TE Vwgh Erkenntnis 2010/11/25 2009/15/0121

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Veröffentlicht am 25.11.2010
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Index

E3L E09301000;
E6J;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art6 Abs2 lita;
62001CJ0155 Cookies World VORAB;
UStG 1972 §1 Abs1 Z2 lita;
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;
UStG 1994 §3a Abs1a Z1;
  1. UStG 1972 § 12 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 12 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 12 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  4. UStG 1972 § 12 gültig von 21.12.1985 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1983
  6. UStG 1972 § 12 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. UStG 1972 § 12 gültig von 20.12.1980 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  8. UStG 1972 § 12 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. UStG 1972 § 12 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  10. UStG 1972 § 12 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  11. UStG 1972 § 12 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 3a heute
  2. UStG 1994 § 3a gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. UStG 1994 § 3a gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  6. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. UStG 1994 § 3a gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  8. UStG 1994 § 3a gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  9. UStG 1994 § 3a gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  10. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  11. UStG 1994 § 3a gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  12. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 3a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. UStG 1994 § 3a gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  16. UStG 1994 § 3a gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  17. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der GK Gesellschaft m.b.H. & Co KG in P, vertreten durch die Kreissl & Pichler & Walther Rechtsanwälte GmbH in 8940 Liezen, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 10. April 2009, Zl. RV/0669-L/07, miterledigt RV/1069-L/08, RV/1070, 1074, 1075-L/08, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2004, Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2005, sowie Umsatzsteuer 2004 bis 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird - soweit dieser die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2005 sowie Umsatzsteuer 2004 bis 2007 betrifft - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen - Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2004 - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Finanzamt setzte mit Bescheiden vom 6. April 2005 und vom 13. Juli 2006 den Erklärungen der Beschwerdeführerin, in denen auf die Option zu einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag 31. März) hingewiesen wird, folgend die Umsatzsteuer für die Jahre 2004 (Zeitraum April 2003 bis März 2004) und 2005 fest.

Mit Bescheid vom 19. März 2007 nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2004 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf. Begründend führte das Finanzamt aus, es seien Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien. Die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt.Mit Bescheid vom 19. März 2007 nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2004 gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO wieder auf. Begründend führte das Finanzamt aus, es seien Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien. Die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt.

Mit weiterem Bescheid vom 19. März 2007 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2004 fest, woraus sich gegenüber der bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer eine Abgabennachforderung von 843,50 EUR ergab. Begründend führte das Finanzamt aus, die Bestimmung hinsichtlich der Eigenverbrauchsbesteuerung von im Zusammenhang mit Kfz anfallenden Ausgaben für bestimmte Auslandsleistungen (Auslandsmieten, Leasing und Auslandsreparaturen) iSd § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d bzw. lit. b UStG 1994 sei weiterhin anzuwenden.Mit weiterem Bescheid vom 19. März 2007 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 2004 fest, woraus sich gegenüber der bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer eine Abgabennachforderung von 843,50 EUR ergab. Begründend führte das Finanzamt aus, die Bestimmung hinsichtlich der Eigenverbrauchsbesteuerung von im Zusammenhang mit Kfz anfallenden Ausgaben für bestimmte Auslandsleistungen (Auslandsmieten, Leasing und Auslandsreparaturen) iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, bzw. Litera b, UStG 1994 sei weiterhin anzuwenden.

Mit Bescheid vom 19. März 2007 hob das Finanzamt den Bescheid vom 13. Juli 2006 (Umsatzsteuer 2005) gemäß § 299 BAO auf. Die Abgabenbehörde erster Instanz könne den Bescheid aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweise. Mit weiterem Bescheid vom 19. März 2007 wurde die Umsatzsteuer 2005 festgesetzt, woraus sich gegenüber der bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer eine Abgabennachforderung von 1.446 EUR ergab. Das Finanzamt verwies auch hiezu begründend auf § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d bzw. lit. b UStG 1994.Mit Bescheid vom 19. März 2007 hob das Finanzamt den Bescheid vom 13. Juli 2006 (Umsatzsteuer 2005) gemäß Paragraph 299, BAO auf. Die Abgabenbehörde erster Instanz könne den Bescheid aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweise. Mit weiterem Bescheid vom 19. März 2007 wurde die Umsatzsteuer 2005 festgesetzt, woraus sich gegenüber der bisher vorgeschriebenen Umsatzsteuer eine Abgabennachforderung von 1.446 EUR ergab. Das Finanzamt verwies auch hiezu begründend auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, bzw. Litera b, UStG 1994.

Mit Bescheid vom 26. April 2007 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 fest. Begründend führte das Finanzamt aus, der Eigenverbrauch sei analog den Vorjahren zum Ansatz gebracht worden.

