TE Vwgh Erkenntnis 2010/11/9 2008/09/0212

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Veröffentlicht am 09.11.2010
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol;
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
LPolG Tir 1976 §14 litb;
LPolG Tir 1976 §19 Abs1;
VStG §8;
VwRallg;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der MA in I, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. Mai 2008, Zl. uvs-2007/18/3355- 4, betreffend Bestrafung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der MA in römisch eins, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. Mai 2008, Zl. uvs-2007/18/3355- 4, betreffend Bestrafung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 18. Oktober 2007 wurde die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig erkannt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Sie haben wie am 14.06.2007 auf der (dazu angeführten Internetseite) festgestellt wurde, als eine gewisse 'M.' mit eindeutigem Text 'Callgirl M., Sex schnell und unkompliziert. Diskreter Service für Herrn. Ruf mich an (unter Nennung einer Kontakttelefonnummer)' Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle angebahnt und konnte dies auch am 14.06.2007 um 19.20 Uhr im Zuge eines Telefonanrufes in I. (an einer näher bezeichneten Adresse) festgestellt werden, da Sie dem Anrufer anboten, sogleich noch bei Ihnen vorbeikommen zu können, um Ihre Dienste in Anspruch nehmen zu können." "Sie haben wie am 14.06.2007 auf der (dazu angeführten Internetseite) festgestellt wurde, als eine gewisse 'M.' mit eindeutigem Text 'Callgirl M., Sex schnell und unkompliziert. Diskreter Service für Herrn. Ruf mich an (unter Nennung einer Kontakttelefonnummer)' Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle angebahnt und konnte dies auch am 14.06.2007 um 19.20 Uhr im Zuge eines Telefonanrufes in römisch eins. (an einer näher bezeichneten Adresse) festgestellt werden, da Sie dem Anrufer anboten, sogleich noch bei Ihnen vorbeikommen zu können, um Ihre Dienste in Anspruch nehmen zu können."

Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 14 lit. b iVm § 19 Abs. 1 des Tiroler Landespolizeigesetzes (TLPG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 11 Tagen) verhängt.Die Beschwerdeführerin habe dadurch Paragraph 14, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, des Tiroler Landespolizeigesetzes (TLPG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 11 Tagen) verhängt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2008 abgewiesen und den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe einer Berichtigung/Modifikation des zweiten Buchstaben in der angeführten Internetseite (somit "http: ..." anstelle von "hhtp: ..." ) bestätigt.

