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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 2002 §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der F GmbH, vertreten durch H/N & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. August 2010, Zl. VwSen-531014/3/Kü/Ba/Sta, betreffend Versagung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung, erhobenen, zur hg. Zahl 2010/07/0172 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 10. August 2010 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 37, 38, 43 und 50 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 28. September 2005 auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage, bestehend aus einer Brecheranlage, einer Siebanlage und eines Baurestmassenzwischenlagers auf einem teilweise als Wald ausgewiesenen Areal auf dem Grundstück Nr. 1848, KG K., abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 10. August 2010 wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 37,, 38, 43 und 50 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 28. September 2005 auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage, bestehend aus einer Brecheranlage, einer Siebanlage und eines Baurestmassenzwischenlagers auf einem teilweise als Wald ausgewiesenen Areal auf dem Grundstück Nr. 1848, KG K., abgewiesen.
Den Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen damit, es sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. April 2008 gemäß § 58 OÖ NSchG 2001 gegenüber dem Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Partei administrativ verfügt worden, dass er näher bezeichnete Baurestmassen "abzutransportieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen" habe. Zwar sei seitens der OÖ Landesregierung über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung noch nicht entschieden worden. Auf Grund des Umstandes, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht nur die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung, sondern auf Grund der in § 38 Abs. 1 AWG 2002 vorgesehenen Konzentrationswirkung auch die naturschutzbehördliche Bewilligung u.a. für das Baurestmassenzwischenlager versagt worden sei, sei jedoch zwingend mit der Abweisung der Berufung gegen den angeführten Bescheid vom 3. April 2008 zu rechnen, zumal die OÖ Landesregierung das diesbezügliche Berufungsverfahren bis zur Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides ausgesetzt habe. Die dann drohende Vollstreckung der administrativen Verfügung sei zwar keine unmittelbare Folge des angefochtenen Bescheides, jedoch stünde im Fall der Erteilung der Bewilligung nach dem AWG 2002 diese auf Grund der Konzentrationswirkung des § 38 Abs. 1 leg. cit. einer allfälligen Vollstreckung der administrativen Verfügung entgegen. Der unverhältnismäßige Nachteil für die beschwerdeführende Partei (im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG) liege darin, dass sie im Fall der Vollstreckbarkeit der administrativen Verfügung die derzeit in einem Ausmaß von etwa 1000 m3 temporär zwischengelagerten Baurestmassen zu einer für die Ablagerung solcher Materialien geeigneten Deponie verbringen müsste, wobei mit Kosten von etwa EUR 20,--/m3 zu rechnen sei und der beschwerdeführenden Partei somit eine Kostenbelastung von etwa EUR 20.000,-- drohe. Auf Grund der diesfalls gegebenen Altlastenbeitragspflicht wäre mit keiner Möglichkeit zur kostenlosen Deponierung zu rechnen. Darüber hinaus würde eine andernorts durchgeführte Verwertung der Baurestmassen auch nicht kostenlos sein. Der dargestellte Aufwand wäre frustriert, wenn nach Abtransport und Deponierung bzw. Verwertung der Baurestmassen die vorliegende Beschwerde erfolgreich wäre. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Den Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen damit, es sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. April 2008 gemäß Paragraph 58, OÖ NSchG 2001 gegenüber dem Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Partei administrativ verfügt worden, dass er näher bezeichnete Baurestmassen "abzutransportieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen" habe. Zwar sei seitens der OÖ Landesregierung über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung noch nicht entschieden worden. Auf Grund des Umstandes, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht nur die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung, sondern auf Grund der in Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 vorgesehenen Konzentrationswirkung auch die naturschutzbehördliche Bewilligung u.a. für das Baurestmassenzwischenlager versagt worden sei, sei jedoch zwingend mit der