TE Vwgh Erkenntnis 2010/3/24 2009/06/0245

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.2010
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StGB §21 Abs2;
StVG §166 Z1;
StVG §71 Abs1;
VwRallg;
  1. StVG § 166 heute
  2. StVG § 166 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  3. StVG § 166 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 166 gültig von 01.01.1994 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 166 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Vollzugsdirektion (Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen) in 1070 Wien, Kirchberggasse 33, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 25. September 2009, Vk 93/09-13, betreffend eine Angelegenheit nach dem StVG (mitbeteiligte Partei: GP in G), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Vollzugsdirektion (Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen) in 1070 Wien, Kirchberggasse 33, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 25. September 2009, Vk 93/09-13, betreffend eine Angelegenheit nach dem StVG (mitbeteiligte Partei: Gesetzgebungsperiode in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der in der Justizanstalt (JA) G gemäß § 21 Abs. 2 StGB angehaltene Mitbeteiligte machte in einer am 28. Juli 2009 bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde eine bis dato andauernde mangelnde Betreuung durch Unterlassung einer Einzelpsychotherapie geltend und brachte vor, dass die ursprünglich in Aussicht genommene Einzeltherapie nach einem vier Monate langen Zuwarten nicht aufgenommen worden sei, weil man in dieser JA keinen Therapeuten habe, die Therapie in der Gruppe erachte er als nicht sinnvoll.Der in der Justizanstalt (JA) G gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB angehaltene Mitbeteiligte machte in einer am 28. Juli 2009 bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde eine bis dato andauernde mangelnde Betreuung durch Unterlassung einer Einzelpsychotherapie geltend und brachte vor, dass die ursprünglich in Aussicht genommene Einzeltherapie nach einem vier Monate langen Zuwarten nicht aufgenommen worden sei, weil man in dieser JA keinen Therapeuten habe, die Therapie in der Gruppe erachte er als nicht sinnvoll.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde der Beschwerde Folge gegeben und dem Leiter der JA aufgetragen, unverzüglich den Mitbeteiligten durch eine einzelpsychotherapeutische Behandlung zu betreuen. Nach Darstellung der Ermittlungsergebnisse ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

Mit einem näher bezeichneten Urteil eines Geschworenengerichtes vom 24. Juni 1999 sei der Beschwerdeführer des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und 3, erster Satz, zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt, hiefür zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden (es folgt eine nähere Darstellung der strafbaren Handlung). Das zeitliche Strafende sei auf den 1. März 2007 gefallen. Er sei zuletzt im Maßnahmenvollzug der JA M gewesen und sei am 3. März 2009 in die JA G überstellt worden.Mit einem näher bezeichneten Urteil eines Geschworenengerichtes vom 24. Juni 1999 sei der Beschwerdeführer des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 3, erster Satz, zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt, hiefür zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden (es folgt eine nähere Darstellung der strafbaren Handlung). Das zeitliche Strafende sei auf den 1. März 2007 gefallen. Er sei zuletzt im Maßnahmenvollzug der JA M gewesen und sei am 3. März 2009 in die JA G überstellt worden.

Der Mitbeteiligte habe in der JA M mehrere Gruppentherapien und zuletzt eine intensive einzelpsychotherapeutische Behandlung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren (zwei Mal wöchentlich) absolviert. Trotz dieser intensiven individuellen Behandlung sei es letztlich nicht gelungen, eine so nachhaltige Veränderung seiner Persönlichkeitsstruktur zu erreichen, dass mit der praktischen Umsetzung von Vollzugslockerungen begonnen hätte werden können (wurde näher ausgeführt).

Die dem Zustand des Mitbeteiligten entsprechende psychotherapeutische Behandlung bestehe in der Fortsetzung der zuletzt in der JA M absolvierten einzelpsychotherapeutischen intensiven Behandlung, allenfalls begleitet durch therapeutische Gruppenarbeit.

Der Anstaltsleiter habe bislang keine Veranlassung getroffen, dass durch einen erfahrenen forensischen Psychotherapeuten die Fortsetzung der einzelpsychotherapeutischen Behandlung aufgenommen werde, er habe dies nicht vor Mitte 2010 in Aussicht genommen.

