TE Vwgh Erkenntnis 2010/10/20 2009/08/0133

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Veröffentlicht am 20.10.2010
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §4 Abs2;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Verein in Wien, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht und Dr. Stefan Kühteubl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Annagasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 24. April 2009, Zl. BMSK-420513/0002-II/A/3/2008, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. P S in Wien; 2. Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3;

3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Hauptstelle in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstmitbeteiligte war im hier maßgeblichen Zeitraum nebenberuflich als Lektor an einer Fachhochschule tätig, deren Erhalter der beschwerdeführende Verein ist. Der Erstmitbeteiligte hat Lehrveranstaltungen durchgeführt, die Bestandteil von Fachhochschul-Studiengängen sind, welche die Fachhochschule anbietet.

Unbestritten ist weiters, dass das Entgelt, welches der Erstmitbeteiligte für diese Tätigkeit erhielt, nicht die im § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG normierte Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat.Unbestritten ist weiters, dass das Entgelt, welches der Erstmitbeteiligte für diese Tätigkeit erhielt, nicht die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG normierte Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Erstmitbeteiligte hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lektor bei der beschwerdeführenden Partei in der Zeit vom 7. September 2004 bis 31. Jänner 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z. 2 iVm § 7 Z. 3 lit. a ASVG der Unfallversicherung unterliege.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Erstmitbeteiligte hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lektor bei der beschwerdeführenden Partei in der Zeit vom 7. September 2004 bis 31. Jänner 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis 28. Februar 2006 gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Unfallversicherung unterliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und in eventu infolge Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen, jedoch beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat mitgeteilt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten. Die übrigen mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, hatte der Verwaltungsgerichtshof über die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall der Tätigkeit eines Lehrbeauftragten an einer anderen Fachhochschule zu entscheiden (wobei ebenfalls die vertraglich eingeräumte generelle Vertretungsmöglichkeit im Ergebnis als unwirksame Scheinvereinbarung gewertet wurde). Der Gerichtshof hat das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit - auf Grund des Umstandes, dass die Entlohnung die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG überschritten hat - den Eintritt der Pflichtversicherung (Vollversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 erster Satz ASVG (sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG) bejaht und sich dabei u.a. auf die gesetzlichen Vorschriften über die Lehrtätigkeit an Fachhochschulen im Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, gestützt.Mit hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, hatte der Verwaltungsgerichtshof über die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall der Tätigkeit eines Lehrbeauftragten an einer anderen Fachhochschule zu entscheiden (wobei ebenfalls die vertraglich eingeräumte generelle Vertretungsmöglichkeit im Ergebnis als unwirksame Scheinvereinbarung gewertet wurde). Der Gerichtshof hat das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit - auf Grund des Umstandes, dass die Entlohnung die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG überschritten hat - den Eintritt der Pflichtversicherung (Vollversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, erster Satz ASVG (sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG) bejaht und sich dabei u.a. auf die gesetzlichen Vorschriften über die Lehrtätigkeit an Fachhochschulen im Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, gestützt.

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von der im hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, vertretenen Auffassung abzugehen.

