Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Ulrike Koller, Rechtsanwalt in 3390 Melk, Linzer Straße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 7. Oktober 2009, Zl. Senat-SB-08-0024, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG,
Spruch
I. Zu Recht erkannt:römisch eins. Zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie die Bestrafung nach der StVO betrifft (Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom 19. Oktober 2006), als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschluss gefasst:römisch zwei. Den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie die Bestrafung nach dem KFG betrifft (Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses vom 19. Oktober 2006), abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 305,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte in dieser Rechtssache wird auf das Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2008/02/0029, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang den dort angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2007 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig erwiesen hat. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.Zur Vorgeschichte in dieser Rechtssache wird auf das Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2008/02/0029, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang den dort angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2007 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig erwiesen hat. Zur näheren Begründung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren am 22. Juli 2009 eine weitere mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer und der Zeuge GI M neuerlich vernommen wurden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 2009 hat die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 19. Oktober 2006 (Übertretung von § 7 Abs. 1 StVO) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und die Einstellung des Verfahrens verfügt. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. (Übertretung von § 5 Abs. 2 StVO) und 3. (Übertretung von § 102 Abs. 5 lit. b KFG) hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer für schuldig befunden, (zu 2.) die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert zu haben, obwohl er das Fahrzeug gelenkt habe und vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und (zu 3.) den Zulassungsschein einem Organ der Straßenaufsicht auf sein Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt zu haben.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 2009 hat die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 19. Oktober 2006 (Übertretung von Paragraph 7, Absatz eins, StVO) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und die Einstellung des Verfahrens verfügt. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. (Übertretung von Paragraph 5, Absatz 2, StVO) und 3. (Übertretung von Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG) hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer für schuldig befunden, (zu 2.) die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert zu haben, obwohl er das Fahrzeug gelenkt habe und vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und (zu 3.) den Zulassungsschein einem Organ der Straßenaufsicht auf sein Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt zu haben.
Über den Beschwerdeführer wurden deshalb Geldstrafen in der Höhe von zu 2. EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 360 Stunden) und zu 3. EUR 21,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.
In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2006 einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW im Gemeindegebiet von W gelenkt habe. Bei dieser Fahrt habe der Beschwerdeführer das Fahrzeug mehrmals nicht entlang des rechten Fahrbahnrandes gelenkt, wobei die genauen Positionen sowie die Gründe dafür mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht mehr festgestellt werden könnten. Diese Fahrweise sei vom Zeugen GI M dienstlich wahrgenommen worden, der hinter dem Beschwerdeführer seinen Dienstkraftwagen gelenkt habe. Im Rahmen einer durch den Zeugen GI M vorgenommenen Lenker- und Fahrzeugkontrolle habe GI M vom Beschwerdeführer den Führerschein und den Zulassungsschein verlangt. Der Beschwerdeführer habe den Führerschein übergeben, den Zulassungsschein habe er nicht ausgehändigt. Auf Grund der Fahrweise und der im Rahmen der Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellten Bindehautrötung habe GI M den Beschwerdeführer an Ort und Stelle aufgefordert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Das Alkomatmessgerät sei von GI M im Dienstkraftfahrzeug mitgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei insgesamt drei Mal zur Durchführung des Alkotests aufgefordert worden. Er sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe sie ignoriert. Dem Beschwerdeführer sei auch mitgeteilt worden, dass er damit den Tatbestand der Verweigerung des Alkotests verwirklicht habe. Nach Beendigung der Amtshandlung sei der Beschwerdeführer in Begleitung seines Vaters auf der Polizeiinspektion W erschienen, um sich einem Alkotest zu unterziehen. Diesem Ersuchen sei nicht nachgekommen worden. Eine am 24. Februar 2006 um 21.10 Uhr am Landesklinikum M beim Beschwerdeführer durchgeführte Blutuntersuchung habe zum Messzeitpunkt einen Alkoholgehalt des Blutes von 0.0 Promille ergeben.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Feststellungen hinsichtlich Zeit und Ort der Amtshandlung sowie die Daten des Fahrzeuges und des Beschwerdeführers unbestritten seien. Auf Grund der ergänzenden Einvernahme des Zeugen GI M sei hinsichtlich der zunächst vorgeworfenen Missachtung des Rechtsfahrgebotes festzustellen, dass weder die genauen Bereiche noch die Gründe des Verlassens des rechten Fahrbahnrandes mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit hätten festgestellt werden können. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer drei Mal zur Durchführung des Alkotests aufgefordert worden sei und dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe sich auf die Aussagen von GI M gestützt. Dieser Zeuge habe wiederholt und glaubwürdig angegeben, dass er die Aufforderung drei Mal ausgesprochen habe und der Aufforderung nicht nachgekommen worden sei. Die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen könne auch durch allfällige geringfügige Widersprüche dahingehend nicht erschüttert werden, bei welcher der drei Aufforderungen der Beschwerdeführer ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe. Entscheidend sei die Beantwortung der Frage, ob zumindest einmal eine Aufforderung erfolgt sei und dieser Aufforderung nachgekommen worden sei. In der ergänzenden Berufungsverhandlung seien auch vermeintliche Widersprüche zwischen den Angaben in der Anzeige und der Aussage im Rahmen des Berfungsverfahrens aufgeklärt worden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung von GI M und somit von einem Organ der Straßenaufsicht den Zulassungsschein nicht ausgehändigt habe, ergebe sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen RI M, die auch im Einklang mit den Angaben der Anzeige stehe. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ergebe sich aus dem Befund des Landesklinikums M vom 28. Februar 2007.
