Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der F F GmbH in R, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. August 2010, Zl. VwSen-531014/3/Kü/Ba/Sta, betreffend Versagung einer abfallrechtlichen Genehmigung (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Die beschwerdeführende Partei betreibt auf den Grundstücken Nr. 1848 und Nr. 1849 (Grundbuch K.) eine Kalkschottergrube. Für diese Abbautätigkeit wurde ihrem Rechtsvorgänger F. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G (im Folgenden: BH) vom 19. Juli 2002 die Genehmigung des von ihm mit Eingabe vom 12. Jänner 2001 vorgelegten Gewinnungsbetriebsplanes (für 10 bis 12 Jahre zur Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen) nach dem Mineralrohstoffgesetz - MinroG erteilt, dies u.a. unter der Nebenbestimmung (Punkt D.1.), dass die Betriebszeiten Montag bis Freitag (wenn Werktag) von 06.00 bis 19.00 Uhr und an Samstagen (wenn Werktag) von 06.00 bis 14.00 Uhr als maximale Betriebszeiten einzuhalten sind.
Mit dem weiteren Bescheid der BH vom 19. Juli 2002 wurde F. auch die naturschutzbehördliche Bewilligung für den Bestand (auf dem Grundstück Nr. 1850 Grundbuch K.) und die Erweiterung der Schotterannahmestelle "Kalkschottergrube (F.)" auf den vorgenannten Grundstücken Nr. 1848 und 1849 samt Nebenmaßnahmen (Zufahrtsstraße auf den Grundstücken Nr. 1848 und 1840 Grundbuch K.) unter Setzung von Befristungen und Auflagen erteilt. U.a. wurde F. darin vorgeschrieben, die Bauschuttaufbereitung ehebaldigst, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2003 einzustellen, wobei spätestens bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Anlagen abzutransportieren seien (Punkt I.10.).Mit dem weiteren Bescheid der BH vom 19. Juli 2002 wurde F. auch die naturschutzbehördliche Bewilligung für den Bestand (auf dem Grundstück Nr. 1850 Grundbuch K.) und die Erweiterung der Schotterannahmestelle "Kalkschottergrube (F.)" auf den vorgenannten Grundstücken Nr. 1848 und 1849 samt Nebenmaßnahmen (Zufahrtsstraße auf den Grundstücken Nr. 1848 und 1840 Grundbuch K.) unter Setzung von Befristungen und Auflagen erteilt. U.a. wurde F. darin vorgeschrieben, die Bauschuttaufbereitung ehebaldigst, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2003 einzustellen, wobei spätestens bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Anlagen abzutransportieren seien (Punkt römisch eins.10.).
Auf Grund des Ansuchens der beschwerdeführenden Partei vom 28. Februar 2002 wurde dieser mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom 12. August 2003 gemäß §§ 37, 43, 52, 53 und 65 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 die abfallrechtliche Genehmigung für die mobile Behandlungsanlage (Brechanlage) unter Setzung von Nebenbestimmungen erteilt. Der Anlagenbeschreibung zufolge handle es sich bei dieser Anlage um eine mit einem Dieselmotor angetriebene vollmobile Vorsortier- und Brechanlage auf Raupenfahrwerk, wofür als Aufgabematerial, das mittels eines Baggers aufgegeben werde, Bauschutt, Naturgestein, Beton und Asphalt vorgesehen seien, wobei für die Austragung des gebrochenen Materials Förderbänder eingesetzt würden. Diese mobile Brechanlage sollte (der im angefochtenen Bescheid genannten Anlagenbeschreibung zufolge) hauptsächlich in der Kiesgrube auf dem Grundstück Nr. 1850 und daneben auch auf diversen Baustellen betrieben und eingesetzt werden. Als Nebenbestimmung wurde im Bescheid vom 12. August 2003 (u.a.) festgelegt, dass die Betriebszeit pro Standort und Kalenderjahr (außerhalb der Kiesgrube auf Grundstück Nr. 1850) von maximal 100 Stunden nicht überschritten werden dürfe (Punkt III.10.).Auf Grund des Ansuchens der beschwerdeführenden Partei vom 28. Februar 2002 wurde dieser mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom 12. August 2003 gemäß Paragraphen 37, 43, 52, 53, und 65 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 die abfallrechtliche Genehmigung für die mobile Behandlungsanlage (Brechanlage) unter Setzung von Nebenbestimmungen erteilt. Der Anlagenbeschreibung zufolge handle es sich bei dieser Anlage um eine mit einem Dieselmotor angetriebene vollmobile Vorsortier- und Brechanlage auf Raupenfahrwerk, wofür als Aufgabematerial, das mittels eines Baggers aufgegeben werde, Bauschutt, Naturgestein, Beton und Asphalt vorgesehen seien, wobei für die Austragung des gebrochenen Materials Förderbänder eingesetzt würden. Diese mobile Brechanlage sollte (der im angefochtenen Bescheid genannten Anlagenbeschreibung zufolge) hauptsächlich in der Kiesgrube auf dem Grundstück Nr. 1850 und daneben auch auf diversen Baustellen betrieben und eingesetzt werden. Als Nebenbestimmung wurde im Bescheid vom 12. August 2003 (u.a.) festgelegt, dass die Betriebszeit pro Standort und Kalenderjahr (außerhalb der Kiesgrube auf Grundstück Nr. 1850) von maximal 100 Stunden nicht überschritten werden dürfe (Punkt römisch drei.10.).
Mit Eingabe vom 28. September 2005 suchte F. beim LH um Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage, bestehend aus einer Brecheranlage, einer Siebanlage und einem Baurestmassenzwischenlager auf dem teilweise als Wald ausgewiesenen Areal auf dem Grundstück Nr. 1848 an. Dazu brachte er vor, dass es sich dabei um eine Recyclinganlage handle, die aus einer Brecherstufe und einer Siebstufe bestehe, und beide Einheiten grundsätzlich mobil ausgeführt seien. Die Anlagen würden über mehrere Monate pro Jahr ortsfest in der Schottergrube betrieben. Beim gegenständlichen Vorhaben handle es sich daher um eine Standortverlagerung der durch den Bescheid (vom 12. August 2003) genehmigten Anlage. Die Verlagerung der bereits bestehenden Anlage erfolge aus Gründen, die Verbesserungen im Hinblick auf die Naturierungsabfolge, den Abstand zum Grundwasser und den Schutz der Nachbarn erwarten ließen.
Nach Vorprüfung der Projektsunterlagen durch den LH führte dieser am 1. August 2006 unter Beiziehung von Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft und Hydrologie (Ing. Ke.), für Umwelt- und Abfallchemie (Z.), für Anlagentechnik (Ing. K.) und für Natur- und Landschaftsschutz (Dipl. Ing. B., dem Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz der BH) eine mündliche Verhandlung durch. Während von den Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft und Hydrologie sowie für Anlagentechnik gegen die Verlegung und den Betrieb der Recyclinganlage bei Einhaltung näher beschriebener Auflagen kein Einwand erhoben wurde, hielt der Amtssachverständige für Umwelt- und Abfallchemie fest, dass erst nach vollständiger Entfernung der im Grubenareal vorgefundenen Abfälle gegen die Errichtung und den Betrieb der Anlage keine Einwände bestünden. Im Zuge des Lokalaugenscheines seien von ihm Kompostmaterialien, durchsetzt mit Hausmüllanteilen, und aus Ziegel- und Betonabbruchmaterialien bestehende Baumischabfälle, die stark durchsetzt mit Bauwerkabbruchbestandteilen wie z.B. Kunststoffe, Holz, Mineralwolle, Kabel sowie Asbestzementbruchstücke und - tafeln gewesen seien, vorgefunden worden.
Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz führte in der Verhandlung aus, dass wesentliche Teile der Schottergrube nicht mit den bescheidmäßigen Vorschreibungen übereinstimmten und eine Begutachtung der beantragten Baurestmassenaufbereitungsanlage erst nach Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß der Naturschutzbewilligung zweckmäßig erscheine.
