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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Dr. Wurdinger, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des S E, geboren 1982, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Wasagasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. Dezember 2006, Zl. 252.200/7-III/07/06, betreffend Wiederaufnahme eines Asylverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Nigeria, vom 21. Juli 2004 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. August 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei und dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 4. Oktober 2005 vor der belangten Behörde zurück.Der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Nigeria, vom 21. Juli 2004 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. August 2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 4. Oktober 2005 vor der belangten Behörde zurück.
Mit der an das Bundesasylamt gerichteten Eingabe vom 6. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens wegen eines ihm erst am 25. Oktober 2006 zugegangenen Schreibens, das sein Vorbringen stütze und welches er zugleich übermittelte.
Das Bundesasylamt legte diesen Antrag der belangten Behörde vor, die ihn mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abwies. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Asylantrag nach Berufungsrückziehung am 4. Oktober 2005 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. August 2004 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Bei dem vorgelegten, mit 7. August 2006 datierten Schreiben handle es sich daher um kein neu hervorgekommenes, sondern um ein erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstandenes Beweismittel.Das Bundesasylamt legte diesen Antrag der belangten Behörde vor, die ihn mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abwies. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Asylantrag nach Berufungsrückziehung am 4. Oktober 2005 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. August 2004 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Bei dem vorgelegten, mit 7. August 2006 datierten Schreiben handle es sich daher um kein neu hervorgekommenes, sondern um ein erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstandenes Beweismittel.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheids beantragt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG in die inhaltliche Prüfung eines Bescheids nur dann einzutreten hat, wenn er nicht schon die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben findet, erübrigt sich im Beschwerdefall ein Eingehen auf das Sachvorbringen des Beschwerdeführers. Die Unzuständigkeit ist dabei in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, auch wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1971, Zl. 1637/69, mwN).Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz VwGG in die inhaltliche Prüfung eines Bescheids nur dann einzutreten hat, wenn er nicht schon die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben findet, erübrigt sich im Beschwerdefall ein Eingehen auf das Sachvorbringen des Beschwerdeführers. Die Unzuständigkeit ist dabei in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, auch wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1971, Zl. 1637/69, mwN).
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Wird eine Berufung jedoch zurückgezogen, dann hat die Behörde erster Instanz in der Sache selbst zugleich in letzter Instanz entschieden. Für die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag in derselben Sache ist daher die Behörde erster Instanz zuständig (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2006, B 299/06; sowie - für den Fall der Zurückweisung einer Berufung als verspätet - das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0520, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2005/05/0260).Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem. Wird eine Berufung jedoch zurückgezogen, dann hat die Behörde erster Instanz in der Sache selbst zugleich in letzter Instanz entschieden. Für die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag in derselben Sache ist daher die Behörde erster Instanz zuständig vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2006, B 299/06; sowie - für den Fall der Zurückweisung einer Berufung als verspätet - das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0520, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2005/05/0260).
Da im konkreten Fall, wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, über den Asylantrag des Beschwerdeführers nach dessen Berufungszurückziehung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. August 2004 in erster und zugleich in letzter Instanz entschieden wurde, wäre das Bundesasylamt auch für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig gewesen. Mangels Zuständigkeit des unabhängigen Bundesasylsenates zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Da im konkreten Fall, wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, über den Asylantrag des Beschwerdeführers nach dessen Berufungszurückziehung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. August 2004 in erster und zugleich in letzter Instanz entschieden wurde, wäre das Bundesasylamt auch für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig gewesen. Mangels Zuständigkeit des unabhängigen Bundesasylsenates zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag war der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 13. Dezember 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008230873.X00Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
11.04.2011