TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/5 2008/02/0029

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
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  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 7 heute
  2. StVO 1960 § 7 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 7 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 7 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  5. StVO 1960 § 7 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des H L in W, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. Oktober 2007, Zl. Senat-SB-06-0037, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 780,80 und der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 390,40, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer für schuldig befunden, 1. Zu einer näher angeführten Zeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW im Gemeindegebiet von W. nicht soweit rechts gefahren zu sein, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei, indem er in einer Rechtskurve mit dem genannten Fahrzeug auf die linke Fahrbahnseite gefahren und dabei auch auf das in Fahrtrichtung gesehen linke Bankett gekommen sei, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, sein Fahrzeug im gegenständlichen Bereich auf dem in Fahrtrichtung gesehen rechten Fahrstreifen zu lenken;

2. Die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert zu haben, obwohl er das Fahrzeug gelenkt habe und vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe; 3. Den Zulassungsschein einem Organ der Straßenaufsicht auf sein Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt zu haben.

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Bestimmungen der §§ 7 Abs. 1 StVO, § 5 Abs. 2 und 4 StVO sowie § 102 Abs. 5 lit. b KFG übertreten, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von EUR 43,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 360 Stunden), und EUR 21,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt wurden. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz eins, StVO, Paragraph 5, Absatz 2 und 4 StVO sowie Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG übertreten, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von EUR 43,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 360 Stunden), und EUR 21,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt wurden.

In der Begründung gab die belangte Behörde unter anderem den Inhalt der Berufung des Beschwerdeführers wieder, in der dieser zusammengefasst vorgebracht habe, dass er sich immer an das Rechtsfahrgebot gehalten, die Durchführung eines Alkotests nie verweigert und den Zulassungsschein immer im Wagen mitgeführt habe.

Die belangte Behörde führte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch, in der der Beschwerdeführer sowie die drei am Geschehen beteiligten Beamten einvernommen wurden. Sie stellte im angefochtenen Bescheid folgenden Sachverhalt fest:

"(Der Beschwerdeführer) fuhr am 24.02.2006 als Fahrzeuglenker ... im Gemeindegebiet von W. Nächst ... lenkte (der Beschwerdeführer) sein Fahrzeug in einer starken Rechtskurve auf den linken Fahrstreifen und kam mit seinem Fahrzeug auf das in Fahrtrichtung gesehen linke Bankett, obwohl es ihm zumutbar war, sein Fahrzeug im gegenständlichen Bereich auf dem in Fahrtrichtung gesehen rechten Fahrstreifen zu lenken. Auch daran anschließend wurde das gegenständliche Fahrzeug in leichten Schlangenlinien gelenkt. ...

Diese Fahrweise wurde vom Zeugen GI M. dienstlich wahrgenommen, der hinter dem (Beschwerdeführer) seinen Dienstkraftwagen lenkte. Im Rahmen der durch GI M. darauf anschließenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle in W. verlangte GI M. vom (Beschwerdeführer) den Führerschein sowie den Zulassungsschein. Der (Beschwerdeführer) übergab den Führerschein, der Zulassungsschein wurde nicht ausgehändigt.

Aufgrund der vorangegangenen Fahrweise und der im Rahmen der Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellten deutlichen Bindehautrötung, forderte GI M. den (Beschwerdeführer) an Ort und Stelle auf, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Alkomat wurde von GI M. im Dienstfahrzeug mitgeführt.

Der (Beschwerdeführer) verweigerte trotz dreimaliger Aufforderung und Aufklärung über die Rechtsfolgen einer Verweigerung den Alkotest, indem er der Aufforderung nicht nachkam und diese ignorierte.

Nach Beendigung der Amtshandlung vor Ort erschien der nunmehrige (Beschwerdeführer) in Begleitung seines Vaters auf der Polizeiinspektion Wieselburg, um sich einem Alkotest zu unterziehen. Diesem Ersuchen wurde nicht nachgekommen.

Eine am 24.2.2006, um 21.10 Uhr, am Landesklinikum M. bei (dem Beschwerdeführer) durchgeführte Blutuntersuchung ergab zum Messzeitpunkt einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,0 Promille."

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Feststellung über das Lenken in den linken Fahrstreifen ergebe sich aus der schlüssigen, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage des Zeugen GI M. Dieser Zeuge sei unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gefahren und habe daher eine besonders gute Beobachtungssituation gehabt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung für das Lenken des Fahrzeuges nach links zur Straßenmitte, nämlich das Ausweichen vor einem Feldhasen am rechten Fahrbahnrand, sei somit nicht glaubwürdig. Die Feststellung über die Verweigerung des Alkotests ergebe sich aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen GI M. sowie dem Inhalt der Anzeige vom 26. Februar 2006. Die Feststellung über das Vorhandensein eines Alkomaten in dem vom Zeugen GI M. gelenkten Dienstfahrzeug ergebe sich aus dessen klarer Aussage sowie dem Inhalt der Anzeige vom 26. Februar 2006. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Zulassungsschein einem Organ der Straßenaufsicht trotz Verlangens nicht ausgehändigt habe, ergebe sich ebenfalls aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen GI M. sowie aus dem Inhalt der Anzeige vom 26. Februar 2006. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ergebe sich aus dem Befund des Landesklinikums M. vom 28. Februar 2007.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde von vorwerfbaren Übertretungen der im Spruch genannten Strafbestimmungen durch den Beschwerdeführer aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In seiner Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer in erster Linie gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde und gibt zum Beleg von deren Unschlüssigkeit mehrere seiner Ansicht nach widersprüchliche Angaben der vernommenen Beamten wieder. Die belangte Behörde habe sich mit diesen Widersprüchen ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit der Aussage des Beschwerdeführers.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwatungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0288, mwN). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwatungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/02/0288, mwN).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Beschwerdefall als unschlüssig. Allein die Hinweise auf die "schlüssige", "glaubwürdige" bzw. "widerspruchsfreie" Aussage des Zeugen GI M. können die Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht tragen, zumal sich die belangte Behörde mit der Aussage des Beschwerdeführers nicht näher auseinander gesetzt hat. Es fehlt unter anderem an einer Befassung mit der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2007, in der der Beschwerdeführer einen zur Darstellung der übrigen Zeugen konträren Ablauf des Geschehens angegeben hat. Einzig im Zusammenhang mit der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sein Fahrzeug wegen eines am Fahrbahnrand befindlichen Feldhasen nach links gezogen, findet seine Aussage im angefochtenen Bescheid Erwähnung. Indem die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit dieser Aussage mit der "guten Beobachtungssituation" des nachfahrenden Beamten begründete, ist die Beweiswürdigung jedoch auch in diesem Punkt unschlüssig, weil der nachfahrende Beamte in der mündlichen Verhandlung gar nicht nach dem Vorhandensein von Hasen gefragt wurde bzw. keine Angaben in diese Richtung gemacht hat.

Da die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat, hat sie Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben. Da die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat, hat sie Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das über den in der genannten Verordnung pauschalierten Schriftsatzaufwand hinausgehende Begehren war abzuweisen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das über den in der genannten Verordnung pauschalierten Schriftsatzaufwand hinausgehende Begehren war abzuweisen.

Wien, am 5. September 2008

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Allgemein freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008020029.X00

Im RIS seit

26.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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