In ihrer Bescheidbegründung erachtete es die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges auf Grund der durchgeführten Berufungsverhandlung, wie insbesondere der Einvernahmen des Meldungslegers B. und der Beschwerdeführerin, als erwiesen, dass am 14. Juni 2007 im Zuge von Internetrecherchen festgestellt worden sei, dass - wie in der vom Meldungsleger stammenden Anzeige des Stadtpolizeikommandos Innsbruck vom 28. Juni 2007 ausgeführt - die amtsbekannte und dem Meldungsleger B. persönlich von Amtshandlungen her bekannte Beschwerdeführerin auf der Internetseite "http:(mit der näheren Bezeichnung wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis) in I. in der Zeit von Mo. - Fr., 11.00 - 20.00 Uhr, unter M. und der (angeführten Kontakttelefonnummer) (angeblich) ohne finanzielles Interesse mit dem Text 'Hast du Lust auf ein stressfreies Date, ein erotisches Erlebnis. Nicht nur von mir träumen, sondern mich erleben'" die verbotene Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle betreibe. Die Beschwerdeführerin weise im gegenständlichen Inserat auch noch auf ihre persönliche Homepage hin. Weiters habe die Beschwerdeführerin bei einer telefonischen Kontaktaufnahme am selben Tag um 19.20 Uhr bestätigt, dass der Meldungsleger sogleich noch bei ihr vorbeikommen könne, wobei als Kontaktadresse die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannte Adresse angegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe unter Vorhalt der gegenständlichen Interneteinschaltung eingeräumt, dass es sich bei jener Person, die dort abgebildet ist, um sie handle. Sie habe sich im Jahr 2005 an ihren Bekannten K. aus Z. gewandt, damit diese Internet-Anzeige ins Internet gestellt werde. Sie habe dabei von ihrer Wohnung in I. auf das Handy von K. angerufen. Die gegenständliche Seite sei bereits seit September 2005 im Internet.In ihrer Bescheidbegründung erachtete es die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges auf Grund der durchgeführten Berufungsverhandlung, wie insbesondere der Einvernahmen des Meldungslegers B. und der Beschwerdeführerin, als erwiesen, dass am 14. Juni 2007 im Zuge von Internetrecherchen festgestellt worden sei, dass - wie in der vom Meldungsleger stammenden Anzeige des Stadtpolizeikommandos Innsbruck vom 28. Juni 2007 ausgeführt - die amtsbekannte und dem Meldungsleger B. persönlich von Amtshandlungen her bekannte Beschwerdeführerin auf der Internetseite "http:(mit der näheren Bezeichnung wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis) in römisch eins. in der Zeit von Mo. - Fr., 11.00 - 20.00 Uhr, unter M. und der (angeführten Kontakttelefonnummer) (angeblich) ohne finanzielles Interesse mit dem Text 'Hast du Lust auf ein stressfreies Date, ein erotisches Erlebnis. Nicht nur von mir träumen, sondern mich erleben'" die verbotene Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle betreibe. Die Beschwerdeführerin weise im gegenständlichen Inserat auch noch auf ihre persönliche Homepage hin. Weiters habe die Beschwerdeführerin bei einer telefonischen Kontaktaufnahme am selben Tag um 19.20 Uhr bestätigt, dass der Meldungsleger sogleich noch bei ihr vorbeikommen könne, wobei als Kontaktadresse die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannte Adresse angegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe unter Vorhalt der gegenständlichen Interneteinschaltung eingeräumt, dass es sich bei jener Person, die dort abgebildet ist, um sie handle. Sie habe sich im Jahr 2005 an ihren Bekannten K. aus Z. gewandt, damit diese Internet-Anzeige ins Internet gestellt werde. Sie habe dabei von ihrer Wohnung in römisch eins. auf das Handy von K. angerufen. Die gegenständliche Seite sei bereits seit September 2005 im Internet.

Nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen und Zitierung der von ihr in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2007, Zl. (gemeint wohl:) 2005/09/0181, ausgesprochen worden sei, dass durch das bloße Verfassen einer Einschaltung, welche in der Folge keine Verbreitung erfahre, der strafbare Tatbestand nach § 14 lit. b TLPG noch nicht hergestellt werde. Es sei vielmehr zur Strafbarkeit zusätzlich erforderlich, dass diese Abbildungen bzw. dieser Text einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde. Zum Tatbild der Anbahnung gehöre dabei jede Tathandlung, welche auf die Veröffentlichung des inkriminierten Textes im Internet abziele. Der Tatort des Deliktes sei daher dann in Tirol gelegen, wenn in der Reihe der gesetzten tatbildlichen körperlichen Handlungen auch nur eine in Tirol gesetzt worden ist. Nach dieser Entscheidung sei zu erheben, welche konkreten tatbildlichen Handlungen an welchem Ort gesetzt worden sind, um das gegenständliche Internet-Inserat erscheinen zu lassen, wo also z. B. die Initialhandlung, das heißt jene Handlung der Beschuldigten, die der Freischaltung ihres Textes vorangegangen ist, erfolgt sei. Nach Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen und Zitierung der von ihr in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2007, Zl. (gemeint wohl:) 2005/09/0181, ausgesprochen worden sei, dass durch das bloße Verfassen einer Einschaltung, welche in der Folge keine Verbreitung erfahre, der strafbare Tatbestand nach Paragraph 14, Litera b, TLPG noch nicht hergestellt werde. Es sei vielmehr zur Strafbarkeit zusätzlich erforderlich, dass diese Abbildungen bzw. dieser Text einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde. Zum Tatbild der Anbahnung gehöre dabei jede Tathandlung, welche auf die Veröffentlichung des inkriminierten Textes im Internet abziele. Der Tatort des Deliktes sei daher dann in Tirol gelegen, wenn in der Reihe der gesetzten tatbildlichen körperlichen Handlungen auch nur eine in Tirol gesetzt worden ist. Nach dieser Entscheidung sei zu erheben, welche konkreten tatbildlichen Handlungen an welchem Ort gesetzt worden sind, um das gegenständliche Internet-Inserat erscheinen zu lassen, wo also z. B. die Initialhandlung, das heißt jene Handlung der Beschuldigten, die der Freischaltung ihres Textes vorangegangen ist, erfolgt sei.

Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2005 von ihrer Anschrift in I. durch Anruf auf das Handy des K. diesen um Einschaltung ihres Textes auf seine Internetseite ersucht, wodurch der Tatort I. gegeben gewesen sei. Auch der Umstand, dass diese Tathandlung, mithin dieser Anruf, schon im Jahr 2005 erfolgt sei, bedeute nicht, dass allenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten sei, zumal es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Übertretung nach § 14 lit. b des Tiroler Landes-Polizeigesetzes um ein fortgesetztes Delikt handle. Da nach Aussage der Beschwerdeführerin die gegenständliche Internetseite bis dato im Internet befindlich sei, sei die gegenständliche Verwaltungsübertretung noch immer gegeben, sodass die Verfolgungsverjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen habe. Dass die Hingabe gewerbsmäßig erfolgt sei, werde auch darin deutlich, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass sich das Inserat bereits seit September 2005 im Internet befinde und nach wie vor dort abrufbar sei.Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2005 von ihrer Anschrift in römisch eins. durch Anruf auf das Handy des K. diesen um Einschaltung ihres Textes auf seine Internetseite ersucht, wodurch der Tatort römisch eins. gegeben gewesen sei. Auch der Umstand, dass diese Tathandlung, mithin dieser Anruf, schon im Jahr 2005 erfolgt sei, bedeute nicht, dass allenfalls Verfolgungsverjährung eingetreten sei, zumal es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Übertretung nach Paragraph 14, Litera b, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes um ein fortgesetztes Delikt handle. Da nach Aussage der Beschwerdeführerin die gegenständliche Internetseite bis dato im Internet befindlich sei, sei die gegenständliche Verwaltungsübertretung noch immer gegeben, sodass die Verfolgungsverjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen habe. Dass die Hingabe gewerbsmäßig erfolgt sei, werde auch darin deutlich, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass sich das Inserat bereits seit September 2005 im Internet befinde und nach wie vor dort abrufbar sei.

Davon ausgehend kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt habe und legte im Weiteren ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 lit. a des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976 idF LGBl. Nr.10/2006, ist die gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an andere Personen zu deren sexueller Befriedigung (Prostitution) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle (§ 15 leg. cit.) verboten.Gemäß Paragraph 14, Litera a, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr.10 aus 2006,, ist die gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an andere Personen zu deren sexueller Befriedigung (Prostitution) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle (Paragraph 15, leg. cit.) verboten.

Nach lit. b dieser Bestimmung ist weiters die außerhalb behördlich bewilligter Bordelle erfolgende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution verboten.Nach Litera b, dieser Bestimmung ist weiters die außerhalb behördlich bewilligter Bordelle erfolgende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution verboten.