Die Feststellungen gründeten auf die Berichte des Anstaltsleiters und die von ihm vorgelegten Stellungnahme der Dienste der JA, wonach die zuvor beschriebene Art der psychotherapeutischen Behandlung, nämlich die Einzeltherapie, als fachgerechte (dem Zustand, dem nach dem Ausmaß der Störung, entsprechende) Methode anzusehen sei, wobei nur als Ergänzung eine Gruppentherapie dazutreten solle. Letztlich habe sich anders als in der Stellungnahme vom 5. August 2009 im Sinne der Gegenausführungen des Mitbeteiligten bewahrheitet, dass eine solche nicht vor 2010 angestrebt werde. Ob, wie im Bericht des Anstaltsleiters vom 5. August 2009 angesprochen, ein Angebot an den Mitbeteiligten aufrecht erhalten werde, entspreche nicht der Verpflichtung nach § 166 Z 1 StVG, wonach der Anstaltsleiter als Ausfluss des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf die indizierte Betreuung alles umgehend zu veranlassen habe, damit dieses erfüllt werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2005/06/0029). Die Verpflichtung des Anstaltsleiters, den derzeit rechtswidrigen Zustand der Unterlassung einer vom Gesetz gebotenen einzelpsychotherapeutischen Behandlung zu beenden, ergebe sich somit aus § 166 Z 1 StVG.Die Feststellungen gründeten auf die Berichte des Anstaltsleiters und die von ihm vorgelegten Stellungnahme der Dienste der JA, wonach die zuvor beschriebene Art der psychotherapeutischen Behandlung, nämlich die Einzeltherapie, als fachgerechte (dem Zustand, dem nach dem Ausmaß der Störung, entsprechende) Methode anzusehen sei, wobei nur als Ergänzung eine Gruppentherapie dazutreten solle. Letztlich habe sich anders als in der Stellungnahme vom 5. August 2009 im Sinne der Gegenausführungen des Mitbeteiligten bewahrheitet, dass eine solche nicht vor 2010 angestrebt werde. Ob, wie im Bericht des Anstaltsleiters vom 5. August 2009 angesprochen, ein Angebot an den Mitbeteiligten aufrecht erhalten werde, entspreche nicht der Verpflichtung nach Paragraph 166, Ziffer eins, StVG, wonach der Anstaltsleiter als Ausfluss des subjektiv-öffentlichen Rechtes auf die indizierte Betreuung alles umgehend zu veranlassen habe, damit dieses erfüllt werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2005/06/0029). Die Verpflichtung des Anstaltsleiters, den derzeit rechtswidrigen Zustand der Unterlassung einer vom Gesetz gebotenen einzelpsychotherapeutischen Behandlung zu beenden, ergebe sich somit aus Paragraph 166, Ziffer eins, StVG.

Durch Vorlage der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes vom 16. September 2009 werde der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die gesetzwidrige Unterlassung der indizierten einzelpsychotherapeutischen Behandlung fortgesetzt (ohne dass das Recht die dem Anstaltsleiter auferlegte Pflicht zur dienstaufsichtsbehördlichen Intervention gegenüber den Diensten ausgeübt werde); des Mitbeteiligten auf eine dem Zustand entsprechende Betreuung stehe als subjektiv-öffentliches Recht nicht unter der Voraussetzung eines "vertretbaren Aufwandes", das Ergebnis derselben werde rechtlich nicht durch den Anstaltsleiter, sondern im Rahmen der Überprüfung durch das Vollzugsgericht evaluiert.

Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch der Mitbeteiligte hat eine Stellungnahme erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Strafvollzugsgesetz - StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung gemäß BGBl. I Nr. 59/2009, lautet auszugsweise:Das Strafvollzugsgesetz - StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2009,, lautet auszugsweise:

"Beschwerden

§ 120. (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.Paragraph 120, (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach Paragraph 122, beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.

...

Verfahren bei Beschwerden

§ 121. (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.Paragraph 121, (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.

...

  1. (5)Absatz 5,Entscheidungen der Vollzugskammern unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist einschließlich der Fälle des Art. 130 Abs. 1 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Die Vollzugsdirektion kann aus Eigenem oder im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit einer Entscheidung der Vollzugskammer erheben. "Entscheidungen der Vollzugskammern unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist einschließlich der Fälle des Artikel 130, Absatz eins, Litera b, des Bundes-Verfassungsgesetzes zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Die Vollzugsdirektion kann aus Eigenem oder im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit einer Entscheidung der Vollzugskammer erheben. "

    "Dritter Abschnitt

    UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR GEISTIG ABNORME RECHTSBRECHER

    Zwecke der Unterbringung

    § 164. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen.Paragraph 164, (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen.

..."

"Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches"Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches

§ 166. Für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen: Paragraph 166, Für den Vollzug der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:

1. Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 164) entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Soweit danach Abweichungen von den Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung (§ 167) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter diese Abweichungen im Rahmen des § 165 Abs. 1 Z 1 und 2 anzuordnen. 1. Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (Paragraph 164,) entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Soweit danach Abweichungen von den Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung (Paragraph 167,) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter diese Abweichungen im Rahmen des Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins und 2 anzuordnen.

