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10/05 Bezüge Unvereinbarkeit;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache der EZ in H, vertreten durch Mag. Anneliese Markl, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Jänner 2009, Zl. IVa-2016/1498, betreffend Ernennung der mitbeteiligten Partei zum Leiter einer Volksschule (mitbeteiligte Partei: UH in H), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Ausschreibung der Leiterstelle an der Volksschule H im "Boten für Tirol" vom 15. Mai 2008 bewarben sich die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte um diese Stelle.
Das Kollegium des Bezirksschulrates Lienz reihte in seiner Sitzung vom 9. Juli 2008 die Beschwerdeführerin an erster, den Mitbeteiligten an zweiter Stelle. Diese Entscheidung erging stimmenmehrheitlich.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2009 wurde die in Rede stehende Leiterstelle gemäß § 26 Abs. 1 und 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), dem Mitbeteiligten verliehen, dieser auf eine entsprechende Leiterplanstelle ernannt und der genannten Schule zugewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass dem Mitbeteiligten der Amtstitel "Volksschuldirektor" zukomme. Gemäß § 26a Abs. 2 LDG 1984 sei die Ernennung zunächst bis zum 31. Jänner 2012 befristet.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2009 wurde die in Rede stehende Leiterstelle gemäß Paragraph 26, Absatz eins, und 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), dem Mitbeteiligten verliehen, dieser auf eine entsprechende Leiterplanstelle ernannt und der genannten Schule zugewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass dem Mitbeteiligten der Amtstitel "Volksschuldirektor" zukomme. Gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, LDG 1984 sei die Ernennung zunächst bis zum 31. Jänner 2012 befristet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Dieser Gerichtshof lehnte mit Beschluss vom 8. Juni 2010, B 274/09-8, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in "ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Verleihung eine Leiterstelle an der Volksschule H bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" verletzt.
Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand § 115 Abs. 6 LDG 1984 in der Fassung des Art. 13 Z. 23 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 53, in Kraft. Demnach galt, dass auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, die §§ 24 bis 26a LDG 1984 in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden. Da die vorliegende Ausschreibung schon vor dem 1. September 2008 erfolgte, kam eine Anwendung der §§ 26 und 26a LDG 1984 in der am 1. September 2008 in Kraft getretenen Fassung nach Art. 13 Z. 11 der Dienstrechtsnovelle 2007 nicht in Betracht.Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand Paragraph 115, Absatz 6, LDG 1984 in der Fassung des Artikel 13, Ziffer 23, der Dienstrechtsnovelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 53, in Kraft. Demnach galt, dass auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem 1. September 2008 ausgeschrieben wurden, die Paragraphen 24, bis 26a LDG 1984 in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden. Da die vorliegende Ausschreibung schon vor dem 1. September 2008 erfolgte, kam eine Anwendung der Paragraphen 26, und 26a LDG 1984 in der am 1. September 2008 in Kraft getretenen Fassung nach Artikel 13, Ziffer 11, der Dienstrechtsnovelle 2007 nicht in Betracht.
Zu der für das vorliegende Bewerbungsverfahren sohin richtigerweise maßgeblichen Rechtslage gemäß §§ 26 und 26a LDG 1984 in der Fassung dieser Bestimmungen nach Art. 13 Z. 9 und 10 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 53, wird auf deren Darstellung im hg. Beschluss vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0065, verwiesen.Zu der für das vorliegende Bewerbungsverfahren sohin richtigerweise maßgeblichen Rechtslage gemäß Paragraphen 26, und 26a LDG 1984 in der Fassung dieser Bestimmungen nach Artikel 13, Ziffer 9, und 10 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. römisch eins Nr. 53, wird auf deren Darstellung im hg. Beschluss vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0065, verwiesen.
Zunächst ist auszuführen, dass die von der Beschwerdeführerin in der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde zitierte Rechtsprechung dieses Gerichtshofes betreffend die Beschwerdelegitimation von Bewerbern um eine Leiterstelle, welche in einen bindenden Reihungsvorschlag aufgenommen wurden, vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wird. Maßgeblich ist nach ständiger hg. Rechtsprechung vielmehr, ob die im Auswahl- und Ernennungsverfahren anzuwendenden Normen eine für die Entstehung einer Parteistellung ausreichende "rechtliche Verdichtung" aufweisen. Dies ist in Ansehung der §§ 26 und 26a LDG 1984 in der hier richtigerweise anzuwendenden Fassung nach Art. 13 Z. 9 und 10 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 53, jedoch nicht der Fall (vgl. zu all dem neuerlich den hg. Beschluss vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0065, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).Zunächst ist auszuführen, dass die von der Beschwerdeführerin in der Verfassungsgerichtshofsbeschwerde zitierte Rechtsprechung dieses Gerichtshofes betreffend die Beschwerdelegitimation von Bewerbern um eine Leiterstelle, welche in einen bindenden Reihungsvorschlag aufgenommen wurden, vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wird. Maßgeblich ist nach ständiger hg. Rechtsprechung vielmehr, ob die im Auswahl- und Ernennungsverfahren anzuwendenden Normen eine für die Entstehung einer Parteistellung ausreichende "rechtliche Verdichtung" aufweisen. Dies ist in Ansehung der Paragraphen 26, und 26a LDG 1984 in der hier richtigerweise anzuwendenden Fassung nach Artikel 13, Ziffer 9, und 10 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. römisch eins Nr. 53, jedoch nicht der Fall vergleiche zu all dem neuerlich den hg. Beschluss vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0065, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird).
Auch haben bisher weder der Tiroler Landesgesetzgeber noch die zuständigen Schulbehörden in Tirol (letztere jedenfalls für den Bereich der Leiter von Volksschulen) von der Ermächtigung des § 26 Abs. 7 LDG 1984, nähere Bestimmungen über die Auswahlkriterien für die Reihung von Besetzungsvorschlägen zu erlassen, Gebrauch gemacht. Das Vorliegen einer Parteistellung der Beschwerdeführerin war folglich zu verneinen (vgl. hiezu auch den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0173).Auch haben bisher weder der Tiroler Landesgesetzgeber noch die zuständigen Schulbehörden in Tirol (letztere jedenfalls für den Bereich der Leiter von Volksschulen) von der Ermächtigung des Paragraph 26, Absatz 7, LDG 1984, nähere Bestimmungen über die Auswahlkriterien für die Reihung von Besetzungsvorschlägen zu erlassen, Gebrauch gemacht. Das Vorliegen einer Parteistellung der Beschwerdeführerin war folglich zu verneinen vergleiche hiezu auch den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0173).
Zur fehlenden Bindungswirkung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes in Ansehung der Frage, ob - infolge Parteistellung der Beschwerdeführerin im Ernennungsverfahren - die Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt, genügt es, auf den hg. Beschluss vom 7. September 2004, Zl. 2004/12/0057, zu verweisen.Zur fehlenden Bindungswirkung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes in Ansehung der Frage, ob - infolge Parteistellung der Beschwerdeführerin im Ernennungsverfahren - die Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG vorliegt, genügt es, auf den hg. Beschluss vom 7. September 2004, Zl. 2004/12/0057, zu verweisen.
Nach dem Vorgesagten liegt diese Prozessvoraussetzung nicht vor, sodass die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.Nach dem Vorgesagten liegt diese Prozessvoraussetzung nicht vor, sodass die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 10. November 2010
Schlagworte
Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120124.X00Im RIS seit
11.02.2011Zuletzt aktualisiert am
13.02.2011