Unter "Anbahnung" der Prostitution im Sinne von § 14 lit. b TLPG ist jedes erkennbare Sich-Anbieten zur Hingabe des eigenen Körpers an andere Personen zu deren sexueller Befriedigung in der Absicht, sich hierdurch fortlaufend eine Einnahme zu verschaffen, zu verstehen (siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976). In den erwähnten Erläuterungen stellte der Landesgesetzgeber auch fest, dass sich das Verbot der Prostitution auch auf die Tathandlung der Anbahnung erstrecken solle, um auch bloße, noch nicht als Versuch zu qualifizierende Vorbereitungshandlungen zu erfassen. Damit sollte die Bestimmung des § 14 Abs. 1 TLPG nicht nur sämtliche Versuchshandlungen im Sinn des § 8 VStG miteinschließen, sondern darüber hinaus auch das Anwerben von Kunden durch Ansprechen sowie durch konkludente Handlungen erfassen. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter dem Begriff der "Anbahnung" setzt aber jedenfalls voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt.Unter "Anbahnung" der Prostitution im Sinne von Paragraph 14, Litera b, TLPG ist jedes erkennbare Sich-Anbieten zur Hingabe des eigenen Körpers an andere Personen zu deren sexueller Befriedigung in der Absicht, sich hierdurch fortlaufend eine Einnahme zu verschaffen, zu verstehen (siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Landes-Polizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,). In den erwähnten Erläuterungen stellte der Landesgesetzgeber auch fest, dass sich das Verbot der Prostitution auch auf die Tathandlung der Anbahnung erstrecken solle, um auch bloße, noch nicht als Versuch zu qualifizierende Vorbereitungshandlungen zu erfassen. Damit sollte die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, TLPG nicht nur sämtliche Versuchshandlungen im Sinn des Paragraph 8, VStG miteinschließen, sondern darüber hinaus auch das Anwerben von Kunden durch Ansprechen sowie durch konkludente Handlungen erfassen. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter dem Begriff der "Anbahnung" setzt aber jedenfalls voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt.

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Modifikation der erwähnten Wortfolge in der Internetadresse um eine zulässige Berichtigung und - entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdeeinwand - nicht um eine Änderung des dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde liegenden Tatbestandes handelte. Das Vorliegen eines offenbaren, der Berichtigung zugänglichen Schreibfehlers im erstinstanzlichen Bescheid erhellt schon daraus, dass auch in der Anzeige vom 28. Juni 2007 die richtige Wortfolge angeführt ist.

Im vorliegenden Fall ist aus dem von der belangten Behörde im Übrigen bestätigten erstinstanzlichen Spruch mit ausreichender Deutlichkeit erkennbar, dass die Erfüllung des Tatbestandes der Anbahnung im Sinn von § 14 Abs. 1 TLPG durch die Beschwerdeführerin darin gesehen wird, dass das gegenständliche Inserat am 14. Juni 2007 im Internet abrufbar geschaltet gewesen sei. Dass Text und Aufmachung des in Rede stehenden Inserates geeignet war, auch Uneingeweihten und damit einer Öffentlichkeit verständlich zu machen, dass unter der bekannt gegebenen Telefonnummer Prostitutionshandlungen angeboten würden, steht im konkreten Fall außer Zweifel.Im vorliegenden Fall ist aus dem von der belangten Behörde im Übrigen bestätigten erstinstanzlichen Spruch mit ausreichender Deutlichkeit erkennbar, dass die Erfüllung des Tatbestandes der Anbahnung im Sinn von Paragraph 14, Absatz eins, TLPG durch die Beschwerdeführerin darin gesehen wird, dass das gegenständliche Inserat am 14. Juni 2007 im Internet abrufbar geschaltet gewesen sei. Dass Text und Aufmachung des in Rede stehenden Inserates geeignet war, auch Uneingeweihten und damit einer Öffentlichkeit verständlich zu machen, dass unter der bekannt gegebenen Telefonnummer Prostitutionshandlungen angeboten würden, steht im konkreten Fall außer Zweifel.

