Index
E3L E09301000;Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art6 Abs2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak, als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Waldviertel in 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. September 2007, Zl. RV/2297-W/05, betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Mai 2005 (mitbeteiligte Partei: P T in St, vertreten durch die Astoria Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co KEG in 3500 Krems an der Donau, Edmund-Hofbauer-Straße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Instanzenzug Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Mai 2005 festgesetzt und dabei in Bezug auf das so genannte "Pkw-Auslandsleasing" - im Gegensatz zur Vorgangsweise des Finanzamtes im erstinstanzlichen Bescheid - keine Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b UStG 1994 vorgenommen, weil sie diese Bestimmung als durch Mehrwertsteuerrichtlinien der EG verdrängt erachtete.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Instanzenzug Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Mai 2005 festgesetzt und dabei in Bezug auf das so genannte "Pkw-Auslandsleasing" - im Gegensatz zur Vorgangsweise des Finanzamtes im erstinstanzlichen Bescheid - keine Eigenverbrauchsbesteuerung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 vorgenommen, weil sie diese Bestimmung als durch Mehrwertsteuerrichtlinien der EG verdrängt erachtete.
Auch hielt die belangte Behörde § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 im Beschwerdefall für nicht anwendbar.Auch hielt die belangte Behörde Paragraph 3 a, Absatz eins a, Ziffer eins, UStG 1994 im Beschwerdefall für nicht anwendbar.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Finanzamtes, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erwogen hat:
Der vorliegende Beschwerdefall ist in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenen gleichgelagert, welche den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2009, 2008/15/0109 und 2007/15/0275, zu Grunde liegen, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen wird.Der vorliegende Beschwerdefall ist in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenen gleichgelagert, welche den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2009, 2008/15/0109 und 2007/15/0275, zu Grunde liegen, weshalb gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf diese Erkenntnisse verwiesen wird.
Davon ausgehend führt auch das weitere Vorbringen, die Eigenverbrauchsbesteuerung sei "im Anlassfall" bereits durch die Bestimmung des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 gedeckt, die Beschwerde nicht zum Erfolg.Davon ausgehend führt auch das weitere Vorbringen, die Eigenverbrauchsbesteuerung sei "im Anlassfall" bereits durch die Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz eins a, Ziffer eins, UStG 1994 gedeckt, die Beschwerde nicht zum Erfolg.
§ 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 wurde mit BGBl. I Nr. 134/2003 in das UStG 1994 eingefügt und steht mit 1. Jänner 2004 in Geltung. Die Bestimmung stellt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Sie entspricht Art. 6 Abs. 2 lit. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wie aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgeht, will die genannte Richtlinienbestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern (vgl. EuGH vom 11. September 2003, C-155/01, Cookies World, Randnr. 56). Paragraph 3 a, Absatz eins a, Ziffer eins, UStG 1994 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2003, in das UStG 1994 eingefügt und steht mit 1. Jänner 2004 in Geltung. Die Bestimmung stellt die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleich. Sie entspricht Artikel 6, Absatz 2, Litera a, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie. Wie aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgeht, will die genannte Richtlinienbestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern vergleiche , EuGH vom 11. September 2003, C-155/01, Cookies World, Randnr. 56).
Dass im Beschwerdefall tatsächlich eine "Privatnutzung" erfolgt wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Das Finanzamt stützt sich vielmehr auf die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, wonach (u.a.) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Miete von Kraftfahrzeugen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sodass "rechtlich jedwede (also auch die tatsächlich unternehmerische) Verwendung" aus der maßgeblichen österreichischen Sicht "für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen", erfolge.Dass im Beschwerdefall tatsächlich eine "Privatnutzung" erfolgt wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Das Finanzamt stützt sich vielmehr auf die Regelung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994, wonach (u.a.) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Miete von Kraftfahrzeugen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sodass "rechtlich jedwede (also auch die tatsächlich unternehmerische) Verwendung" aus der maßgeblichen österreichischen Sicht "für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen", erfolge.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 aber die Bedeutung beizulegen, dass ein bloßer Vorsteuerausschluss vorliegt (vgl. den hg. Beschluss vom 29. März 2001, 2000/14/0155). In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof schon in dem noch zum UStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom 16. Dezember 1991, 91/15/0045, der Ansicht der damals belangten Behörde entgegengetreten, durch den Umbau eines steuerbegünstigten Lkw in einen Pkw komme es zu einem Eigenverbrauch. Der durch den Umbau eingetretene Wechsel in die "fiktive nichtunternehmerische Sphäre" des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 stelle keine Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens iSd früheren § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972 dar. Nichts anderes kann für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 gelten (zum gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund vgl. auch Tumpel, SWK 2005, S 506).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 aber die Bedeutung beizulegen, dass ein bloßer Vorsteuerausschluss vorliegt vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. März 2001, 2000/14/0155). In diesem Sinne ist der Verwaltungsgerichtshof schon in dem noch zum UStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom 16. Dezember 1991, 91/15/0045, der Ansicht der damals belangten Behörde entgegengetreten, durch den Umbau eines steuerbegünstigten Lkw in einen Pkw komme es zu einem Eigenverbrauch. Der durch den Umbau eingetretene Wechsel in die "fiktive nichtunternehmerische Sphäre" des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UStG 1972 stelle keine Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens iSd früheren Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UStG 1972 dar. Nichts anderes kann für den Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 gelten (zum gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund vergleiche , auch Tumpel, SWK 2005, S 506).
Mit dem bloßen Hinweis auf die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 zeigt die Beschwerde daher keine Privatnutzung iSd § 3a Abs. 1a Z 1 Teilstrich 1 UStG 1994 auf. Ein Vorgang nach Teilstrich 2 wird vom beschwerdeführenden Finanzamt ohnedies nicht angesprochen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Mit dem bloßen Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UStG 1994 zeigt die Beschwerde daher keine Privatnutzung iSd Paragraph 3 a, Absatz eins a, Ziffer eins, Teilstrich 1 UStG 1994 auf. Ein Vorgang nach Teilstrich 2 wird vom beschwerdeführenden Finanzamt ohnedies nicht angesprochen. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 25. November 2010
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0155 Cookies World VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150274.X00Im RIS seit
26.12.2010Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011