Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E010 EG Art10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0055Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in den Beschwerdesachen 1. der Gemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister, 2. der Bürgerinitiative L,
3. der K B, 4. des H B, 5. der B Immobilien und Beteiligungen GmbH, 6. der Hotel W Betriebsgesellschaft m.b.H.,
7. der E N, 8. der I S, 9. des L S, 10. des K S, 11. der M J, alle in B, alle vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48 (hg Zl 2010/03/0051), und 12. der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3 (hg Zl 2010/03/0055), gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. März 2010, Zl BMVIT- 820.295/0002-IV/SCH2/2010, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Biberstraße 11), den Beschluss gefasst:7. der E N, 8. der römisch eins S, 9. des L S, 10. des K S, 11. der M J, alle in B, alle vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48 (hg Zl 2010/03/0051), und 12. der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3 (hg Zl 2010/03/0055), gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 2. März 2010, Zl BMVIT- 820.295/0002-IV/SCH2/2010, betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Biberstraße 11), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die erst- bis elftbeschwerdeführenden Parteien haben zusammen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von Euro 581,90 und der mitbeteiligten Partei von Euro 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die zwölftbeschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von Euro 581,90 und der mitbeteiligten Partei von Euro 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 23b Abs 1 Z 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) iVm § 46 Abs 20 Z 1 und §§ 24 Abs 1, 24f Abs 1, Abs 1a, Abs 2, Abs 3 und Abs 5 UVP-G 2000 die Genehmigung für das Vorhaben "ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit - Villach Hbf. Steinbach-Angertal Abschnitt Schlossbachgraben - Angertal km 24,602 bis km 26,306" nach Maßgabe von Projektsunterlagen und Gutachten sowie unter Einhaltung näherer "Vorschreibungen" erteilt.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer eins und Paragraphen 24, Absatz eins, 24 f, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5, UVP-G 2000 die Genehmigung für das Vorhaben "ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit - Villach Hbf. Steinbach-Angertal Abschnitt Schlossbachgraben - Angertal km 24,602 bis km 26,306" nach Maßgabe von Projektsunterlagen und Gutachten sowie unter Einhaltung näherer "Vorschreibungen" erteilt.
Dieses Vorhaben betrifft den zweigleisigen Ausbau einer Fernverkehrsstrecke und ist UVP-pflichtig im Sinne des Anhangs IDieses Vorhaben betrifft den zweigleisigen Ausbau einer Fernverkehrsstrecke und ist UVP-pflichtig im Sinne des Anhangs römisch eins
Z 7 lit a der UVP-Richtlinie (vgl das hg Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl 2007/03/068).Ziffer 7, Litera a, der UVP-Richtlinie vergleiche , das hg Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl 2007/03/068).
II.römisch zwei.
In den gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden wird unter anderem unter Hinweis auf im Verwaltungsverfahren eingeholte eigene Sachverständigengutachten bemängelt, die belangte Behörde habe die Umweltauswirkungen des gegenständlichen Vorhabens unzutreffend beurteilt; die Beschwerden machen überdies geltend, das innerstaatliche Recht setze, indem es für die Bewilligung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken ein besonderes Regime geschaffen habe, das die Entscheidung in erster und letzter Instanz durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorsehe, Art 10a der UVP-Richtlinie nicht gehörig um.In den gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden wird unter anderem unter Hinweis auf im Verwaltungsverfahren eingeholte eigene Sachverständigengutachten bemängelt, die belangte Behörde habe die Umweltauswirkungen des gegenständlichen Vorhabens unzutreffend beurteilt; die Beschwerden machen überdies geltend, das innerstaatliche Recht setze, indem es für die Bewilligung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken ein besonderes Regime geschaffen habe, das die Entscheidung in erster und letzter Instanz durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorsehe, Artikel 10 a, der UVP-Richtlinie nicht gehörig um.
Die Beschwerden sind unzulässig:
1. Im Beschwerdefall sind folgende österreichische
Rechtsvorschriften maßgebend:
1.1. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl 697/1993 idF BGBl I Nr 87/2009 (UVP-G 2000): 1.1. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2009, (UVP-G 2000):
"1. ABSCHNITT
Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher GrundlageParagraph eins, (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. ...Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. ...
...
2. Abschnitt
Umweltverträglichkeitsprüfung und konzentriertes
Genehmigungsverfahren
...
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben
...
3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3; 3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;
...
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. 7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden.
...
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und 2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat. 3. der/die vor Antragstellung gemäß Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat.
...
...
3. Abschnitt
Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken
...
Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken
§ 23b. (1) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:Paragraph 23 b, (1) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte, Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
2. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.
