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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §137c Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des X in Y, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. November 2008, Zl. 7-G-GRM-235/4-2008, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des römisch zehn in Y, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. November 2008, Zl. 7-G-GRM-235/4-2008, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom heutigen Tag, Zlen. 2008/04/0235 und 2008/04/0191, entschieden hat. Aus den dort dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, kommt auch im vorliegenden Fall den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zu.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom heutigen Tag, Zlen. 2008/04/0235 und 2008/04/0191, entschieden hat. Aus den dort dargelegten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, kommt auch im vorliegenden Fall den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zu.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde hätte auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen und daher zu prüfen, ob am Tag der Anmeldung des Nebengewerbes die Voraussetzungen vorgelegen seien, vermag daran nichts zu ändern. Mangels Eintragung in das Gewerbe- und damit in das Versicherungsvermittlerregister war der Beschwerdeführer bisher nicht zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes berechtigt. Die von ihm angestrebte Ausübung des angemeldeten Nebengewerbes würde nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides jedenfalls eine Neubegründung dieses Nebengewerbes darstellen, welche jedoch bereits seit 1. Jänner 2009 nicht mehr möglich ist. Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen in dem zitierten Beschluss vom heutigen Tag verwiesen.
Infolge des somit eingetretenen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses, war die Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Infolge des somit eingetretenen nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses, war die Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 26. November 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040261.X00Im RIS seit
31.01.2011Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011