Der Oö. Umweltanwalt hielt in der Verhandlung fest, dass die beantragte Anlage auf einer Fläche liege, die Teil eines nominierten Natura 2000-Gebietes (Vogelschutzgebiet "U") sei. Da die bisherige Anlage samt Lagerbereich bis zum 31. Dezember 2003 hätte entfernt werden müssen, handle es sich um eine Erstbewilligung.
Der lärmschutztechnische Amtssachverständige Ing. S. erstattete zu dieser Verhandlung das schriftliche Gutachten vom 12. Juli 2006, worin er zusammenfassend feststellte, dass durch den Betrieb der ortsfesten Behandlungsanlage keine wesentliche Veränderung der bestehenden örtlichen Lärmsituation zu erwarten sei und damit kein Einwand gegen die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für den Betrieb der ortsfesten Behandlungsanlage auf dem Grundstück Nr. 1848 bestehe.
Mit Bescheid der BH vom 12. März 2007 wurde gemäß § 5 Z 15 iVm § 10 Abs. 4 und § 14 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (im Folgenden: NSchG) der Antrag des F. vom 7. Dezember 2004 auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die bestehende Werkszufahrt auf Teilflächen der Grundstücke Nr. 1840 und Nr. 1848 im Rahmen der Kalkschottergrube abgewiesen und die beantragte Naturschutzbewilligung versagt. Ferner wurde F. gemäß § 58 Abs. 1 und 3 leg. cit. aufgetragen, die abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Bescheid vom 19. Juli 2002 errichtete Zufahrt auf seine Kosten so umzulegen, dass sie dem diesem Bescheid zugrunde liegenden klausulierten Projekt entspreche.Mit Bescheid der BH vom 12. März 2007 wurde gemäß Paragraph 5, Ziffer 15, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4 und Paragraph 14, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (im Folgenden: NSchG) der Antrag des F. vom 7. Dezember 2004 auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die bestehende Werkszufahrt auf Teilflächen der Grundstücke Nr. 1840 und Nr. 1848 im Rahmen der Kalkschottergrube abgewiesen und die beantragte Naturschutzbewilligung versagt. Ferner wurde F. gemäß Paragraph 58, Absatz eins, und 3 leg. cit. aufgetragen, die abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Bescheid vom 19. Juli 2002 errichtete Zufahrt auf seine Kosten so umzulegen, dass sie dem diesem Bescheid zugrunde liegenden klausulierten Projekt entspreche.
Am 13. November 2007 führte die BH unter Beiziehung des Amtssachverständigen für Umwelt- und Abfallchemie am Schottergrubenareal einen Lokalaugenschein durch. Der genannte Sachverständige führte dazu in seinem Befund und Gutachten vom 21. November 2007 aus, dass die vorgefundene Situation keinesfalls eine dem Stand der Technik entsprechende Zwischenlagerung und Aufbereitung von Baurestmassen darstelle, weil es sich weder um sortenreine noch um fremdstoff- und störstofffreie Materialien handle. Aus fachlicher Sicht seien sämtliche Baurestmassen aus dem Grubenareal zu entfernen, und eine Aufbereitung der Baurestmassen vor Ort sei auf Grund nicht vorhandener Genehmigungen nicht zulässig.
Gegen die sodann erlassene diesbezügliche naturschutzbehördliche Administrativverfügung vom 4. Februar 2008 erhob F. Vorstellung. Mit Bescheid der BH vom 3. April 2008 wurde dieser keine Folge gegeben und F. unter Fristsetzung die Herstellung des Zustandes gemäß dem rechtskräftig erteilten naturschutzbehördlichen Bescheid vom 19. Juli 2002 auf konkret definierten Teilen der Grundstücke Nr. 1848, Nr. 1849 und Nr. 1850 aufgetragen. U.a. wurde angeordnet, dass sämtlicher im Bereich der Grube gelagerter Bauschutt, Asphalt- und Betonbruch abzutransportieren und einer ordnungsgemäßer Verwertung und Entsorgung zuzuführen sei und die Anlagen zur Bauschuttaufbereitung aus dem Grubenbereich zu entfernen seien. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Berufung angefochten.
Mit Schreiben (Mail) vom 11. November 2008 teilte der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz dem LH mit, dass die Schottergrube im nominierten Natura 2000- Vogelschutzgebiet "U" liege sowie dieses (als solches) bisher lediglich nominiert sei und in den nächsten Jahre dies verordnet werden solle.
In seinem Gutachten vom 25. Februar 2009 führte der beigezogene Amtssachverständige für Ornithologie (Dr. Sch.) aus, dass laut mündlicher Äußerung des F. anlässlich des Lokalaugenscheines am 31. Juli 2008 der bisherige Betrieb der Bauschuttaufbereitungsanlage in der Kiesgrube zu einer Verlängerung der Betriebszeiten in der Kiesgrube bzw. der entsprechenden Maschinen und Fahrzeuge um etwa 10 bis 20 % mit einem Schwerpunkt im Winterhalbjahr geführt habe. Der Schutzzweck des genannten Natura 2000-Gebietes sei die Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustandes der vorkommenden Vogelarten im Sinn des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie und von bestimmten Zugvogelarten. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit würden folgende relevante Schutzgüter für den betroffenen Gebietsabschnitt aufgelistet: Gänsesäger (Brutvogel, ganzjährig anwesend), Wespenbussard (Brutvogel, anwesend von Mai bis September), Baumfalke (Brutvogel, anwesend von April bis September), Flussuferläufer (Brutvogel, anwesend von April bis September), Uhu (Brutvogel in der unmittelbaren Umgebung, ganzjährig anwesend), Schwarzspecht (Brutvogel, ganzjährig anwesend) und Eisvogel (ganzjährig anwesend, von Mai bis Juni nur unregelmäßig). Ab einem Schwellenwert des Schalldrucks von etwa 47 dB seien negative Auswirkungen auf Vögel feststellbar, wobei der Lärm eine eingeschränkte Nutzbarkeit von Lebensraumflächen der Arten bewirke. Ab einem Schalldruck von 47 bis 54 dB betrage die Minderung der Lebensraumeignung 25 % (10 bis 40 %), bei 54 bis 59 dB 40 % (30 bis 50 %), bei 59 bis 70 dB 55 % (40 bis 70 %) und bei 70 bis 90 dB etwa 85 %. Im MinroG-Verfahren werde ein Schallleitungspegel von 100 bis 107 dB in der Kiesgrube für den Nahbereich der Maschinen und LKW angegeben. Das vorliegende Projekt stehe in einem direkten räumlichen und thematischen Zusammenhang mit der im Jahr 2002 naturschutzrechtlich bewilligten Kiesgrube und könne daher nur gemeinsam mit den für die Kiesgrube festgelegten Auflagen beurteilt werden. Mit zwei Auflagen dieses naturschutzrechtlichen Bescheides sei das maximale Ausmaß der offenen Fläche in der Kiesgrube mit 3 ha und die Einstellung der Bauschuttaufbereitung bis 31. Dezember 2003 festgelegt worden. Nur unter den im Bescheid festgelegten schadensminimierenden Maßnahmen sei der Betrieb der Schottergrube innerhalb des Natura 2000- Gebietes zulässig, und jede Änderung der Auflagen zum Nachteil der Lebensraumsituation der Schutzgüter des Natura 2000-Gebietes stelle die Bewilligungsfähigkeit der Kiesgrube in diesem ausgesprochen sensiblen Naturraum in Frage. Für die Beurteilung der Auswirkungen einer Bauschuttaufbereitungsanlage auf diesen Schutzzweck im betreffenden Teilgebiet seien das Ausmaß an dauerhaften oder vorübergehenden Flächenverlusten an Lebensräumen der Schutzgüter und Störwirkungen durch Lärm in Lebensraumflächen der Schutzgüter ausschlaggebend. Eine Bewilligung einer weiteren offenen Fläche unmittelbar angrenzend an die Kiesgrenze führe dazu, dass das Ausmaß von 3 ha offener Flächen insgesamt überschritten werde, was grundsätzlich als negative Auswirkung (direkter Flächenverlust an Habitatflächen der betroffenen Arten) gewertet werde. Dies treffe auch dann zu, wenn das Baurestmassenzwischenlager innerhalb