Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0099Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Ing. W K in X, vertreten durch Dr. Rainer Kurbos, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz (jeweils) vom 10. März 2009,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Ing. W K in römisch zehn, vertreten durch Dr. Rainer Kurbos, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz (jeweils) vom 10. März 2009,
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz zu Zl. 2009/06/0098 Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mitbeteiligten erstatteten mit der beim Magistrat Graz am 12. Februar 2007 eingelangten Eingabe eine Bauanzeige für eine Geländeveränderung im Ausmaß von 240 m2 und für die Errichtung einer Stützmauer von 75,71 m Länge auf dem Grundstück Nr. 95/1, KG W. Das Grundstück des Beschwerdeführers grenzt süd-südöstlich unmittelbar an das Baugrundstück an (Nr. 95/3, KG W.). An der Grundgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers ist anschließend an eine bereits bestehende Mauer an der Grenze eine Stützmauer in einer Länge von ca. 17 m vorgesehen. In dem einen Einreichplan (Plan Nr. 001 von Arch. Dipl. Ing. H.Z. vom 31. Oktober 2006), der den Lageplan und einen Schnitt durch das Baugrundstück von Norden nach Süden enthält, scheint auf dem Lageplan im Bereich der angeführten Stützmauer die Unterschrift des Beschwerdeführers auf. In dem weiteren Einreichplan betreffend die Ansichten Süd und West ist in der Ansicht Süd die an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers vorgesehene Stützmauer insbesondere höhenmäßig, weiters auch das natürliche Gelände auf dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück ersichtlich. Letzteres liegt wesentlich tiefer als das bestehende Gelände des Baugrundstückes. Die in Frage stehende Stützmauer überschreitet vom natürlichen Gelände des Nachbargrundstückes an etlichen Stellen die Höhe von 1.50 m. Der Plan mit den Ansichten enthält keine Unterschrift des Beschwerdeführers.
Mit Erledigung vom 26. März 2007 übermittelte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den Mitbeteiligten eine Ausfertigung der Planunterlagen mit dem Vermerk "Baufreistellung" mit dem Bemerken, dass das angezeigte Vorhaben mit Zustellung (offenbar gemeint: der Erledigung) gemäß § 33 Abs. 6 Stmk. BauG als genehmigt gelte. Zugleich wurden bescheidmäßig (unter der Überschrift "Bescheid") Verfahrenskosten vorgeschrieben.Mit Erledigung vom 26. März 2007 übermittelte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz den Mitbeteiligten eine Ausfertigung der Planunterlagen mit dem Vermerk "Baufreistellung" mit dem Bemerken, dass das angezeigte Vorhaben mit Zustellung (offenbar gemeint: der Erledigung) gemäß Paragraph 33, Absatz 6, Stmk. BauG als genehmigt gelte. Zugleich wurden bescheidmäßig (unter der Überschrift "Bescheid") Verfahrenskosten vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 31. Mai 2007 den Antrag gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG, die Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück einzustellen und die Beseitigung anzuordnen. Es seien gravierende Geländeveränderungen ohne Bewilligung vorgenommen worden. Im Falle des Eintrittes von Regenwasser drohe jedenfalls eine Rutschung der Erdmassen von 100 m3 auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers. Sowohl die bestehende als auch die geplante Mauer an der Grundgrenze seien durchgehend weit über 1,50 m hoch. Die Errichtung solcher Mauern und derartiger Erdbewegungen seien baubewilligungspflichtig.Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 31. Mai 2007 den Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG, die Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück einzustellen und die Beseitigung anzuordnen. Es seien gravierende Geländeveränderungen ohne Bewilligung vorgenommen worden. Im Falle des Eintrittes von Regenwasser drohe jedenfalls eine Rutschung der Erdmassen von 100 m3 auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers. Sowohl die bestehende als auch die geplante Mauer an der Grundgrenze seien durchgehend weit über 1,50 m hoch. Die Errichtung solcher Mauern und derartiger Erdbewegungen seien baubewilligungspflichtig.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz wies mit Bescheid vom 12. Juni 2007 die Anträge des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2007 auf Baueinstellung und Erlassung eines Beseitigungsauftrages betreffend die Bautätigkeiten auf dem Nachbargrundstück der Mitbeteiligten gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG ab. Dies wurde damit begründet, dass mit dem "Baufreistellungsbescheid" vom 26. März 2007 gemäß § 33 Abs. 7 Stmk. BauG (gemeint wohl: § 33 Abs. 6 Stmk. BauG) die Durchführung einer Geländeveränderung und die Errichtung einer Stützmauer in einer Länge vom 75,71 m (mit schriftlicher Zustimmung auf dem bewilligten Einreichplan durch den Beschwerdeführer) bewilligt worden seien. Bei der amtlichen Erhebung am 11. Juni 2007 an Ort und Stelle sei festgestellt worden, dass die Stützmauer zum Grundstück des Beschwerdeführers hin im Hinblick auf die Höhenlage und Lage zur Grundgrenze in keiner Weise entgegen der Bewilligung vom 26. März 2007 errichtet werde. Mit dem Architekten Dipl.Ing. H.Z. sei fixiert worden, dass die Fertigstellung bzw. Betonierung dieser Stützmauer im Beisein eines Vermessers und unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der bewilligten Höhenkoten durchgeführt werde.Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz wies mit Bescheid vom 12. Juni 2007 die Anträge des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2007 auf Baueinstellung und Erlassung eines Beseitigungsauftrages betreffend die Bautätigkeiten auf dem Nachbargrundstück der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG ab. Dies wurde damit begründet, dass mit dem "Baufreistellungsbescheid" vom 26. März 2007 gemäß Paragraph 33, Absatz 7, Stmk. BauG (gemeint wohl: Paragraph 33, Absatz 6, Stmk. BauG) die Durchführung einer Geländeveränderung und die Errichtung einer Stützmauer in einer Länge vom 75,71 m (mit schriftlicher Zustimmung auf dem bewilligten Einreichplan durch den Beschwerdeführer) bewilligt worden seien. Bei der amtlichen Erhebung am 11. Juni 2007 an Ort und Stelle sei festgestellt worden, dass die Stützmauer zum Grundstück des Beschwerdeführers hin im Hinblick auf die Höhenlage und Lage zur Grundgrenze in keiner Weise entgegen der Bewilligung vom 26. März 2007 errichtet werde. Mit dem Architekten Dipl.Ing. H.Z. sei fixiert worden, dass die Fertigstellung bzw. Betonierung dieser Stützmauer im Beisein eines Vermessers und unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der bewilligten Höhenkoten durchgeführt werde.
