TE Vwgh Erkenntnis 2010/10/12 2010/21/0386

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Veröffentlicht am 12.10.2010
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12
AsylG 2005 §13
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §62 Abs1
FPG 2005 §66
MRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 4. August 2010, Zl. E1/10114-2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides, in dem auch die im Verwaltungsverfahren eingebrachte Berufung wiedergegeben ist, ergibt sich Folgendes:

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den seit Juni 2003 im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer, einen liberianischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den seit Juni 2003 im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer, einen liberianischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz, dem erkennbar zugrunde liegt, dass sich der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Bezugnehmend auf das Berufungsvorbringen führte sie sodann ergänzend aus, gegen den Beschwerdeführer sei ein mit 30. Oktober 2004 rechtskräftig gewordenes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Infolge der "Novellierung des Asylgesetzes sowie des Fremdenpolizeigesetzes" sei - weil gegen Asylwerber nach den Intentionen des Gesetzgebers [des FPG] die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht mehr möglich sein solle - dieses Aufenthaltsverbot zu einem Rückkehrverbot geworden. Die gegenständliche Ausweisung vervollständige das Rückkehrverbot insofern, als kraft des der Ausweisung innewohnenden Ausreisebefehls nunmehr in Verbindung mit dem Rückkehrverbot jene Rechtsfolgen hergestellt würden, die sonst mit einem Aufenthaltsverbot verbunden seien. Bereits bei Erlassung des Rückkehrverbotes sei eine Beurteilung nach § 66 FPG vorzunehmen gewesen, die zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen sei.In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz, dem erkennbar zugrunde liegt, dass sich der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Bezugnehmend auf das Berufungsvorbringen führte sie sodann ergänzend aus, gegen den Beschwerdeführer sei ein mit 30. Oktober 2004 rechtskräftig gewordenes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Infolge der "Novellierung des Asylgesetzes sowie des Fremdenpolizeigesetzes" sei - weil gegen Asylwerber nach den Intentionen des Gesetzgebers [des FPG] die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht mehr möglich sein solle - dieses Aufenthaltsverbot zu einem Rückkehrverbot geworden. Die gegenständliche Ausweisung vervollständige das Rückkehrverbot insofern, als kraft des der Ausweisung innewohnenden Ausreisebefehls nunmehr in Verbindung mit dem Rückkehrverbot jene Rechtsfolgen hergestellt würden, die sonst mit einem Aufenthaltsverbot verbunden seien. Bereits bei Erlassung des Rückkehrverbotes sei eine Beurteilung nach Paragraph 66, FPG vorzunehmen gewesen, die zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen sei.

Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die er zu ehelichen beabsichtige, befreundet, könne zu keinem für ihn günstigen Ergebnis führen. Die "Neuorientierung des Familienlebens" falle nämlich in einen Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer in Anbetracht des "laufenden Rückkehrverbotes" sich der Unsicherheit seines "weiteren rechtlichen Schicksales im Bundesgebiet hätte bewusst sein müssen". Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweise, dass er als Staatsangehöriger von Liberia nicht ausgewiesen werden könne, entspreche "diese Behauptung für die Berufungsbehörde jeglicher Logik". Die Asylbehörde habe vielmehr festgestellt, dass die (u.a.) Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia zulässig sei. Das Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und insofern diese Voraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG, die die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung ermächtigt, zutrifft. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Annahme der belangten Behörde auch keine Bedenken. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und insofern diese Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz eins, FPG, die die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung ermächtigt, zutrifft. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Annahme der belangten Behörde auch keine Bedenken.

Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Erlassung der Ausweisung sei auch im Grunde des § 66 FPG zulässig. Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Erlassung der Ausweisung sei auch im Grunde des Paragraph 66, FPG zulässig.

Dazu bringt er unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde habe es verabsäumt, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, weil sie den Beschwerdeführer einer Vernehmung zu unterziehen gehabt hätte. In diesem Zusammenhang stellt der Beschwerdeführer aber in keiner Weise dar, welche von ihm vermissten Feststellungen die belangte Behörde im Fall einer persönlichen Anhörung hätte treffen können. Das bloß pauschal gehaltene und unsubstantiierte Vorbringen, die belangte Behörde wäre dann "zweifelsohne zum Schluss gekommen, dass durch die gegenständliche Ausweisung ein vehementer Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 66 FPG" vorliege, stellt kein tatsachenbezogenes Vorbringen, sondern vielmehr eine vom Beschwerdeführer vorgenommene rechtliche Bewertung dar. Dazu bringt er unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde habe es verabsäumt, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, weil sie den Beschwerdeführer einer Vernehmung zu unterziehen gehabt hätte. In diesem Zusammenhang stellt der Beschwerdeführer aber in keiner Weise dar, welche von ihm vermissten Feststellungen die belangte Behörde im Fall einer persönlichen Anhörung hätte treffen können. Das bloß pauschal gehaltene und unsubstantiierte Vorbringen, die belangte Behörde wäre dann "zweifelsohne zum Schluss gekommen, dass durch die gegenständliche Ausweisung ein vehementer Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 66, FPG" vorliege, stellt kein tatsachenbezogenes Vorbringen, sondern vielmehr eine vom Beschwerdeführer vorgenommene rechtliche Bewertung dar.

