TE Vwgh Erkenntnis 2010/12/15 2009/12/0205

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
70/02 Schulorganisation;
70/06 Schulunterricht;
70/11 Sonstiges Schulrecht;

Norm

Abgeltung Prüfungstätigkeiten Schulwesen 1976 Anl1 Abschn3 Z6;
Abgeltung Prüfungstätigkeiten Schulwesen 1976;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
SchUG 1986 §2b Abs1 idF 1999/I/098;
SchUG 1986 §34 Abs1 idF 1999/I/098;
SchUG 1986 §34 Abs3 idF 1999/I/098;
SchUG 1986 §34 Abs4 idF 1999/I/098;
SchUG 1986 §34 idF 1999/I/098;
SchUG 1986 §36a Abs1 idF 1999/I/098;
SchUG 1986 §36a idF 1999/I/098;
SchUG-B 1997 §34 Abs3;
StGG Art2;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des PI in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 23. Juli 2009, Zl. BMUKK- 2606.071144/0001-III/5/2009, betreffend Gebührlichkeit von Prüfungstaxen nach dem Prüfungstaxengesetz-Schulen/Pädagogische Hochschulen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in Ruhe seit 1. Dezember 2009 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Höhere Technische Bundeslehranstalt W.

Zum Herbsttermin 2007 war der Beschwerdeführer Vorsitzender einer Prüfungskommission, welche eine Jahresprüfung in Bezug auf zwei Prüfungskandidaten durchgeführt hat.

Am 13. November 2007 beantragte er beim Stadtschulrat für Wien die Auszahlung von EUR 35,80 an Prüfungstaxen für die genannten Prüfungen; hilfsweise wurde eine bescheidmäßige Absprache über die Gebührlichkeit derselben beantragt. Beide Prüfungskandidaten hätten im Rahmen der abschließenden Prüfung nur eine Jahresprüfung abzulegen gehabt. Eine Jahresprüfung sei fraglos ein Teil einer abschließenden Prüfung, auch wenn sie im Prüfungszeugnis nur im Falle des Nichtbestehens Aufnahme finde. Dieser Umstand trete insbesondere bei Wiederholungen abschließender Prüfungen dann hervor, wenn nur die Jahresprüfung im Rahmen der zu wiederholenden abschließenden Prüfung zu wiederholen sei. In diesem Fall sei der Vorbereitungs- und Prüfungsaufwand, insbesondere auch für den Vorsitzenden, identisch mit jenem für einen Prüfungsteil, der jedenfalls Aufnahme in das Prüfungszeugnis finde.

Mit Dienstrechtsmandat des Stadtschulrates von Wien vom 28. August 2008 wurde diesem Antrag "nicht Folge geleistet". Begründend führte die erstinstanzliche Dienstbehörde aus, bei der Jahresprüfung gemäß § 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (im Folgenden: SchUG), handle es sich um eine eigene Prüfung, welche nicht Teil der Hauptprüfung einer abschließenden Prüfung gemäß §§ 34 ff SchUG sei, sondern lediglich im Rahmen der abschließenden Prüfung abzulegen sei. Die eigenständige Prüfung "Jahresprüfung" sei in der taxativen Aufzählung der Anlage I des Prüfungstaxengesetzes-Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976 (Titel idF BGBl. I Nr. 119/2008 - im Folgenden: PTG), nicht genannt.Mit Dienstrechtsmandat des Stadtschulrates von Wien vom 28. August 2008 wurde diesem Antrag "nicht Folge geleistet". Begründend führte die erstinstanzliche Dienstbehörde aus, bei der Jahresprüfung gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, (im Folgenden: SchUG), handle es sich um eine eigene Prüfung, welche nicht Teil der Hauptprüfung einer abschließenden Prüfung gemäß Paragraphen 34, ff SchUG sei, sondern lediglich im Rahmen der abschließenden Prüfung abzulegen sei. Die eigenständige Prüfung "Jahresprüfung" sei in der taxativen Aufzählung der Anlage römisch eins des Prüfungstaxengesetzes-Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976, (Titel in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2008, - im Folgenden: PTG), nicht genannt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Dienstrechtsmandat Vorstellung. Dort führte er aus, das PTG trage dem Umstand nicht Rechnung, dass bei Wiederholung einer abschließenden Prüfung, die nur aus einer zu wiederholenden Jahresprüfung besteht, der Prüfungsaufwand für die Beteiligten genauso groß sei, wie wenn eine Teilprüfung der eigentlich abschließenden Prüfung zu wiederholen wäre. Es liege somit eine planwidrige Gesetzeslücke vor.

Der Stadtschulrat für Wien wies mit Bescheid vom 11. November 2008 die genannte Vorstellung ab und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer für die genannte Prüfungstätigkeit keine Abgeltung gebühre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde, in welcher er ergänzend ausführte, die Zusammensetzung der Prüfungskommission unterscheide sich im Anlassfall nicht von jener, die bei Wiederholung einer einzelnen Teilprüfung der abschließenden Prüfung vorliegen würde. Diesfalls stünden aber allen Mitgliedern der Prüfungskommission die entsprechenden Prüfungstaxen nach dem PTG zu. Es liege eine planwidrige Rechtslücke vor, die im Wege der Gesetzesanalogie zu schließen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2009 wurde diese Berufung gemäß § 1 PTG in Verbindung mit § 36a SchUG idF BGBl. I Nr. 20/2006 abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2009 wurde diese Berufung gemäß Paragraph eins, PTG in Verbindung mit Paragraph 36 a, SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen (auszugsweise) Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):