der Kiesgrube liege. Ferner habe der derzeitige und voraussichtlich künftige Betrieb der Bauschuttaufbereitung einen Anteil von 10 bis 20 % der Laufzeit der Maschinen in der Kiesgrube. Dies würde eine Zunahme der Lärmbelastung im Vergleich zum bewilligten Zustand in und im Umkreis der Kiesgrube von 10 bis 20 % bedeuten. Seit der Publikation von Reck (2001) sei evident, dass Lärmeffekte auch für Lebensraumflächen von Vogelarten relevant seien. Die bestehende Kiesgrube bewirke eine Vorbelastung des Gebietes durch Lärm, die keinesfalls zu unterschätzen sei. Detaillierte Untersuchungen zum Schallpegel in und im Umkreis der Kiesgrube lägen nicht vor. Die vorliegenden stichprobenartigen Befunde von einem Schallleitungspegel von 100 bis 107 dB ließen den Schluss zu, dass im Bereich der offenen Flächen der Kiesgrube ein Pegel von 50 dB(A) während der Betriebszeiten deutlich überschritten werde. Es sei weiters zu erwarten, dass dies auf weiteren Flächen im Umfeld der Grube inklusive von hochwertigen Flächen am T-Ufer und in angrenzenden Hangwaldbereichen zutreffe. Es sei deshalb beim jetzigen Kenntnisstand davon auszugehen, dass die Lärmentwicklung des Betriebes der Kiesgrube erhebliche Flächen zusätzlich zu den 3,8 ha Abbauflächen innerhalb des Schutzgebietes in ihrer Eignung als Lebensraum für die betreffenden Vogelarten stark mindere. Eine Bewilligung der Bauschuttaufbereitung im unmittelbaren Nahbereich der Kiesgrube führe zu einer zusätzlichen Lärmbelastung im Ausmaß von etwa 10 bis 20 %, was zweifellos eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Natura 2000-Gebietes darstelle. Der zusätzliche Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage oder Recyclinganlage innerhalb oder im unmittelbaren Nahbereich der Kiesgrube sei in erster Linie auf Grund der zusätzlichen Lärmentwicklung als erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Natura 2000-Gebietes zu werten und daher aus fachlicher Sicht nicht bewilligungsfähig, wobei auf Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-Richtlinie hingewiesen werde.In seinem Gutachten vom 25. Februar 2009 führte der beigezogene Amtssachverständige für Ornithologie (Dr. Sch.) aus, dass laut mündlicher Äußerung des F. anlässlich des Lokalaugenscheines am 31. Juli 2008 der bisherige Betrieb der Bauschuttaufbereitungsanlage in der Kiesgrube zu einer Verlängerung der Betriebszeiten in der Kiesgrube bzw. der entsprechenden Maschinen und Fahrzeuge um etwa 10 bis 20 % mit einem Schwerpunkt im Winterhalbjahr geführt habe. Der Schutzzweck des genannten Natura 2000-Gebietes sei die Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustandes der vorkommenden Vogelarten im Sinn des Anhanges römisch eins der Vogelschutzrichtlinie und von bestimmten Zugvogelarten. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit würden folgende relevante Schutzgüter für den betroffenen Gebietsabschnitt aufgelistet: Gänsesäger (Brutvogel, ganzjährig anwesend), Wespenbussard (Brutvogel, anwesend von Mai bis September), Baumfalke (Brutvogel, anwesend von April bis September), Flussuferläufer (Brutvogel, anwesend von April bis September), Uhu (Brutvogel in der unmittelbaren Umgebung, ganzjährig anwesend), Schwarzspecht (Brutvogel, ganzjährig anwesend) und Eisvogel (ganzjährig anwesend, von Mai bis Juni nur unregelmäßig). Ab einem Schwellenwert des Schalldrucks von etwa 47 dB seien negative Auswirkungen auf Vögel feststellbar, wobei der Lärm eine eingeschränkte Nutzbarkeit von Lebensraumflächen der Arten bewirke. Ab einem Schalldruck von 47 bis 54 dB betrage die Minderung der Lebensraumeignung 25 % (10 bis 40 %), bei 54 bis 59 dB 40 % (30 bis 50 %), bei 59 bis 70 dB 55 % (40 bis 70 %) und bei 70 bis 90 dB etwa 85 %. Im MinroG-Verfahren werde ein Schallleitungspegel von 100 bis 107 dB in der Kiesgrube für den Nahbereich der Maschinen und LKW angegeben. Das vorliegende Projekt stehe in einem direkten räumlichen und thematischen Zusammenhang mit der im Jahr 2002 naturschutzrechtlich bewilligten Kiesgrube und könne daher nur gemeinsam mit den für die Kiesgrube festgelegten Auflagen beurteilt werden. Mit zwei Auflagen dieses naturschutzrechtlichen Bescheides sei das maximale Ausmaß der offenen Fläche in der Kiesgrube mit 3 ha und die Einstellung der Bauschuttaufbereitung bis 31. Dezember 2003 festgelegt worden. Nur unter den im Bescheid festgelegten schadensminimierenden Maßnahmen sei der Betrieb der Schottergrube innerhalb des Natura 2000- Gebietes zulässig, und jede Änderung der Auflagen zum Nachteil der Lebensraumsituation der Schutzgüter des Natura 2000-Gebietes stelle die Bewilligungsfähigkeit der Kiesgrube in diesem ausgesprochen sensiblen Naturraum in Frage. Für die Beurteilung der Auswirkungen einer Bauschuttaufbereitungsanlage auf diesen Schutzzweck im betreffenden Teilgebiet seien das Ausmaß an dauerhaften oder vorübergehenden Flächenverlusten an Lebensräumen der Schutzgüter und Störwirkungen durch Lärm in Lebensraumflächen der Schutzgüter ausschlaggebend. Eine Bewilligung einer weiteren offenen Fläche unmittelbar angrenzend an die Kiesgrenze führe dazu, dass das Ausmaß von 3 ha offener Flächen insgesamt überschritten werde, was grundsätzlich als negative Auswirkung (direkter Flächenverlust an Habitatflächen der betroffenen Arten) gewertet werde. Dies treffe auch dann zu, wenn das Baurestmassenzwischenlager innerhalb der Kiesgrube liege. Ferner habe der derzeitige und voraussichtlich künftige Betrieb der Bauschuttaufbereitung einen Anteil von 10 bis 20 % der Laufzeit der Maschinen in der Kiesgrube. Dies würde eine Zunahme der Lärmbelastung im Vergleich zum bewilligten Zustand in und im Umkreis der Kiesgrube von 10 bis 20 % bedeuten. Seit der Publikation von Reck (2001) sei evident, dass Lärmeffekte auch für Lebensraumflächen von Vogelarten relevant seien. Die bestehende Kiesgrube bewirke eine Vorbelastung des Gebietes durch Lärm, die keinesfalls zu unterschätzen sei. Detaillierte Untersuchungen zum Schallpegel in und im Umkreis der Kiesgrube lägen nicht vor. Die vorliegenden stichprobenartigen Befunde von einem Schallleitungspegel von 100 bis 107 dB ließen den Schluss zu, dass im Bereich der offenen Flächen der Kiesgrube ein Pegel von 50 dB(A) während der Betriebszeiten deutlich überschritten werde. Es sei weiters zu erwarten, dass dies auf weiteren Flächen im Umfeld der Grube inklusive von hochwertigen Flächen am T-Ufer und in angrenzenden Hangwaldbereichen zutreffe. Es sei deshalb beim jetzigen Kenntnisstand davon auszugehen, dass die Lärmentwicklung des Betriebes der Kiesgrube erhebliche Flächen zusätzlich zu den 3,8 ha Abbauflächen innerhalb des Schutzgebietes in ihrer Eignung als Lebensraum für die betreffenden Vogelarten stark mindere. Eine Bewilligung der Bauschuttaufbereitung im unmittelbaren Nahbereich der Kiesgrube führe zu einer zusätzlichen Lärmbelastung im Ausmaß von etwa 10 bis 20 %, was zweifellos eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Natura 2000-Gebietes darstelle. Der zusätzliche Betrieb einer Bauschuttaufbereitungsanlage oder Recyclinganlage innerhalb oder im unmittelbaren Nahbereich der Kiesgrube sei in erster Linie auf Grund der zusätzlichen Lärmentwicklung als erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Natura 2000-Gebietes zu werten und daher aus fachlicher Sicht nicht bewilligungsfähig, wobei auf Artikel 6, Absatz 3, und 4 der FFH-Richtlinie hingewiesen werde.
Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz führte in seinem Gutachten vom 16. März 2009 (u.a.) aus, dass im Bereich der Schottergrube ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung (seit 2004) eine Bauschuttaufbereitung erfolge. Wie der Abbaubetrieb zeige, werde die Beschränkung der offenen Fläche auf maximal 3,0 ha nicht eingehalten. Tatsächlich bestehe eine offene Fläche im Ausmaß von etwa 4,0 ha, und ein wesentlicher Grund für diese zusätzliche offene Fläche sei die Zwischenlagerung von aufbereitetem Bauschuttmaterial und generell der Betrieb der Bauschuttaufbereitung. Insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende zusätzliche Vergrößerung der offenen Fläche, und zwar deutlich über das beantragte Ausmaß von 2.660 m2 hinaus, und die auf diesen Flächen stattfindende Lärmentwicklung durch die Bauschuttmanipulation sei eine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung des örtlichen Naturraumes wie auch des Landschaftsbildes zu erwarten, sodass das Vorhaben aus fachlicher Sicht abzulehnen sei.
In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2009 wies F. in Bezug auf das ornithologische Gutachten vom 25. Februar 2009 darauf hin, dass laut einer Besprechung vom 23. November 2001 mit Naturschutzbeauftragten bei Betrieben mit kontinuierlichem Lärm ein Gewöhnungseffekt eintrete, sodass eine Beeinträchtigung nicht zu befürchten sei. Ferner brachte F. dazu vor, dass die Laufzeiten der Maschinen nicht erhöht würden. Die angesprochenen Habitatstrukturen, wie nur mehr in den T-Hängen vorhanden, würden erst durch sein Handeln, nämlich durch Umwandeln der Fichtenmonokulturen in einen artenreichen Mischwaldbestand, hergestellt. Er ersuche daher, bei der Interessenabwägung nicht den Ausführungen der Naturschutzbeauftragten bzw. Ornithologen zu folgen, sondern dem Ansuchen stattzugeben.
Ferner legte F. mit dieser Stellungnahme die vom Projektanten Dipl. Ing. P. (Technisches Büro für Bergwesen und Markscheidewesen) im Auftrag der beschwerdeführenden Partei erstattete Stellungnahme vom 6. Mai 2009 zu den vorgenannten Amtssachverständigengutachten vom 25. Februar 2009 und 16. März 2009 vor. Darin führte Dipl. Ing. P. (u.a.) aus, dass der Altbestand der Schottergrube und das zuletzt erweiterte Abbauareal zwar innerhalb der von der Oö. Landesregierung als Natura 2000- Gebiet nach der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) "U" nominierten Fläche liege, dieses Gebiet jedoch nicht als Europaschutzgebiet im Sinn des NSchG verordnet sei. Unter Hinweis auf die seit Jahrzehnten bereits bestehenden wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Nutzungen im Bereich des nominierten Vogelschutzgebietes - so befänden sich andere Schottergruben und Aufbereitungsanlagen sowie die Westautobahn mit ca. 40.000 Fahrzeugen pro Tag innerhalb der gekennzeichneten Flächen - sei davon auszugehen, dass eine wesentliche Störung des Naturhaushaltes entlang der T nicht stattgefunden habe. Aufbereitungsarbeiten, Manipulationsarbeiten, Zwischenlagerungen, Deponierungsarbeiten, Verkehrsvorgänge u.dgl. fänden seit Jahrzehnten am gegebenen Standort statt. Die durch behördliche Gutachten belegte Existenz von (gefährdeten) Vogelarten im Nahbereich der bestehenden Schottergrube und Aufbereitungsanlagen sei ein Beleg dafür, dass der Betrieb von derartigen Anlagen und Rohstoffgewinnungen keine maßgebliche Störung des Schutzzweckes des Vogelschutzgebietes nach sich ziehe. Ferner sei davon auszugehen, dass im Hinblick auf § 5 Z 3, 10 und 11 NSchG nur die Neuanlage von Lagerplätzen bewilligungspflichtig sei und, weil im Bereich der Kiesgrube grundsätzlich alle offenen Tagbauflächen als temporäre Lagerflächen für die Aufnahme von Gesteinsmaterialien im Zusammenhang mit der bewilligten Rohstoffgewinnung vorgesehen seien, für die Zwischenlagerung von Bauschuttmaterial deshalb keine neuen Lagerflächen angelegt werden müssten. Was die vom Sachverständigen für Ornithologie Dr. Sch. angeführten Schalldruckwerte anlange, so sei der Schallleistungswert einer Anlage oder Maschine nicht mit dem Schalldruckpegel gleichzusetzen. Es sei daher nicht abzuleiten, dass bei einer Schallleistung einer Anlage bis zu 107 dB die Umgebung und damit die Qualität des Lebensraumes eine Minderung von mehr als 85 % erführen. Im Einreichprojekt zur damaligen Erweiterung der Schottergrube sei beispielsweise errechnet worden, dass bei einer Schallleistung von 107 dB(A) in einer Entfernung von 200 m selbst bei freier Ausbreitung ein Schalldruckpegel von 45 dB(A) zu erwarten sei. Bei einer Zwischenschaltung von schallwirksamen Hindernissen (Randwälle etc.) könnten weitere Reduktionen in der Größenordnung von etwa -5 bis -15 dB erreicht werden. Im nunmehr beantragten Projekt seien für die stationäre Abfallbehandlungsanlage maximale Schallleistungswerte für die Aufbereitungsanlagen zwischen 110 dB(A) und 115 dB(A) angegeben worden. Beim Vergleich mit der statistischen Aufstellung (der im ornithologischen Gutachten angeführten Literatur Reck 2001) sei daher davon auszugehen, dass unterhalb von einem Schalldruckpegel von 45 dB(A) eine Lebensraumminderung von weniger als 10 % eintrete. Diese Grenze werde im konservativen Ansatz bei 100- prozentiger Maschinenauslastung und freier Ausbreitung bereits in 300 m erreicht. Daraus sei abzuleiten, dass der Betrieb der bestehenden Schottergrube und der dort befindlichen und bereits bestehenden Aufbereitungsanlagen zur Behandlung der mineralischen Rohstoffe aus dem Gewinnungsbetrieb einen Umkreis von etwa 300 m (Radius) dahingehend beeinflusse, dass in dieser Zone ein Verlust von Lebensraumqualität in einer Größenordnung von etwa 10 % bis 80 % eintrete. Außerhalb dieser Zone betrage der Verlust weniger als 10 %. Stelle man diesen Umkreis von 300 m in einer Abbildung dar, wobei ausgehend vom betrieblichen Schwerpunkt der Situation 2007 die nachteilige Beeinträchtigung des Lebensraumes durch den bereits bestehenden und bewilligten Betrieb der Rohstoffgewinnung und Aufbereitung mehr als 10 % betrage, so befinde sich die beantragte neue Recyclingfläche innerhalb dieses Umkreises. Aus der Bestandslärmberechnung auf Grundlage des täglichen Verkehrsstromes von 40.329 Fahrzeugen auf der Westautobahn (laut Verkehrszählung 2004) sei abzuleiten, dass in der Umgebung der Autobahn Lärmpegel in der Größenordnung von über 45 dB(A) bis zur Entfernung von mehr als 500 m auf annähernd ebenem Gelände verursacht würden. Dies bedeute, dass die nachteilige Beeinträchtigung des Lebensraumes für Vogelarten entlang der Westautobahn auf einer Mindestbreite von 500 m in einem Ausmaß gestört werde, das jedenfalls mehr als 10 % betrage. Aus diesen lärmtechnischen Betrachtungen seien folgende Rückschlüsse zu ziehen:Ferner legte F. mit dieser Stellungnahme die vom Projektanten Dipl. Ing. P. (Technisches Büro für Bergwesen und Markscheidewesen) im Auftrag der beschwerdeführenden Partei erstattete Stellungnahme vom 6. Mai 2009 zu den vorgenannten Amtssachverständigengutachten vom 25. Februar 2009 und 16. März 2009 vor. Darin führte Dipl. Ing. P. (u.a.) aus, dass der Altbestand der Schottergrube und das zuletzt erweiterte Abbauareal zwar innerhalb der von der Oö. Landesregierung als Natura 2000- Gebiet nach der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) "U" nominierten Fläche liege, dieses Gebiet jedoch nicht als Europaschutzgebiet im Sinn des NSchG verordnet sei. Unter Hinweis auf die seit Jahrzehnten bereits bestehenden wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Nutzungen im Bereich des nominierten Vogelschutzgebietes - so befänden sich andere Schottergruben und Aufbereitungsanlagen sowie die Westautobahn mit ca. 40.000 Fahrzeugen pro Tag innerhalb der gekennzeichneten Flächen - sei davon auszugehen, dass