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L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/03/0137Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden der G S in B, vertreten durch Berlin & Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Arenbergstraße 2, gegen 1. den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Salzburg vom 17. Jänner 2007, Zl UVS- 13/10041/2-2007 (protokolliert zur hg Zl 2007/03/0134), und
2. gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. Juni 2007, Zl 20401-01018/1/10-2007 (protokolliert zur hg Zl 2007/03/0137), jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem Salzburger Jagdgesetz (mitbeteiligte Partei: Jagdkommission der Gemeinde R, vertreten durch J E in R), zu Recht erkannt:
Spruch
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, Eigentümerin des Eigenjagdgebietes K, hatte mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006 den Antrag auf Abrundung näher bezeichneter Flächen des Gemeinschaftsjagdgebietes zugunsten ihres Eigenjagdgebietes gestellt. Nach Ausführungen zur Begründung dieses Antrages stellte die Beschwerdeführerin ein als solches bezeichnetes "Eventualvorbringen", in dem sie vorbrachte:
"Ausdrücklich nur für den Fall, dass der gegenständliche Antrag nicht behördlich genehmigt wird bzw. gegen einen stattgebenden Bescheid berufen wird, stellt die Einschreiterin den Antrag an die Jagdbehörde, im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht die Verpachtung der Gemeindejagd im Wege des freien Übereinkommens nicht zu genehmigen und den vorzulegenden Pachtvertrag zur Gänze für unwirksam zu erklären." Daran schließen sich Ausführungen über die - als rechtswidrig bemängelte - Vergabe der Gemeinschaftsjagd im Wege eines freien Übereinkommens und der abschließende Satz: "Es wird daher angeregt, die Vergabe im Sinn der Kundmachung vom 18.5.2006 für ungültig zu erklären und die Gemeindejagd im Wege der öffentlichen Versteigerung zu vergeben."
Die daraufhin an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergangene Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (iF: BH) vom 28. Juli 2006 weist folgenden Inhalt auf:
"ZAHL
DATUM
...
...
28.7.2006
BETREFF
G S, B;
Antrag auf Abrundung von Jagdgebietsflächen
Bezug Schreiben vom 11.7.2006, DrB/Ne
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu Ihrem Schreiben vom 11.7.2006 bezüglich des Antrages auf Abrundung von Jagdgebietsflächen, darf ich Ihnen folgendes mitteilen.
Gemäß § 18 besteht die Möglichkeit Jagdgebietsflächen abzurunden oder auszutauschen. Eine Abrundung war bis zum neuen Jagdgesetz 1993 nur mit der Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde möglich.Gemäß Paragraph 18, besteht die Möglichkeit Jagdgebietsflächen abzurunden oder auszutauschen. Eine Abrundung war bis zum neuen Jagdgesetz 1993 nur mit der Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde möglich.
Da die von Ihnen angeführte Abrundung in den letzten Jagdperioden immer einvernehmlich zustande gekommen war, konnte die Abrundung von der Jagdbehörde immer zur Kenntnis genommen werden.
Im Sinne der Entlastung der Bezirksverwaltungsbehörde und Erhöhung der Eigenverantwortlichkeit der Jagdinhaber bzw. Jagdgebietsinhaber, wurde die Möglichkeit im Jagdgesetz 1993 geschaffen, dass Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber Vereinbarungen für die Dauer der Jagdperiode treffen können, um eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung der Jagdgebiete zu erreichen.
Diese Vereinbarungen sind nur der Jagdbehörde anzuzeigen und von dieser bezüglich der Einhaltung der Grenze von 115 ha zu überprüfen.
Dies bezieht sich auch auf den Austausch von Jagdgebietsflächen.
Wie das Wort 'Austausch' allein schon ausdrückt, handelt es sich um einen Tausch von Flächen, der unter Umständen zwar nicht flächengleich oder auch jagdlich nicht unbedingt gleichwertig erfolgen kann. Jedoch sollte es sich nicht um einen einseitigen 'Tausch von Flächen' handeln.