"Da gemäß § 1 des Prüfungstaxengesetzes der Anspruch auf eine Prüfungsentschädigung nur soweit besteht, als die betreffende Prüfung in der Anlage I zu diesem Gesetz angeführt wird, besteht keine Rechtsgrundlage für eine Abgeltung der Jahresprüfung. Die Annahme einer diesbezüglichen planwidrigen Unvollständigkeit des Prüfungstaxengesetzes ist im Hinblick auf die 'Regelungsdichte' des betreffenden Gesetzes nicht geboten. Auf Grund der detaillierten Anführung der einen Anspruch auf eine Prüfungsentschädigung herbeiführenden Prüfungen ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass eine im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Prüfung einer gesonderten Abgeltung nicht zugänglich ist."Da gemäß Paragraph eins, des Prüfungstaxengesetzes der Anspruch auf eine Prüfungsentschädigung nur soweit besteht, als die betreffende Prüfung in der Anlage römisch eins zu diesem Gesetz angeführt wird, besteht keine Rechtsgrundlage für eine Abgeltung der Jahresprüfung. Die Annahme einer diesbezüglichen planwidrigen Unvollständigkeit des Prüfungstaxengesetzes ist im Hinblick auf die 'Regelungsdichte' des betreffenden Gesetzes nicht geboten. Auf Grund der detaillierten Anführung der einen Anspruch auf eine Prüfungsentschädigung herbeiführenden Prüfungen ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass eine im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Prüfung einer gesonderten Abgeltung nicht zugänglich ist.

Nach Art 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze durchgeführt werden. Die Auslegung eines Gesetzes darf jedoch nicht am bloßen Wortlaut einer einzelnen Bestimmung haften bleiben, sie hat den Sinn des Gesetzes vielmehr aus dem Zusammenhang aller seiner Bestimmungen zu erforschen und aus diesem Zusammenhang heraus allfällige Lücken des Gesetzes, und zwar auch sogenannte 'unechte' Lücken, zu ergänzen (VwGH Erkenntnis vom 19.04.1977, VwSlg 5114 F/1977). Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste. Die Analogie ist auch im Bereich des Verwaltungsrechts grundsätzlich zulässig. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 2002/08/0127). Das Bestehen einer Rechtslücke ist aber im Zweifel nicht anzunehmen (22.6.1987, VwSlg 12471 A/1987). Dort, wo die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind, ist für die Anwendung der Gesetzesanalogie kein Raum (5.6.1985, VwSlg 11787 A/1985). Es kann nicht die Aufgabe der Vollziehung sein, ein Gesetz wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse umzudeuten. Ob geänderte Verhältnisse eine Abänderung der Rechtsordnung bedingen, ist eine Frage, deren Entscheidung ausschließlich dem Gesetzgeber obliegt, soweit das Gesetz nicht selbst Raum für eine Berücksichtigung geänderter Verhältnisse, etwa durch Bezugnahme auf die jeweils herrschenden tatsächlichen Gegebenheiten oder Verkehrsauffassungen, lässt. Es verbietet sich daher, im Wege der Auslegung eines Gesetzes neue subjektive öffentliche Rechte zu begründen, welche im Gesetz nicht vorgesehen sind (27.10.1975, VwSlg 8912 A/1975).Nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze durchgeführt werden. Die Auslegung eines Gesetzes darf jedoch nicht am bloßen Wortlaut einer einzelnen Bestimmung haften bleiben, sie hat den Sinn des Gesetzes vielmehr aus dem Zusammenhang aller seiner Bestimmungen zu erforschen und aus diesem Zusammenhang heraus allfällige Lücken des Gesetzes, und zwar auch sogenannte 'unechte' Lücken, zu ergänzen (VwGH Erkenntnis vom 19.04.1977, VwSlg 5114 F/1977). Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste. Die Analogie ist auch im Bereich des Verwaltungsrechts grundsätzlich zulässig. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 2002/08/0127). Das Bestehen einer Rechtslücke ist aber im Zweifel nicht anzunehmen (22.6.1987, VwSlg 12471 A/1987). Dort, wo die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind, ist für die Anwendung der Gesetzesanalogie kein Raum (5.6.1985, VwSlg 11787 A/1985). Es kann nicht die Aufgabe der Vollziehung sein, ein Gesetz wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse umzudeuten. Ob geänderte Verhältnisse eine Abänderung der Rechtsordnung bedingen, ist eine Frage, deren Entscheidung ausschließlich dem Gesetzgeber obliegt, soweit das Gesetz nicht selbst Raum für eine Berücksichtigung geänderter Verhältnisse, etwa durch Bezugnahme auf die jeweils herrschenden tatsächlichen Gegebenheiten oder Verkehrsauffassungen, lässt. Es verbietet sich daher, im Wege der Auslegung eines Gesetzes neue subjektive öffentliche Rechte zu begründen, welche im Gesetz nicht vorgesehen sind (27.10.1975, VwSlg 8912 A/1975).

Nur eine planwidrige, vom Gesetzgeber nicht gewollte Gesetzeslücke, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung, ist vom Gericht im Weg der Analogie zu schließen (VwGH 8.5.1990, ZfVB 1991/884).

Gemäß § 1 Prüfungstaxengesetz besteht ein Anspruch auf eine Prüfungsentschädigung nur insoweit, als die betreffende Prüfung in der Anlage I zu diesem Gesetz angeführt wird, sofern andere Bundesvorschriften nicht Abweichendes bestimmen.Gemäß Paragraph eins, Prüfungstaxengesetz besteht ein Anspruch auf eine Prüfungsentschädigung nur insoweit, als die betreffende Prüfung in der Anlage römisch eins zu diesem Gesetz angeführt wird, sofern andere Bundesvorschriften nicht Abweichendes bestimmen.

Das Prüfungstaxengesetz führt in seiner Anlage I, insbesondere in den von Ihnen thematisierten Ziffern 1 und 6 des III. Abschnittes, keine Jahresprüfungen im Sinne des § 36 a Abs. 1 SchUG an. Andere Bundesvorschriften, die Abweichendes bestimmen, existieren für die gegenständliche Fallkonstellation nicht.Das Prüfungstaxengesetz führt in seiner Anlage römisch eins, insbesondere in den von Ihnen thematisierten Ziffern 1 und 6 des römisch drei. Abschnittes, keine Jahresprüfungen im Sinne des Paragraph 36, a Absatz eins, SchUG an. Andere Bundesvorschriften, die Abweichendes bestimmen, existieren für die gegenständliche Fallkonstellation nicht.

Das Prüfungstaxengesetz legt in insgesamt sieben Paragraphen und zwei Anlagen mit detailliert gefassten Regelungen fest, für welche Betreuungs- und Prüfungstätigkeiten in welcher Höhe Prüfungsgebühren zustehen. Den im Rahmen der Auslegung herangezogenen einschlägigen Gesetzesmaterialien (und der Entwicklung des Prüfungstaxengesetzes) ist zu entnehmen, dass allenfalls aus Gesetzesnovellierungen resultierende fehlende Abgeltungsregelungen nachträglich immer eingeführt wurden bzw. werden.

Aus den parlamentarischen Materialien zur Änderung des Prüfungstaxengesetzes 1976 mit BGBl. I Nr. 100/1999 (NR: GP XX RV 1754 AB 1800 S. 169) anlässlich der mit der Novellierung des Schulunterrichtsgesetzes verbundenen Einführung von Abgeltungen für Diplom- und Abschlussarbeiten, geht zum Beispiel hervor, dass damit exakt für bestimmte Prüfungsarten und Prüfungstypen Abgeltungen vorgesehen werden sollten. Damit sollten die schulrechtlichen Änderungen bei Diplomarbeiten sowie Abschlussarbeiten an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen durch Novellen des Schulunterrichtsgesetzes sowie die abschließenden Prüfungen an Höheren Lehranstalten, Aufbaulehrgängen und Kollegs des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige gesetzlich abgedeckt und entsprechende Abgeltungen verankert werden. Weiters wird hinsichtlich der Abschlussarbeiten wie folgt präzisiert: 'Bei diesen Arbeiten erfolgt die Bearbeitung einer Aufgabenstellung (nach Möglichkeit aus der Betriebspraxis) durch eine Gruppe von mindestens zwei und höchstens fünf Schüler (Projektteam; anders jedoch an den Bildungsanstalten; hier finden nur Einzelarbeiten statt). Bei der Realisierung der Arbeiten sind durch die Prüfer betreuende und abschließende Tätigkeiten zu leisten. Bei den betreuenden Tätigkeiten handelt es sich zB um Kontakte mit Betrieben, Festlegung der Themen, Aufbereitung für die Bearbeitung. Wesentlicher Bestandteil der Aufbereitung ist die Zerlegung in Subprojekte für die einzelnen Mitglieder des Projektteams; die Subprojekte müssen sich in qualitativer Hinsicht unterscheiden (zB verschiedene technische Komponenten oder Arbeitsteilungen nach Entwicklung, Fertigung, Kalkulation usw.; ausgeschlossen sind zB Subprojekte, bei denen dieselbe Methodik mit verschiedenen Materialien angewendet wird.) Weiters sind Projektmanagement (zB schulinterne Koordination, Bereitstellung von Ressourcen, Unterstützung bei Materialbeschaffung) und fachliche Betreuung (zB Verwendung von Literatur/Dokumentation, Unterstützung bei der Erarbeitung von Know how, Trouble-shooting, Terminplanung, Aufsicht in Werkstätten und Laboratorien, Beratung bezüglich Dokumentation einschließlich englischer Zusammenfassung und Präsentation) zu leisten. Die Diplomarbeit ist hinsichtlich des qualitativen und quantitativen Betreuungsumfanges naturgemäß aufwendiger als die Abschlussarbeit'.Aus den parlamentarischen Materialien zur Änderung des Prüfungstaxengesetzes 1976 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1999, Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig Regierungsvorlage 1754 Ausschussbericht 1800 S. 169) anlässlich der mit der Novellierung des Schulunterrichtsgesetzes verbundenen Einführung von Abgeltungen für Diplom- und Abschlussarbeiten, geht zum Beispiel hervor, dass damit exakt für bestimmte Prüfungsarten und Prüfungstypen Abgeltungen vorgesehen werden sollten. Damit sollten die schulrechtlichen Änderungen bei Diplomarbeiten sowie Abschlussarbeiten an den technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen durch Novellen des Schulunterrichtsgesetzes sowie die abschließenden Prüfungen an Höheren Lehranstalten, Aufbaulehrgängen und Kollegs des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige gesetzlich abgedeckt und entsprechende Abgeltungen verankert werden. Weiters wird hinsichtlich der Abschlussarbeiten wie folgt präzisiert: 'Bei diesen Arbeiten erfolgt die Bearbeitung einer Aufgabenstellung (nach Möglichkeit aus der Betriebspraxis) durch eine Gruppe von mindestens zwei und höchstens fünf Schüler (Projektteam; anders jedoch an den Bildungsanstalten; hier finden nur Einzelarbeiten statt). Bei der Realisierung der Arbeiten sind durch die Prüfer betreuende und abschließende Tätigkeiten zu leisten. Bei den betreuenden Tätigkeiten handelt es sich zB um Kontakte mit Betrieben, Festlegung der Themen, Aufbereitung für die Bearbeitung. Wesentlicher Bestandteil der Aufbereitung ist die Zerlegung in Subprojekte für die einzelnen Mitglieder des Projektteams; die Subprojekte müssen sich in qualitativer Hinsicht unterscheiden (zB verschiedene technische Komponenten oder Arbeitsteilungen nach Entwicklung, Fertigung, Kalkulation usw.; ausgeschlossen sind zB Subprojekte, bei denen dieselbe Methodik mit verschiedenen Materialien angewendet wird.) Weiters sind Projektmanagement (zB schulinterne Koordination, Bereitstellung von Ressourcen, Unterstützung bei Materialbeschaffung) und fachliche Betreuung (zB Verwendung von Literatur/Dokumentation, Unterstützung bei der Erarbeitung von Know how, Trouble-shooting, Terminplanung, Aufsicht in Werkstätten und Laboratorien, Beratung bezüglich Dokumentation einschließlich englischer Zusammenfassung und Präsentation) zu leisten. Die Diplomarbeit ist hinsichtlich des qualitativen und quantitativen Betreuungsumfanges naturgemäß aufwendiger als die Abschlussarbeit'.

Diese Erklärungen zu dieser Gesetznovelle bringen klar zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber bei der Abgeltung von Prüfungsleistungen im schulischen Bereich durch Prüfungstaxen ein sehr detailiertes Regelwerk vorgesehen hat und rechtfertigen die Auffassung, dass der Vorbereitungs- und Prüfungsaufwand in den gesetzlich genannten Fällen den mit dem üblichen Schul- und Prüfungsbetrieb verbundenen Arbeitsaufwand erheblich überschreiten muss.

...

§ 36a Abs. 1 SchUG sieht vor, dass zur Ablegung der Hauptprüfung alle Kandidaten berechtigt sind, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Im Falle eines 'negativen Schulstufenabschlusses' gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz SchUG ist der Prüfungskandidat berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem mit 'Nicht genügend' beurteilten Pflichtgegenstand abzulegen. Paragraph 36 a, Absatz eins, SchUG sieht vor, dass zur Ablegung der Hauptprüfung alle Kandidaten berechtigt sind, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Im Falle eines 'negativen Schulstufenabschlusses' gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz SchUG ist der Prüfungskandidat berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem mit 'Nicht genügend' beurteilten Pflichtgegenstand abzulegen.

Die Jahresprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.

Das SchUG differenziert daher in einem zweistufigen Verfahren zwischen der abschließenden Prüfung und den Prüfungen, die erforderlich sind, um zur abschließenden Prüfung zugelassen zu werden. Eine Berechtigung zur Ablegung der abschließenden Prüfung (bestehend aus allfälligen Vorprüfung und einer Hauptprüfung im Sinne des § 34 SchUG) besteht nur dann, wenn die letzte Schulstufe ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist. Dies ist durch eine allenfalls abzulegende (zusätzliche) Jahresprüfung nachzuweisen. Es ergibt sich also aus dem Wortlaut des § 36 a Abs. 1 SchUG erster Satz, zweiter Halbsatz, dass Jahresprüfungen nicht Bestandteil der abschließenden Prüfung, und damit eigene Prüfungen sind. In der Literatur wird dazu die Meinung vertreten, dass 'hinsichtlich der Jahresprüfungen durch Verweisungen auf konkrete Bestimmungen des SchUG klargestellt werden soll, dass es sich dabei um eine eigene Prüfung (eben 'Jahresprüfung') und nicht um ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung handelt, sondern dass lediglich die konkret genannten Bestimmungen des § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie des § 40 sowie darüber hinaus Bestimmungen zur Anwendung kommen, die ausdrücklich auf die Jahresprüfung Bezug nehmen. (...)' (Jonak/Kövesi, 11. Auflage Seite 608 Fn. 3 zu § 36 a SchUG). Weiters wird in der Literatur ausgeführt, dass 'Prüfer der Jahresprüfung der den betreffenden Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtende Lehrer ist. Dieser ist nicht Mitglied der Prüfungskommission ((...)); dies erscheint durch die klare Positionierung der Jahresprüfung außerhalb der Hauptprüfung gerechtfertigt.' (Jonak/Kövesi, 11. Auflage S. 606, Fn 5 zu § 35 SchUG, 3. Absatz, 2. Teilabsatz).Das SchUG differenziert daher in einem zweistufigen Verfahren zwischen der abschließenden Prüfung und den Prüfungen, die erforderlich sind, um zur abschließenden Prüfung zugelassen zu werden. Eine Berechtigung zur Ablegung der abschließenden Prüfung (bestehend aus allfälligen Vorprüfung und einer Hauptprüfung im Sinne des Paragraph 34, SchUG) besteht nur dann, wenn die letzte Schulstufe ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist. Dies ist durch eine allenfalls abzulegende (zusätzliche) Jahresprüfung nachzuweisen. Es ergibt sich also aus dem Wortlaut des Paragraph 36, a Absatz eins, SchUG erster Satz, zweiter Halbsatz, dass Jahresprüfungen nicht Bestandteil der abschließenden Prüfung, und damit eigene Prüfungen sind. In der Literatur wird dazu die Meinung vertreten, dass 'hinsichtlich der Jahresprüfungen durch Verweisungen auf konkrete Bestimmungen des SchUG klargestellt werden soll, dass es sich dabei um eine eigene Prüfung (eben 'Jahresprüfung') und nicht um ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung handelt, sondern dass lediglich die konkret genannten Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz eins, 3, und 7 sowie des Paragraph 40, sowie darüber hinaus Bestimmungen zur Anwendung kommen, die ausdrücklich auf die Jahresprüfung Bezug nehmen. (...)' (Jonak/Kövesi, 11. Auflage Seite 608 Fn. 3 zu Paragraph 36, a SchUG). Weiters wird in der Literatur ausgeführt, dass 'Prüfer der Jahresprüfung der den betreffenden Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtende Lehrer ist. Dieser ist nicht Mitglied der Prüfungskommission ((...)); dies erscheint durch die klare Positionierung der Jahresprüfung außerhalb der Hauptprüfung gerechtfertigt.' (Jonak/Kövesi, 11. Auflage S. 606, Fn 5 zu Paragraph 35, SchUG, 3. Absatz, 2. Teilabsatz).

