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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §67d Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des AH in O, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lessingstraße 40, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26. April 2010, Zl. VwSen-164955/2/Sch/Th, betreffend Übertretungen des FSG und des KFG 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2010 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 19. Februar 2009 um 16.35 Uhr an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug 1. auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für Motorräder gewesen sei, und 2. als Lenker das angeführte Kraftrad verwendet, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 76 km/h habe erreicht werden können. Die entsprechende Messtoleranz sei bereits abgezogen worden. Die Geschwindigkeit sei mittels Rolltester festgestellt worden. Gegenständliches Fahrzeug gelte daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad und sei daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen.
Er habe dadurch 1. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z. 1 FSG und 2. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 182.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) und zu 2. eine Geldstrafe von EUR 70.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt wurde.Er habe dadurch 1. Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FSG und 2. Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 182.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) und zu 2. eine Geldstrafe von EUR 70.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird u.a. gerügt, die belangte Behörde habe zu Unrecht vermeint, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Berufung den Antrag gestellt, die physikalischen Einflüsse, welche bei einer Fahrtbewegung eine beträchtliche Reduzierung der am Rollprüfstand gemessenen Geschwindigkeit bewirkten, zu berücksichtigen. Er habe damit als juristischer Laie faktisch die Einholung eines ergänzenden technischen Gutachtens beabsichtigt. Die belangte Behörde habe jedoch ohne nähere Begründung diesen Beweisantrag einfach fallen gelassen und de facto die unschlüssigen Ausführungen der Erstbehörde übernommen. Angesichts des Beweisantrages in der Berufung hätte die belangte Behörde weitere Erhebungen (z.B. Einholung eines technischen Gutachtens) pflegen müssen.
Bereits mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels auf.
§ 51e VStG lautet auszugsweise: Paragraph 51 e, VStG lautet auszugsweise:
…..
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
….."
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer formulierte Berufung, die lediglich einen Antrag auf Berücksichtigung der physikalischen Einflüsse, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers bei einer Fahrbewegung eine beträchtliche Reduzierung der am Rollenprüfstand gemessenen Geschwindigkeit bewirke, enthielt, tatsächlich als Antrag auf Einholung eines ergänzenden kfz-technischen Gutachtens zu werten ist.
Es ist im vorliegenden Beschwerdefall zwar die Voraussetzung einer jeweils EUR 500.-- nicht übersteigenden Geldstrafe nach § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG erfüllt, jedoch ist das - kumulativ zu erfüllende - Tatbestandsmerkmal gemäß § 51e Abs. 3 VStG, dass "keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2011, Zl. 2010/02/0242), nicht erfüllt. Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom Gesetzgeber zwar als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet, vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2011 m.w.N.).Es ist im vorliegenden Beschwerdefall zwar die Voraussetzung einer jeweils EUR 500.-- nicht übersteigenden Geldstrafe nach Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer 3, VStG erfüllt, jedoch ist das - kumulativ zu erfüllende - Tatbestandsmerkmal gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG, dass "keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat" vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2011, Zl. 2010/02/0242), nicht erfüllt. Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom Gesetzgeber zwar als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet, vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2011 m.w.N.).
Nach der Aktenlage wurde der Beschwerdeführer nicht (weder mit der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, noch durch die belangte Behörde) über die Möglichkeit einer derartigen Antragstellung belehrt. Dafür, dass er sonst von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen, ergeben sich keine Anhaltspunkte.
Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer mit hg. Beschluss vom 6. Juli 2010, Zl. VH 2010/02/0035, von der Entrichtung der Eingabegebühr nach §24 Abs. 3 VwGG befreit wurde.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer mit hg. Beschluss vom 6. Juli 2010, Zl. VH 2010/02/0035, von der Entrichtung der Eingabegebühr nach §24 Absatz 3, VwGG befreit wurde.
Wien, am 24. Februar 2012
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Allgemein Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010020226.X00Im RIS seit
29.03.2012Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015