eine wesentliche Störung des Naturhaushaltes entlang der T nicht stattgefunden habe. Aufbereitungsarbeiten, Manipulationsarbeiten, Zwischenlagerungen, Deponierungsarbeiten, Verkehrsvorgänge u.dgl. fänden seit Jahrzehnten am gegebenen Standort statt. Die durch behördliche Gutachten belegte Existenz von (gefährdeten) Vogelarten im Nahbereich der bestehenden Schottergrube und Aufbereitungsanlagen sei ein Beleg dafür, dass der Betrieb von derartigen Anlagen und Rohstoffgewinnungen keine maßgebliche Störung des Schutzzweckes des Vogelschutzgebietes nach sich ziehe. Ferner sei davon auszugehen, dass im Hinblick auf Paragraph 5, Ziffer 3, 10 und 11 NSchG nur die Neuanlage von Lagerplätzen bewilligungspflichtig sei und, weil im Bereich der Kiesgrube grundsätzlich alle offenen Tagbauflächen als temporäre Lagerflächen für die Aufnahme von Gesteinsmaterialien im Zusammenhang mit der bewilligten Rohstoffgewinnung vorgesehen seien, für die Zwischenlagerung von Bauschuttmaterial deshalb keine neuen Lagerflächen angelegt werden müssten. Was die vom Sachverständigen für Ornithologie Dr. Sch. angeführten Schalldruckwerte anlange, so sei der Schallleistungswert einer Anlage oder Maschine nicht mit dem Schalldruckpegel gleichzusetzen. Es sei daher nicht abzuleiten, dass bei einer Schallleistung einer Anlage bis zu 107 dB die Umgebung und damit die Qualität des Lebensraumes eine Minderung von mehr als 85 % erführen. Im Einreichprojekt zur damaligen Erweiterung der Schottergrube sei beispielsweise errechnet worden, dass bei einer Schallleistung von 107 dB(A) in einer Entfernung von 200 m selbst bei freier Ausbreitung ein Schalldruckpegel von 45 dB(A) zu erwarten sei. Bei einer Zwischenschaltung von schallwirksamen Hindernissen (Randwälle etc.) könnten weitere Reduktionen in der Größenordnung von etwa -5 bis -15 dB erreicht werden. Im nunmehr beantragten Projekt seien für die stationäre Abfallbehandlungsanlage maximale Schallleistungswerte für die Aufbereitungsanlagen zwischen 110 dB(A) und 115 dB(A) angegeben worden. Beim Vergleich mit der statistischen Aufstellung (der im ornithologischen Gutachten angeführten Literatur Reck 2001) sei daher davon auszugehen, dass unterhalb von einem Schalldruckpegel von 45 dB(A) eine Lebensraumminderung von weniger als 10 % eintrete. Diese Grenze werde im konservativen Ansatz bei 100- prozentiger Maschinenauslastung und freier Ausbreitung bereits in 300 m erreicht. Daraus sei abzuleiten, dass der Betrieb der bestehenden Schottergrube und der dort befindlichen und bereits bestehenden Aufbereitungsanlagen zur Behandlung der mineralischen Rohstoffe aus dem Gewinnungsbetrieb einen Umkreis von etwa 300 m (Radius) dahingehend beeinflusse, dass in dieser Zone ein Verlust von Lebensraumqualität in einer Größenordnung von etwa 10 % bis 80 % eintrete. Außerhalb dieser Zone betrage der Verlust weniger als 10 %. Stelle man diesen Umkreis von 300 m in einer Abbildung dar, wobei ausgehend vom betrieblichen Schwerpunkt der Situation 2007 die nachteilige Beeinträchtigung des Lebensraumes durch den bereits bestehenden und bewilligten Betrieb der Rohstoffgewinnung und Aufbereitung mehr als 10 % betrage, so befinde sich die beantragte neue Recyclingfläche innerhalb dieses Umkreises. Aus der Bestandslärmberechnung auf Grundlage des täglichen Verkehrsstromes von 40.329 Fahrzeugen auf der Westautobahn (laut Verkehrszählung 2004) sei abzuleiten, dass in der Umgebung der Autobahn Lärmpegel in der Größenordnung von über 45 dB(A) bis zur Entfernung von mehr als 500 m auf annähernd ebenem Gelände verursacht würden. Dies bedeute, dass die nachteilige Beeinträchtigung des Lebensraumes für Vogelarten entlang der Westautobahn auf einer Mindestbreite von 500 m in einem Ausmaß gestört werde, das jedenfalls mehr als 10 % betrage. Aus diesen lärmtechnischen Betrachtungen seien folgende Rückschlüsse zu ziehen:
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung). Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. (…) In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.Paragraph 38, (1) (Verfassungsbestimmung). Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. (…) In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
(…)
(…)"
§ 43 Abs. 1 leg. cit. hat folgenden Wortlaut: Paragraph 43, Absatz eins, leg. cit. hat folgenden Wortlaut:
"Genehmigungsvoraussetzungen
§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:Paragraph 43, (1) Eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.
6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen." 6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen."
Gemäß § 53 Abs. 1 leg. cit. ist der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 leg. cit. - somit einer Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage - berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, leg. cit. ist der Inhaber einer Genehmigung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit. - somit einer Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage - berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NSchG, LGBl. Nr. 129/2001,Die maßgeblichen Bestimmungen des NSchG, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,,
haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 1
Zielsetzungen und Aufgaben
(…)"
"§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Anlage: alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt (angelegt) wird, z.B. Bauten, Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgrabungen usw.;
(…)
3. Eingriff in ein geschütztes Gebiet oder Objekt:
vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die nicht unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder -objekt oder im Hinblick auf den Schutzzweck bewirken kann oder durch mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirkt; ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder -objektes ihren Ausgang nimmt;
(…)
12. Schutzzweck eines Europaschutzgebietes: die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
a) der im Anhang I der FFH-Richtlinie angeführten natürlichen Lebensräume und/oder a) der im Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie angeführten natürlichen Lebensräume und/oder
b) der im Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzen- und Tierarten und/oder b) der im Anhang römisch zwei der FFH-Richtlinie angeführten Pflanzen- und Tierarten und/oder
c) der im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Vogelarten und der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten und/oder c) der im Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Vogelarten und der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten und/oder
d) der Lebensräume der in lit. c angeführten Vogelarten, für die das Schutzgebiet ausgewiesen wird; d) der Lebensräume der in Litera c, angeführten Vogelarten, für die das Schutzgebiet ausgewiesen wird;
(…)"
"§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland
Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (Paragraph 3, Ziffer 6,) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die Paragraphen 9, oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
(…)
10. die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall, ausgenommen für die Lagerung von biogenen Abfällen auf Grundflächen von weniger als 1.000 m2;
11. die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen das Lagern und Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche von mehr als 500 m2;
(…)"
§ 9 NSchG betrifft den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen, § 10 leg. cit. den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer. Paragraph 9, NSchG betrifft den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen, Paragraph 10, leg. cit. den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer.