Das Prüfungstaxengesetz verweist dazu in Anlage I, Abschnitt III Z 1 und 6, auf die maßgeblichen schulrechtlichen Bestimmungen der §§ 34 ff SchUG und 33 ff SchUG-B. In § 34 SchUG ist dazu geregelt, dass eine abschließende Prüfung aus einer Hauptprüfung und einer Vorprüfung besteht. Die Hauptprüfung besteht gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 und Z 2 aus einer Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung. Nur auf diesen Absatz 3 des § 34 SchUG verweist die abgeltungsrelevante Bestimmung im Prüfungstaxengesetz.Das Prüfungstaxengesetz verweist dazu in Anlage römisch eins, Abschnitt römisch drei Ziffer eins, und 6, auf die maßgeblichen schulrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 34, ff SchUG und 33 ff SchUG-B. In Paragraph 34, SchUG ist dazu geregelt, dass eine abschließende Prüfung aus einer Hauptprüfung und einer Vorprüfung besteht. Die Hauptprüfung besteht gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, aus einer Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung. Nur auf diesen Absatz 3 des Paragraph 34, SchUG verweist die abgeltungsrelevante Bestimmung im Prüfungstaxengesetz.

Durch die klare Verweiskette im Prüfungstaxengesetz auf einzelne schulrechtliche Bestimmungen bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass er nur für diese Tätigkeiten eine Abgeltung vorsehen will, und ist argumentum maiori ad minus davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine gesonderte Entschädigung für die Abhaltung der Jahresprüfung in Berücksichtigung des Prüfungsumfanges und -aufwandes nicht als geboten erachtet.

An dieser Beurteilung kann auch nichts ändern, dass die Prüfer einer Jahresprüfung sodann auch in der Kommission für die abschließende Prüfung sitzen. Die (mögliche) Identität der beteiligten Personen bewirkt jedoch nicht, dass dadurch schulrechtlich 'eine Prüfung' entsteht, womit für die Kandidaten einer dieser Prüfungen, die Prüfungstaxensätze einer dieser Prüfungen gleichzeitig auch für die andere Prüfung zur Anwendung kommen.

Dabei ist besonders auf die schulrechtliche Gliederung zu verweisen, dass der Abschluss einer einzelnen Schulstufe anders zu beurteilen ist als der Abschluss der gesamten Schulausbildung und der Gesetzgeber zulässigerweise für diese zwei 'Prüfungstypen' unterschiedliche Abgeltungsregelungen vorsieht. Auf den Gleichheitsgrundsatz gestützt kann somit keine Abgeltung begründet werden, da es sich dabei um keine gleichen 'Sachverhalte' handelt.

Mit Zl. 95/12/0360 vom 24.01.1996 zur Frage der Gewährung von Zulagen im Sinne der gehaltsrechtlichen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof zu den §§ 3 Abs. 2, 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 59 Abs 4 GehG 1956 erkannt, dass § 59 GehG von seinem Wortlaut her eine klare und unmissverständliche Aussage über die abzugeltenden qualitativen Mehrdienstleistungen trifft und der Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten ist, jede qualitative Mehrleistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Der Gesetzgeber ist außerdem nicht dazu gezwungen, hiefür eine bestimmte Zulage oder Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienstrechtes, Besoldungsrechtes und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht. Eine Dienstzulage ist nur für die im Gesetz taxativ aufgezählten Fälle vorgesehen.Mit Zl. 95/12/0360 vom 24.01.1996 zur Frage der Gewährung von Zulagen im Sinne der gehaltsrechtlichen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Paragraphen 3, Absatz 2, 57, Absatz eins, 58, Absatz eins, und 59 Absatz 4, GehG 1956 erkannt, dass Paragraph 59, GehG von seinem Wortlaut her eine klare und unmissverständliche Aussage über die abzugeltenden qualitativen Mehrdienstleistungen trifft und der Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten ist, jede qualitative Mehrleistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Der Gesetzgeber ist außerdem nicht dazu gezwungen, hiefür eine bestimmte Zulage oder Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienstrechtes, Besoldungsrechtes und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht. Eine Dienstzulage ist nur für die im Gesetz taxativ aufgezählten Fälle vorgesehen.

Diese Auslegung der Judikatur ist auch für die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Sinne des Prüfungstaxengesetzes relevant, da dieses Gesetz vergleichbar den Zulagenregelungen in den §§ 57 ff GehG 1956, sehr detaillierte und an das SchUG eng gekoppelte Abgeltungen nur für solche Tätigkeiten vorsieht, die ein bestimmtes qualitatives und quantitatives Ausmaß erreichen."Diese Auslegung der Judikatur ist auch für die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Sinne des Prüfungstaxengesetzes relevant, da dieses Gesetz vergleichbar den Zulagenregelungen in den Paragraphen 57, ff GehG 1956, sehr detaillierte und an das SchUG eng gekoppelte Abgeltungen nur für solche Tätigkeiten vorsieht, die ein bestimmtes qualitatives und quantitatives Ausmaß erreichen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in materieller Hinsicht in seinem Recht auf Prüfungstaxen gemäß dem PTG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 PTG idF BGBl. I Nr. 100/1999 lautet: Paragraph eins, PTG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1999, lautet:

"§ 1. Den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage I angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen, sofern andere Bundesvorschriften nicht Abweichendes bestimmen." "§ 1. Den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage römisch eins angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen, sofern andere Bundesvorschriften nicht Abweichendes bestimmen."

§ 3 Abs. 1 PTG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2004 lautet: Paragraph 3, Absatz eins, PTG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2004, lautet:

"§ 3. (1) Die in der Anlage I genannten Entschädigungen gebühren für jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in der Anlage Prüfungsteile genannt werden, gebührt dem Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung für jeden Prüfungsteil. Soweit in Anlage I nicht Sonderbestimmungen bestehen, sind bei allen mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüfer beteiligt sind, die Taxen nach der Anzahl der beteiligten Prüfer zu teilen. Bei schriftlichen, graphischen und praktischen Prüfungen bzw. Prüfungsteilen sind die Taxen jedoch nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer der Prüfung bzw. des Prüfungsteiles im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften zu teilen.""§ 3. (1) Die in der Anlage römisch eins genannten Entschädigungen gebühren für jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in der Anlage Prüfungsteile genannt werden, gebührt dem Prüfer die in der Anlage genannte Entschädigung für jeden Prüfungsteil. Soweit in Anlage römisch eins nicht Sonderbestimmungen bestehen, sind bei allen mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüfer beteiligt sind, die Taxen nach der Anzahl der beteiligten Prüfer zu teilen. Bei schriftlichen, graphischen und praktischen Prüfungen bzw. Prüfungsteilen sind die Taxen jedoch nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer der Prüfung bzw. des Prüfungsteiles im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften zu teilen."

§ 5 Abs. 1 PTG (Stammfassung - BGBl. Nr. 314/1976) lautet: Paragraph 5, Absatz eins, PTG (Stammfassung - Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,) lautet:

"§ 5. (1) Die in den Anlagen I und II angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.""§ 5. (1) Die in den Anlagen römisch eins und römisch zwei angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt."

Abschnitt III.6. der Anlage I zum PTG in der Fassung dieses Abschnittes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1999, Nr. 13/2002 und Nr. 104/2004 lautet (Angaben jeweils in Euro):Abschnitt römisch drei.6. der Anlage römisch eins zum PTG in der Fassung dieses Abschnittes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1999,, Nr. 13 aus 2002, und Nr. 104 aus 2004, lautet (Angaben jeweils in Euro):

"III. Berufsbildende mittlere und höhere Schulen

einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:

...

6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-B): 6. Abschlussprüfung (Paragraph 34, Absatz 3, SchUG bzw. Paragraph 33, Absatz 3, SchUG-B):

Vorsitzender .................................................................... .....................

6,2

Schulleiter oder Abteilungsvorstand ....................................................

5,2

Fachvorstand oder Werkstättenleiter ...................................................

3,2

Klassenvorstand .................................................................... ...............

5,2

Prüfer:
für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil .....................
Prüfer:, für den schriftlichen, graphischen oder praktischen Teil .....................

9,4

für das gesamte Prüfungsgebiet 'Projekt' für die ersten 10 Stunden ....

16,6

(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes 'Projekt')
für jede weitere Stunde .................................................................... ....
(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes 'Projekt'), für jede weitere Stunde .................................................................... ....

1,6

(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes 'Projekt')
für den mündlichen Teil .................................................................... ...
(bei mehreren Prüfern gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes 'Projekt'), für den mündlichen Teil .................................................................... ...

5,2

Schriftführer .................................................................... .....................

3,2

..."

§ 2b Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 34, § 35 Abs. 1 und 2, § 36a Abs. 1, § 37 Abs. 1 und 2 Z. 2 und 5, § 38 Abs. 4 sowie § 40 Abs. 1 SchUG (§ 38 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006, die wiedergegebenen Teile der übrigen Gesetzesbestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999) lauten: Paragraph 2 b, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins, und 2, Paragraph 36 a, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins, und 2 Ziffer 2, und 5, Paragraph 38, Absatz 4, sowie Paragraph 40, Absatz eins, SchUG (Paragraph 38, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,, die wiedergegebenen Teile der übrigen Gesetzesbestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1999,) lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 2b. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.Paragraph 2 b, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.

...

Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note 'Nicht genügend' enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note 'Nicht genügend' enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit 'Befriedigend' beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note 'Nicht genügend' enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note 'Nicht genügend' enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit 'Befriedigend' beurteilt wurde.

...

8. Abschnitt

Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen

Abschließende Prüfungen

     § 34. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus

     1.        einer Hauptprüfung oder

     2.        einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.

  1. (2)Absatz 2,Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen oder aus einer Fachbereichsarbeit.

     (3) Hauptprüfungen bestehen aus

     1.        einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische

und/oder praktische Arbeiten umfasst, und

     2.        einer mündlichen Prüfung.

Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw. Abschlussarbeit durchgeführt werden.

  1. (4)Absatz 4,Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) noch deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) noch deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Absatz eins, bis 3 festzulegen.

Prüfungskommission

§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte der betreffenden Schulart (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter. Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter.Paragraph 35, (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte der betreffenden Schulart (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter. Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter.

  1. (2)Absatz 2,Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission:

     1.        der Schulleiter oder der zuständige

Abteilungsvorstand in berufsbildenden Schulen, sofern der

Schulleiter nicht gemäß Abs. 1 Vorsitzender ist, bei der

Hauptprüfung,

     2.        der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand bei

der Hauptprüfung,

     3.        der Fachvorstand oder der Werkstättenleiter in

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen bei Klausurprüfungen

mit praktischen Anteilen bei der Vorprüfung und der Hauptprüfung und

     4.        jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der

betreffenden Klasse unterrichtet haben, der ein Prüfungsgebiet der Vorprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Vorprüfung) bzw. der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden Prüfungskandidaten bildet (Prüfer).

...

Zulassung zur Prüfung

§ 36a. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben; im Falle des § 25 Abs. 1 letzter Satz ist der Prüfungskandidat berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem mit 'Nicht genügend' beurteilten Pflichtgegenstand abzulegen. Weiters sind zur Ablegung der Hauptprüfung jene Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben und in dieser Schulstufe in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit 'Nicht genügend' beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen. Sofern die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die Durchführung von Jahresprüfungen § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die Jahresprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.Paragraph 36 a, (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben; im Falle des Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz ist der Prüfungskandidat berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem mit 'Nicht genügend' beurteilten Pflichtgegenstand abzulegen. Weiters sind zur Ablegung der Hauptprüfung jene Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben und in dieser Schulstufe in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit 'Nicht genügend' beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen. Sofern die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die Durchführung von Jahresprüfungen Paragraph 37, Absatz eins, 3, und 7 sowie Paragraph 40, sinngemäß Anwendung. Die Jahresprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.

...

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.Paragraph 37, (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

  1. (2)Absatz 2,Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:

...

     2.        für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung

und der mündlichen Prüfung (mündliche Teilprüfungen) durch den

Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,

     ...

     5.        für Jahresprüfungen durch den Prüfer.

...

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. ... Paragraph 38, ...

...

  1. (4)Absatz 4,Die Beurteilung der Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 35 der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Jahresprüfung) stimmberechtigt ist und positive Beurteilungen von Teilprüfungen eines Prüfungsgebietes, das dem Pflichtgegenstand der Jahresprüfung entspricht, bei der Festlegung der Beurteilung der Jahresprüfung mit einzubeziehen sind. Bei positiver Beurteilung der Jahresprüfung ist die für den betreffenden Pflichtgegenstand neu festzusetzende Jahresbeurteilung unter Einbeziehung der mit 'Nicht genügend' beurteilten Jahresleistungen mit 'Befriedigend' oder mit 'Genügend' festzulegen.Die Beurteilung der Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins, und 2, wobei abweichend von Paragraph 35, der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Jahresprüfung) stimmberechtigt ist und positive Beurteilungen von Teilprüfungen eines Prüfungsgebietes, das dem Pflichtgegenstand der Jahresprüfung entspricht, bei der Festlegung der Beurteilung der Jahresprüfung mit einzubeziehen sind. Bei positiver Beurteilung der Jahresprüfung ist die für den betreffenden Pflichtgegenstand neu festzusetzende Jahresbeurteilung unter Einbeziehung der mit 'Nicht genügend' beurteilten Jahresleistungen mit 'Befriedigend' oder mit 'Genügend' festzulegen.

...

Wiederholung von Teilprüfungen

§ 40. (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit 'nicht bestanden' festgesetzt (§ 38 Abs. 3 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen zuzulassen."Paragraph 40, (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit 'nicht bestanden' festgesetzt (Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4,), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen zuzulassen."

In den Erläuterungen zur SchUG-Novelle BGBl. I Nr. 98/1999, RV 1752 BlgNR XXII. GP, 16 f, heißt es zu § 36a SchUG (auszugsweise):In den Erläuterungen zur SchUG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1999,, Regierungsvorlage 1752, BlgNR römisch 22 . GP, 16 f, heißt es zu Paragraph 36 a, SchUG (auszugsweise):

"Hinsichtlich der Jahresprüfung soll durch die Verweisungen auf konkrete Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes klargestellt werden, dass es sich dabei um eine eigene Prüfung (eben: 'Jahresprüfung') und nicht um ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung handelt, sondern dass lediglich die konkret genannten Bestimmungen des § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie des § 40 sowie darüber hinaus diejenigen Bestimmungen zur Anwendung kommen, die ausdrücklich auf die Jahresprüfung Bezug nehmen (das sind die §§ 37 Abs. 2 Z 5, 38 Abs. 3 Z 4, Abs. 4 und 5 sowie 39 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3). Alle übrigen Bestimmungen finden nicht Anwendung, ...""Hinsichtlich der Jahresprüfung soll durch die Verweisungen auf konkrete Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes klargestellt werden, dass es sich dabei um eine eigene Prüfung (eben: 'Jahresprüfung') und nicht um ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung handelt, sondern dass lediglich die konkret genannten Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz eins, 3, und 7 sowie des Paragraph 40, sowie darüber hinaus diejenigen Bestimmungen zur Anwendung kommen, die ausdrücklich auf die Jahresprüfung Bezug nehmen (das sind die Paragraphen 37, Absatz 2, Ziffer 5, 38, Absatz 3, Ziffer 4,, Absatz 4, und 5 sowie 39 Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3,). Alle übrigen Bestimmungen finden nicht Anwendung, ..."

Das Beschwerdevorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren ausdrücklich vorgebracht, dass die Gegebenheiten betreffend die Zusammensetzung der Prüfungskommission sowie betreffend den Aufwand für den Prüfer (den Beschwerdeführer als Kommissionsvorsitzenden) gleich gewesen seien wie bei einer Wiederholungsprüfung betreffend eine einzelne Teilprüfung, die Bestandteil einer abschließenden Prüfung sei. Die belangte Behörde hätte dies festzustellen gehabt.

Ausgehend von einer solchen Feststellung hätte aber der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung von Rechtsvorschriften erheischt, die "Jahresprüfungen", an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, dem Begriff "Abschlussprüfung", wie er (gemeint wohl:) in Abschnitt III. Z. 6 der Anlage I zum PTG angeführt ist, zu unterstellen. Es möge zwar im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraumes des einfachen besoldungsrechtlichen Gesetzgebers liegen, nicht jede Zusatzleistung gesondert zu honorieren. Gleichwertige Zusatzleistungen seien jedoch aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes auch gleich zu honorieren.Ausgehend von einer solchen Feststellung hätte aber der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung von Rechtsvorschriften erheischt, die "Jahresprüfungen", an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe, dem Begriff "Abschlussprüfung", wie er (gemeint wohl:) in Abschnitt römisch drei. Ziffer 6, der Anlage römisch eins zum PTG angeführt ist, zu unterstellen. Es möge zwar im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraumes des einfachen besoldungsrechtlichen Gesetzgebers liegen, nicht jede Zusatzleistung gesondert zu honorieren. Gleichwertige Zusatzleistungen seien jedoch aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes auch gleich zu honorieren.

