Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art13;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/19/0470Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerden des 1. X, geboren am 15. Juni 2000, und 2. Y, geboren am 17. Dezember 1998, beide in Q, beide vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom 24. Mai 2007, 1.) Zl. 307.660-3/2E-XII/37/07, protokolliert zu hg. Zl. 2007/19/0469, 2.) Zl. 307.659- 3/2E-XII/37/07, protokolliert zu hg. Zl. 2007/19/0470, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerden des 1. römisch zehn, geboren am 15. Juni 2000, und 2. Y, geboren am 17. Dezember 1998, beide in Q, beide vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom 24. Mai 2007, 1.) Zl. 307.660-3/2E-XII/37/07, protokolliert zu hg. Zl. 2007/19/0469, 2.) Zl. 307.659- 3/2E-XII/37/07, protokolliert zu hg. Zl. 2007/19/0470, betreffend Paragraphen 5,, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.106,40, sohin insgesamt EUR 2.212,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation, sind die minderjährigen Söhne der A, die am 24. September 2006 für sich und als gesetzliche Vertreterin für die Beschwerdeführer in Österreich internationalen Schutz beantragte.
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung fest und wies die Beschwerdeführer nach Polen aus.Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung fest und wies die Beschwerdeführer nach Polen aus.
Dagegen wenden sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen wenden sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit hg. Erkenntnis vom 9. September 2010, Zl. 2007/20/1040, wurde der über den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter ergangene Bescheid aufgehoben.
Dieser Umstand schlägt - im Familienverfahren nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - auf die Verfahren der Beschwerdeführer durch (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zlen. 2008/01/0345 bis 0347, mwN).Dieser Umstand schlägt - im Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 - auf die Verfahren der Beschwerdeführer durch vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zlen. 2008/01/0345 bis 0347, mwN).
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 6. Oktober 2010Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Wien, am 6. Oktober 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007190469.X00Im RIS seit
28.10.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011