"§ 14
Bewilligungen
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
Gemäß § 24 Abs. 1 NSchG sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie durch Verordnung der Landesregierung als "Europaschutzgebiete" zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NSchG sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 4, der FFH-Richtlinie und Vogelschutzgebiete gemäß Artikel 4, Absatz eins, und 2 der Vogelschutz-Richtlinie durch Verordnung der Landesregierung als "Europaschutzgebiete" zu bezeichnen.
Gemäß § 24 Abs. 2 leg. cit. sind in einer Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 leg. cit. die Grenzen und der Schutzzweck des Gebietes (§ 3 Z 12 leg. cit.) genau festzulegen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, leg. cit. sind in einer Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. die Grenzen und der Schutzzweck des Gebietes (Paragraph 3, Ziffer 12, leg. cit.) genau festzulegen.
Gemäß § 24 Abs. 3 leg. cit. bedürfen Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit. bedürfen Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung.
Die FFH-Richtlinie (Art. 3) ordnet an, dass ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" errichtet wird und dieses Netz auch die von den Mitgliedstaaten auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete umfasst. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie hat jeder Mitgliedstaat anhand der in einem Anhang der Richtlinie näher festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen eine Liste von Gebieten vorzulegen, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen und einheimischen Arten der näher genannten Anhänge der Richtlinie aufgeführt sind.Die FFH-Richtlinie (Artikel 3,) ordnet an, dass ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" errichtet wird und dieses Netz auch die von den Mitgliedstaaten auf Grund der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete umfasst. Gemäß Artikel 4, Absatz eins, der FFH-Richtlinie hat jeder Mitgliedstaat anhand der in einem Anhang der Richtlinie näher festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen eine Liste von Gebieten vorzulegen, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen und einheimischen Arten der näher genannten Anhänge der Richtlinie aufgeführt sind.
Gemäß Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.Gemäß Artikel 6, Absatz 2, der FFH-Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
Art. 4 der Vogelschutz-Richtlinie lautet (auszugsweise):Artikel 4, der Vogelschutz-Richtlinie lautet (auszugsweise):
In diesem Zusammenhang ist folgendes zu berücksichtigen:
Im Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie sind (u.a.) der Wespenbussard, der Uhu, der Eisvogel und der Schwarzspecht genannt.Im Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie sind (u.a.) der Wespenbussard, der Uhu, der Eisvogel und der Schwarzspecht genannt.
Sowohl die FFH-Richtlinie als auch die Vogelschutz-Richtlinie sind im NSchG umgesetzt worden (vgl. § 1 Abs. 3 NSchG; ferner in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2012, Zl. 2009/04/0235, mwN).Sowohl die FFH-Richtlinie als auch die Vogelschutz-Richtlinie sind im NSchG umgesetzt worden vergleiche , Paragraph eins, Absatz 3, NSchG; ferner in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2012, Zl. 2009/04/0235, mwN).
Der UVS stützt die Versagung der abfallrechtlichen Bewilligung im Wesentlichen lediglich darauf, es seien in Anbetracht des Umstandes, dass die beanspruchte Fläche innerhalb des nominierten Natura 2000-Gebietes ("U") liege, die Voraussetzungen des § 14 NSchG nicht erfüllt, zumal von einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Natura 2000- Gebietes auszugehen sei. Insgesamt sei eine Schädigung der Lebensgrundlagen der geschützten Vogelarten nicht auszuschließen, weshalb im Sinne der naturschutzrechtlichen Vorschriften von keiner Bewilligungsfähigkeit des Projektes ausgegangen werden könne.Der UVS stützt die Versagung der abfallrechtlichen Bewilligung im Wesentlichen lediglich darauf, es seien in Anbetracht des Umstandes, dass die beanspruchte Fläche innerhalb des nominierten Natura 2000-Gebietes ("U") liege, die Voraussetzungen des Paragraph 14, NSchG nicht erfüllt, zumal von einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Natura 2000- Gebietes auszugehen sei. Insgesamt sei eine Schädigung der Lebensgrundlagen der geschützten Vogelarten nicht auszuschließen, weshalb im Sinne der naturschutzrechtlichen Vorschriften von keiner Bewilligungsfähigkeit des Projektes ausgegangen werden könne.
Dies bekämpft die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass in sämtlichen im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Sachverständigengutachten lediglich global auf das Vogelschutzgebiet am Standort sowie den Schutzzweck und die Schutzwürdigkeit hingewiesen werde, ohne allerdings auszuführen, worin genau dieser Schutzzweck bestehe und warum genau das gegenständliche Vorhaben diesem entgegenstehe. Ferner sei der angefochtene Bescheid unüberprüfbar, weil für das angeführte Natura 2000-Gebiet noch keine Verordnung nach § 24 Abs. 1 NSchG vorliege. Infolgedessen fehle auch jede verordnungsförmige Festlegung über die Grenzen, den Schutzzweck und "Maßnahmen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen könnten".Dies bekämpft die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass in sämtlichen im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Sachverständigengutachten lediglich global auf das Vogelschutzgebiet am Standort sowie den Schutzzweck und die Schutzwürdigkeit hingewiesen werde, ohne allerdings auszuführen, worin genau dieser Schutzzweck bestehe und warum genau das gegenständliche Vorhaben diesem entgegenstehe. Ferner sei der angefochtene Bescheid unüberprüfbar, weil für das angeführte Natura 2000-Gebiet noch keine Verordnung nach Paragraph 24, Absatz eins, NSchG vorliege. Infolgedessen fehle auch jede verordnungsförmige Festlegung über die Grenzen, den Schutzzweck und "Maßnahmen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen könnten".
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens herrscht Übereinstimmung darüber, dass die vom gegenständlichen Bewilligungsantrag umfasste Fläche (zwar) Teil eines nominierten Natura 2000-Gebietes (Vogelschutzgebiet "U") ist, dass (jedoch) in Bezug auf dieses Gebiet bisher keine Verordnung im Sinn des § 24 NSchG erlassen wurde.Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens herrscht Übereinstimmung darüber, dass die vom gegenständlichen Bewilligungsantrag umfasste Fläche (zwar) Teil eines nominierten Natura 2000-Gebietes (Vogelschutzgebiet "U") ist, dass (jedoch) in Bezug auf dieses Gebiet bisher keine Verordnung im Sinn des Paragraph 24, NSchG erlassen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur - so etwa in seinem Erkenntnis vom 16. April 2004, Zlen. 2001/10/0156 u.a. (Punkt 15.1.2. ff) mwH auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis vom 21. Mai 2008, Zl. 2004/10/0038, mwN) - ausgeführt, dass dann, wenn ein Gebiet als Vogelschutzgebiet bzw. Natura 2000-Gebiet zwar nominiert, aber (noch) nicht im Sinn des Art. 4 Abs. 1 letzter Satz der Vogelschutz-Richtlinie eingerichtet wurde, und mangels einer Verordnung, mit der das betreffende Gebiet zu einem Europaschutzgebiet erklärt wurde, gegebenenfalls die Vorwirkungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie zu beachten sind und somit das Gebiet die Eigenschaft eines "faktischen Vogelschutzgebietes" hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur - so etwa in seinem Erkenntnis vom 16. April 2004, Zlen. 2001/10/0156 u.a. (Punkt 15.1.2. ff) mwH auf die Rechtsprechung des EuGH vergleiche , in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis vom 21. Mai 2008, Zl. 2004/10/0038, mwN) - ausgeführt, dass dann, wenn ein Gebiet als Vogelschutzgebiet bzw. Natura 2000-Gebiet zwar nominiert, aber (noch) nicht im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, letzter Satz der Vogelschutz-Richtlinie eingerichtet wurde, und mangels einer Verordnung, mit der das betreffende Gebiet zu einem Europaschutzgebiet erklärt wurde, gegebenenfalls die Vorwirkungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie zu beachten sind und somit das Gebiet die Eigenschaft eines "faktischen Vogelschutzgebietes" hat.