Verfahren, Behörde
§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in zu vollziehen sind. ...Paragraph 24, (1) Wenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in zu vollziehen sind. ...
...
Entscheidung
§ 24f ... Paragraph 24 f, ...
...
...
6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmung
Behörden und Zuständigkeit
§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 18b. ...Paragraph 39, (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß Paragraph 5, Absatz eins, betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß Paragraph 18 b, ...
...
§ 40. (1) In den Angelegenheiten des ersten und zweitenParagraph 40, (1) In den Angelegenheiten des ersten und zweiten
Abschnittes ist der Umweltsenat ... Berufungsbehörde und sachlich
in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach § 69 AVG.in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der Paragraphen 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach Paragraph 69, AVG.
...
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 42. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.Paragraph 42, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, ist bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
..."
1.2. Bundesgesetz über den Umweltsenat, BGBl I Nr 114/2000 idF BGBl I Nr 14/2005 (USG): 1.2. Bundesgesetz über den Umweltsenat, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2005, (USG):
"Einrichtung
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein Umweltsenat eingerichtet.Paragraph eins, (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein Umweltsenat eingerichtet.
Bestellung
§ 2. (1) Die Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig.Paragraph 2, (1) Die Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig.
...
§ 3. (1) Die Mitglieder des Umweltsenates müssen rechtskundig sein. Die nicht aus dem Richterstand kommenden Mitglieder müssen durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, welche Erfahrungen im Umweltrecht sowie im Verwaltungsverfahrensrecht mit sich brachte.Paragraph 3, (1) Die Mitglieder des Umweltsenates müssen rechtskundig sein. Die nicht aus dem Richterstand kommenden Mitglieder müssen durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, welche Erfahrungen im Umweltrecht sowie im Verwaltungsverfahrensrecht mit sich brachte.
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretäre und
2. Personen, die zum Nationalrat nicht wahlberechtigt sind.
...
Rechtsstellung der Mitglieder
§ 4. Die Mitglieder des Umweltsenates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Paragraph 4, Die Mitglieder des Umweltsenates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Kompetenzen des Umweltsenates
§ 5. Der Umweltsenat entscheidet über Berufungen in Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993. Er ist in diesen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG und entscheidet über Anträge auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG. Paragraph 5, Der Umweltsenat entscheidet über Berufungen in Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,. Er ist in diesen Angelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der Paragraphen 5, 68 und 73 AVG und entscheidet über Anträge auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG.
§ 6. Die Entscheidungen des Umweltsenates können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig. Paragraph 6, Die Entscheidungen des Umweltsenates können im Verwaltungswege weder aufgehoben noch abgeändert werden. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
...
Verfahren
§ 12. (1) Soweit nicht in diesem Bundesgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt ist, ist im Verfahren vor dem Umweltsenat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), einschließlich §§ 67d bis 67g AVG, anzuwenden.Paragraph 12, (1) Soweit nicht in diesem Bundesgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt ist, ist im Verfahren vor dem Umweltsenat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), einschließlich Paragraphen 67 d bis 67 g AVG, anzuwenden.
1.3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
"IV. Teil. Rechtsschutz.
1. Abschnitt: Berufung
§ 63. (1) Der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellungen) richtet sich, abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.Paragraph 63, (1) Der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellungen) richtet sich, abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.
...
§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.Paragraph 66, (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
1.4. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):
"Artikel 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Beschwerden, womit
a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
b) Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate
behauptet wird.
..."
1.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG):
"Prüfung des angefochtenen Bescheides
§ 41. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. ...Paragraph 41, (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und 3) und nicht Paragraph 38, Absatz 2, anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 28, Absatz 2,) zu überprüfen. ...
Erkenntnisse
§ 42. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen des Art. 131a B-VG und der Säumnisbeschwerden (Art. 132 B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben.Paragraph 42, (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen des Artikel 131 a, B-VG und der Säumnisbeschwerden (Artikel 132, B-VG), entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
..."
2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr L 175 vom 5. Juli 1985, in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/33/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl Nr L 156/17 vom 25. Juni 2003 (im Folgenden: UVP-RL) lauten: 2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt , Nr L 175 vom 5. Juli 1985, in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/33/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, Amtsblatt , Nr L 156/17 vom 25. Juni 2003 (im Folgenden: UVP-RL) lauten:
"Artikel 1
...
Artikel 2
...
Artikel 4
...
Artikel 6
...
...
Artikel 9
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008J0263 Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010030051.X00Im RIS seit
16.12.2010Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012