In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde das in der Berufungsschrift enthaltene sachverhaltsbezogene Vorbringen ohnedies ihrer Entscheidung als wahr zu Grunde gelegt hat. Es stellt sich aber auch - angesichts des oben wiedergegebenen Bescheidinhaltes - als unzutreffend dar, wenn in der Beschwerde behauptet wird, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Freundin zu ehelichen beabsichtige, unberücksichtigt gelassen.

Im Hinblick auf die festgestellten Umstände kann der belangten Behörde aber letztendlich nicht entgegengetreten werden, wenn sie den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet eingeräumt hat. Es trifft zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die - wie der Beschwerdeführer - trotz negativen Abschlusses ihres Asylverfahrens (unrechtmäßig) in Österreich verbleiben, was nach dem Gesagten eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen darstellt (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/21/0164). Die im vorliegenden Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände, nämlich seine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er nicht verheiratet ist, sowie seine - allerdings zeitlich nur im geringen Maß bestehende - Erwerbstätigkeit, sind, in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht von einem solchen Gewicht, dass sie eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung begründen könnten. Auf die Wertung des vom Beschwerdeführer früher gesetzten strafrechtlichen Fehlverhaltens kommt es daher im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Vielmehr war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen war und infolge des gegen ihn bestehenden Rückkehrverbotes auch schon während des Asylverfahrens - jedenfalls ab dem In-Kraft-Treten des FPG mit 1. Jänner 2006 - unrechtmäßig war (vgl. § 62 Abs. 1 FPG, wonach ein Rückkehrverbot den Entzug des Aufenthaltsrechts zur Folge hat, und einem Asylwerber dann nur noch gemäß § 13 Asylgesetz 2005 faktischer Abschiebeschutz im Sinn des § 12 Asylgesetz 2005 zukommt). Die während des Aufenthalts erlangten Gesichtspunkte der Integration wurden in einem Zeitraum erworben, als sich der Beschwerdeführer - mithin auch infolge des gegen ihn bestehenden Rückkehrverbotes - der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst war, er also nicht mit einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte.Im Hinblick auf die festgestellten Umstände kann der belangten Behörde aber letztendlich nicht entgegengetreten werden, wenn sie den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet eingeräumt hat. Es trifft zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die - wie der Beschwerdeführer - trotz negativen Abschlusses ihres Asylverfahrens (unrechtmäßig) in Österreich verbleiben, was nach dem Gesagten eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen darstellt vergleiche , zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/21/0164). Die im vorliegenden Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände, nämlich seine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er nicht verheiratet ist, sowie seine - allerdings zeitlich nur im geringen Maß bestehende - Erwerbstätigkeit, sind, in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht von einem solchen Gewicht, dass sie eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung begründen könnten. Auf die Wertung des vom Beschwerdeführer früher gesetzten strafrechtlichen Fehlverhaltens kommt es daher im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Vielmehr war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen war und infolge des gegen ihn bestehenden Rückkehrverbotes auch schon während des Asylverfahrens - jedenfalls ab dem In-Kraft-Treten des FPG mit 1. Jänner 2006 - unrechtmäßig war vergleiche , Paragraph 62, Absatz eins, FPG, wonach ein Rückkehrverbot den Entzug des Aufenthaltsrechts zur Folge hat, und einem Asylwerber dann nur noch gemäß Paragraph 13, Asylgesetz 2005 faktischer Abschiebeschutz im Sinn des Paragraph 12, Asylgesetz 2005 zukommt). Die während des Aufenthalts erlangten Gesichtspunkte der Integration wurden in einem Zeitraum erworben, als sich der Beschwerdeführer - mithin auch infolge des gegen ihn bestehenden Rückkehrverbotes - der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst war, er also nicht mit einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte.

Zusammenfassend ist es somit insgesamt fallbezogen nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angesehen hat. Zusammenfassend ist es somit insgesamt fallbezogen nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angesehen hat.

Dass die belangte Behörde das ihr zur Verfügung stehende Ermessen nicht in gesetzmäßiger Weise ausgeübt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dafür sind auch keine Hinweise erkennbar.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010210386.X00

Im RIS seit

17.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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