Im § 18 Abs. 2 ist normiert, dass ein Austausch gerechtfertigt ist, wenn es sich um überaus ungünstige Grenzverläufe handelt bzw. um lange, schmale oder in die Jagdgebiete ein- oder ausspringende Flächen handelt. Um solche Flächen bzw. um einen solchen ungünstigen Grenzverlauf handelt es sich in dem gegenständlichen Fall nicht, wobei jedoch zugegeben wird, dass ohne ein entsprechendes Übereinkommen mit Grundnachbarn bzw. Jagdgebietsinhabern eine Lieferung von erlegtem Wild sicherlich problematisch ist. Solch ähnlich gestaltete Situationen finden sich aber im ganzen Landesgebiet mehrfach.Im Paragraph 18, Absatz 2, ist normiert, dass ein Austausch gerechtfertigt ist, wenn es sich um überaus ungünstige Grenzverläufe handelt bzw. um lange, schmale oder in die Jagdgebiete ein- oder ausspringende Flächen handelt. Um solche Flächen bzw. um einen solchen ungünstigen Grenzverlauf handelt es sich in dem gegenständlichen Fall nicht, wobei jedoch zugegeben wird, dass ohne ein entsprechendes Übereinkommen mit Grundnachbarn bzw. Jagdgebietsinhabern eine Lieferung von erlegtem Wild sicherlich problematisch ist. Solch ähnlich gestaltete Situationen finden sich aber im ganzen Landesgebiet mehrfach.
Ein entsprechend ungünstiger Grenzverlauf bzw. Flächenausformung im Bereich der angrenzenden Jagdgebiete W- u. Nalpe, wurden in Form einer Abrundung bereits durch die Gemeindejagdkommission berücksichtigt.
Im übrigen ist im § 18 Abs. 2 festgehalten, dass für das Verfahren § 15 Abs. 4 bis 6 sinngemäß gilt. Im Absatz § 15 Abs. 4 ist u.a. der Fristtermin von 9 Monaten vor Ablauf der Periode angeführt, und durch Antragstellung mit 11.7.2006 ist dieser Termin überschritten worden.Im übrigen ist im Paragraph 18, Absatz 2, festgehalten, dass für das Verfahren Paragraph 15, Absatz 4, bis 6 sinngemäß gilt. Im Absatz Paragraph 15, Absatz 4, ist u.a. der Fristtermin von 9 Monaten vor Ablauf der Periode angeführt, und durch Antragstellung mit 11.7.2006 ist dieser Termin überschritten worden.
Seitens der Bezirksjagdbehörde wird der Antrag auf Abrundung abgewiesen. Eine Abrundung wäre nur im Einvernehmen mit den Grundeigentümern d.h. Gemeindejagdkommission, möglich.
Im Punkt 4.) Eventualvorbringen Ihres Schreibens führen Sie an, dass die Vergabe der Verpachtung der Gemeinschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens gesetzwidrig erfolgt ist.
Hiezu stelle ich fest, dass aus der Sicht der Bezirksjagdbehörde nach Überprüfung der Beschlüsse der Gemeindejagdkommission nach der vorher durchgeführten Grundeigentümerversammlung die Vergabe der Gemeinschaftsjagd KG S im Wege des freien Übereinkommens rechtskonform erfolgte.
Ihr Antrag auf Nicht - Genehmigung des Pachtvertrages wird daher abgelehnt.
Weiters möchte ich feststellen, dass gemäß § 30 Abs. 2 die Zustimmung zum Beschluss und der Kundmachung als erteilt gilt, wenn nicht von mindestens der Hälfte der Grundeigentümer, oder von so vielen Grundeigentümern, dass diese zusammen mindestens die Hälfte der Grundfläche gemäß § 19 Abs. 1 besitzen, dagegen Widerspruch erhoben wird.Weiters möchte ich feststellen, dass gemäß Paragraph 30, Absatz 2, die Zustimmung zum Beschluss und der Kundmachung als erteilt gilt, wenn nicht von mindestens der Hälfte der Grundeigentümer, oder von so vielen Grundeigentümern, dass diese zusammen mindestens die Hälfte der Grundfläche gemäß Paragraph 19, Absatz eins, besitzen, dagegen Widerspruch erhoben wird.
Das Flächenausmaß der Grundflächen ihres Mandanten beträgt 12,2160 ha und entspricht somit nicht annähernd dem geforderten Mindestausmaß für einen Widerspruch, der entweder von der Hälfte der Grundeigentümer gestellt werden muss, oder von so vielen Grundeigentümern, dass diese zusammen mindestens die Hälfte der Grundflächen besitzen. Die Zustimmung gilt somit als erteilt.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Bezirkshauptmannschaft:
..."
Eine diese Erledigung als Bescheid wertende Berufung der Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 19. Oktober 2006 zurückgezogen.