Abweisung der Berufung gegen den angeführten Bescheid vom 3. April 2008 zu rechnen, zumal die OÖ Landesregierung das diesbezügliche Berufungsverfahren bis zur Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides ausgesetzt habe. Die dann drohende Vollstreckung der administrativen Verfügung sei zwar keine unmittelbare Folge des angefochtenen Bescheides, jedoch stünde im Fall der Erteilung der Bewilligung nach dem AWG 2002 diese auf Grund der Konzentrationswirkung des Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. einer allfälligen Vollstreckung der administrativen Verfügung entgegen. Der unverhältnismäßige Nachteil für die beschwerdeführende Partei (im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG) liege darin, dass sie im Fall der Vollstreckbarkeit der administrativen Verfügung die derzeit in einem Ausmaß von etwa 1000 m3 temporär zwischengelagerten Baurestmassen zu einer für die Ablagerung solcher Materialien geeigneten Deponie verbringen müsste, wobei mit Kosten von etwa EUR 20,--/m3 zu rechnen sei und der beschwerdeführenden Partei somit eine Kostenbelastung von etwa EUR 20.000,-- drohe. Auf Grund der diesfalls gegebenen Altlastenbeitragspflicht wäre mit keiner Möglichkeit zur kostenlosen Deponierung zu rechnen. Darüber hinaus würde eine andernorts durchgeführte Verwertung der Baurestmassen auch nicht kostenlos sein. Der dargestellte Aufwand wäre frustriert, wenn nach Abtransport und Deponierung bzw. Verwertung der Baurestmassen die vorliegende Beschwerde erfolgreich wäre. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Äußerung vom 28. Oktober 2010 gegen den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Laut der von der beschwerdeführenden Partei zur Beschwerde vorgelegten Beilage ./2 (Schreiben des Technischen Büros für Bergwesen und Markscheidewesen Dipl.- Ing. Martin P. an die Beschwerdevertreter vom 22. September 2010) würden derzeit mineralische Baurestmassen und Recyclingprodukte (im Besonderen die Abdeckung des gelagerten Asphaltbruchs) zwischengelagert. Es sei davon auszugehen, dass von den zwischengelagerten Materialien keine derartigen Gefahren ausgingen, die ein zwingendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides begründeten. Der von der beschwerdeführenden Partei behauptete unverhältnismäßige Nachteil sei jedoch insofern nicht nachzuvollziehen, als bei der Entfernung der zwischengelagerten Baurestmassen und Recyclingprodukte nicht zwingend eine Deponierung des Materials vorzunehmen sei. Das auf der gegenständliche Fläche zwischengelagerte Material sei teilweise mittels einer mobilen Behandlungsanlage aufbereitet worden, wie dies auch aus der genannten Beilage ./2 hervorgehe, worin von Recyclingprodukten und der Zwischenlagerung bis zur Wiederverwendung gesprochen werde. Es würde daher den Grundsätzen des Recycling und einer wirtschaftlichen Denkweise widersprechen, sollten bereits aufbereitete Materialien einer Deponierung zugeführt werden. Zudem bestehe die Möglichkeit der vorübergehenden Lagerung von Baurestmassen in einem genehmigten Zwischenlager, allenfalls eines anderen Betreibers. Auch dies spreche gegen die dargestellte Deponierung des Materials. Ferner enthalte das Beschwerdevorbringen zwar den Hinweis darauf, dass eine andernorts durchgeführte Verwertung der Baurestmassen keinesfalls kostenlos sein würde, ohne dies jedoch näher zu begründen. Dazu müsse festgehalten werden, dass die Aufbereitung und anschließende Verwertung von Baurestmassen der Zweck des eingereichten Projektes gewesen sei. Insofern müsse die beschwerdeführende Partei mit anfallenden Kosten im Hinblick auf die Verwertung der recycelten Materialein gerechnet haben, weshalb auch darin kein unverhältnismäßiger Nachteil erblickt werden könne.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Fall der Abweisung eines Ansuchens kommt nach ständiger hg. Judikatur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits begrifflich nicht in Betracht. Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren (hier: Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung) nicht erlangen, so ist der Bescheid einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 22. Dezember 2009, Zl. AW 2009/07/0061, mwN).Im Fall der Abweisung eines Ansuchens kommt nach ständiger hg. Judikatur die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits begrifflich nicht in Betracht. Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren (hier: Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung) nicht erlangen, so ist der Bescheid einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche , dazu etwa den Beschluss vom 22. Dezember 2009, Zl. AW 2009/07/0061, mwN).