Soweit die beschwerdeführende Partei zur Stützung ihres Standpunktes, wonach die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten nicht als Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, sondern (wegen Vorliegens eines freien Dienstvertrages) im Sinne von Abs. 4 dieser Bestimmung zu qualifizieren gewesen sei, im Wesentlichen ins Treffen führt, dass sich der Erstmitbeteiligte bei den Lehrveranstaltungen mehrmals vertreten habe lassen, geht sie fehl:Soweit die beschwerdeführende Partei zur Stützung ihres Standpunktes, wonach die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten nicht als Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, sondern (wegen Vorliegens eines freien Dienstvertrages) im Sinne von Absatz 4, dieser Bestimmung zu qualifizieren gewesen sei, im Wesentlichen ins Treffen führt, dass sich der Erstmitbeteiligte bei den Lehrveranstaltungen mehrmals vertreten habe lassen, geht sie fehl:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die persönliche Abhängigkeit nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass sich die betreffende Person fallweise mit oder ohne Wissen und Zustimmung des Dienstgebers tatsächlich vertreten lässt, sondern nur dann, wenn ihr im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen (vgl. zB die Erkenntnisse vom 25. Jänner 1994, Slg. Nr. 13987/A, und vom 31. Jänner 1995, Slg. Nr. 14216/A), und diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde (vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 99/08/0102 ua) oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird (vgl. die Erkenntnisse vom 16. Jänner 2001, Zl. 96/08/0200, und vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0117) und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht (vgl. die Erkenntnisse vom 11. Februar 1997, Zl. 96/08/0064, und vom 13. August 2003, Zl. 99/08/0174).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die persönliche Abhängigkeit nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass sich die betreffende Person fallweise mit oder ohne Wissen und Zustimmung des Dienstgebers tatsächlich vertreten lässt, sondern nur dann, wenn ihr im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen vergleiche , zB die Erkenntnisse vom 25. Jänner 1994, Slg. Nr. 13987/A, und vom 31. Jänner 1995, Slg. Nr. 14216/A), und diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde vergleiche , das Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 99/08/0102 ua) oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird vergleiche , die Erkenntnisse vom 16. Jänner 2001, Zl. 96/08/0200, und vom 16. April 1991, Zl. 90/08/0117) und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht vergleiche , die Erkenntnisse vom 11. Februar 1997, Zl. 96/08/0064, und vom 13. August 2003, Zl. 99/08/0174).

Schon eine im Vorhinein getroffene Vereinbarung dieser Art hat die belangte Behörde nicht festgestellt, wogegen sich die Beschwerde mit keinem Wort wendet, sodass aus dem bloßen Umstand der tatsächlichen fallweisen Vertretung schon aus diesem Grund nicht die von der beschwerdeführenden Partei angestrebten rechtlichen Schlüsse gezogen werden können.

Unter Zugrundelegung dessen ist es angesichts der im Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, ausführlich behandelten gesetzlichen Vorgaben, denen die Fachhochschule unterliegt, nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die beschwerdeführende Partei, wenn sie den Erstmitbeteiligten auf Grund seiner fachlichen Qualifikationen einen bestimmten Lehrauftrag erteilt hat, ihn nicht zugleich - und entgegen den gesetzlichen Vorgaben - dazu ermächtigt hat, sich bei Erfüllung dieses Lehrauftrages ganz nach Belieben jederzeit, auch zur Gänze von anderen Personen vertreten zu lassen (vgl. im Übrigen § 539a Abs. 3 ASVG). Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2007/08/0167, nochmals klargestellt hat, käme es aber auf die wirksame Einräumung einer derartigen generellen Vertretungsbefugnis im Vorhinein an.Unter Zugrundelegung dessen ist es angesichts der im Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, ausführlich behandelten gesetzlichen Vorgaben, denen die Fachhochschule unterliegt, nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die beschwerdeführende Partei, wenn sie den Erstmitbeteiligten auf Grund seiner fachlichen Qualifikationen einen bestimmten Lehrauftrag erteilt hat, ihn nicht zugleich - und entgegen den gesetzlichen Vorgaben - dazu ermächtigt hat, sich bei Erfüllung dieses Lehrauftrages ganz nach Belieben jederzeit, auch zur Gänze von anderen Personen vertreten zu lassen vergleiche , im Übrigen Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG). Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im hg. Erkenntnis vom 15. September 2010, Zl. 2007/08/0167, nochmals klargestellt hat, käme es aber auf die wirksame Einräumung einer derartigen generellen Vertretungsbefugnis im Vorhinein an.

Im Übrigen ist auf die nähere Begründung der beiden erwähnten Erkenntnisse vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, und 15. September 2010, Zl. 2007/08/0167, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen.Im Übrigen ist auf die nähere Begründung der beiden erwähnten Erkenntnisse vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, und 15. September 2010, Zl. 2007/08/0167, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 20. Oktober 2010

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009080133.X00

Im RIS seit

26.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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