TE Vwgh Erkenntnis 2010/12/13 2010/10/0223

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Veröffentlicht am 13.12.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
72/01 Hochschulorganisation;
72/13 Studienförderung;

Norm

StudFG 1992 §15 Abs3;
StudFG 1992 §6 Z2;
StudFG 1992 §6 Z4 litd;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/10/0211 E 31. März 2011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des D P in K, vertreten durch Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH in 1160 Wien, Konstantingasse 6-8/9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. November 2009, Zl. BMWF-54.016/0013-I/8a/2009, betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. November 2009 der Antrag des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe gemäß § 6 Z. 4 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Sommersemester 2009 an der Universität für Bodenkultur in Wien das Masterstudium Kultur- und Wasserwirtschaft aufgenommen und am 13. Mai 2009 einen Antrag auf Studienbeihilfe gestellt. Zum Zeitpunkt des Beginns des Masterstudiums am 1. März 2009 sei er bereits 39 Jahre alt gewesen. Bei Bakkalaureatsstudien und Masterstudien handle es sich um eigenständige Studien. Im Rahmen eines Antrages auf Studienbeihilfe sei daher die Altersgrenze vor Beginn des Masterstudiums zu prüfen. Diese sei im vorliegenden Fall überschritten, weil der Beschwerdeführer - wie dargelegt - zu Beginn des Masterstudiums bereits das 39. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe für das von ihm betriebene Masterstudium seien daher wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht erfüllt.Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. November 2009 der Antrag des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Sommersemester 2009 an der Universität für Bodenkultur in Wien das Masterstudium Kultur- und Wasserwirtschaft aufgenommen und am 13. Mai 2009 einen Antrag auf Studienbeihilfe gestellt. Zum Zeitpunkt des Beginns des Masterstudiums am 1. März 2009 sei er bereits 39 Jahre alt gewesen. Bei Bakkalaureatsstudien und Masterstudien handle es sich um eigenständige Studien. Im Rahmen eines Antrages auf Studienbeihilfe sei daher die Altersgrenze vor Beginn des Masterstudiums zu prüfen. Diese sei im vorliegenden Fall überschritten, weil der Beschwerdeführer - wie dargelegt - zu Beginn des Masterstudiums bereits das 39. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe für das von ihm betriebene Masterstudium seien daher wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht erfüllt.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 20. September 2010, B 29/10, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der hierüber erwogen hat:Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 20. September 2010, B 29/10, abgelehnt hatte, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der hierüber erwogen hat:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992 idF BGBl. I Nr. 47/2008, (StudFG) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2008,, (StudFG) lauten auszugsweise wie folgt:

"STUDIENBEIHILFEN

1. Abschnitt

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende Paragraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

  1. 1.Ziffer eins
    sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),sozial bedürftig ist (Paragraphen 7, bis 12),
  2. 2.Ziffer 2
    noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  3. 3.Ziffer 3
    einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16, bis 25),
  4. 4.Ziffer 4
    das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
              a)              für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, a) für Selbsterhalter gemäß Paragraph 27, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
              b)              für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, b) für Studierende gemäß Paragraph 28,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
  1. c)Litera c
    für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,für behinderte Studierende gemäß Paragraph 29, um fünf Jahre,
  2. d)Litera d
    für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der Litera a, bis c begonnen haben.
...
Studium
Begriff

§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) oder ein individuelles Diplomstudium (§ 17 UniStG) zu verstehen.Paragraph 13, (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im Paragraph 3, genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare (Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, Paragraph 16, Absatz 3, des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,) oder ein individuelles Diplomstudium (Paragraph 17, UniStG) zu verstehen.

...

Vorstudien

§ 15. (1) ...Paragraph 15, (1) ...

  1. (3)Absatz 3,Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden

1. das Masterstudium spätestens 24 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und