Selbst bei Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides fehlte es für die Errichtung und den Betrieb der (ortsfesten) Abfallbehandlungsanlage an der notwendigen abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch kein Auftrag zur Entfernung und Entsorgung von Baurestmassen erteilt.
Zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem im Aufschiebungsantrag ins Treffen geführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. April 2008 (naturschutzbehördlicher Auftrag zur Entfernung von Baurestmassen) besteht auch kein derart enger Zusammenhang, dass der angefochtene Bescheid die verbindliche Grundlage für diesen naturschutzbehördlichen Auftrag bildete. Wie bereits ausgeführt, kann die aufschiebende Wirkung eine fehlende Bewilligung nicht ersetzen und dem Antragsteller keine Rechtsposition vermitteln, die er auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht hätte (vgl. dazu etwa auch den hg. Beschluss vom 21. Juli 2003, Zl. AW 2003/10/0011, mwN). Im Übrigen hat die beschwerdeführende Partei keine gesetzliche Regelung dargelegt, die an den Umstand, dass ein Bewilligungsverfahren noch nicht als abgeschlossen gilt, ein Vollstreckungshindernis knüpfen würde. Vielmehr bildet gegebenenfalls dann, wenn für die Errichtung einer Baulichkeit eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich war, erst die nachträgliche Bewilligung (und nicht bereits die Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens) ein Hindernis für die Vollstreckung eines naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrages (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zum OÖ Naturschutzgesetz 1995 ergangene, wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2000, Zl. 2000/10/0147, mwN).Zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem im Aufschiebungsantrag ins Treffen geführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. April 2008 (naturschutzbehördlicher Auftrag zur Entfernung von Baurestmassen) besteht auch kein derart enger Zusammenhang, dass der angefochtene Bescheid die verbindliche Grundlage für diesen naturschutzbehördlichen Auftrag bildete. Wie bereits ausgeführt, kann die aufschiebende Wirkung eine fehlende Bewilligung nicht ersetzen und dem Antragsteller keine Rechtsposition vermitteln, die er auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht hätte vergleiche , dazu etwa auch den hg. Beschluss vom 21. Juli 2003, Zl. AW 2003/10/0011, mwN). Im Übrigen hat die beschwerdeführende Partei keine gesetzliche Regelung dargelegt, die an den Umstand, dass ein Bewilligungsverfahren noch nicht als abgeschlossen gilt, ein Vollstreckungshindernis knüpfen würde. Vielmehr bildet gegebenenfalls dann, wenn für die Errichtung einer Baulichkeit eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich war, erst die nachträgliche Bewilligung (und nicht bereits die Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens) ein Hindernis für die Vollstreckung eines naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrages vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa das zum OÖ Naturschutzgesetz 1995 ergangene, wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2000, Zl. 2000/10/0147, mwN).
Die von der beschwerdeführenden Partei befürchteten Nachteile sind daher keine unmittelbare Folge des angefochtenen Bescheid.
Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei auch dem Konkretisierungsgebot (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381A) nicht entsprochen, weil sie ihre wirtschaftliche Situation nicht dargetan hat.Darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei auch dem Konkretisierungsgebot vergleiche , dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381A) nicht entsprochen, weil sie ihre wirtschaftliche Situation nicht dargetan hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24. November 2010
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010070052.A00Im RIS seit
17.02.2011Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011