Index
E3L E09301000;Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0117 E 2. September 2009 2008/15/0079 E 28. Oktober 2009 2008/13/0203 E 30. September 2009 2007/15/0275 E 2. September 2009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Salzburg-Stadt in 5010 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 17. Dezember 2007, Zl. RV/0197-K/05, betreffend Umsatzsteuer 2003 (mitbeteiligte Partei: C B in S, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21a), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Mitbeteiligte, ein in Österreich ansässiger Unternehmer, leaste einen Pkw von einem Unternehmer, der in Freilassing (Deutschland) sein Unternehmen betreibt. Im Zeitraum von April bis Dezember 2003 fielen Leasingraten in Höhe von 7.379,28 EUR plus (deutsche) Umsatzsteuer an. In Deutschland erhielt der Mitbeteiligte diese Umsatzsteuer als Vorsteuer vergütet.
In Österreich erachtete das Finanzamt bei Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2003 den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit d UStG 1994 als erfüllt. Es bezog daher die Leasingraten in Höhe von 7.379,28 EUR in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ein, woraus sich eine (zusätzliche) Umsatzsteuerbelastung von 1.475,85 EUR ergab.In Österreich erachtete das Finanzamt bei Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2003 den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, UStG 1994 als erfüllt. Es bezog daher die Leasingraten in Höhe von 7.379,28 EUR in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ein, woraus sich eine (zusätzliche) Umsatzsteuerbelastung von 1.475,85 EUR ergab.
In der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 wandte der Mitbeteiligte ein, die Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2. lit. d UStG 1994 widerspreche der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG. Der Mitbeteiligte verwies insbesondere auf das auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes ergangene Urteil des EuGH vom 11. September 2003, C-155/01, Cookies World, ÖStZB 2004/280.In der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 wandte der Mitbeteiligte ein, die Besteuerung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, UStG 1994 widerspreche der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG. Der Mitbeteiligte verwies insbesondere auf das auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes ergangene Urteil des EuGH vom 11. September 2003, C-155/01, Cookies World, ÖStZB 2004/280.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, § 1 Abs. 1 Z. 2 lit d UStG 1994 stelle sowohl in der Stammfassung aber auch in der von 29. März 2003 bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung einen Besteuerungstatbestand dar, der in der Sechsten Richtlinie nicht vorgesehen sei. Zwar erlaube es Art. 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie jedem Mitgliedstaat, unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstände zu besteuern, die der Steuerpflichtige selbst hergestellt oder im Inland erworben oder eingeführt habe. Beim streitgegenständlichen "Pkw-Auslandsleasing" handle es sich jedoch nicht um einen vom Steuerpflichtigen selbst hergestellten, im Inland erworbenen oder eingeführten Gegenstand.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, UStG 1994 stelle sowohl in der Stammfassung aber auch in der von 29. März 2003 bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung einen Besteuerungstatbestand dar, der in der Sechsten Richtlinie nicht vorgesehen sei. Zwar erlaube es Artikel 17, Absatz 7, der Sechsten Richtlinie jedem Mitgliedstaat, unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstände zu besteuern, die der Steuerpflichtige selbst hergestellt oder im Inland erworben oder eingeführt habe. Beim streitgegenständlichen "Pkw-Auslandsleasing" handle es sich jedoch nicht um einen vom Steuerpflichtigen selbst hergestellten, im Inland erworbenen oder eingeführten Gegenstand.
Zudem könnte eine Besteuerungsmaßnahme, die sich auf Art. 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie stütze, nur zulässig sein, wenn sie vorübergehender Natur wäre und dem Zweck diente, einer bestimmten konjunkturellen Lage zu begegnen (Hinweis auf das Urteil des EuGH Cookies World).Zudem könnte eine Besteuerungsmaßnahme, die sich auf Artikel 17, Absatz 7, der Sechsten Richtlinie stütze, nur zulässig sein, wenn sie vorübergehender Natur wäre und dem Zweck diente, einer bestimmten konjunkturellen Lage zu begegnen (Hinweis auf das Urteil des EuGH Cookies World).