... "

Ergänzende Bestimmungen

§ 167. (1) Soweit die §§ 164 bis 166 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 129, 131 bis 135, 146 bis 150 und 152 dem Sinne nach. ..."Paragraph 167, (1) Soweit die Paragraphen 164 bis 166 nichts anderes bestimmen, gelten die Paragraphen 20, bis 129, 131 bis 135, 146 bis 150 und 152 dem Sinne nach. ..."

Der Kern des Beschwerdevorbringens lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Mitbeteiligte auf Grund seines Antrages in die nunmehrige Justizanstalt verlegt worden sei. Da er aber nach wie vor als rückfallgefährlich gelte und bei ihm eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (dissozial, emotional instabil und narzisstisch) in Kombination mit einer sadistisch gefärbten Störung der Sexualpräferenz diagnostiziert worden sei, bedürfe er auf Grund der Schwere seiner Psychose einer speziellen Psychotherapie, welche die von ihm gewünschte JA G trotz intensiven Bemühens nicht ohne Weiteres zur Verfügung stellte, weil die Personalressourcen nicht ausreichten (wird näher dargestellt). Dies sei hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass weit über die Grenzen Österreichs hinaus ein Mangel an forensischen Psychiatern und Psychotherapeuten bestehe. Besonders groß sei der Bedarf an solchen Experten, die auf die Behandlung schwerer Sexualstörungen spezialisiert seien. Es sei deshalb für die Justiz bereits in Großstädten mit Universitäten und medizinischen Ballungszentren, wie etwa Wien, sehr schwierig, in diesem Bereich Fachkräfte für die Arbeit in einer Justizanstalt zu gewinnen, das gelte umso mehr für den ländlichen Raum wie etwa G. Obzwar sowohl die Vollzugsdirektion wie auch die Justizanstalten auf Grund der hohen Zahl von Sexualstraftätern laufend bemüht seien, forensische Experten zu rekrutieren, sei dies aus diesen Gründen nur schwer möglich. Deshalb könne es, wie im Beschwerdefall, wegen Erschöpfung aller erreichbaren Ressourcen in der JA zu Engpässen und Wartezeiten kommen.

Die von der belangten Behörde getroffene Schlussfolgerung, das aus § 166 Z 1 StVG abgeleitete subjektiv-öffentliche Recht auf angemessene medizinische Betreuung stehe nicht unter der Voraussetzung eines "vertretbaren Aufwandes", treffe in dieser Unbedingtheit nicht zu. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass auch subjektiv-öffentliche Rechte nicht absolut gälten und nicht immer einen uneingeschränkt durchsetzbaren Anspruch eröffneten. Es handle sich vielmehr um bedingte Rechte, die ihre Grenze in faktischen Gegebenheiten fänden, so wie etwa im Beschwerdefall in den erwähnten Umständen des Arbeitskräftemangels und der budgetären Vorgaben.Die von der belangten Behörde getroffene Schlussfolgerung, das aus Paragraph 166, Ziffer eins, StVG abgeleitete subjektiv-öffentliche Recht auf angemessene medizinische Betreuung stehe nicht unter der Voraussetzung eines "vertretbaren Aufwandes", treffe in dieser Unbedingtheit nicht zu. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass auch subjektiv-öffentliche Rechte nicht absolut gälten und nicht immer einen uneingeschränkt durchsetzbaren Anspruch eröffneten. Es handle sich vielmehr um bedingte Rechte, die ihre Grenze in faktischen Gegebenheiten fänden, so wie etwa im Beschwerdefall in den erwähnten Umständen des Arbeitskräftemangels und der budgetären Vorgaben.

