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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der Vollzugsdirektion (Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen) in 1070 Wien, Kirchberggasse 33, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 27. April 2010, Vk 29/10-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
G.H. wird in der Justizanstalt G (kurz: JA) gemäß § 21 Abs. 2 StGB im Maßnahmenvollzug angehalten.G.H. wird in der Justizanstalt G (kurz: JA) gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB im Maßnahmenvollzug angehalten.
Mit Eingabe vom 21. September 2009 ersuchte der Untergebrachte um Gewährung eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes im "orthopädischen Krankenhaus F", was er unter Hinweis auf eine medizinische Notwendigkeit näher begründete. Dieser angestrebte stationäre Aufenthalt wurde vom Anstaltsarzt in einem Schreiben vom 1. Oktober 2009 auf Grund der Vorbefunde durch die Fachabteilungen und Fachärzte als "Notwendigkeit" angesehen.
Das Ansuchen des Untergebrachten wurde mit Entscheidung des Anstaltsleiters vom 5. Februar 2010 (dem Untergebrachten bekannt gegeben am selben Tag) gemäß § 71 Abs. 2 StVG abgelehnt, weil es sich bei jenem Krankenhaus um eine Steiermärkische Privatkrankenanstalt handle und nicht um ein öffentliches Krankenhaus. Im Übrigen würden zur Zeit ambulante Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt.Das Ansuchen des Untergebrachten wurde mit Entscheidung des Anstaltsleiters vom 5. Februar 2010 (dem Untergebrachten bekannt gegeben am selben Tag) gemäß Paragraph 71, Absatz 2, StVG abgelehnt, weil es sich bei jenem Krankenhaus um eine Steiermärkische Privatkrankenanstalt handle und nicht um ein öffentliches Krankenhaus. Im Übrigen würden zur Zeit ambulante Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt.
Dagegen erhob der Untergebrachte mit Schreiben vom 15. Februar 2010 Administrativbeschwerde an die belangte Behörde und brachte darin unter anderem vor, wie diverse fachärztliche Gutachten belegten, reichten die zur Zeit durchgeführten physiotherapeutischen Maßnahmen nicht aus, um eine adäquate medizinische Versorgung bei seinem umfangreichen Krankheitsbild zu gewährleisten. Vielmehr sei die angestrebte stationäre Behandlung in jenem Krankenhaus medizinisch notwendig (wurde näher ausgeführt). Es treffe auch nicht zu, dass es sich dabei um kein öffentliches Krankenhaus handle, weil sich die Anstalt laut Auskunft des Leiters jenes Krankenhauses zwar im privaten Besitz befinde, sie aber im Verbund der "Stmk. KaGes" arbeite und (daher) den Charakter eines öffentlichen Krankenhauses habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, was sie damit begründete, dass ein Rehabilitationsaufenthalt Inhalt einer ärztlichen Heilbehandlung sei und sich somit gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz StVG der rechtsförmigen Beschwerde an die Vollzugskammer entziehe.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, was sie damit begründete, dass ein Rehabilitationsaufenthalt Inhalt einer ärztlichen Heilbehandlung sei und sich somit gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz StVG der rechtsförmigen Beschwerde an die Vollzugskammer entziehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens ohne Gegenschrift vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 (StVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2009 anzuwenden.Im Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, (StVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009, anzuwenden.
Im Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen von
Belang:
"Erkrankung von Strafgefangenen
§ 68. (1) Wenn ein Strafgefangener sich krank meldet, wenn er einen Unfall erlitten hat oder auf andere Weise verletzt worden ist, wenn er einen Selbstmordversuch unternommen oder sich selbst beschädigt hat oder wenn sein Aussehen oder Verhalten sonst die Annahme nahelegt, daß er körperlich oder geistig krank sei, so ist davon dem Anstaltsarzt Mitteilung zu machen.Paragraph 68, (1) Wenn ein Strafgefangener sich krank meldet, wenn er einen Unfall erlitten hat oder auf andere Weise verletzt worden ist, wenn er einen Selbstmordversuch unternommen oder sich selbst beschädigt hat oder wenn sein Aussehen oder Verhalten sonst die Annahme nahelegt, daß er körperlich oder geistig krank sei, so ist davon dem Anstaltsarzt Mitteilung zu machen.