Die belangte Behörde wies die Berufung betreffend den erstinstanzlichen baupolizeilichen Bescheid vom 12. Juni 2007 mit dem erstangefochtenen Bescheid in Stattgebung eines mittlerweile gestellten Devolutionsantrages als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung eines Anzeigeverfahrens und die Gesetzmäßigkeit des Anzeigeverfahrens nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens nach § 41 Abs. 6 Stmk. BauG seien. In einem solchen Verfahren sei ausschließlich die Frage zu klären, ob durch die bauliche Maßnahme der antragstellende Nachbar in Rechten gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. verletzt worden sei. Weder im Antrag vom 31. Mai 2007 noch im Berufungsschriftsatz würden seitens des Beschwerdeführers, abgesehen von der angeblichen Verletzung der Bestimmungen über die Mindestabstände, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte vorgebracht. Eine Verletzung des § 13 Stmk. BauG liege deshalb nicht vor, da sich die Abstandsbestimmungen - mit Ausnahme des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG - auf Gebäude bezögen. Dies seien nach § 4 Z. 28 Stmk. BauG bauliche Anlagen, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildeten, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen sei. Auf eine an der Grundgrenze stehende Stützmauer fänden die Abstandsbestimmungen des § 13 Stmk. BauG keine Anwendung, sodass keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers vorliege.Die belangte Behörde wies die Berufung betreffend den erstinstanzlichen baupolizeilichen Bescheid vom 12. Juni 2007 mit dem erstangefochtenen Bescheid in Stattgebung eines mittlerweile gestellten Devolutionsantrages als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung eines Anzeigeverfahrens und die Gesetzmäßigkeit des Anzeigeverfahrens nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens nach Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG seien. In einem solchen Verfahren sei ausschließlich die Frage zu klären, ob durch die bauliche Maßnahme der antragstellende Nachbar in Rechten gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. verletzt worden sei. Weder im Antrag vom 31. Mai 2007 noch im Berufungsschriftsatz würden seitens des Beschwerdeführers, abgesehen von der angeblichen Verletzung der Bestimmungen über die Mindestabstände, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte vorgebracht. Eine Verletzung des Paragraph 13, Stmk. BauG liege deshalb nicht vor, da sich die Abstandsbestimmungen - mit Ausnahme des Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG - auf Gebäude bezögen. Dies seien nach Paragraph 4, Ziffer 28, Stmk. BauG bauliche Anlagen, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildeten, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen sei. Auf eine an der Grundgrenze stehende Stützmauer fänden die Abstandsbestimmungen des Paragraph 13, Stmk. BauG keine Anwendung, sodass keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers vorliege.
Die belangte Behörde wies mit dem zweitangefochtenen Bescheid wiederum in Stattgebung eines mittlerweile gestellten Devolutionsantrages die Berufung des Beschwerdeführers gegen den "Baufreistellungsbescheid" vom 26. März 2007 als unzulässig zurück und führte dazu im Wesentlichen aus, gemäß § 20 Z. 3 lit. c Stmk. BauG handle es sich bei Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m, sowie nach Z. 4 bei Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt hätten, um anzeigepflichtige Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergebe (Letzteres sei im vorliegenden Fall nicht gegeben).Die belangte Behörde wies mit dem zweitangefochtenen Bescheid wiederum in Stattgebung eines mittlerweile gestellten Devolutionsantrages die Berufung des Beschwerdeführers gegen den "Baufreistellungsbescheid" vom 26. März 2007 als unzulässig zurück und führte dazu im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, Litera c, Stmk. BauG handle es sich bei Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m, sowie nach Ziffer 4, bei Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt hätten, um anzeigepflichtige Vorhaben, soweit sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergebe (Letzteres sei im vorliegenden Fall nicht gegeben).
§ 33 Stmk. BauG enthalte die Regelungen über das Anzeigeverfahren. Im Abs. 7 dieser Bestimmung werde ausdrücklich bestimmt, dass im Anzeigeverfahren nur der Bauwerber Partei sei. Abgesehen davon gehe aus Abs. 6 dieser Bestimmung hervor, dass eine Baufreistellung keinen Bescheid darstelle. Die Berufung des Beschwerdeführers als Nachbarn sei als unzulässig zurückzuweisen, da das Anzeigeverfahren nach § 33 Stmk. BauG kein Mehrparteienverfahren darstelle, eine Parteistellung nur dem Antragsteller zukomme und daher ein Berufungsrecht des Nachbarn ausgeschlossen sei. Paragraph 33, Stmk. BauG enthalte die Regelungen über das Anzeigeverfahren. Im Absatz 7, dieser Bestimmung werde ausdrücklich bestimmt, dass im Anzeigeverfahren nur der Bauwerber Partei sei. Abgesehen davon gehe aus Absatz 6, dieser Bestimmung hervor, dass eine Baufreistellung keinen Bescheid darstelle. Die Berufung des Beschwerdeführers als Nachbarn sei als unzulässig zurückzuweisen, da das Anzeigeverfahren nach Paragraph 33, Stmk. BauG kein Mehrparteienverfahren darstelle, eine Parteistellung nur dem Antragsteller zukomme und daher ein Berufungsrecht des Nachbarn ausgeschlossen sei.