In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von einer Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO, somit einer Weigerung zur Alkomatuntersuchung, sowie einer Übertretung des § 102 Abs. 5 lit. b KFG aus, somit der Unterlassung der Aushändigung des Zulassungsscheins zur Überprüfung.In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO, somit einer Weigerung zur Alkomatuntersuchung, sowie einer Übertretung des Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG aus, somit der Unterlassung der Aushändigung des Zulassungsscheins zur Überprüfung.
Erkennbar nur gegen den die Berufung abweisenden Teil des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
zu I:
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360).Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0360).
Die belangte Behörde hat nach der ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen RI M im nunmehr angefochtenen Bescheid einen Sachverhalt angenommen, der sich im Wesentlichen an der Aussage des genannten Zeugen orientiert. Gemessen an den von der dargestellten Rechtsprechung an die Schlüssigkeit einer Beweiswürdigung gestellten Anforderungen erweist sich diese im Beschwerdefall als nicht unschlüssig. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nicht zu prüfen, ob auch ein anderer Sachverhalt, also etwa einer, der den Aussagen des Beschwerdeführers folgt, schlüssig begründbar wäre. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angesprochenen Ungereimtheiten der Beweisergebnisse sind nicht in einem Maße auffällig, dass daraus auf eine Unglaubwürdigkeit des Zeugen geschlossen werden kann. Die ergänzende Einvernahme des Zeugen durch die belangte Behörde hat - wie diese auch in der Beweiswürdigung ausführt - zur Aufklärung solcher Widersprüche beigetragen.
Zum Einwand der Verjährung wegen Ablaufs der dreijährigen Frist des § 31 Abs. 3 VStG ist der Beschwerdeführer auf die im vorgelegten Verwaltungsakt einliegende Ausfertigung des zitierten Erkenntnisses vom 5. September 2008, auf der eine Eingangsstampiglie der belangte Behörde angebracht ist, zu verweisen, nach der das genannte Erkenntnis - wie in der Gegenschrift vorgebracht - am 27. September 2008 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Davon ausgehend liegt objektiv - und selbst nach der Berechnung des Beschwerdeführers, der ein Einlangen am 19. September 2008 behauptet - keine Verjährung vor, die nur dann eingetreten wäre, wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zugetroffen wäre, das genannte Erkenntnis sei bereits am 19. September 2008 bei der belangten Behörde eingelangt.Zum Einwand der Verjährung wegen Ablaufs der dreijährigen Frist des Paragraph 31, Absatz 3, VStG ist der Beschwerdeführer auf die im vorgelegten Verwaltungsakt einliegende Ausfertigung des zitierten Erkenntnisses vom 5. September 2008, auf der eine Eingangsstampiglie der belangte Behörde angebracht ist, zu verweisen, nach der das genannte Erkenntnis - wie in der Gegenschrift vorgebracht - am 27. September 2008 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Davon ausgehend liegt objektiv - und selbst nach der Berechnung des Beschwerdeführers, der ein Einlangen am 19. September 2008 behauptet - keine Verjährung vor, die nur dann eingetreten wäre, wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zugetroffen wäre, das genannte Erkenntnis sei bereits am 19. September 2008 bei der belangten Behörde eingelangt.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Hinsichtlich Spruchpunkt 2. war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
II. Zur Übertretung des KFG:römisch zwei. Zur Übertretung des KFG:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 750,-- Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 750,-- Euro verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 33a VwGG sind hinsichtlich des Ausspruchs betreffend die Übertretung des KFG erfüllt. Es wurde keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG sind hinsichtlich des Ausspruchs betreffend die Übertretung des KFG erfüllt. Es wurde keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz zu I. beruht auf den § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 BGBl. II Nr. 455. Hinsichtlich II. gilt Folgendes: Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß §§ 33a leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.Die Entscheidung über den Aufwandersatz zu römisch eins. beruht auf den Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Hinsichtlich römisch zwei. gilt Folgendes: Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat - da die Paragraphen 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß Paragraphen 33 a, leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.
Wien, am 20. Oktober 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020347.X00Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011