2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe seien im vorliegenden Fall wegen Überschreitung der Altersgrenze bei Beginn des Masterstudiums nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer zu Studienbeginn bereits das 39. Lebensjahr überschritten habe.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, eine Aufgliederung der "Studiengänge 'Bachelorstudium - Masterstudium'" in einzelne Studien sei sachlich nicht gerechtfertigt. Bei unmittelbarem Anschluss eines Masterstudiums an ein Bachelorstudium müsste von einem einheitlichen Studium ausgegangen werden. Der Gesetzgeber habe darauf im § 6 Z. 4 lit. d StudFG Rücksicht genommen und ausdrücklich vorgesehen, dass die Altersgrenze für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, erhöht wird. Auch die Regelung des § 15 Abs. 3 StudFG zeige, dass der Gesetzgeber von einer Einheit des Bachelor- und anschließenden Masterstudiums ausgehe. Die im § 6 Z. 4 StudFG genannten Verlängerungsmöglichkeiten seien kumulativ zu sehen. Dem Beschwerdeführer sei Studienbeihilfe für ein mit 34 Jahren begonnenes Bachelorstudium gewährt worden, weil er die Kriterien des § 6 Z. 4 lit. a StudFG erfüllt habe (Selbsterhalter). Damit erfülle er aber auch das Kriterium des § 6 Z. 4 lit. d StudFG, "das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen" zu haben. Es hätte ihm daher eine Verlängerung der Altersgrenze um fünf Jahre gemäß § 6 Z. 4 lit. a StudFG wegen Selbsterhaltung und eine weitere Verlängerung der Altersgrenze um fünf Jahre gemäß § 6 Abs. 4 lit. d StudFG gewährt werden müssen. Die Annahme einer absoluten Altersgrenze von 35 Jahren habe im Gesetz keine Grundlage.Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, eine Aufgliederung der "Studiengänge 'Bachelorstudium - Masterstudium'" in einzelne Studien sei sachlich nicht gerechtfertigt. Bei unmittelbarem Anschluss eines Masterstudiums an ein Bachelorstudium müsste von einem einheitlichen Studium ausgegangen werden. Der Gesetzgeber habe darauf im Paragraph 6, Ziffer 4, Litera d, StudFG Rücksicht genommen und ausdrücklich vorgesehen, dass die Altersgrenze für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, erhöht wird. Auch die Regelung des Paragraph 15, Absatz 3, StudFG zeige, dass der Gesetzgeber von einer Einheit des Bachelor- und anschließenden Masterstudiums ausgehe. Die im Paragraph 6, Ziffer 4, StudFG genannten Verlängerungsmöglichkeiten seien kumulativ zu sehen. Dem Beschwerdeführer sei Studienbeihilfe für ein mit 34 Jahren begonnenes Bachelorstudium gewährt worden, weil er die Kriterien des Paragraph 6, Ziffer 4, Litera a, StudFG erfüllt habe (Selbsterhalter). Damit erfülle er aber auch das Kriterium des Paragraph 6, Ziffer 4, Litera d, StudFG, "das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der Litera a, bis c begonnen" zu haben. Es hätte ihm daher eine Verlängerung der Altersgrenze um fünf Jahre gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, Litera a, StudFG wegen Selbsterhaltung und eine weitere Verlängerung der Altersgrenze um fünf Jahre gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Litera d, StudFG gewährt werden müssen. Die Annahme einer absoluten Altersgrenze von 35 Jahren habe im Gesetz keine Grundlage.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Der Auffassung, es sei - anders als nach § 51 Abs. 2 Z. 2 UG 2002, wonach die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien ordentliche Studien sind, - in Vollziehung des StudFG davon auszugehen, dass Bachelor- und Masterstudium ein einheitliches Studium darstelle, ist zu entgegnen, dass dieser Standpunkt dem StudFG gerade nicht zu Grunde liegt; normiert doch § 15 Abs. 3 StudFG, dass Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium "trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums" unter bestimmten Voraussetzungen besteht - eine Ausnahme vom § 6 Z. 2 StudFG, die voraussetzt, dass Bachelor- und Masterstudium jeweils ein eigenständiges Studium darstellt.Der Auffassung, es sei - anders als nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, UG 2002, wonach die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien ordentliche Studien sind, - in Vollziehung des StudFG davon auszugehen, dass Bachelor- und Masterstudium ein einheitliches Studium darstelle, ist zu entgegnen, dass dieser Standpunkt dem StudFG gerade nicht zu Grunde liegt; normiert doch Paragraph 15, Absatz 3, StudFG, dass Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium "trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums" unter bestimmten Voraussetzungen besteht - eine Ausnahme vom Paragraph 6, Ziffer 2, StudFG, die voraussetzt, dass Bachelor- und Masterstudium jeweils ein eigenständiges Studium darstellt.

Bei seinem weiteren Vorbringen, es hätte in seinem Fall die Altersgrenze von 30 Jahren gemäß § 6 Z. 4 lit. a StudFG um fünf Jahre erhöht werden müssen, und gemäß § 6 Z. 4 lit. d StudFG um weitere fünf Jahre, übersieht der Beschwerdeführer, dass § 6 Z. 4 lit. d StudFG bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen eine Erhöhung der Altersgrenze von 30 Jahren um fünf Jahre vorsieht, nicht jedoch - wie ihm dies vorzuschweben scheint - die Erhöhung einer bereits erhöhten Altersgrenze um fünf Jahre (vgl. in diesem Sinne auch die Gesetzesmaterialien, RV 405 BlgNR, 23. GP, S. 5).Bei seinem weiteren Vorbringen, es hätte in seinem Fall die Altersgrenze von 30 Jahren gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, Litera a, StudFG um fünf Jahre erhöht werden müssen, und gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, Litera d, StudFG um weitere fünf Jahre, übersieht der Beschwerdeführer, dass Paragraph 6, Ziffer 4, Litera d, StudFG bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen eine Erhöhung der Altersgrenze von 30 Jahren um fünf Jahre vorsieht, nicht jedoch - wie ihm dies vorzuschweben scheint - die Erhöhung einer bereits erhöhten Altersgrenze um fünf Jahre vergleiche , in diesem Sinne auch die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 405, BlgNR, 23. GP, S. 5).

Da unbestritten feststeht, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Masterstudiums bereits das 39. Lebensjahr überschritten hat, besteht die Auffassung der belangten Behörde, die Voraussetzungen für die Gewährung der Studienbeihilfe seien nicht erfüllt, zu Recht.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2010

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010100223.X00

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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