Schließlich setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 23. Juli 2008 die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 fest und führte wiederum aus, der Eigenverbrauch sei analog den Vorjahren zum Ansatz gebracht worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufungen gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2004 und gegen die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2005 als unbegründet abgewiesen und die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2007 abgeändert. Eine Besteuerung der Ausgaben, die für im Ausland geleaste PKW getätigt worden seien, sei nicht auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d bzw. lit. b UStG 1994 zu stützen. Die ab 2004 erfolgte Verwendung von im Ausland mit Vorsteuererstattungsberechtigung geleasten Fahrzeugen sei aber als fiktive Dienstleistung nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 zu besteuern. Eine solche Besteuerung sei in den ursprünglichen Sachbescheiden für die Jahre 2004 und 2005 nicht erfolgt. Die Kenntnis davon, dass im Ausland ein PKW geleast worden sei, für den ein Anspruch auf Erstattung der diesbezüglich in Rechnung gestellten Umsatzsteuer bestehe, hätte zu einem anderen Umsatzsteuerbescheid für 2004 geführt und es sei der ursprüngliche Umsatzsteuerbescheid für 2005 rechtswidrig. Die Berufungen gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie gegen die Bescheidaufhebung seien daher als unbegründet abzuweisen. Die bis Ende 2003 erfolgte (tatsächliche) Privatnutzung eines Fahrzeuges sei (unstrittig) als Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994) zu besteuern.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufungen gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2004 und gegen die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2005 als unbegründet abgewiesen und die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2007 abgeändert. Eine Besteuerung der Ausgaben, die für im Ausland geleaste PKW getätigt worden seien, sei nicht auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, bzw. Litera b, UStG 1994 zu stützen. Die ab 2004 erfolgte Verwendung von im Ausland mit Vorsteuererstattungsberechtigung geleasten Fahrzeugen sei aber als fiktive Dienstleistung nach Paragraph 3 a, Absatz eins a, Ziffer eins, UStG 1994 zu besteuern. Eine solche Besteuerung sei in den ursprünglichen Sachbescheiden für die Jahre 2004 und 2005 nicht erfolgt. Die Kenntnis davon, dass im Ausland ein PKW geleast worden sei, für den ein Anspruch auf Erstattung der diesbezüglich in Rechnung gestellten Umsatzsteuer bestehe, hätte zu einem anderen Umsatzsteuerbescheid für 2004 geführt und es sei der ursprüngliche Umsatzsteuerbescheid für 2005 rechtswidrig. Die Berufungen gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie gegen die Bescheidaufhebung seien daher als unbegründet abzuweisen. Die bis Ende 2003 erfolgte (tatsächliche) Privatnutzung eines Fahrzeuges sei (unstrittig) als Eigenverbrauch (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994) zu besteuern.

Dagegen wendet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen hat:

1. Der Beschwerde ist - im Zusammenhang mit der Ausführung der Beschwerdegründe; die ausdrückliche Bezeichnung eines Beschwerdepunktes findet sich in der Beschwerde nicht - kein Vorbringen hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2004 zu entnehmen. Auch werden in der Beschwerde die Darlegungen im bekämpften Bescheid (welche dort als "unstrittig" bezeichnet werden) betreffend die tatsächlich erfolgte Privatnutzung (Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 in der Stammfassung) im Kalenderjahr 2003, welche im ursprünglichen Umsatzsteuerbescheid 2004 (vom 6. April 2005) mangels Erklärung nicht berücksichtigt worden war, nicht bestritten. Demnach ist aber die Beschwerde, soweit sie die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2004 (Zeitraum April 2003 bis März 2004) bekämpft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 1. Der Beschwerde ist - im Zusammenhang mit der Ausführung der Beschwerdegründe; die ausdrückliche Bezeichnung eines Beschwerdepunktes findet sich in der Beschwerde nicht - kein Vorbringen hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2004 zu entnehmen. Auch werden in der Beschwerde die Darlegungen im bekämpften Bescheid (welche dort als "unstrittig" bezeichnet werden) betreffend die tatsächlich erfolgte Privatnutzung (Eigenverbrauch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 in der Stammfassung) im Kalenderjahr 2003, welche im ursprünglichen Umsatzsteuerbescheid 2004 (vom 6. April 2005) mangels Erklärung nicht berücksichtigt worden war, nicht bestritten. Demnach ist aber die Beschwerde, soweit sie die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2004 (Zeitraum April 2003 bis März 2004) bekämpft, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Zum "Pkw-Auslandsleasing" ist zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2009, 2008/15/0109 und 2007/15/0275, zu verweisen. Zutreffend ist demnach die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 10/2003) bzw. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (idF BGBl. I Nr. 134/2004) nicht anzuwenden ist. 2. Zum "Pkw-Auslandsleasing" ist zunächst gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2009, 2008/15/0109 und 2007/15/0275, zu verweisen. Zutreffend ist demnach die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Regelung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, UStG 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003,) bzw. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004,) nicht anzuwenden ist.