Mit Bescheid der BH vom 21. November 2006 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2006 und vom 4. September 2006 (in der Berufung)
1. auf Abrundung des Eigenjagdgebietes K 2. auf Nichtgenehmigung der Verpachtung der Gemeindejagd im Wege des freien Übereinkommens,
Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen die genannten Bescheide erhobenen Beschwerden auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung verbunden und über sie - nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangten Behörden - erwogen:
1. Die maßgebenden Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100/1993 idF LGBl Nr 14/2006 (JG), lauten - auszugsweise - wie folgt: 1. Die maßgebenden Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetzes 1993, Landesgesetzblatt Nr 100 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2006, (JG), lauten - auszugsweise - wie folgt:
"2. Hauptstück
Jagdgebiete
1. Abschnitt
Bildung von Jagdgebieten
Eigenjagdgebiete
§ 11 Paragraph 11
...
Gemeinschaftsjagdgebiet
§ 14 Paragraph 14
...
Feststellung der Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebiete
sowie der Jagdeinschlüsse
§ 15 Paragraph 15
...
Abrundung und Austausch von Jagdgebietsflächen
§ 18 Paragraph 18
2. Abschnitt
Verwaltung und Nutzung von Gemeinschaftsjagdgebieten
Stellung der Eigentümer
§ 19 Paragraph 19
...
Aufsicht
§ 23 Paragraph 23
Nutzung der Gemeinschaftsjagd
§ 24 Paragraph 24
Verpachtung im Wege des freien Übereinkommen
§ 30 Paragraph 30
Ausfertigung des Pachtvertrages
§ 31 Paragraph 31
2.1. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wird vom UVS, der gemäß § 18 Abs 2 letzter Halbsatz JG Berufungsbehörde im Verfahren über Abrundungsanträge ist, über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der BH vom 21. November 2006 abgesprochen. 2.1. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wird vom UVS, der gemäß Paragraph 18, Absatz 2, letzter Halbsatz JG Berufungsbehörde im Verfahren über Abrundungsanträge ist, über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der BH vom 21. November 2006 abgesprochen.
Fußend auf der Auffassung, die Erledigung der BH vom 28. Juli 2006 habe Bescheidcharakter, mit ihr sei - rechtskräftig, zumal die dagegen erhobene Berufung in der Folge zurückgezogen wurde - bereits über den Abrundungsantrag der Beschwerdeführerin abgesprochen worden, wurde Spruchpunkt 1., mit dem der Abrundungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, "ersatzlos behoben", weil es einer weiteren Entscheidung darüber nicht bedürfe.
2.2. Ausgehend vom Inhalt der - oben vollständig dargestellten - Erledigung der BH vom 28. Juli 2006 vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, diese Erledigung sei als Bescheid zu qualifizieren, nicht zu teilen:
Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den Paragraphen 58, ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu vorzunehmen (vgl etwa den hg Beschluss vom 19. Juni 2007, Zl 2007/03/0073, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu vorzunehmen vergleiche , etwa den hg Beschluss vom 19. Juni 2007, Zl 2007/03/0073, mwN).
Lässt also der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl die hg Beschlüsse vom 23. Oktober 2008, Zl 2008/03/0147, und vom 30. September 2010, Zl 2010/03/0116, jeweils mwN).Lässt also der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich vergleiche , die hg Beschlüsse vom 23. Oktober 2008, Zl 2008/03/0147, und vom 30. September 2010, Zl 2010/03/0116, jeweils mwN).
Ausgehend vom Inhalt der in Rede stehenden Erledigung kann nicht gesagt werden, dass damit ohne jeden Zweifel eine normative Entscheidung erfolgte. Zwar deuten einzelne Teile in diese Richtung, vor allem die Sätze "Seitens der Bezirksjagdbehörde wird der Antrag auf Abrundung abgewiesen" und "Ihr Antrag auf Nicht-Genehmigung des Pachtvertrages wird daher abgelehnt". Die genannte Formulierung lässt allerdings schon offen, ob bereits jetzt (also mit der in Rede stehenden Erledigung) die Anträge abgewiesen/abgelehnt werden, oder erst in weiterer Zukunft, sollte nämlich die Beschwerdeführerin sie - trotz der Vorweginformation durch die Jagdbehörde - aufrecht halten.
Unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der mit "... darf
ich Ihnen Folgendes mitteilen" eingeleiteten Erledigung, die auch nicht etwa in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert ist, bleiben jedenfalls Zweifel daran offen, ob damit eine bescheidmäßige Erledigung und nicht etwa bloß eine Auskunft über die nach Ansicht der Behörde gegebene Sach- und Rechtslage erfolgte. Bei einer derartigen Konstellation, also bei verbleibenden Zweifeln, ist im Lichte der oben dargestellten Judikatur die Bezeichnung als Bescheid für die Bescheidqualität der Erledigung essentiell. Da es daran fehlt, kann die Erledigung nicht als Bescheid qualifiziert werden, weshalb die auf der gegenteiligen Annahme fußende Auffassung des UVS, es wäre bereits rechtskräftig über den Abrundungsantrag abgesprochen worden, unzutreffend ist.
2.3. Entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Ansicht des UVS fehlt es auch nicht an einer Beschwer der Beschwerdeführerin:
Wohl trifft es zu, dass - mangels rechtskräftiger Sachentscheidung über den Abrundungsantrag der Beschwerdeführerin - der diesen Antrag zurückweisende Spruchpunkt 1. des Bescheides der BH aufzuheben ist; mit der erstangefochtenen Entscheidung erfolgte allerdings - ausdrücklich, aus Spruch und Begründung klar ersichtlich - eine "ersatzlose" Behebung des genannten Spruchpunktes, was vor dem dargestellten Hintergrund jedenfalls rechtswidrig ist und die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Der erstangefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der erstangefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
3.1. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde - wie dargestellt - über die Berufung der Beschwerdeführerin, soweit sie nicht schon mit dem erstangefochtenen Bescheid erledigt wurde, abgesprochen.
Dabei hat sich die belangte Behörde nicht etwa mit einem Hinweis auf die Erledigung der BH, der (wie eben dargestellt) Bescheidcharakter nicht zukommt, begnügt, sondern - zusammengefasst - ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im jagdbehördlichen Aufsichtsverfahren nach § 30 Abs 4 JG Parteistellung nicht zukomme, weshalb die diesbezüglichen Anträge zurückzuweisen seien.Dabei hat sich die belangte Behörde nicht etwa mit einem Hinweis auf die Erledigung der BH, der (wie eben dargestellt) Bescheidcharakter nicht zukommt, begnügt, sondern - zusammengefasst - ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im jagdbehördlichen Aufsichtsverfahren nach Paragraph 30, Absatz 4, JG Parteistellung nicht zukomme, weshalb die diesbezüglichen Anträge zurückzuweisen seien.
3.2. Soweit die Beschwerde, ausgehend von der (im Weiteren von ihr aber verworfenen) Annahme, der fraglichen Erledigung komme doch Bescheidqualität zu, die Unzulässigkeit eines weiteren Abspruchs über die Anträge der Beschwerdeführerin geltend macht, ist sie auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach es sich bei der in Rede stehenden Erledigung nicht um einen Bescheid handelt.
3.3. Im Übrigen macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe, indem sie über die ausdrücklich als Eventualanträge qualifizierten weiteren Anträge zu einem Zeitpunkt abgesprochen habe, als über den Hauptantrag auf Abrundung noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde komme der Beschwerdeführerin nämlich, so die Beschwerdeführerin weiter, im jagdbehördlichen Aufsichtsverfahren nach § 30 JG Parteistellung zu.Entgegen der Auffassung der belangten Behörde komme der Beschwerdeführerin nämlich, so die Beschwerdeführerin weiter, im jagdbehördlichen Aufsichtsverfahren nach Paragraph 30, JG Parteistellung zu.
3.4. Auch diese Ausführungen sind nicht zielführend.
Gemäß § 23 Abs 1 JG unterliegt die Nutzung und Verwaltung der Gemeinschaftsjagd durch die Jagdkommission und deren Vorsitzenden der Aufsicht der Jagdbehörde.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, JG unterliegt die Nutzung und Verwaltung der Gemeinschaftsjagd durch die Jagdkommission und deren Vorsitzenden der Aufsicht der Jagdbehörde.
Diese hat Beschlüsse der Jagdkommission bzw deren Vorsitzenden, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben (§ 23 Abs 2 JG).Diese hat Beschlüsse der Jagdkommission bzw deren Vorsitzenden, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben (Paragraph 23, Absatz 2, JG).
