TE Vwgh Erkenntnis 2010/2/25 2009/21/0164

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Veröffentlicht am 25.02.2010
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §66 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hessenplatz 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Mai 2009, Zl. St 31/09, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste am 24. September 2002 illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 23. Mai 2003 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 als unbegründet ab und stellte gemäß § 8 leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Dieser Bescheid wurde ihm am 26. Mai 2003 zugestellt. Eine dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 23. April 2008 als unbegründet ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 2008/20/0398 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 9. Juni 2008, Zl. AW 2008/20/0368-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit hg. Beschluss vom 10. Oktober 2008 wurde die Behandlung der genannten Beschwerde abgelehnt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste am 24. September 2002 illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 23. Mai 2003 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 als unbegründet ab und stellte gemäß Paragraph 8, leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Dieser Bescheid wurde ihm am 26. Mai 2003 zugestellt. Eine dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 23. April 2008 als unbegründet ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 2008/20/0398 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 9. Juni 2008, Zl. AW 2008/20/0368-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit hg. Beschluss vom 10. Oktober 2008 wurde die Behandlung der genannten Beschwerde abgelehnt.

Mit dem nunmehr bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Mai 2009 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß den §§ 31, 53 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.Mit dem nunmehr bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Mai 2009 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß den Paragraphen 31, 53, und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.

Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer halte sich seit dem 1. Dezember 2008, "also seit rund einem Jahr und vier Monaten", illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, sodass die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zu ihrer Wahrung dringend geboten sei. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle nämlich einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar.Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer halte sich seit dem 1. Dezember 2008, "also seit rund einem Jahr und vier Monaten", illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, sodass die Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG zu ihrer Wahrung dringend geboten sei. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle nämlich einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar.

Der - laut Feststellungen der Erstbehörde - unbescholtene, jedoch nicht berufstätige Beschwerdeführer unterhalte seit dem 13. Dezember 2007 eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin J., mit der er bereits davor fünf Jahre lang befreundet gewesen sei. Dazu kämen sehr enge Kontakte zu ihrer Mutter. Er verfüge über einen umfangreichen Freundeskreis (auch zu Verwandten und Bekannten der Lebensgefährtin), habe zahlreiche Deutschkurse absolviert, Unterstützungserklärungen diverser Personen beigelegt und könne eine gesicherte Wohnmöglichkeit nachweisen. Ihm sei somit eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen, sodass durch die Ausweisung in erheblicher Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen werde. Dem stehe jedoch gegenüber, dass das Gewicht der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration maßgebend dadurch gemindert werde, dass sein Aufenthalt während des Asylverfahrens nur auf Grund eines Antrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen habe, temporär berechtigt gewesen sei. Ihm sei bewusst gewesen, dass er sein Privat- und Familienleben während eines Zeitraumes geschaffen habe, in dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus hatte. Nach der "negativen erstinstanzlichen Entscheidung im Asylverfahren" habe er nicht mehr damit rechnen können, dauerhaft in Österreich bleiben zu dürfen. Auch der Lebensgefährtin J. habe bereits bei Beginn der Beziehung klar sein müssen, dass ein gemeinsamer Verbleib in Österreich sehr unsicher gewesen sei. Eine beabsichtigte Eheschließung könne bei der Wertung des Familienlebens nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, weil eine solche noch keine familiären Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK begründe.Der - laut Feststellungen der Erstbehörde - unbescholtene, jedoch nicht berufstätige Beschwerdeführer unterhalte seit dem 13. Dezember 2007 eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin J., mit der er bereits davor fünf Jahre lang befreundet gewesen sei. Dazu kämen sehr enge Kontakte zu ihrer Mutter. Er verfüge über einen umfangreichen Freundeskreis (auch zu Verwandten und Bekannten der Lebensgefährtin), habe zahlreiche Deutschkurse absolviert, Unterstützungserklärungen diverser Personen beigelegt und könne eine gesicherte Wohnmöglichkeit nachweisen. Ihm sei somit eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen, sodass durch die Ausweisung in erheblicher Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen werde. Dem stehe jedoch gegenüber, dass das Gewicht der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration maßgebend dadurch gemindert werde, dass sein Aufenthalt während des Asylverfahrens nur auf Grund eines Antrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen habe, temporär berechtigt gewesen sei. Ihm sei bewusst gewesen, dass er sein Privat- und Familienleben während eines Zeitraumes geschaffen habe, in dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus hatte. Nach der "negativen erstinstanzlichen Entscheidung im Asylverfahren" habe er nicht mehr damit rechnen können, dauerhaft in Österreich bleiben zu dürfen. Auch der Lebensgefährtin J. habe bereits bei Beginn der Beziehung klar sein müssen, dass ein gemeinsamer Verbleib in Österreich sehr unsicher gewesen sei. Eine beabsichtigte Eheschließung könne bei der Wertung des Familienlebens nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, weil eine solche noch keine familiären Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK begründe.

Mangels legaler Erwerbstätigkeit könne weder von beruflicher Integration noch von Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Eine Bestätigung der Firma X. vom 15. Dezember 2008, worin bescheinigt werde, der Beschwerdeführer hätte sich als Mitarbeiter beworben und könne, falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden und zusätzlich eine offene Stelle vorhanden sei, einer entsprechenden Beschäftigung nachgehen, beschreibe ein zukünftiges und ungewisses Ereignis, das im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden könne. Auch eine finanzielle Unterstützung durch die Mutter der Lebensgefährtin J. könne nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, weil diese Einkommensquelle ein unsicheres "Ereignis" darstelle und vertraglich nicht abgesichert sei. Mangels legaler Erwerbstätigkeit könne weder von beruflicher Integration noch von Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Eine Bestätigung der Firma römisch zehn. vom 15. Dezember 2008, worin bescheinigt werde, der Beschwerdeführer hätte sich als Mitarbeiter beworben und könne, falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden und zusätzlich eine offene Stelle vorhanden sei, einer entsprechenden Beschäftigung nachgehen, beschreibe ein zukünftiges und ungewisses Ereignis, das im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden könne. Auch eine finanzielle Unterstützung durch die Mutter der Lebensgefährtin J. könne nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, weil diese Einkommensquelle ein unsicheres "Ereignis" darstelle und vertraglich nicht abgesichert sei.

Da der Beschwerdeführer im Alter von 22 Jahren nach Österreich eingereist sei und davor - nach einem Schulbesuch - in Nigeria als Händler und Verkäufer gearbeitet habe, sei ihm eine Reintegration im Heimatstaat zuzumuten. Schließlich könne auch ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen seinen Aufenthalt nicht legalisieren. Die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens führe zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung.

Insgesamt sei - so argumentierte die belangte Behörde weiter - die Ausweisung erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor dem Hintergrund des "rund ein Jahr und vier Monate" andauernden illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet und der beharrlichen Weigerung, dieses zu verlassen, sei kein Grund ersichtlich, von dem der Behörde eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass das erwähnte Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet ist. Sie verweist jedoch auf den im Jänner 2009 gestellten Antrag auf Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung und auf die seit 13. Dezember 2007 mit der Österreicherin J. geführte Lebensgemeinschaft, der seit dem Ende des Jahres 2002 eine freundschaftliche Beziehung vorangegangen sei. Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 7 FPG iVm Art. 8 EMRK sei daraus abzuleiten, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet Paragraph 53, Absatz eins, FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass das erwähnte Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig beendet ist. Sie verweist jedoch auf den im Jänner 2009 gestellten Antrag auf Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung und auf die seit 13. Dezember 2007 mit der Österreicherin J. geführte Lebensgemeinschaft, der seit dem Ende des Jahres 2002 eine freundschaftliche Beziehung vorangegangen sei. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 7, FPG in Verbindung mit , Artikel 8, EMRK sei daraus abzuleiten, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

Dem ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Antrag auf Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung noch die Begründung einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin oder selbst eine (unstrittig noch nicht erfolgte) Eheschließung mit ihr den Aufenthalt eines Fremden legalisieren können. Da der Beschwerdeführer - auch nach eigenem Vorbringen - in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, kann somit die Ansicht der belangten Behörde, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und daher der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.Dem ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Antrag auf Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung noch die Begründung einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin oder selbst eine (unstrittig noch nicht erfolgte) Eheschließung mit ihr den Aufenthalt eines Fremden legalisieren können. Da der Beschwerdeführer - auch nach eigenem Vorbringen - in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, kann somit die Ansicht der belangten Behörde, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und daher der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn diese Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn diese Maßnahme zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.

In dieser Hinsicht führt die Beschwerde neuerlich die bisherige Aufenthaltsdauer von mehr als sechseinhalb Jahren und die Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin ins Treffen. Dabei sei der illegale Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens deutlich kürzer als von der belangten Behörde angesetzt. Der Beschwerdeführer habe sehr engen Kontakt zu den Angehörigen seiner Lebensgefährtin, insbesondere deren Mutter, und auch sonst einen umfangreichen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich gewonnen. Viele dieser Personen haben für ihn Unterstützungserklärungen abgegeben. Darüber hinaus sei er unbescholten und verfüge über eine gesicherte Wohnmöglichkeit. Seine Freundschaft mit J. habe bereits vor der Zustellung des erwähnten Bescheides des Bundesasylamtes (am 26. Mai 2003) begonnen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde reichen diese Umstände nicht aus, um eine Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides begründen zu können. Die belangte Behörde hat (wenn sie infolge Übersehens der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Verfahren Zl. 2008/20/0398 mit Beschluss vom 9. Juni 2008 zuerkannten aufschiebenden Wirkung die tatsächlich rund sieben Monate betragende Zeit des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers auch unrichtig zu hoch angesetzt hat) diese Gesichtspunkte in ihre Interessenabwägung und die Ermessensentscheidung einbezogen und dabei eine ausreichend begründete Gesamtbeurteilung vorgenommen. Dem Vorbringen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich hielt die belangte Behörde zutreffend das Fehlen einer Berufstätigkeit sowie weiters entgegen, dass die Zeit seines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen und zuletzt (seit Ablehnung der Behandlung der im Asylverfahren erhobenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Oktober 2008) unrechtmäßig ist. Die belangte Behörde ist daher insoweit im Recht, als sie im Verhalten des Beschwerdeführers (vor allem im unrechtmäßigen Verbleib in Österreich trotz Abweisung seines Asylantrages) eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nach der Abweisung seines Asylantrages durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23. Mai 2003 - und daher lange vor der erwähnten Begründung einer Lebensgemeinschaft mit J. - jedenfalls von der Unsicherheit der Berechtigung seines Begehrens ausgehen musste.

Es trifft auch zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein sehr hoher Stellenwert zukommt. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist es fallbezogen nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde - auch unter Berücksichtigung der dargestellten, für den Beschwerdeführer sprechenden Argumente - seine Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angesehen hat. Daran ändern weder die aufrechte Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und die von dritten Personen abgegebenen Unterstützungserklärungen, noch die Unbescholtenheit oder die Dauer des Asylverfahrens etwas.Es trifft auch zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein sehr hoher Stellenwert zukommt. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist es fallbezogen nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde - auch unter Berücksichtigung der dargestellten, für den Beschwerdeführer sprechenden Argumente - seine Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angesehen hat. Daran ändern weder die aufrechte Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und die von dritten Personen abgegebenen Unterstützungserklärungen, noch die Unbescholtenheit oder die Dauer des Asylverfahrens etwas.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Beischaffung seines Asylaktes als Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Eine Stattgebung dieses von ihm gestellten Beweisantrages hätte ergeben, dass er mit einer stattgebenden Entscheidung über seinen Asylantrag hätte rechnen dürfen.

Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerde - über diese pauschale Behauptung hinaus - keinen konkreten Sachverhalt darstellt, der durch die Beweisaufnahme hätte erwiesen werden können. Es fehlt daher an einer ausreichenden Darlegung der Relevanz für den Ausgang des Verfahrens. Dazu kommt, dass die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer unstrittig am 26. Mai 2003 zugestellt wurde. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hätte ihm die - im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche - Unsicherheit des von ihm angestrebten Erfolges bewusst werden müssen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 25. Februar 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009210164.X00

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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