§ 1 Abs. 1 Z. 2 lit. d UStG 1994, mit welcher Bestimmung das "Pkw-Auslandsleasing" als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer unterzogen werde, sei zwischen dem 6. Jänner 1995 und dem 28. März 2003 ohne zeitliche Befristung in Kraft gewesen. Mit BGBl. I Nr. 10/2003 sei diese Bestimmung auch für die Zeit ab dem 29. März 2003 aufrecht erhalten und durch eine zeitliche Befristung (zunächst bis zum 31. Dezember 2005) ergänzt worden. Später sei diese Befristung mit BGBl. I Nr. 103/2005 bis zum 31. Dezember 2007 verlängert worden. Schon die insgesamt lange Geltungsdauer dieser Bestimmung vom 6. Jänner 1995 bis zum Ablauf des Streitzeitraumes 2003 und darüber hinaus spreche gegen einen vorübergehenden, konjunkturell bedingten Charakter dieser Regelung. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, UStG 1994, mit welcher Bestimmung das "Pkw-Auslandsleasing" als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer unterzogen werde, sei zwischen dem 6. Jänner 1995 und dem 28. März 2003 ohne zeitliche Befristung in Kraft gewesen. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, sei diese Bestimmung auch für die Zeit ab dem 29. März 2003 aufrecht erhalten und durch eine zeitliche Befristung (zunächst bis zum 31. Dezember 2005) ergänzt worden. Später sei diese Befristung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, bis zum 31. Dezember 2007 verlängert worden. Schon die insgesamt lange Geltungsdauer dieser Bestimmung vom 6. Jänner 1995 bis zum Ablauf des Streitzeitraumes 2003 und darüber hinaus spreche gegen einen vorübergehenden, konjunkturell bedingten Charakter dieser Regelung.
Aus dem Kommentar von Kolacny/Mayer, UStG2 (1997), § 1 Anm. 45 b, und den dort erläuterten Gesetzesmaterialien ergebe sich für den mit Wirksamkeit vom 6. Jänner 1995 eingeführten Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. d UStG 1994 folgende Begründung: Nach § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 sei für Leistungen im Zusammenhang mit der Miete von Pkw der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Nehme ein Unternehmer derartige Leistungen in Österreich in Anspruch, sei er mit österreichischer Umsatzsteuer belastet und habe kein Recht zum Vorsteuerabzug. Mit dem in Rede stehenden Steuertatbestand solle erreicht werden, dass Unternehmer, die aus dem Ausland derartige Leistungen in Anspruch nähmen (gemeint: Anmieten eines Pkw für die Verwendung in Österreich bei einem ausländischen Vermieter) und solcherart im Ausland die darauf entfallende ausländische Vorsteuer abziehen könnten, mit österreichischer Umsatzsteuer belastet würden.Aus dem Kommentar von Kolacny/Mayer, UStG2 (1997), Paragraph eins, Anmerkung 45, b, und den dort erläuterten Gesetzesmaterialien ergebe sich für den mit Wirksamkeit vom 6. Jänner 1995 eingeführten Steuertatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, UStG 1994 folgende Begründung: Nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 sei für Leistungen im Zusammenhang mit der Miete von Pkw der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Nehme ein Unternehmer derartige Leistungen in Österreich in Anspruch, sei er mit österreichischer Umsatzsteuer belastet und habe kein Recht zum Vorsteuerabzug. Mit dem in Rede stehenden Steuertatbestand solle erreicht werden, dass Unternehmer, die aus dem Ausland derartige Leistungen in Anspruch nähmen (gemeint: Anmieten eines Pkw für die Verwendung in Österreich bei einem ausländischen Vermieter) und solcherart im Ausland die darauf entfallende ausländische Vorsteuer abziehen könnten, mit österreichischer Umsatzsteuer belastet würden.
An diesem Regelungszweck habe sich nach Ansicht der belangten Behörde durch die Ergänzung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. d UStG 1994 um eine Befristung nichts geändert. Grund für die Aufrechterhaltung des Tatbestandes, ergänzt durch die Befristung, sei es, massive Verlagerungen des Leasings und des Kaufes von Pkw in das Ausland zu verhindern. Dies ergebe sich aus den Erläuterungen zum Initiativantrag der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn u.a. vom 23. Jänner 2003, der zum BGBl. I Nr. 10/2003 geführt habe.An diesem Regelungszweck habe sich nach Ansicht der belangten Behörde durch die Ergänzung des Tatbestandes des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, UStG 1994 um eine Befristung nichts geändert. Grund für die Aufrechterhaltung des Tatbestandes, ergänzt durch die Befristung, sei es, massive Verlagerungen des Leasings und des Kaufes von Pkw in das Ausland zu verhindern. Dies ergebe sich aus den Erläuterungen zum Initiativantrag der Abgeordneten Dr. Stummvoll, Dipl.-Ing. Prinzhorn u.a. vom 23. Jänner 2003, der zum Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, geführt habe.
Ohne den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. d UStG 1994 wäre der Vorsteuerausschluss für Pkw nach § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 in wesentlichen Belangen seiner Wirkung beraubt. Es seien somit strukturelle Gründe, aber nicht vorübergehende, konjunkturelle Gründe, die der Gesetzgeber mit dem seit 6. Jänner 1995 in Geltung stehenden Steuertatbestand verfolge.Ohne den Steuertatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, UStG 1994 wäre der Vorsteuerausschluss für Pkw nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 in wesentlichen Belangen seiner Wirkung beraubt. Es seien somit strukturelle Gründe, aber nicht vorübergehende, konjunkturelle Gründe, die der Gesetzgeber mit dem seit 6. Jänner 1995 in Geltung stehenden Steuertatbestand verfolge.
Somit sei diese Bestimmung auch in der ab 29. März 2003 für den Streitzeitraum geltenden Fassung nicht durch die Sechste Richtlinie gedeckt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf § 292 BAO gestützte Beschwerde des Finanzamtes.Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Paragraph 292, BAO gestützte Beschwerde des Finanzamtes.
Das Finanzamt bringt vor, Österreich habe bei der 66. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses am 20. November 2002 das erste Konsultationsverfahren gemäß Art 29 der Sechsten Richtlinie eingeleitet und die konjunkturellen Gründe sowie die beabsichtigte Maßnahme iSd Art. 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie dargelegt. Diese Konsultation sei bei der 67. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses zur Kenntnis genommen worden. Mit der - durch BGBl. I Nr. 10/2003 erfolgten - Einführung einer Befristung hinsichtlich der Anwendung des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. d UStG 1994 sei die weitere Voraussetzung für die Anwendung des Art. 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie erfüllt worden.Das Finanzamt bringt vor, Österreich habe bei der 66. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses am 20. November 2002 das erste Konsultationsverfahren gemäß Artikel 29, der Sechsten Richtlinie eingeleitet und die konjunkturellen Gründe sowie die beabsichtigte Maßnahme iSd Artikel 17, Absatz 7, der Sechsten Richtlinie dargelegt. Diese Konsultation sei bei der 67. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses zur Kenntnis genommen worden. Mit der - durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, erfolgten - Einführung einer Befristung hinsichtlich der Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, UStG 1994 sei die weitere Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 17, Absatz 7, der Sechsten Richtlinie erfüllt worden.
Art. 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie postuliere die "Wahrung gleicher Wettbewerbsverhältnisse". Das werde im gegenständlichen Fall durch § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. d UStG 1994 erreicht. Werde die Leasingleistung aus dem Ausland bezogen, stelle die Regelung die gleiche steuerliche Belastung (in Bezug auf die Umsatzsteuer) wie beim Inlandsleasing sicher.Artikel 17, Absatz 7, der Sechsten Richtlinie postuliere die "Wahrung gleicher Wettbewerbsverhältnisse". Das werde im gegenständlichen Fall durch Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, UStG 1994 erreicht. Werde die Leasingleistung aus dem Ausland bezogen, stelle die Regelung die gleiche steuerliche Belastung (in Bezug auf die Umsatzsteuer) wie beim Inlandsleasing sicher.