Die Beschwerde tritt der auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin durch einen im Jahr 2005 von ihrer Wohnung in I. getätigten Anruf bei K. die Einschaltung des gegenständlichen Inserates in die Wege geleitet (und somit eine Initialhandlung im Sinne der Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, im Zuständigkeitsbereich der erstinstanzlichen Behörde gesetzt) hat, nicht entgegen. Ebenso ist unstrittig, dass die besagte Internetseite zum Tatzeitpunkt abrufbar gewesen sei. Damit erübrigen sich aber die in der Beschwerde begehrten weiteren Feststellungen über nähere Umstände, wie es in weiterer Folge zur Einschaltung des Inserates gekommen bzw. wer tatsächlich Domaininhaber der genannten Internetseite gewesen sei. Dem zwischen dem Meldungsleger und der Beschwerdeführerin am Tattag darüber hinaus geführten Telefonat kommt zur Herstellung des tatbildmäßigen Erfolges der durch die Internetschaltung gesetzten Anbahnung nur insoweit Bedeutung zu, als aus den (auch diesbezüglich unbekämpften) Feststellungen abzuleiten ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zur Ausübung der Prostitution bereit war.Die Beschwerde tritt der auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin durch einen im Jahr 2005 von ihrer Wohnung in römisch eins. getätigten Anruf bei K. die Einschaltung des gegenständlichen Inserates in die Wege geleitet (und somit eine Initialhandlung im Sinne der Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 22. November 2007, Zl. 2005/09/0181, im Zuständigkeitsbereich der erstinstanzlichen Behörde gesetzt) hat, nicht entgegen. Ebenso ist unstrittig, dass die besagte Internetseite zum Tatzeitpunkt abrufbar gewesen sei. Damit erübrigen sich aber die in der Beschwerde begehrten weiteren Feststellungen über nähere Umstände, wie es in weiterer Folge zur Einschaltung des Inserates gekommen bzw. wer tatsächlich Domaininhaber der genannten Internetseite gewesen sei. Dem zwischen dem Meldungsleger und der Beschwerdeführerin am Tattag darüber hinaus geführten Telefonat kommt zur Herstellung des tatbildmäßigen Erfolges der durch die Internetschaltung gesetzten Anbahnung nur insoweit Bedeutung zu, als aus den (auch diesbezüglich unbekämpften) Feststellungen abzuleiten ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zur Ausübung der Prostitution bereit war.

Die belangte Behörde ist daher frei von Rechtsirrtum, wenn sie auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes zum Ergebnis des Vorliegens der inkriminierten Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht gelangt.

Soweit die Beschwerde in dem von ihr als "Anbahnungsgespräch des Polizisten" bezeichneten Telefonat am 14. Juni 2007 eine unzulässige Tatprovokation erblickt, wofür im Rahmen der Strafbemessung ein Ausgleich durch Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung zu gewähren sei, wird übersehen, dass - wie zuvor ausgeführt - der tatbildmäßige Erfolg durch die Anbahnung im Internet eingetreten ist. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Strafbemessung, wenn die belangte Behörde unter Zugrundelegung einer vorsätzlichen Tatbegehung und ausgehend von der dargelegten Einkommenssituation der Beschwerdeführerin angesichts dessen, dass kein Umstand als mildernd, jedoch zwei einschlägige Vorstrafen im Jahr 2004 bzw. 2005 als erschwerend zu berücksichtigen gewesen seien, eine im unteren Drittel des zulässigen Strafrahmens gelegene Geldstrafe verhängt.

Im Übrigen verfängt auch nicht der Beschwerdeeinwand eines Verstoßes der angewendeten Bestimmungen des TLPG gegen das Unionsrecht, zumal die Beschwerdeführerin nach den vorgelegten Verwaltungsakten Österreicherin ist und ihre Tätigkeit in Österreich ausübt; sie hat weder vorgebracht, noch ist aus den Verwaltungsakten ersichtlich, dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege, der in den Anwendungsbereich des Unionsrechtes falle. Vor dem Hintergrund, dass - entgegen der weiteren Argumentation der Beschwerdeführerin - die selbständige Ausübung der Prostitution in Bordellen nicht ausgeschlossen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/09/0310), bestehen beim Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des gegenständlichen Falles auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.Im Übrigen verfängt auch nicht der Beschwerdeeinwand eines Verstoßes der angewendeten Bestimmungen des TLPG gegen das Unionsrecht, zumal die Beschwerdeführerin nach den vorgelegten Verwaltungsakten Österreicherin ist und ihre Tätigkeit in Österreich ausübt; sie hat weder vorgebracht, noch ist aus den Verwaltungsakten ersichtlich, dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege, der in den Anwendungsbereich des Unionsrechtes falle. Vor dem Hintergrund, dass - entgegen der weiteren Argumentation der Beschwerdeführerin - die selbständige Ausübung der Prostitution in Bordellen nicht ausgeschlossen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/09/0310), bestehen beim Verwaltungsgerichtshof aus Anlass des gegenständlichen Falles auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

Das Beschwerdevorbringen ist daher insgesamt nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 9. November 2010

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008090212.X00

Im RIS seit

02.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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