Der UVS spricht zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiederholt von einem "Vogelschutzgebiet", eine den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 letzter Satz der Vogelschutz-Richtlinie entsprechende (formelle) Erklärung zum Schutzgebiet liegt allerdings nicht vor. Somit besteht keine auf Art. 4 dieser Richtlinie gegründete Schutzmaßnahme im Sinne der ein System von Geboten und Verboten umfassenden Einrichtung eines Schutzgebietes, auf deren Grundlage die von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Bewilligung versagt werden könnte. Die Annahme, es könnte geboten sein, im Sinn der vorzitierten Judikatur zu den Vorwirkungen des durch Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutz-Richtlinie vermittelten Schutzes erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume geschützter Vogelarten gegebenenfalls auch ohne Vorliegen normativer Festlegungen vorzukehren, scheitert bereits an der hiefür mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides (zu den Anforderungen für ein "faktisches Vogelschutzgebiet" vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zlen. 2001/10/0156 u.a., insbesondere dort Punkt 15.4.3.2.). So fehlen im angefochtenen Bescheid in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht konkrete Feststellungen über jene Tatsachen (Abgrenzung des Gebietes, Populationsdichte, Artendiversität, Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdungsgrad der in Rede stehenden Vogelarten, Erhaltungsperspektiven der bedrohten Arten, Rang des Gebietes im Hinblick auf die Netzverknüpfung), auf deren Grundlage (unter den Gesichtspunkten der Vogelschutz-Richtlinie) die Wertigkeit des vom Projektsvorhaben voraussichtlich beeinflussten Gebietes beurteilt und im Rahmen der erforderlichen vergleichenden Bewertung zu den maßgebenden Eignungsfaktoren der anderen in Betracht kommenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden könnte (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis, Zlen. 2001/10/0156 u.a., insbesondere Punkt 18.2.2.; ferner in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, Zl. 2006/10/0165).Der UVS spricht zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiederholt von einem "Vogelschutzgebiet", eine den Anforderungen des Artikel 4, Absatz eins, letzter Satz der Vogelschutz-Richtlinie entsprechende (formelle) Erklärung zum Schutzgebiet liegt allerdings nicht vor. Somit besteht keine auf Artikel 4, dieser Richtlinie gegründete Schutzmaßnahme im Sinne der ein System von Geboten und Verboten umfassenden Einrichtung eines Schutzgebietes, auf deren Grundlage die von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Bewilligung versagt werden könnte. Die Annahme, es könnte geboten sein, im Sinn der vorzitierten Judikatur zu den Vorwirkungen des durch Artikel 4, Absatz 4, der Vogelschutz-Richtlinie vermittelten Schutzes erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensräume geschützter Vogelarten gegebenenfalls auch ohne Vorliegen normativer Festlegungen vorzukehren, scheitert bereits an der hiefür mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides (zu den Anforderungen für ein "faktisches Vogelschutzgebiet" vergleiche , nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zlen. 2001/10/0156 u.a., insbesondere dort Punkt 15.4.3.2.). So fehlen im angefochtenen Bescheid in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht konkrete Feststellungen über jene Tatsachen (Abgrenzung des Gebietes, Populationsdichte, Artendiversität, Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdungsgrad der in Rede stehenden Vogelarten, Erhaltungsperspektiven der bedrohten Arten, Rang des Gebietes im Hinblick auf die Netzverknüpfung), auf deren Grundlage (unter den Gesichtspunkten der Vogelschutz-Richtlinie) die Wertigkeit des vom Projektsvorhaben voraussichtlich beeinflussten Gebietes beurteilt und im Rahmen der erforderlichen vergleichenden Bewertung zu den maßgebenden Eignungsfaktoren der anderen in Betracht kommenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden könnte vergleiche , nochmals das zitierte Erkenntnis, Zlen. 2001/10/0156 u.a., insbesondere Punkt 18.2.2.; ferner in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, Zl. 2006/10/0165).
Schon im Hinblick darauf erweist sich der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach als rechtswidrig.
Auch dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass - selbst wenn der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z 1 NSchG erfüllt sein sollte - die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 leg. cit. vorzunehmende Interessenabwägung in Anbetracht der von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführten privaten Interessen nicht ausreichend begründet worden sei, kommt Berechtigung zu.Auch dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass - selbst wenn der Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, NSchG erfüllt sein sollte - die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. vorzunehmende Interessenabwägung in Anbetracht der von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführten privaten Interessen nicht ausreichend begründet worden sei, kommt Berechtigung zu.
So hat die Behörde im Rahmen der Interessenabwägung nach § 14 Abs. 1 Z 2 leg. cit. in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz (vgl. § 1 NSchG) durch das Vorhaben zukäme, und dem in einem weiteren Schritt die öffentlichen und privaten Interessen, deren Verwirklichung das beantragte Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen. Hiefür bedarf es der eingehenden Darstellung des Gewichtes dieser Eingriffe wie auch des Gewichtes der damit abzuwägenden privaten und öffentlichen Interessen (vgl. etwa die zu den ähnlichen Vorgängerbestimmungen des § 14 NSchG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 17. März 1997, Zl. 92/10/0398, und vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0037, mwN). In der Regel muss die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, eine Werteentscheidung sei, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und somit nicht berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinn des § 1 NSchG abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 92/10/0398, und das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2008, 2004/10/0175, mwN).So hat die Behörde im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz vergleiche , Paragraph eins, NSchG) durch das Vorhaben zukäme, und dem in einem weiteren Schritt die öffentlichen und privaten Interessen, deren Verwirklichung das beantragte Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen. Hiefür bedarf es der eingehenden Darstellung des Gewichtes dieser Eingriffe wie auch des Gewichtes der damit abzuwägenden privaten und öffentlichen Interessen vergleiche , etwa die zu den ähnlichen Vorgängerbestimmungen des Paragraph 14, NSchG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 17. März 1997, Zl. 92/10/0398, und vom 29. Juni 1998, Zl. 98/10/0037, mwN). In der Regel muss die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, eine Werteentscheidung sei, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und somit nicht berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinn des Paragraph eins, NSchG abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche , dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 92/10/0398, und das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2008, 2004/10/0175, mwN).
Auch diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht, in dem der UVS in Bezug auf die Interessenabwägung nach § 14 Abs. 1 Z 2 NSchG im Wesentlichen lediglich ausführt, dass das Ermittlungsverfahren der Erstinstanz - abgesehen davon, dass im erstinstanzlichen Bescheid das NSchG überhaupt nicht herangezogen und somit auch keine Interessenabwägung nach § 14 leg. cit. vorgenommen wurde - keine Anhaltspunkte für ein Überwiegen öffentlicher oder privater Interessen am Vorhaben gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz ergeben habe.Auch diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht, in dem der UVS in Bezug auf die Interessenabwägung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, NSchG im Wesentlichen lediglich ausführt, dass das Ermittlungsverfahren der Erstinstanz - abgesehen davon, dass im erstinstanzlichen Bescheid das NSchG überhaupt nicht herangezogen und somit auch keine Interessenabwägung nach Paragraph 14, leg. cit. vorgenommen wurde - keine Anhaltspunkte für ein Überwiegen öffentlicher oder privater Interessen am Vorhaben gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz ergeben habe.
Im Hinblick darauf haftet dem angefochtenen Bescheid auch ein wesentlicher Begründungsmangel an.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Zum Beschwerdevorbringen ist für das fortgesetzte Berufungsverfahren noch auf Folgendes hinzuweisen:
Eine Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen nach § 116 MinroG nimmt auf die in § 1 NSchG angeführten Schutzgüter nicht Bedacht und eine naturschutzbehördliche Bewilligung nicht vorweg. Aus einer solchen Bewilligung nach dem MinroG kann daher nicht geschlossen werden, dass die Beeinträchtigung von durch das NSchG erfassten Schutzgütern weniger schwer zu gewichten sei als die Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens.Eine Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen nach Paragraph 116, MinroG nimmt auf die in Paragraph eins, NSchG angeführten Schutzgüter nicht Bedacht und eine naturschutzbehördliche Bewilligung nicht vorweg. Aus einer solchen Bewilligung nach dem MinroG kann daher nicht geschlossen werden, dass die Beeinträchtigung von durch das NSchG erfassten Schutzgütern weniger schwer zu gewichten sei als die Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens.
Ferner ist die Beurteilung des UVS nicht zu beanstanden, dass, schon weil gemäß dem genannten naturschutzbehördlichen Bescheid vom 19. Juli 2002 (Punkt I.10.) spätestens bis 31. Dezember 2003 die Bauschuttaufbereitung einzustellen war und die entsprechenden Anlagen abzutransportieren waren, eine Baurestmassenaufbereitung (in mobiler Form) seit dem 1. Jänner 2004 im Areal der Kalkschuttergrube nicht mehr zulässig war, aus dieser naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Beurteilung der Lärmbeeinträchtigungen nichts zu gewinnen ist und der vorliegende Antrag als "Erstantrag" anzusehen ist.Ferner ist die Beurteilung des UVS nicht zu beanstanden, dass, schon weil gemäß dem genannten naturschutzbehördlichen Bescheid vom 19. Juli 2002 (Punkt römisch eins.10.) spätestens bis 31. Dezember 2003 die Bauschuttaufbereitung einzustellen war und die entsprechenden Anlagen abzutransportieren waren, eine Baurestmassenaufbereitung (in mobiler Form) seit dem 1. Jänner 2004 im Areal der Kalkschuttergrube nicht mehr zulässig war, aus dieser naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Beurteilung der Lärmbeeinträchtigungen nichts zu gewinnen ist und der vorliegende Antrag als "Erstantrag" anzusehen ist.
Auch die Auffassung des UVS, dass die in der Berufung als Eventualantrag bezeichnete Projektsmodifikation eine die Sache des Berufungsverfahrens überschreitende Projektsänderung darstelle, begegnet keinem Einwand.
Gemäß § 5 Z 10 NSchG bedarf die Verwendung einer Grundfläche im Grünland zum Ablagern oder Lagern von Abfall - unter den in dieser Bestimmung normierten weiteren Voraussetzungen - einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.Gemäß Paragraph 5, Ziffer 10, NSchG bedarf die Verwendung einer Grundfläche im Grünland zum Ablagern oder Lagern von Abfall - unter den in dieser Bestimmung normierten weiteren Voraussetzungen - einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.
Im Rahmen des Eventualantrages erklärte die beschwerdeführende Partei, den Standort des Projektes "geringfügig" vom Grundstück Nr. 1848 über die Grenze zum Grundstück Nr. 1849 zu verschieben. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass - wie im angefochtenen Bescheid angeführt - in diesem Eventualantrag keine näheren Angaben zur Eignung des vorgesehenen Standortes (§ 39 Abs. 1 Z 1 AWG 2002) enthalten sind und somit von der beschwerdeführenden Partei keine präzisierenden Angaben zu der von der Projektsänderung erfassten Grundfläche gemacht wurden.Im Rahmen des Eventualantrages erklärte die beschwerdeführende Partei, den Standort des Projektes "geringfügig" vom Grundstück Nr. 1848 über die Grenze zum Grundstück Nr. 1849 zu verschieben. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass - wie im angefochtenen Bescheid angeführt - in diesem Eventualantrag keine näheren Angaben zur Eignung des vorgesehenen Standortes (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) enthalten sind und somit von der beschwerdeführenden Partei keine präzisierenden Angaben zu der von der Projektsänderung erfassten Grundfläche gemacht wurden.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG ist eine Projektsmodifikation auch im Berufungsverfahren zulässig, sofern sie nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens betrifft und insgesamt nicht ein Ausmaß erreicht, dass das Vorhaben als ein anderes (aliud) zu beurteilen wäre. Die hg. Judikatur unterscheidet somit zwischen Projektsänderungen, die sich im Rahmen der "Sache" bewegen, und solchen, die die "Sache" überschreiten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Juni 2010, Zl. 2009/07/0063, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/07/0108, in Bezug auf die Modifikation eines Anlagevorhabens im Berufungsverfahren ausgeführt, dass eine solche Modifikation nur soweit zulässig ist, als sie weder andere Parteien noch bisherige Parteien anders als bisher berührt. Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2007/05/0063, die Auffassung vertreten, dass in einem Fall, in dem die Erteilung einer Genehmigung für den jeweils im Antrag angeführten Standort zu prüfen ist, dieser Standort für das Verfahren als wesentlich zu betrachten ist und eine Standortänderung daher grundsätzlich eine Änderung darstellt, durch die das Wesen der Sache geändert wird. Eine solche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages ist jedoch gemäß § 13 Abs. 8 AVG im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG ist eine Projektsmodifikation auch im Berufungsverfahren zulässig, sofern sie nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens betrifft und insgesamt nicht ein Ausmaß erreicht, dass das Vorhaben als ein anderes (aliud) zu beurteilen wäre. Die hg. Judikatur unterscheidet somit zwischen Projektsänderungen, die sich im Rahmen der "Sache" bewegen, und solchen, die die "Sache" überschreiten vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 17. Juni 2010, Zl. 2009/07/0063, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/07/0108, in Bezug auf die Modifikation eines Anlagevorhabens im Berufungsverfahren ausgeführt, dass eine solche Modifikation nur soweit zulässig ist, als sie weder andere Parteien noch bisherige Parteien anders als bisher berührt. Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2007/05/0063, die Auffassung vertreten, dass in einem Fall, in dem die Erteilung einer Genehmigung für den jeweils im Antrag angeführten Standort zu prüfen ist, dieser Standort für das Verfahren als wesentlich zu betrachten ist und eine Standortänderung daher grundsätzlich eine Änderung darstellt, durch die das Wesen der Sache geändert wird. Eine solche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages ist jedoch gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte vom UVS mangels Präzisierung im Eventualantrag, wo genau die Neusituierung der Anlage von der beschwerdeführenden Partei geplant war, zu Recht nicht ausgeschlossen werden, dass durch diese Projektsänderung und eine Projektsverwirklichung auf dem im Eventualantrag angeführten Grundstück subjektive Rechte anderer Personen verletzt würden. Auf dem Boden der vorzitierten Judikatur durfte der UVS daher über den genannten Eventualantrag, weil dieser die Sache des Berufungsverfahrens überschritt, kein weiteres Verfahren abführen und in der Sache nicht entscheiden. Demzufolge hat der UVS im Spruch des angefochtenen Bescheides auch zu Recht nicht über das geänderte Projekt entschieden.
Zutreffend bringt die Beschwerde im Übrigen vor, dass es der UVS vor Erlassung des angefochtenen Bescheides verabsäumt habe, der beschwerdeführenden Partei die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und des Sachverständigen für Ornithologie vom 8. Juli 2009, auf die vom LH im erstinstanzlichen Bescheid, ohne sie in ihren wesentlichen Teilen wiederzugeben, nur kursorisch hingewiesen wurde, zur Kenntnis zu bringen und der beschwerdeführenden Partei dazu Parteiengehör einzuräumen. Allerdings wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid (auf den Seiten 18/19) ein Teil der Stellungnahme des Sachverständigen für Ornithologie vom 8. Juli 2009 dargestellt und somit der beschwerdeführenden Partei diese Stellungnahme - allerdings nur zum Teil - mitgeteilt. Im fortgesetzten Berufungsverfahren werden daher beide Stellungnahmen im vollen Umfang der beschwerdeführenden Partei noch zur Kenntnis zu bringen sein.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 24. Mai 2012
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070172.X00Im RIS seit
04.07.2012Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015