Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über eine Berufung des Beschwerdeführers gegen Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer 2001 bis 2003.
Dagegen wendet sich die vorliegende ,"wegen Verletzung der gesetzlich gewährleisteten Rechte, dass der Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr nicht aufgehoben worden ist und das Recht auf Parteiengehör nicht verletzt wird", erhobene Beschwerde.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010, 2010/15/0163-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG u.a. auf, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010, 2010/15/0163-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG u.a. auf, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), bestimmt zu bezeichnen.
Innerhalb der gesetzten Frist erstattete der Beschwerdeführer hiezu folgendes Vorbringen:
"Da mich der angefochtene Bescheid des UFS, vom 19.08.2010, GZ: RV/1123-L/07 (miterledigt RV/1124-L/07 und RV/1125-L/07) zugestellt am 23.08.2010, in meinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten, auf
Parteiengehör gem § 183 BAO, sowieParteiengehör gem Paragraph 183, BAO, sowie Festsetzung von Abgaben, welche durch einen Tatbestand, der an die gesetzliche Abgabenpflicht knüpft, verwirklicht ist gem §§ 4, 20 BAO"Festsetzung von Abgaben, welche durch einen Tatbestand, der an die gesetzliche Abgabenpflicht knüpft, verwirklicht ist gem Paragraphen 4, 20, BAO"
(verletzt), "erhebe ich in offener Frist ... Beschwerde..."
Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), nicht bestimmt bezeichnet. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid (in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangende Umsatzsteuer) verletzt sein soll, wird mit der Anführung einzelner Bestimmungen der Bundesabgabenordnung nicht dargestellt. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften (wie etwa die Verletzung des Parteiengehörs) als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038, mit weiteren Nachweisen).Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), nicht bestimmt bezeichnet. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid (in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangende Umsatzsteuer) verletzt sein soll, wird mit der Anführung einzelner Bestimmungen der Bundesabgabenordnung nicht dargestellt. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften (wie etwa die Verletzung des Parteiengehörs) als solche stellt keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen vergleiche , den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038, mit weiteren Nachweisen).
Der Beschwerdeführer ist dem ihm erteilten Auftrag, den Mangel seiner Beschwerde zu verbessern, somit nicht ausreichend nachgekommen. Ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (vgl. erneut den angeführten Beschluss vom 19. Juli 2000). Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.Der Beschwerdeführer ist dem ihm erteilten Auftrag, den Mangel seiner Beschwerde zu verbessern, somit nicht ausreichend nachgekommen. Ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen vergleiche , erneut den angeführten Beschluss vom 19. Juli 2000). Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzustellen. Wien, am 25. November 2010