In der gegen beide Berufungsbescheide erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend das baupolizeiliche Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG das Vorverfahren eingeleitet, in welchem die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt hat und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden erstattet hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat betreffend das baupolizeiliche Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG das Vorverfahren eingeleitet, in welchem die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt hat und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde insgesamt erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 6/2008 zur Anwendung (auf Grund der jeweiligen Übergangsbestimmung in den Novellen LGBl. Nr. 27 und 88/2008 waren die anhängigen Verfahren - wie die verfahrensgegenständlichen - auf Grund der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.)Im vorliegenden Beschwerdefall kommt das Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, (Stmk. BauG), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2008, zur Anwendung (auf Grund der jeweiligen Übergangsbestimmung in den Novellen Landesgesetzblatt Nr. 27 und 88 aus 2008, waren die anhängigen Verfahren - wie die verfahrensgegenständlichen - auf Grund der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.)
Gemäß § 20 Z. 3 lit. c Stmk. BauG sind Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,5 m anzeigepflichtige Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt.Gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, Litera c, Stmk. BauG sind Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,5 m anzeigepflichtige Vorhaben, soweit sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergibt.
Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. k Stmk. BauG sind Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände bewilligungsfrei.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera k, Stmk. BauG sind Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände bewilligungsfrei.
Weiters sind gemäß § 20 Z. 4 leg. cit. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben, gleichfalls anzeigepflichtig, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt.Weiters sind gemäß Paragraph 20, Ziffer 4, leg. cit. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben, gleichfalls anzeigepflichtig, soweit sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergibt.
§ 41 Abs. 1, 3 und 6 Stmk. BauG lauten wie folgt: Paragraph 41, Absatz eins, 3 und 6 Stmk. BauG lauten wie folgt:
"§ 41
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
Gemäß § 33 Abs. 1 Stmk. BauG müssen Vorhaben im Sinne des § 20 der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Stmk. BauG müssen Vorhaben im Sinne des Paragraph 20, der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.
Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung hat die Behörde das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wennGemäß Absatz 4, dieser Bestimmung hat die Behörde das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn
1. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Unter einem Gebäude gemäß § 4 Z. 28 Stmk. BauG ist eine bauliche Anlage zu verstehen, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist. Als Gebäude gelten auch offene Garagen. Eine Stützmauer fällt nicht unter diesen Begriff des Gebäudes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2010, Zl. 2006/06/0275). Im vorliegenden Fall beginnt diese Stützmauer auch nicht - wie in der Beschwerde behauptet wird - an der Gebäudefront, sondern sie setzt eine bereits entlang der Grundgrenze von der Gebäudefront verlaufende bestehende Mauer in einer Länge von ca. 16 m in westlicher Richtung fort. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Unter einem Gebäude gemäß Paragraph 4, Ziffer 28, Stmk. BauG ist eine bauliche Anlage zu verstehen, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist. Als Gebäude gelten auch offene Garagen. Eine Stützmauer fällt nicht unter diesen Begriff des Gebäudes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. März 2010, Zl. 2006/06/0275). Im vorliegenden Fall beginnt diese Stützmauer auch nicht - wie in der Beschwerde behauptet wird - an der Gebäudefront, sondern sie setzt eine bereits entlang der Grundgrenze von der Gebäudefront verlaufende bestehende Mauer in einer Länge von ca. 16 m in westlicher Richtung fort.
Der Beschwerdeführer meint weiters, die belangte Behörde habe, ohne dass eine mündliche Verhandlung und eine Ladung zu dieser erfolgt wäre, unzulässigerweise Präklusion in Bezug auf die verletzten subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers angenommen.