Die belangte Behörde stützte die Besteuerung des "Pkw-Auslandsleasing" ab dem Kalenderjahr 2004 auf die Bestimmung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994. Diese Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 134/2003 in das UStG 1994 eingefügt und steht für Zeiträume ab 1. Jänner 2004 in Geltung. Die Bestimmung stellt in ihrem ersten Teilstrich die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Sie entspricht Art. 6 Abs. 2 lit. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wie aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgeht, will die genannte Richtlinienbestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern (vgl. EuGH vom 11. September 2003, C-155/01, Cookies World, Randnr. 56).Die belangte Behörde stützte die Besteuerung des "Pkw-Auslandsleasing" ab dem Kalenderjahr 2004 auf die Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz eins a, Ziffer eins, UStG 1994. Diese Bestimmung wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2003, in das UStG 1994 eingefügt und steht für Zeiträume ab 1. Jänner 2004 in Geltung. Die Bestimmung stellt in ihrem ersten Teilstrich die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Sie entspricht Artikel 6, Absatz 2, Litera a, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wie aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgeht, will die genannte Richtlinienbestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern vergleiche , EuGH vom 11. September 2003, C-155/01, Cookies World, Randnr. 56).

Eine tatsächliche Privatnutzung wurde von der belangten Behörde nur für das Kalenderjahr 2003 festgestellt. Für die Kalenderjahre ab 2004 stützt sich die belangte Behörde hingegen auf die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, wonach (u.a.) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Miete von Personenkraftwagen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sodass "auch die Verwendung für tatsächlich unternehmerische Zwecke (...) rechtlich eine solche für nichtunternehmerische" sei.Eine tatsächliche Privatnutzung wurde von der belangten Behörde nur für das Kalenderjahr 2003 festgestellt. Für die Kalenderjahre ab 2004 stützt sich die belangte Behörde hingegen auf die Regelung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994, wonach (u.a.) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Miete von Personenkraftwagen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sodass "auch die Verwendung für tatsächlich unternehmerische Zwecke (...) rechtlich eine solche für nichtunternehmerische" sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 aber die Bedeutung beizulegen, dass ein bloßer Vorsteuerausschluss vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom 29. März 2001, 2000/14/0155). In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof schon in dem noch zum UStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom 16. Dezember 1991, 91/15/0045, der Ansicht der damals belangten Behörde entgegengetreten, durch den Umbau eines steuerbegünstigten Lkw in einen Pkw komme es zu einem Eigenverbrauch. Der durch den Umbau eingetretene Wechsel in die "fiktive nichtunternehmerische Sphäre" des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 stelle keine Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens iSd früheren § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972 dar. Nichts anderes kann für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 gelten (zum gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund vgl. auch Tumpel, SWK 2005, S 506).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 aber die Bedeutung beizulegen, dass ein bloßer Vorsteuerausschluss vorliegt vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. März 2001, 2000/14/0155). In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof schon in dem noch zum UStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom 16. Dezember 1991, 91/15/0045, der Ansicht der damals belangten Behörde entgegengetreten, durch den Umbau eines steuerbegünstigten Lkw in einen Pkw komme es zu einem Eigenverbrauch. Der durch den Umbau eingetretene Wechsel in die "fiktive nichtunternehmerische Sphäre" des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UStG 1972 stelle keine Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens iSd früheren Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UStG 1972 dar. Nichts anderes kann für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 gelten (zum gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund vergleiche , auch Tumpel, SWK 2005, S 506).

Die belangte Behörde kann daher mit dem Hinweis auf § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 keine Privatnutzung iSd § 3a Abs. 1a Z 1 erster Teilstrich UStG 1994 aufzeigen.Die belangte Behörde kann daher mit dem Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 keine Privatnutzung iSd Paragraph 3 a, Absatz eins a, Ziffer eins, erster Teilstrich UStG 1994 aufzeigen.

Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2007 waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2004 bis 2007 waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2006 (Umsatzsteuer 2005) stützte sich demnach auf eine vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht, sodass auch der Aufhebungsbescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Die Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2006 (Umsatzsteuer 2005) stützte sich demnach auf eine vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht, sodass auch der Aufhebungsbescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 50 VwGG) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG (insbesondere Paragraph 50, VwGG) in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 25. November 2010

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0155 Cookies World VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009150121.X00

Im RIS seit

29.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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