"Überstellung in eine andere Anstalt
§ 71. (1) Kann ein kranker oder verletzter Strafgefangener in der Anstalt nicht sachgemäß behandelt werden oder geht von ihm eine anders nicht abwendbare Gefährdung für die Gesundheit anderer aus, so ist er in die nächste Anstalt zu überstellen, die über Einrichtungen verfügt, die die erforderliche Behandlung oder Absonderung gewährleisten.Paragraph 71, (1) Kann ein kranker oder verletzter Strafgefangener in der Anstalt nicht sachgemäß behandelt werden oder geht von ihm eine anders nicht abwendbare Gefährdung für die Gesundheit anderer aus, so ist er in die nächste Anstalt zu überstellen, die über Einrichtungen verfügt, die die erforderliche Behandlung oder Absonderung gewährleisten.
"Beschwerden
§ 120. (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.Paragraph 120, (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach Paragraph 122, beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.
"Verfahren bei Beschwerden
§ 121. (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.Paragraph 121, (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.
...
"Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden
§ 122. Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden." Paragraph 122, Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden."
§ 71 Abs. 1 und 2 StVG gelten auch für Personen, die gemäß § 21 Abs. 2 StGB untergebracht sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. März 2010, Zl. 2009/06/0245). Paragraph 71, Absatz eins, und 2 StVG gelten auch für Personen, die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB untergebracht sind vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 24. März 2010, Zl. 2009/06/0245).
Die beschwerdeführende Vollzugsdirektion bringt vor, die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht erscheine insoweit verfehlt, als Beschwerden gemäß § 121 Abs. 1 StVG über medizinische Behandlungen dann den Charakter einer Administrativbeschwerde erführen, wenn der Anstaltsleiter entgegen einer ärztlichen Empfehlung entscheide. Im Übrigen bestehe gemäß § 71 Abs. 1 und 2 StVG ein subjektiv-öffentliches Recht des Strafgefangenen auf Überstellung in eine geeignete öffentliche Krankenanstalt, wenn er in einer Haftanstalt nicht sachgemäß behandelt werden könne. Er sei in der Krankenanstalt erforderlichenfalls auch bewachen zu lassen. Die für die Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt anfallenden Kosten trage der Bund. Die Entscheidung des Anstaltsleiters nach § 71 Abs. 1 und 2 StVG könne auch im Weg der Administrativ- und nicht nur mittels Aufsichtsbeschwerde bekämpft werden.Die beschwerdeführende Vollzugsdirektion bringt vor, die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht erscheine insoweit verfehlt, als Beschwerden gemäß Paragraph 121, Absatz eins, StVG über medizinische Behandlungen dann den Charakter einer Administrativbeschwerde erführen, wenn der Anstaltsleiter entgegen einer ärztlichen Empfehlung entscheide. Im Übrigen bestehe gemäß Paragraph 71, Absatz eins, und 2 StVG ein subjektiv-öffentliches Recht des Strafgefangenen auf Überstellung in eine geeignete öffentliche Krankenanstalt, wenn er in einer Haftanstalt nicht sachgemäß behandelt werden könne. Er sei in der Krankenanstalt erforderlichenfalls auch bewachen zu lassen. Die für die Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt anfallenden Kosten trage der Bund. Die Entscheidung des Anstaltsleiters nach Paragraph 71, Absatz eins, und 2 StVG könne auch im Weg der Administrativ- und nicht nur mittels Aufsichtsbeschwerde bekämpft werden.
Die Beschwerde des Untergebrachten sei jedenfalls dahin zu verstehen, dass sie sich gegen eine Entscheidung des Leiters der JA nach § 71 Abs. 2 StVG richte, die im Widerspruch zu einer dringenden Empfehlung des Anstaltsarztes stehe. Das, worüber die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden habe, sei demnach keine Beschwerde über die "Art der ärztlichen Behandlung" im Sinne des § 120 Abs. 1 StVG, sondern eine Beschwerde über die Berechtigung eines Antrages gemäß § 71 Abs. 2 StVG. Die Beschwerde sei daher nicht unzulässig. Vielmehr wäre sie meritorisch umfassend, auch im Hinblick auf den behaupteten öffentlichen Status der in Frage kommenden Krankenanstalt zu prüfen gewesen (wird näher ausgeführt).Die Beschwerde des Untergebrachten sei jedenfalls dahin zu verstehen, dass sie sich gegen eine Entscheidung des Leiters der JA nach Paragraph 71, Absatz 2, StVG richte, die im Widerspruch zu einer dringenden Empfehlung des Anstaltsarztes stehe. Das, worüber die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden habe, sei demnach keine Beschwerde über die "Art der ärztlichen Behandlung" im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, StVG, sondern eine Beschwerde über die Berechtigung eines Antrages gemäß Paragraph 71, Absatz 2, StVG. Die Beschwerde sei daher nicht unzulässig. Vielmehr wäre sie meritorisch umfassend, auch im Hinblick auf den behaupteten öffentlichen Status der in Frage kommenden Krankenanstalt zu prüfen gewesen (wird näher ausgeführt).
Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 121 Abs. 5 StVG zur Amtsbeschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG berechtigt. Obwohl davon ausgegangen werden kann, dass sie im Rahmen ihrer Kompetenz gemäß § 12 Abs. 2 StVG durchaus in der Lage wäre, den vom Untergebrachten geltend gemachten Anspruch zu erfüllen, ist sie im Rahmen der Amtsbeschwerde befugt, die Frage der objektiven Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen.Die Beschwerdeführerin ist gemäß Paragraph 121, Absatz 5, StVG zur Amtsbeschwerde nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG berechtigt. Obwohl davon ausgegangen werden kann, dass sie im Rahmen ihrer Kompetenz gemäß Paragraph 12, Absatz 2, StVG durchaus in der Lage wäre, den vom Untergebrachten geltend gemachten Anspruch zu erfüllen, ist sie im Rahmen der Amtsbeschwerde befugt, die Frage der objektiven Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides an den Verwaltungsgerichtshof heranzutragen.
Die Beschwerde ist berechtigt. Bei der vom Untergebrachten bekämpften Entscheidung vom 5. Februar 2010 handelt es sich um eine solche, die vom Anstaltsleiter alleine getroffen wurde und nicht etwa vom Anstaltsarzt oder vom Anstaltsleiter im Zusammenwirken mit dem Anstaltsarzt, was sich schon daraus ergibt, dass der Anstaltsarzt die vom Untergebrachten angestrebte (aber vom Anstaltsleiter abgelehnte) Maßnahme befürwortet hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hier um eine Frage der "Art der medizinischen Behandlung" handelt, weil es primär darum geht, ob eine Behandlung des Untergebrachten in oder außerhalb der JA zu erfolgen hat. Das diesbezügliche Kriterium ist die "sachgemäße Behandlung" (§ 71 Abs. 2 StVG) und zu dieser Frage ist ein Gutachten eines Arztes einzuholen. Aus § 71 Abs. 2 StVG ergibt sich jedenfalls die Beschwerdelegitimation (hier des Untergebrachten) nach § 120 Abs. 1, erster Satz StVG. Die belangte Behörde hätte daher die Beschwerde des Untergebrachten inhaltlich behandeln müssen.Die Beschwerde ist berechtigt. Bei der vom Untergebrachten bekämpften Entscheidung vom 5. Februar 2010 handelt es sich um eine solche, die vom Anstaltsleiter alleine getroffen wurde und nicht etwa vom Anstaltsarzt oder vom Anstaltsleiter im Zusammenwirken mit dem Anstaltsarzt, was sich schon daraus ergibt, dass der Anstaltsarzt die vom Untergebrachten angestrebte (aber vom Anstaltsleiter abgelehnte) Maßnahme befürwortet hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hier um eine Frage der "Art der medizinischen Behandlung" handelt, weil es primär darum geht, ob eine Behandlung des Untergebrachten in oder außerhalb der JA zu erfolgen hat. Das diesbezügliche Kriterium ist die "sachgemäße Behandlung" (Paragraph 71, Absatz 2, StVG) und zu dieser Frage ist ein Gutachten eines Arztes einzuholen. Aus Paragraph 71, Absatz 2, StVG ergibt sich jedenfalls die Beschwerdelegitimation (hier des Untergebrachten) nach Paragraph 120, Absatz eins,, erster Satz StVG. Die belangte Behörde hätte daher die Beschwerde des Untergebrachten inhaltlich behandeln müssen.
Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Wien, am 13. Oktober 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060128.X00Im RIS seit
22.11.2010Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011