In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass ein baupolizeiliches Verfahren gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten ist, in dem die durch Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder bauliche Maßnahme seiner Ansicht nach verletzten Rechte eines Nachbarn entsprechend geltend zu machen sind. Dieses Vorbringen eines antragstellenden Nachbarn in Bezug auf die in Frage stehende Rechtsverletzung steckt in diesem Zusammenhang den diesbezüglichen Prüfungsumfang ab. Die Baubehörde hat nicht - wie dies der Beschwerdeführer meint - von sich aus sämtliche in Frage kommenden subjektiven Rechte des Nachbarn, die verletzt sein könnten, in diesem Verfahren zu überprüfen.In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass ein baupolizeiliches Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten ist, in dem die durch Bauarbeiten, eine bauliche Anlage oder bauliche Maßnahme seiner Ansicht nach verletzten Rechte eines Nachbarn entsprechend geltend zu machen sind. Dieses Vorbringen eines antragstellenden Nachbarn in Bezug auf die in Frage stehende Rechtsverletzung steckt in diesem Zusammenhang den diesbezüglichen Prüfungsumfang ab. Die Baubehörde hat nicht - wie dies der Beschwerdeführer meint - von sich aus sämtliche in Frage kommenden subjektiven Rechte des Nachbarn, die verletzt sein könnten, in diesem Verfahren zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer hat - wie bereits erwähnt - in der Berufung im baupolizeilichen Verfahren nur in Bezug auf die Stützmauer als einziges Nachbarrecht gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG eine Verletzung der Bestimmungen über die Mindestabstände ins Treffen geführt. Im Hinblick auf die vorgenommenen Geländeveränderungen hat er in der Berufung nichts vorgetragen. Eine Mindestabstandsverletzung gemäß § 13 Stmk. BauG kam aber - wie gleichfalls bereits ausgeführt - bei einer Stützmauer nicht in Betracht.Der Beschwerdeführer hat - wie bereits erwähnt - in der Berufung im baupolizeilichen Verfahren nur in Bezug auf die Stützmauer als einziges Nachbarrecht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG eine Verletzung der Bestimmungen über die Mindestabstände ins Treffen geführt. Im Hinblick auf die vorgenommenen Geländeveränderungen hat er in der Berufung nichts vorgetragen. Eine Mindestabstandsverletzung gemäß Paragraph 13, Stmk. BauG kam aber - wie gleichfalls bereits ausgeführt - bei einer Stützmauer nicht in Betracht.
In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auch darauf, dass er in der Stellungnahme vom 27. November 2007 eine Höhenüberschreitung der in Frage stehenden Stützmauer bis zu 4 m (2,5 m Mauer + 1,5 m Zaun) geltend gemacht habe.
Auch dem ist entgegenzuhalten, dass selbst dann, wenn in dem anzuwendenden Bebauungsplan oder Flächenwidmungsplan für Mauern an der Grundgrenze eine bestimmte Höhe festgelegt worden wäre, sich daraus für den Nachbarn kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG ergäbe, weil eine derartige Höhenfestlegung einer Mauer nicht als eine solche zu qualifizieren wäre, mit der im Sinne dieser Bestimmung ein Immissionsschutz verbunden wäre.Auch dem ist entgegenzuhalten, dass selbst dann, wenn in dem anzuwendenden Bebauungsplan oder Flächenwidmungsplan für Mauern an der Grundgrenze eine bestimmte Höhe festgelegt worden wäre, sich daraus für den Nachbarn kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG ergäbe, weil eine derartige Höhenfestlegung einer Mauer nicht als eine solche zu qualifizieren wäre, mit der im Sinne dieser Bestimmung ein Immissionsschutz verbunden wäre.
Im baupolizeilichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG lag im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde zutreffend die geltend gemachte Rechtsverletzung durch die Stützmauer als nicht gegeben erachtete, auch eine ausreichende Entscheidungsgrundlage vor. Die Frage der allfälligen Vorschriftswidrigkeit der Stützmauer war in diesem Verfahren dann nicht mehr relevant.Im baupolizeilichen Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG lag im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde zutreffend die geltend gemachte Rechtsverletzung durch die Stützmauer als nicht gegeben erachtete, auch eine ausreichende Entscheidungsgrundlage vor. Die Frage der allfälligen Vorschriftswidrigkeit der Stützmauer war in diesem Verfahren dann nicht mehr relevant.
Soweit der Beschwerdeführer auch eine Verletzung im Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und eine unsachliche Behandlung im Hinblick auf andere Vorhaben im vorliegenden Bereich geltend macht, genügt es darauf hinzuweisen, dass er damit eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen, anspricht.
Zum zweitangefochtenen Bescheid (Baufreistellungsverfahren gemäß § 33 Stmk. BauG):Zum zweitangefochtenen Bescheid (Baufreistellungsverfahren gemäß Paragraph 33, Stmk. BauG):
Der Beschwerdeführer macht auch in diesem Zusammenhang eine Parteiengehörverletzung geltend, weil er mit der Ansicht, er habe im Baufreistellungsverfahren keine Parteistellung, überrascht worden sei. Er halte es nicht für zutreffend, dass ihm die belangte Behörde keine Parteistellung im Verfahren einräume, auch wenn zu Unrecht ein Anzeigeverfahren abgeführt worden sei. Die Frage der Gesetzmäßigkeit des Anzeigeverfahrens könne nach Ansicht der belangten Behörde vom Nachbarn nicht releviert werden. Bei dieser Auffassung würde sich die Durchführung anderer als Anzeigeverfahren im Geltungsbereich des Stmk. BauG praktisch erübrigen, weil die Behörde sanktionslos immer diese einfache, nachbarfreie Verfahrensart wählen und so die Nachbarrechte dramatisch einschränken könnte. Es würde dadurch die Wahrung der Nachbarrechte als tragende Säule des Baurechtes verletzt. Im Speziellen stünde dem Nachbarn bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben auch das Recht auf Durchführung einer Bauverhandlung zu. Gerade im vorliegenden Fall hätte durch eine rechtzeitig durchgeführte Bauverhandlung der vom Planer des Nachbarn herbeigeführte Fehler (gemeint in Bezug auf die Stützmauer und ihre Höhe) aufgezeigt und womöglich durch einen Konsens an Ort und Stelle eine beträchtliche Eskalation, wie sie jetzt eingetreten sei, entschärft werden können.
Auch diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu. Gemäß der ausdrücklichen Regelung des § 33 Abs. 7 Stmk. BauG kommt im Anzeigeverfahren nur dem Bauwerber Parteistellung zu (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0155, und vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/06/0087). Dem Nachbarn steht daher in einem Anzeigeverfahren auch kein Recht zur Mitsprache im Hinblick auf die Frage zu, ob zu einem Vorhaben rechtens ein Anzeigeverfahren durchgeführt wurde. Zur allfälligen Wahrung seiner Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG steht ihm aber die Möglichkeit der Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens wegen Verletzung in seinen Rechten u.a. auf Grund der Ausführung einer baulichen Anlage ohne Baubewilligung gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG zu. Auch in einem Verfahren gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG geht es nicht um die Zulässigkeit eines durchgeführten Anzeigeverfahrens (vgl. dazu die bereits erfolgten Ausführungen zu § 41 Abs. 6 Stmk. BauG).Auch diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu. Gemäß der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 33, Absatz 7, Stmk. BauG kommt im Anzeigeverfahren nur dem Bauwerber Parteistellung zu vergleiche , dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0155, und vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/06/0087). Dem Nachbarn steht daher in einem Anzeigeverfahren auch kein Recht zur Mitsprache im Hinblick auf die Frage zu, ob zu einem Vorhaben rechtens ein Anzeigeverfahren durchgeführt wurde. Zur allfälligen Wahrung seiner Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG steht ihm aber die Möglichkeit der Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens wegen Verletzung in seinen Rechten u.a. auf Grund der Ausführung einer baulichen Anlage ohne Baubewilligung gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG zu. Auch in einem Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG geht es nicht um die Zulässigkeit eines durchgeführten Anzeigeverfahrens vergleiche , dazu die bereits erfolgten Ausführungen zu Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG).
Die belangte Behörde hat sich daher zutreffend mit den inhaltlichen Argumenten in der im Anzeigeverfahren erhobenen Berufung des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Mangels einer Parteistellung im Anzeigeverfahren spielte die Erhebung von Nachbarrechten in der Berufung auch keine Rolle. Zu dem Vorbringen zu § 26 Abs. 1 Stmk. BauG wird jedoch angemerkt, dass es sich dabei (in Verbindung auch mit Abs. 4 dieser Bestimmung) um eine taxative Aufzählung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Nachbarrechte handelt.Die belangte Behörde hat sich daher zutreffend mit den inhaltlichen Argumenten in der im Anzeigeverfahren erhobenen Berufung des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Mangels einer Parteistellung im Anzeigeverfahren spielte die Erhebung von Nachbarrechten in der Berufung auch keine Rolle. Zu dem Vorbringen zu Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG wird jedoch angemerkt, dass es sich dabei (in Verbindung auch mit Absatz 4, dieser Bestimmung) um eine taxative Aufzählung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Nachbarrechte handelt.
§ 33 Abs. 5 Stmk. BauG ordnet für das Anzeigeverfahren an, dass die Behörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen von Amts wegen ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten hat. Einem Nachbarn steht diesbezüglich kein Antragsrecht zu. Paragraph 33, Absatz 5, Stmk. BauG ordnet für das Anzeigeverfahren an, dass die Behörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen von Amts wegen ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten hat. Einem Nachbarn steht diesbezüglich kein Antragsrecht zu.
Der Beschwerdeführer meint weiters, er habe rechtzeitig gemäß § 33 Abs. 9 lit. b Stmk. BauG angezeigt, dass er keine Unterschrift auf den Bauplänen geleistet habe bzw. keine Einwilligung zu der tatsächlichen Form der Bauausführung gegeben habe bzw. er habe die erteilte, seiner Ansicht nach nicht konsumierte Einwilligung zurückgezogen.Der Beschwerdeführer meint weiters, er habe rechtzeitig gemäß Paragraph 33, Absatz 9, Litera b, Stmk. BauG angezeigt, dass er keine Unterschrift auf den Bauplänen geleistet habe bzw. keine Einwilligung zu der tatsächlichen Form der Bauausführung gegeben habe bzw. er habe die erteilte, seiner Ansicht nach nicht konsumierte Einwilligung zurückgezogen.
Dazu ist Folgendes festzustellen: § 33 Abs. 9 Stmk. BauG sieht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Erlöschen einer erteilten Genehmigung gemäß § 33 Abs. 6 Stmk. BauG vor. Diese Bestimmung geht von einem abgeschlossenen Anzeigeverfahren aus. Diese Frage kann also das Anzeigeverfahren selbst nicht betreffen. Abgesehen davon kann der Beschwerdeführer schon mangels einer Parteistellung in diesem Verfahren auch diesbezüglich nichts Rechtserhebliches vortragen.Dazu ist Folgendes festzustellen: Paragraph 33, Absatz 9, Stmk. BauG sieht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Erlöschen einer erteilten Genehmigung gemäß Paragraph 33, Absatz 6, Stmk. BauG vor. Diese Bestimmung geht von einem abgeschlossenen Anzeigeverfahren aus. Diese Frage kann also das Anzeigeverfahren selbst nicht betreffen. Abgesehen davon kann der Beschwerdeführer schon mangels einer Parteistellung in diesem Verfahren auch diesbezüglich nichts Rechtserhebliches vortragen.
In einem Verfahren gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG kann das Erlöschen einer erteilten Genehmigung im Anzeigeverfahren gemäß § 33 Abs. 9 Stmk. BauG dann eine Rolle spielen, wenn eine Rechtsverletzung des Nachbarn durch die in Frage stehende bauliche Anlage zu bejahen wäre und bei der Frage der allfälligen Vorschriftswidrigkeit dieser Anlage das Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 33 Abs. 6 Stmk. BauG eine Rolle spielte. Im vorliegenden Verfahren gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG war Letzteres nicht Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde, da diese zutreffend eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die verfahrensgegenständliche Stützmauer verneint hat und der diesbezügliche Antrag daher schon aus diesem Grund zu Recht abgewiesen werden konnte. Es war daher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, worauf sich seine Zustimmung bezogen habe, dass etwas anderes ausgeführt worden sei, als Gegenstand der Bewilligung gewesen sei, dem er zugestimmt habe, nicht mehr einzugehen. Auch die Frage der Bedeutung des Widerrufs der Zustimmung eines Nachbarn zu einem Bauvorhaben (mittels Unterschriften auf den Bauplänen) kann nicht zum Gegenstand eines Anzeigeverfahrens gemacht werden.In einem Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG kann das Erlöschen einer erteilten Genehmigung im Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 9, Stmk. BauG dann eine Rolle spielen, wenn eine Rechtsverletzung des Nachbarn durch die in Frage stehende bauliche Anlage zu bejahen wäre und bei der Frage der allfälligen Vorschriftswidrigkeit dieser Anlage das Vorliegen einer Genehmigung gemäß Paragraph 33, Absatz 6, Stmk. BauG eine Rolle spielte. Im vorliegenden Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG war Letzteres nicht Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde, da diese zutreffend eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die verfahrensgegenständliche Stützmauer verneint hat und der diesbezügliche Antrag daher schon aus diesem Grund zu Recht abgewiesen werden konnte. Es war daher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, worauf sich seine Zustimmung bezogen habe, dass etwas anderes ausgeführt worden sei, als Gegenstand der Bewilligung gewesen sei, dem er zugestimmt habe, nicht mehr einzugehen. Auch die Frage der Bedeutung des Widerrufs der Zustimmung eines Nachbarn zu einem Bauvorhaben (mittels Unterschriften auf den Bauplänen) kann nicht zum Gegenstand eines Anzeigeverfahrens gemacht werden.
Weiters ist klarzustellen, dass die tatsächliche Bauführung nicht Gegenstand eines Anzeigeverfahrens gemäß § 33 Stmk. BauG ist, sondern das angezeigte, planmäßig belegte Projekt.Weiters ist klarzustellen, dass die tatsächliche Bauführung nicht Gegenstand eines Anzeigeverfahrens gemäß Paragraph 33, Stmk. BauG ist, sondern das angezeigte, planmäßig belegte Projekt.
Die Beschwerde war, soweit sie den erstangefochtenen Bescheid betraf, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG, soweit sie sich auf den zweitangefochtenen Bescheid bezog, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - da bereits der Inhalt der Beschwerde betreffend das Anzeigeverfahren erkennen läßt, dass keine Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers erfolgt ist, ohne weiteres Verfahren - als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war, soweit sie den erstangefochtenen Bescheid betraf, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG, soweit sie sich auf den zweitangefochtenen Bescheid bezog, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG - da bereits der Inhalt der Beschwerde betreffend das Anzeigeverfahren erkennen läßt, dass keine Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers erfolgt ist, ohne weiteres Verfahren - als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz betreffend das Beschwerdeverfahren zu Zl. 2009/06/0098 gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz betreffend das Beschwerdeverfahren zu Zl. 2009/06/0098 gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 23. November 2010
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060098.X00Im RIS seit
20.12.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015