Überdies sei die Beweiswürdigung unschlüssig: Es treffe nicht zu, dass der Anstaltsleiter bislang "keine" Veranlassung zur fortgesetzten Behandlung des Beschwerdeführers getroffen habe. Die belangte Behörde habe sich in ihrer Entscheidung nicht mit den Bemühungen, externe psychotherapeutische Fachkräfte zu gewinnen und mit den entgegenstehenden faktischen Hindernissen auseinandergesetzt. Diese Umstände seien bereits im Verfahren erster Instanz ins Treffen geführt worden, überdies sei dieser Fachkräftemangel als amts- bzw. gerichtsbekannt vorauszusetzen. Ebenso unrichtig sei die getroffene Feststellung, eine Einzeltherapie werde nicht vor 2010 "angestrebt". Aus der Stellungnahme des Anstaltsleiters ergebe sich lediglich, dass nach Ansicht des psychologischen Dienstes der Justizanstalt die nun wiederholt erwähnten faktischen Gegebenheiten eine Einzeltherapie nicht vor der Mitte des Jahres 2010 zuließen.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Der Mitbeteiligte hat ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine entsprechende Behandlung im Sinne des § 166 Z 1 StVG, was zutreffend unstrittig ist (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2005/06/0029). Er befindet sich nun seit Anfang März 2009 in der JA G. Unstrittig ist weiters, dass die im konkreten Fall angezeigte medizinische Behandlung ebenfalls unbestritten nicht vor Mitte des Jahres 2010 als möglich erachtet wurde, was damit begründet wurde, dass dies früher aus personellen Gründen nicht möglich sei.Der Mitbeteiligte hat ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine entsprechende Behandlung im Sinne des Paragraph 166, Ziffer eins, StVG, was zutreffend unstrittig ist (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2005/06/0029). Er befindet sich nun seit Anfang März 2009 in der JA G. Unstrittig ist weiters, dass die im konkreten Fall angezeigte medizinische Behandlung ebenfalls unbestritten nicht vor Mitte des Jahres 2010 als möglich erachtet wurde, was damit begründet wurde, dass dies früher aus personellen Gründen nicht möglich sei.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht die in der Beschwerde thematisierte Problematik, die für solche Behandlungen erforderlichen geeigneten Kräfte zu gewinnen, speziell in ländlichen Gegenden. Aus dem sich aus § 166 Z 1 StVG ergebenden subjektiv-öffentlichen Recht eines Untergebrachten auf eine entsprechende Behandlung ist nicht auch abzuleiten, dass dies in jeder Justizanstalt gleichermaßen möglich sein müsse (vgl. auch § 71 Abs. 1 StVG, der davon ausgeht, dass in Justizanstalten unterschiedliche Einrichtungen zur Behandlung vorhanden sein können). Vielmehr hat der Untergebrachte ein aus § 166 Z 1 StVG abzuleitendes subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die erforderliche Behandlung erfolgt, und, wenn dies in der JA nicht möglich ist, in der er untergebracht wird, entsprechend verlegt wird, damit dem Gesetzesauftrag entsprochen werden kann. Die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die gebotene Behandlung unterlassen wurde, trifft angesichts des Umstandes zu, dass sich der Mitbeteiligte bereits seit Anfang März 2009 in der JA G befand und diese Behandlung erst für Mitte des Jahres 2010 in Aussicht genommen wurde. Ein solcher Verzug ist auch im Hinblick darauf, dass das zeitliche Ende der verhängten Freiheitsstrafe bereits überschritten war, rechtswidrig. Wenn daher die erforderliche Behandlung in der JA G nicht sichergestellt werden konnte, wäre der Mitbeteiligte (entweder überhaupt nicht in diese JA oder) in eine andere JA (in eine andere Einrichtung) zu verlegen gewesen, um dort die erforderliche Behandlung zu erhalten. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, hat sich nicht ergeben.Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht die in der Beschwerde thematisierte Problematik, die für solche Behandlungen erforderlichen geeigneten Kräfte zu gewinnen, speziell in ländlichen Gegenden. Aus dem sich aus Paragraph 166, Ziffer eins, StVG ergebenden subjektiv-öffentlichen Recht eines Untergebrachten auf eine entsprechende Behandlung ist nicht auch abzuleiten, dass dies in jeder Justizanstalt gleichermaßen möglich sein müsse vergleiche , auch Paragraph 71, Absatz eins, StVG, der davon ausgeht, dass in Justizanstalten unterschiedliche Einrichtungen zur Behandlung vorhanden sein können). Vielmehr hat der Untergebrachte ein aus Paragraph 166, Ziffer eins, StVG abzuleitendes subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die erforderliche Behandlung erfolgt, und, wenn dies in der JA nicht möglich ist, in der er untergebracht wird, entsprechend verlegt wird, damit dem Gesetzesauftrag entsprochen werden kann. Die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die gebotene Behandlung unterlassen wurde, trifft angesichts des Umstandes zu, dass sich der Mitbeteiligte bereits seit Anfang März 2009 in der JA G befand und diese Behandlung erst für Mitte des Jahres 2010 in Aussicht genommen wurde. Ein solcher Verzug ist auch im Hinblick darauf, dass das zeitliche Ende der verhängten Freiheitsstrafe bereits überschritten war, rechtswidrig. Wenn daher die erforderliche Behandlung in der JA G nicht sichergestellt werden konnte, wäre der Mitbeteiligte (entweder überhaupt nicht in diese JA oder) in eine andere JA (in eine andere Einrichtung) zu verlegen gewesen, um dort die erforderliche Behandlung zu erhalten. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, hat sich nicht ergeben.

Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zutreffend die Unterlassung der erforderlichen Behandlung als rechtswidrig qualifiziert (zur Auslegung des Spruches siehe das hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2005/06/0029).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. März 2010

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060245.X00

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten