TE Vwgh Erkenntnis 2010/10/20 2005/13/0123

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2010
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

FinStrG §33 Abs2 lita;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der B AG in W, vertreten durch Baier Böhm Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 1. Juli 2005, Zl. RV/1527- W/2002, betreffend Umsatzsteuer 1994 bis 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Organträgerin einer Leasinggesellschaft, die in den Jahren 1994 bis 1997 technische Komponenten von zwei Lieferantinnen erwarb und an eine österreichische und eine slowakische Leasingnehmerin verleaste, wobei in den von der Leasinggesellschaft entrichteten Kaufpreisen Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von S 15,999.600,-- enthalten war. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Abzug dieser Beträge als Vorsteuern.

In der Begründung dieser Entscheidung stützte sich die belangte Behörde u.a. auf rechtskräftige Schuldsprüche in einem Strafverfahren gegen die drei für die beiden Lieferantinnen und die zwei Leasingnehmerinnen handelnden Geschäftsführer. Nach den Feststellungen des Strafgerichtes gingen die Angeklagten nach einem gemeinsamen Tatplan vor, der auf die Verkürzung von Umsatzsteuer abzielte. Der Drittangeklagte, ein vorbestrafter ehemaliger Rechtsanwalt, der mit verfälschten Ausweispapieren unter falschem Namen auftrat, war geschäftsführender Gesellschafter der slowakischen Leasingnehmerin und einer für die Geschäfte mit dieser verwendeten österreichischen Finanzierungsgesellschaft sowie Gründer und Geschäftsführer der zweiten Lieferantin. Der Erstangeklagte war Geschäftsführer der ersten Lieferantin, der Zweitangeklagte Geschäftsführer der österreichischen Leasingnehmerin. Bei den Geschäften, in die außer der Leasinggesellschaft der Beschwerdeführerin auch andere Leasinggesellschaften involviert waren, zahlten die Leasinggesellschaften jeweils Bruttokaufpreise, wobei die Lieferantinnen die Umsatzsteuer jedoch nicht abführten und die vereinnahmten Beträge in den wirtschaftlichen Bereich der Leasingnehmerinnen gelangten. Das Strafgericht verurteilte die Angeklagten in unterschiedlichen Beteiligungsformen wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sprach sie vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Leasinggesellschaften aber mit der Begründung frei, die am 1. Jänner 1995 in Kraft getretene Fassung des § 12 Abs. 1 UStG berechtige die Leasinggesellschaften auch dann, wenn die Lieferungen nur vorgetäuscht gewesen seien, zum Vorsteuerabzug. In der Begründung des Beschlusses, mit dem der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerden sowohl der Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft zurückwies, führte er im Hinblick auf die Freisprüche aus, in den Fällen des Auseinanderklaffens zwischen der in der Rechnung ausgewiesenen Ware und der wirtschaftlichen Realität stehe der Vorsteuerabzug entgegen der Annahme des Erstgerichts nicht zu, sodass die vom Erstgericht unterlassene Prüfung, ob der Rechnungsinhalt mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten übereingestimmt habe, zur Klärung der Frage eines möglichen Schadenseintrittes erforderlich gewesen wäre. Das Erstgericht habe jedoch festgestellt, die Angeklagten hätten die Leasinggesellschaften für vorsteuerabzugsberechtigt gehalten und ein Schädigungsvorsatz im Hinblick auf die Leasinggesellschaften habe ihnen gefehlt (OGH 18. März 2003, 11 Os 97/02, EvBl 2003/139).In der Begründung dieser Entscheidung stützte sich die belangte Behörde u.a. auf rechtskräftige Schuldsprüche in einem Strafverfahren gegen die drei für die beiden Lieferantinnen und die zwei Leasingnehmerinnen handelnden Geschäftsführer. Nach den Feststellungen des Strafgerichtes gingen die Angeklagten nach einem gemeinsamen Tatplan vor, der auf die Verkürzung von Umsatzsteuer abzielte. Der Drittangeklagte, ein vorbestrafter ehemaliger Rechtsanwalt, der mit verfälschten Ausweispapieren unter falschem Namen auftrat, war geschäftsführender Gesellschafter der slowakischen Leasingnehmerin und einer für die Geschäfte mit dieser verwendeten österreichischen Finanzierungsgesellschaft sowie Gründer und Geschäftsführer der zweiten Lieferantin. Der Erstangeklagte war Geschäftsführer der ersten Lieferantin, der Zweitangeklagte Geschäftsführer der österreichischen Leasingnehmerin. Bei den Geschäften, in die außer der Leasinggesellschaft der Beschwerdeführerin auch andere Leasinggesellschaften involviert waren, zahlten die Leasinggesellschaften jeweils Bruttokaufpreise, wobei die Lieferantinnen die Umsatzsteuer jedoch nicht abführten und die vereinnahmten Beträge in den wirtschaftlichen Bereich der Leasingnehmerinnen gelangten. Das Strafgericht verurteilte die Angeklagten in unterschiedlichen Beteiligungsformen wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, sprach sie vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Leasinggesellschaften aber mit der Begründung frei, die am 1. Jänner 1995 in Kraft getretene Fassung des Paragraph 12, Absatz eins, UStG berechtige die Leasinggesellschaften auch dann, wenn die Lieferungen nur vorgetäuscht gewesen seien, zum Vorsteuerabzug. In der Begründung des Beschlusses, mit dem der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerden sowohl der Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft zurückwies, führte er im Hinblick auf die Freisprüche aus, in den Fällen des Auseinanderklaffens zwischen der in der Rechnung ausgewiesenen Ware und der wirtschaftlichen Realität stehe der Vorsteuerabzug entgegen der Annahme des Erstgerichts nicht zu, sodass die vom Erstgericht unterlassene Prüfung, ob der Rechnungsinhalt mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten übereingestimmt habe, zur Klärung der Frage eines möglichen Schadenseintrittes erforderlich gewesen wäre. Das Erstgericht habe jedoch festgestellt, die Angeklagten hätten die Leasinggesellschaften für vorsteuerabzugsberechtigt gehalten und ein Schädigungsvorsatz im Hinblick auf die Leasinggesellschaften habe ihnen gefehlt (OGH 18. März 2003, 11 Os 97/02, EvBl 2003/139).

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass "entsprechende Lieferungen nicht stattgefunden" hätten (Seite 20 des angefochtenen Bescheides) und der Vorsteuerabzug deshalb zu versagen sei. "Allfällige Bewegungen welcher Waren auch immer" seien "nur zu Zwecken der Täuschung" der Leasinggesellschaften und der Finanzverwaltung vorgenommen worden. Dabei verwies die belangte Behörde u.a. darauf, dass es sich den Rechnungen zufolge um hochpreisige Produkte gehandelt hätte, deren tatsächliche Beschaffung durch die Lieferantinnen und spätere Existenz an den vertragskonformen Verwendungsorten aber nicht feststellbar gewesen seien. In den Zollunterlagen über ausgeführte Waren seien Wertangaben nachträglich entfernt worden oder ungleich niedriger gewesen als in den Rechnungen, Unterlagen über dieselben angeblichen Warenbewegungen seien zum Teil mehrmals verwendet und auch dieselben Waren an unterschiedliche Abnehmer fakturiert worden. Die ganze Gestaltung der Geschäfte seitens der Lieferantinnen und der Leasingnehmerinnen sei aus im einzelnen dargelegten Gründen typisch für Geschäfte, deren einziger Zweck darin bestehe, aus der Geltendmachung größerer Vorsteuerbeträge unrechtmäßig finanzielle Mittel zu erwirtschaften. Die Weiterleitung der Entgelte an die angeblichen Abnehmer lege den Schluss nahe, dass kein Entgelt für eine tatsächliche Lieferung gebührt habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie einem Austausch weiterer Schriftsätze der Parteien erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin rügt die Dauer des Verfahrens vor der belangten Behörde, ohne damit aber einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. Zu beweissichernden Schritten hätte die Leasinggesellschaft der Beschwerdeführerin schon seit Oktober 1997, als sie - nach den unwidersprochenen Feststellungen der belangten Behörde - die noch laufenden Verträge löste und die Bekanntgabe des Standortes der Leasinggüter verlangte, aber keine Antwort erhielt, Anlass und Gelegenheit gehabt. Nicht zu folgen ist der Beschwerde auch insoweit, als sie - unter Bezugnahme nur auf die Seiten 2 bis 15 des angefochtenen Bescheides - rügt, die belangte Behörde habe nicht klar festgestellt, ob Lieferungen stattgefunden hätten und was deren tatsächlicher Inhalt gewesen sei. Den Ausführungen der belangten Behörde insbesondere auf Seite 20 des angefochtenen Bescheides ist deutlich zu entnehmen, dass keine Lieferungen teurer Waren der in den Rechnungen genannten Art, sondern nur allenfalls zu Täuschungszwecken vorgenommene Lieferungen geringwertiger Güter angenommen wurden.

Relevante Verfahrensmängel zeigt die Beschwerde auch im Zusammenhang mit dem Schreiben eines Zeugen, auf dessen Einvernahme die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren verzichtete, und mit ihrer Kritik an der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf. Die Beschwerde vermengt dabei Gesichtspunkte, die das Verhalten der Leasinggesellschaft betreffen, mit den Annahmen der belangten Behörde über die Vorgangsweisen der beiden Lieferantinnen und Leasingnehmerinnen. In Bezug auf diese Vorgangsweisen nimmt die Beschwerde allerdings den Standpunkt ein, die Warenbewegungen seien "alles andere als dubios" gewesen und wenn "die Betriebsprüfung" etwa ergeben habe, Waren bestimmter Art seien von der angeblichen Herstellerin gar nicht in der fakturierten Stückzahl produziert worden und die Gerätenummern stimmten nicht, so hätte die belangte Behörde davon auszugehen gehabt, "dass allenfalls nachgebaute aber wirtschaftlich gleichartige Produkte tatsächlich geliefert wurden", womit die Rechnungen "steuerrechtlich unbedenklich" seien. Die Ergebnisse des Strafverfahrens, auf die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht direkt eingegangen wird, würden damit zu einer bloßen Modalität im Kern seriöser Geschäftsbeziehungen, was in der Beschwerde auch zum Ausdruck kommt, wenn darin von der "angeblichen Dubiosität der Geschäftspraktiken" der seinerzeitigen Vertragspartner der Leasinggesellschaft die Rede ist.

Die Gründe, aus denen die belangte Behörde von einer solchen Betrachtungsweise absah, halten der auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkten nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof jedoch stand. Wenn die belangte Behörde aus den von ihr dargelegten Umständen, wie insbesondere der Weiterleitung der Erlöse in den Verfügungsbereich der Leasingnehmerinnen und dem Fehlen jedweder Hinweise auf einen tatsächlichen Einsatz der angeblich gelieferten teuren Waren den Schluss gezogen hat, diese Lieferungen hätten nicht stattgefunden, so verstieß sie damit nicht gegen Denkgesetze.

Zu prüfen bleibt daher nur, ob die Beschwerdeführerin auch ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wie sie unter Hinweis auf die anstelle der fakturierten Produkte nach Ansicht der belangten Behörde allenfalls gelieferten Güter, auf den von der Leasinggesellschaft erworbenen Anspruch auf Lieferung vertragskonformer Waren und auf die Gutgläubigkeit der Leasinggesellschaft geltend macht. Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde ist die Berechtigung zum Vorsteuerabzug jedoch zu verneinen, weil danach - soweit überhaupt - nur vergleichsweise geringwertige Güter geliefert wurden und es somit an der Übereinstimmung zwischen Rechnung und gelieferter Ware fehlt. Die Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers ist in einem solchen Fall ohne Bedeutung, woran auch die zu anders gelagerten Fallkonstellationen ergangenen Entscheidungen des EuGH, von denen die Beschwerdeführerin mit ihrem ergänzenden Schriftsatz eine vorgelegt hat, nichts ändern (vgl. zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. März 2006, 2003/15/0015, und vom 4. Juni 2009, 2006/13/0143). Anzahlungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz UStG 1994 liegen nicht vor (vgl. in dieser Hinsicht etwa das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, 96/15/0228).Zu prüfen bleibt daher nur, ob die Beschwerdeführerin auch ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wie sie unter Hinweis auf die anstelle der fakturierten Produkte nach Ansicht der belangten Behörde allenfalls gelieferten Güter, auf den von der Leasinggesellschaft erworbenen Anspruch auf Lieferung vertragskonformer Waren und auf die Gutgläubigkeit der Leasinggesellschaft geltend macht. Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde ist die Berechtigung zum Vorsteuerabzug jedoch zu verneinen, weil danach - soweit überhaupt - nur vergleichsweise geringwertige Güter geliefert wurden und es somit an der Übereinstimmung zwischen Rechnung und gelieferter Ware fehlt. Die Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers ist in einem solchen Fall ohne Bedeutung, woran auch die zu anders gelagerten Fallkonstellationen ergangenen Entscheidungen des EuGH, von denen die Beschwerdeführerin mit ihrem ergänzenden Schriftsatz eine vorgelegt hat, nichts ändern vergleiche , zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. März 2006, 2003/15/0015, und vom 4. Juni 2009, 2006/13/0143). Anzahlungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz UStG 1994 liegen nicht vor vergleiche , in dieser Hinsicht etwa das Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, 96/15/0228).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. Oktober 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005130123.X00

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten