TE Vwgh Beschluss 2010/11/26 2010/02/0266

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Veröffentlicht am 26.11.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/02/0267

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über den Antrag des A K in W, vertreten durch die Gruber & Partner Rechtsanwalts KG in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sowie über die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. Mai 2010, Zl. UVS- 03/P/13/6813/2009, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, er habe am 4. November 2008 um 23.15 Uhr an einem näher genannten Ort einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw gelenkt und sich um 23.35 an einem näher genannten Ort bei Vorliegen von Symptomen der Alkoholbeeinträchtigung geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden sei.

Er habe dadurch eine Übertretung des § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Er habe dadurch eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben bereits am 9. August 2010 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2010 (beim Verwaltungsgerichtshof abgegeben am 28. Oktober 2010) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (prot. zu hg. Zl. 2010/02/0226) und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (prot. zu hg. Zl. 2010/02/0267).

Im Wiedereinsetzungsantrag wird u.a. ausgeführt, bezüglich des angefochtenen Bescheides finde sich, wie sich aus der beiliegenden Kopie ergebe, zwar der Fristvermerk betreffend den letzten Tag der Frist mit "20.09.2010" sowie die sieben Tage zuvor zu vermerkende Vorfrist mit "13.09.2010". Es fehle aber das Kurzzeichen der Kanzleikraft. Auch finde sich in dem Fristbuch kein Eintrag am 20. September 2010, wie die angeschlossene Kopie aus dem Fristbuch zeige.

Vor der Vorlage der Postakten (aufgeteilt in Termin- bzw. Fristakten und sonstige Akten) werde von einer zweiten Kanzleikraft eine Kontrolle der Richtigkeit der vorgenommenen Eintragung und der Vollständigkeit derselben durchgeführt. Demgemäß müsste nach der Kontrolle auf dem Poststück selbst neben der Frist ein zweites Kurzzeichen von einer weiteren Kanzleikraft vermerkt sein.

Neben dem fristgebundenen Stoß an Poststücken samt Fristbuch würden auch alle anderen Poststücke dem Anwalt zur Nachkontrolle vorgelegt werden. Diese Vorgangsweise sei auch in einer schriftlichen Dienstanweisung an die Mitarbeiter der Kanzlei so festgehalten.

Es sei der Kanzleileiterin in keiner Weise nachvollziehbar, wieso sie zwar auf dem angefochtenen Bescheid die Fristen richtig und auch vollständig vermerkt, diese aber nicht im Fristenbuch übernommen habe. Es sei im Hinblick darauf, dass sich kein Kurzzeichen auf dem Schriftstück befinde, davon auszugehen, dass offensichtlich das Schriftstück mit dem dazugehörigen Akt gar nicht in den üblichen "Prozessverlauf" Eingang gefunden habe.

Auf den Umstand der Fristversäumnis sei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch einen routinemäßigen Evidenzeintrag aufmerksam geworden. Am 20. Oktober 2010 habe sich nämlich der Rechtsvertreter aufgrund einer allgemeinen elektronischen Evidenz den Akt vorlegen lassen. Aus Anlass dieser routinemäßigen Aktenvorlage habe dieser feststellen müssen, dass offensichtlich ein Fristversäumnis vorliege und auch die Zustellung des Schriftstückes dem Klienten nicht berichtet worden sei. Dies beweise, dass ein unvorhersehbares Ereignis zu der Fristversäumnis geführt habe, weil jedes verfahrensrelevante Schriftstück dem Klienten umgehend mit Begleitbrief, aber jedenfalls mit Kurzbrief, zugestellt werde.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der ständigen hg. Judikatur trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen hat, ist in einer Rechtsanwaltskanzlei für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt und nicht etwa jene Kanzleiangestellte allein verantwortlich, die den Termin weisungsgemäß in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0282, m. w.N.).Nach der ständigen hg. Judikatur trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen hat, ist in einer Rechtsanwaltskanzlei für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt und nicht etwa jene Kanzleiangestellte allein verantwortlich, die den Termin weisungsgemäß in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0282, m. w.N.).

Damit ergibt sich eindeutig, dass die Frage der Fristsetzung und Fristvormerkung keine Angelegenheit ist, die einer Kanzleiangestellten in alleiniger Verantwortlichkeit übertragen werden kann. Wird eine solche Fristsetzung und Vormerkung von der Kanzleiangestellten vorgenommen, so obliegt dem Anwalt die Beaufsichtigungs- und Kontrollpflicht.

Im vorliegenden Fall wurden nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag die Fristberechnung und Eintragung der Frist auf dem angefochtenen Bescheid ausschließlich von der Kanzleiangestellten des Rechtsvertreters vorgenommen. Im Wiedereinsetzungsantrag wird nicht vorgebracht, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die von der Kanzleiangestellten am Schriftstück vermerkte Frist kontrolliert habe.

Die weisungswidrige Vorgangsweise der Kanzleiangestellten bei der Eintragung der Frist entbindet den Rechtsvertreter nicht von seiner Verpflichtung, die Frist selbst festzusetzen bzw. den Vermerk der Kanzleiangestellten entsprechend zu kontrollieren, weshalb sein Verhalten nicht mehr als bloß minderer Grad des Versehens angesehen werden kann.

Ausgehend vom Vorbringen im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wirksame Maßnahmen zur Kontrolle der richtigen Bestimmung und Eintragung von Fristen getroffen hätte.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist war daher nicht stattzugeben.

Da sich somit die am 28. Oktober 2010 beim Verwaltungsgerichtshof abgegebene Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als verspätet erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da sich somit die am 28. Oktober 2010 beim Verwaltungsgerichtshof abgegebene Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als verspätet erweist, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010020266.X00

Im RIS seit

07.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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