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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des X in Y, vertreten durch Mag. Martin Schallhart, Rechtsanwalt in 6200 Jenbach, Schalserstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. August 2010, Zl. uvs-2010/22/2236-1, betreffend § 52a Abs. 1 VStG in einer Angelegenheit einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des römisch zehn in Y, vertreten durch Mag. Martin Schallhart, Rechtsanwalt in 6200 Jenbach, Schalserstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. August 2010, Zl. uvs-2010/22/2236-1, betreffend Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG in einer Angelegenheit einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 23. Juli 2009 eine Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zur Last gelegt.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2010 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die BH möge die oben zitierte Strafverfügung gemäß § 52a VStG aufheben. Dieser Antrag wurde durch die BH mit Bescheid vom 17. Mai 2010 abgewiesen.Mit Eingabe vom 26. Februar 2010 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die BH möge die oben zitierte Strafverfügung gemäß Paragraph 52 a, VStG aufheben. Dieser Antrag wurde durch die BH mit Bescheid vom 17. Mai 2010 abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den genannten Bescheid der BH vom 17. Mai 2010 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag des Beschwerdeführers nicht abgewiesen, sondern als unzulässig zurückgewiesen wird.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung gegen den genannten Bescheid der BH vom 17. Mai 2010 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24, und 51 VStG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag des Beschwerdeführers nicht abgewiesen, sondern als unzulässig zurückgewiesen wird.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde:
Gemäß § 52a Abs. 1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.Gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Paragraph 68, Absatz 7, AVG gilt sinngemäß.
Nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist danach aber unter anderem, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 52a Abs. 1 VStG ergibt, räumt das Gesetz dem Beschwerdeführer ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung nicht ein (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2006, Zl. 2006/17/0154, mit Verweis auf die hg. Beschlüsse vom 21. März 1995, Zl. 95/04/0044, und vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/21/0292).Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist danach aber unter anderem, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG ergibt, räumt das Gesetz dem Beschwerdeführer ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung nicht ein vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2006, Zl. 2006/17/0154, mit Verweis auf die hg. Beschlüsse vom 21. März 1995, Zl. 95/04/0044, und vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/21/0292).
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 8. Oktober 2010Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 8. Oktober 2010
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010040109.X00Im RIS seit
22.12.2010Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014