Bei § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. d UStG 1994 handle es sich nicht um eine Maßnahme, die bereits länger bestanden und mit BGBl. I Nr. 10/2004 lediglich eine zeitliche Begrenzung erfahren habe. Die ursprüngliche Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. d UStG 1994 sei nämlich durch das Urteil des EuGH vom 11. September 2003, C- 155/01, Cookies World, als nicht richtlinienkonform angesehen worden, weshalb sie rückwirkend nicht mehr habe angewendet werden können. Somit sei für den Zeitraum von 1995 bis 28. März 2003 eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. d UStG 1994 nicht vorzunehmen gewesen. Die Regelung sei daher tatsächlich erstmalig am 29. März 2003 in Kraft getreten. Schließlich werde darauf verwiesen, dass die Kommission der EG durch das Konsultationsverfahren Kenntnis von der österreichischen Regelung erlangt habe; dass es in der Folge kein durch die Kommission betriebenes Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich vor dem EuGH gegeben habe, spreche für die Unbedenklichkeit der Regelung.Bei Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, UStG 1994 handle es sich nicht um eine Maßnahme, die bereits länger bestanden und mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, lediglich eine zeitliche Begrenzung erfahren habe. Die ursprüngliche Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, UStG 1994 sei nämlich durch das Urteil des EuGH vom 11. September 2003, C- 155/01, Cookies World, als nicht richtlinienkonform angesehen worden, weshalb sie rückwirkend nicht mehr habe angewendet werden können. Somit sei für den Zeitraum von 1995 bis 28. März 2003 eine Besteuerung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, UStG 1994 nicht vorzunehmen gewesen. Die Regelung sei daher tatsächlich erstmalig am 29. März 2003 in Kraft getreten. Schließlich werde darauf verwiesen, dass die Kommission der EG durch das Konsultationsverfahren Kenntnis von der österreichischen Regelung erlangt habe; dass es in der Folge kein durch die Kommission betriebenes Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich vor dem EuGH gegeben habe, spreche für die Unbedenklichkeit der Regelung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Art. 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG lautet:Artikel 17, Absatz 7, der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG lautet:
"Vorbehaltlich der im Artikel 29 vorgesehenen Konsultationen kann jeder Mitgliedstaat aus Konjunkturgründen die Investitionsgüter oder bestimmte Investitionsgüter oder andere Gegenstände von der Vorsteuerabzugsregelung teilweise oder ganz ausschließen. Die Mitgliedstaaten können zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen - anstatt den Vorsteuerabzug abzulehnen - die Gegenstände, welche der Steuerpflichtige selbst hergestellt oder im Inland erworben oder auch eingeführt hat, in der Weise besteuern, dass diese Steuer die Mehrwertsteuer nicht überschreitet, die beim Erwerb entsprechender Gegenstände zu entrichten wäre."
§ 3a Abs. 12 des UStG 1994 lautet: Paragraph 3 a, Absatz 12, des UStG 1994 lautet:
"In den übrigen Fällen wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung."
Auf der Grundlage dieser Bestimmung ergibt sich für den Streitzeitraum, dass Pkw betreffende Leasingumsätze, auch wenn das Fahrzeug überwiegend in Österreich genutzt wird, als in jenem Mitgliedstaat ausgeführt gelten, von dem aus der Leasinggeber sein Unternehmen betreibt.
Mit BGBl. Nr. 21/1995 wurde § 1 Abs. 1 Z. 2 mit Wirksamkeit vom 6. Jänner 1995 um die lit. d ergänzt. § 1 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 21/1995 normiert:Mit Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995, wurde Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, mit Wirksamkeit vom 6. Jänner 1995 um die Litera d, ergänzt. Paragraph eins, Absatz eins, UStG 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt 21 aus 1995, normiert:
"§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0409 Metropol Treuhand VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008150109.X00Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013