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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der C T, geboren 1980, vertreten durch Dr. Martin Brandstetter, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Bahnhofstraße 2 (Hofmann Center), gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. September 2007, Zl. 314.245- 1/3E-VI/18/07, betreffend §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der C T, geboren 1980, vertreten durch Dr. Martin Brandstetter, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Bahnhofstraße 2 (Hofmann Center), gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. September 2007, Zl. 314.245- 1/3E-VI/18/07, betreffend Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, ist die Ehefrau von A T (Beschwerdeführer zur hg. Zl. 2008/23/1009).
Der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2003 wurde im Instanzenzug mit am 11. Juli 2007 mündlich verkündetem Bescheid der belangten Behörde (schriftlich ausgefertigt am 19. Juli 2007) gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Asylgesetz 1997 festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Die Behandlung dessen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt.Der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2003 wurde im Instanzenzug mit am 11. Juli 2007 mündlich verkündetem Bescheid der belangten Behörde (schriftlich ausgefertigt am 19. Juli 2007) gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Die Behandlung dessen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 3. September 2006 internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den ihren Antrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. August 2007 gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den ihren Antrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. August 2007 gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung aus, die öffentlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung würden das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet "zweifelsfrei" überwiegen, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet einzig auf ihrem unbegründeten Asylbegehren beruhe. Die Familie der Beschwerdeführerin lebe in Georgien, zudem sei auch der Ehegatte "rechtskräftig aus Österreich nach Georgien ausgewiesen" worden.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I.:Zu römisch eins.:
Die Annahme der belangte Behörde, der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei "rechtskräftig aus Österreich nach Georgien ausgewiesen" worden, steht mit dem Akteninhalt nicht im Einklang. Die belangte Behörde hat im Verfahren des Ehemannes eine Ausweisung nicht verfügt, sodass keine (asylrechtliche) Ausweisung des Ehemannes vorliegt. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung der Beschwerdeführerin erscheint es daher möglich, dass diese das Bundesgebiet ohne ihren Ehemann, der asylrechtlich nicht ausgewiesen wurde, zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte, die der angefochtene Bescheid nicht enthält (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2010, Zl. 2008/23/0219, mwH).Die Annahme der belangte Behörde, der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei "rechtskräftig aus Österreich nach Georgien ausgewiesen" worden, steht mit dem Akteninhalt nicht im Einklang. Die belangte Behörde hat im Verfahren des Ehemannes eine Ausweisung nicht verfügt, sodass keine (asylrechtliche) Ausweisung des Ehemannes vorliegt. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung der Beschwerdeführerin erscheint es daher möglich, dass diese das Bundesgebiet ohne ihren Ehemann, der asylrechtlich nicht ausgewiesen wurde, zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte, die der angefochtene Bescheid nicht enthält vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2010, Zl. 2008/23/0219, mwH).
Da der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt III. somit auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit.a VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch drei. somit auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.
Wien, am 17. November 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008231015.X00Im RIS seit
17.12.2010Zuletzt aktualisiert am
10.03.2011