusätzlichen
Ersatz von Kosten einer Vollmachtsbekanntgabe gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.
Wien, am 29. September 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005130087.X00Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011