Gemäß § 30 Abs 4 JG wiederum hat die Jagdbehörde die im Wege des freien Übereinkommens vorgenommene Verpachtung der Gemeinschaftsjagd auf Antrag eines Grundeigentümers, der Widerspruch erhoben hat, für unwirksam zu erklären, wenn die Vergabe gesetzwidrig erfolgt ist.Gemäß Paragraph 30, Absatz 4, JG wiederum hat die Jagdbehörde die im Wege des freien Übereinkommens vorgenommene Verpachtung der Gemeinschaftsjagd auf Antrag eines Grundeigentümers, der Widerspruch erhoben hat, für unwirksam zu erklären, wenn die Vergabe gesetzwidrig erfolgt ist.
Zur Erhebung eines Widerspruchs legitimiert sind Eigentümer von im Gemeinschaftsjagdgebiet gelegenen Grundstücken (§ 19 Abs 1 JG). Wird ein Widerspruch von mindestens der Hälfte der Grundeigentümer oder von so vielen Grundeigentümern, dass diese zusammen mindestens die Hälfte der Grundflächen gemäß § 19 Abs 1 JG besitzen, erhoben, gilt die Zustimmung zur Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens als nicht erteilt (§ 30 Abs 2 JG).Zur Erhebung eines Widerspruchs legitimiert sind Eigentümer von im Gemeinschaftsjagdgebiet gelegenen Grundstücken (Paragraph 19, Absatz eins, JG). Wird ein Widerspruch von mindestens der Hälfte der Grundeigentümer oder von so vielen Grundeigentümern, dass diese zusammen mindestens die Hälfte der Grundflächen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, JG besitzen, erhoben, gilt die Zustimmung zur Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens als nicht erteilt (Paragraph 30, Absatz 2, JG).
Aus diesen Bestimmungen kann nicht abgeleitet werden, dass Personen, die nicht Eigentümer von Grundstücken im Gemeinschaftsjagdgebiet sind, wie etwa Eigentümer benachbarter Liegenschaften, Parteistellung im jagdbehördlichen Aufsichtsverfahren hätten, mögen sie auch von Entscheidungen der Jagdbehörde in ihren wirtschaftlichen Interessen berührt werden (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl 2004/03/0209, zum Niederösterreichischen Jagdgesetz, den Beschluss vom 3. Dezember 1990, Zl 90/19/0530, zum Burgenländischen Jagdgesetz, und den Beschluss vom 26. Juni 1970, Zl 459/70, zum Oberösterreichischen Jagdgesetz).Aus diesen Bestimmungen kann nicht abgeleitet werden, dass Personen, die nicht Eigentümer von Grundstücken im Gemeinschaftsjagdgebiet sind, wie etwa Eigentümer benachbarter Liegenschaften, Parteistellung im jagdbehördlichen Aufsichtsverfahren hätten, mögen sie auch von Entscheidungen der Jagdbehörde in ihren wirtschaftlichen Interessen berührt werden vergleiche , das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl 2004/03/0209, zum Niederösterreichischen Jagdgesetz, den Beschluss vom 3. Dezember 1990, Zl 90/19/0530, zum Burgenländischen Jagdgesetz, und den Beschluss vom 26. Juni 1970, Zl 459/70, zum Oberösterreichischen Jagdgesetz).
Der Beschwerdeführerin, die nicht einmal behauptet, Eigentümerin von Grundstücken im Gemeinschaftsjagdgebiet zu sein (solches kann auch aus den Verwaltungsakten nicht abgeleitet werden), kam im jagdbehördlichen Aufsichtsverfahren betreffend die Verpachtung der Gemeinschaftsjagd daher keine Parteistellung zu (wie sie im Übrigen noch in ihrer Berufung vom 11. Dezember 2006 selbst einräumte).
Hatte die Beschwerdeführerin aber keine Parteistellung, konnte sie auch nicht dadurch beschwert sein, dass die zweitbelangte Behörde ihre Anträge demnach zurückgewiesen hat, unabhängig davon, ob der "Eventualfall" (Rechtskraft der Entscheidung über den Hauptantrag) bereits eingetreten war.
Aus dem Gesagten folgt, dass der zweitangefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
3.5. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3.5. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 21. Oktober 2010
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Genossenschaftsjagdgebiet Gemeindejagdgebiet Gemeinschaftsjagdgebiet Vereinigung und Zerlegung JagdrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007030134.X00Im RIS seit
19.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010