Zur Erzielung des vom Beschwerdeführer gewünschten Auslegungsergebnisses bedürfe es daher keiner Analogie. Aus den Gesetzesmaterialien, die im Übrigen einer verfassungsrechtlich erforderlichen Auslegung nicht entgegen stünden, sei allenfalls abzuleiten, dass die "Jahresprüfung" nicht Teil der "Hauptprüfung" sei. Dies hindere es jedoch nicht, sie dessen ungeachtet als "Abschlussprüfung" im Verständnis des PTG zu qualifizieren. Auch der Verweis in (richtig wohl:) Abschnitt III. Z. 6 der Anlage I zum PTG auf § 34 Abs. 3 SchUG stehe dem nicht entgegen, zumal die verwiesene Norm keine Definition darüber enthalte, was eine Abschlussprüfung sei, sondern Regelungen darüber, woraus eine solche bestehe.Zur Erzielung des vom Beschwerdeführer gewünschten Auslegungsergebnisses bedürfe es daher keiner Analogie. Aus den Gesetzesmaterialien, die im Übrigen einer verfassungsrechtlich erforderlichen Auslegung nicht entgegen stünden, sei allenfalls abzuleiten, dass die "Jahresprüfung" nicht Teil der "Hauptprüfung" sei. Dies hindere es jedoch nicht, sie dessen ungeachtet als "Abschlussprüfung" im Verständnis des PTG zu qualifizieren. Auch der Verweis in (richtig wohl:) Abschnitt römisch drei. Ziffer 6, der Anlage römisch eins zum PTG auf Paragraph 34, Absatz 3, SchUG stehe dem nicht entgegen, zumal die verwiesene Norm keine Definition darüber enthalte, was eine Abschlussprüfung sei, sondern Regelungen darüber, woraus eine solche bestehe.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Zunächst mag es zutreffen, dass aus den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ausdrücklich nur zu entnehmen ist, die Jahresprüfung stelle keinen Teil der Hauptprüfung dar. Damit ist jedoch für den Standpunkt des Beschwerdeführers, die Jahresprüfung sei eine "Abschlussprüfung", nichts gewonnen. Aus dem Grunde des § 2b Abs. 1 SchUG stellt die Abschlussprüfung eine Form der abschließenden Prüfung dar. Damit gilt für die Abschlussprüfung aber auch § 34 Abs. 1 SchUG, wonach diese nur entweder aus einer Hauptprüfung oder einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung bestehen kann. Ist nun aber eine Jahresprüfung nicht als Hauptprüfung zu qualifizieren, könnte sie nur dann Gegenstand einer Abschlussprüfung sein, wenn es sich um eine Vorprüfung handelte. Dies behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Die Wiederholung einer Jahresprüfung könnte auch keinesfalls als Vorprüfung qualifiziert werden. Vielmehr folgt aus § 34 Abs. 4 SchUG, dass Vorprüfungen jene Prüfungen sind, die der zuständige Bundesminister in der betreffenden Verordnung als solche vorsieht, nicht aber die in § 36a SchUG gesetzlich vorgesehene Jahresprüfung.Zunächst mag es zutreffen, dass aus den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ausdrücklich nur zu entnehmen ist, die Jahresprüfung stelle keinen Teil der Hauptprüfung dar. Damit ist jedoch für den Standpunkt des Beschwerdeführers, die Jahresprüfung sei eine "Abschlussprüfung", nichts gewonnen. Aus dem Grunde des Paragraph 2 b, Absatz eins, SchUG stellt die Abschlussprüfung eine Form der abschließenden Prüfung dar. Damit gilt für die Abschlussprüfung aber auch Paragraph 34, Absatz eins, SchUG, wonach diese nur entweder aus einer Hauptprüfung oder einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung bestehen kann. Ist nun aber eine Jahresprüfung nicht als Hauptprüfung zu qualifizieren, könnte sie nur dann Gegenstand einer Abschlussprüfung sein, wenn es sich um eine Vorprüfung handelte. Dies behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Die Wiederholung einer Jahresprüfung könnte auch keinesfalls als Vorprüfung qualifiziert werden. Vielmehr folgt aus Paragraph 34, Absatz 4, SchUG, dass Vorprüfungen jene Prüfungen sind, die der zuständige Bundesminister in der betreffenden Verordnung als solche vorsieht, nicht aber die in Paragraph 36 a, SchUG gesetzlich vorgesehene Jahresprüfung.

Abgesehen von diesem Argument ist aber auch aus § 36a Abs. 1 SchUG selbst abzuleiten, dass die Jahresprüfung keinen Teil der abschließenden Prüfung darstellt. Dies ergibt sich zum einen aus den jeweils letzten Halbsätzen des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesbestimmung, wonach die Jahresprüfung "im Rahmen" und nicht als Teil der abschließenden Prüfung abzulegen ist. Darüber hinaus folgt dies aus der Anordnung der (bloß) sinngemäßen Anwendung näher genannter, für abschließende Prüfungen und daher auch für Abschlussprüfungen geltender Regelungen im dritten Satz des § 36a Abs. 1 SchUG. Diese Bestimmung wäre sinnlos, würde die Jahresprüfung ohnedies einen Teil der abschließenden Prüfung (der Abschlussprüfung) darstellen.Abgesehen von diesem Argument ist aber auch aus Paragraph 36 a, Absatz eins, SchUG selbst abzuleiten, dass die Jahresprüfung keinen Teil der abschließenden Prüfung darstellt. Dies ergibt sich zum einen aus den jeweils letzten Halbsätzen des ersten und zweiten Satzes dieser Gesetzesbestimmung, wonach die Jahresprüfung "im Rahmen" und nicht als Teil der abschließenden Prüfung abzulegen ist. Darüber hinaus folgt dies aus der Anordnung der (bloß) sinngemäßen Anwendung näher genannter, für abschließende Prüfungen und daher auch für Abschlussprüfungen geltender Regelungen im dritten Satz des Paragraph 36 a, Absatz eins, SchUG. Diese Bestimmung wäre sinnlos, würde die Jahresprüfung ohnedies einen Teil der abschließenden Prüfung (der Abschlussprüfung) darstellen.

Schließlich ist aber auch aus dem in Abschnitt III Z. 6 der Anlage I zum PTG enthaltenen ausdrücklichen Verweis auf § 34 Abs. 3 SchUG (bzw. § 34 Abs. 3 SchUG-B) abzuleiten, dass Ansprüche nach der erstgenannten Bestimmung nur für die Durchführung von Hauptprüfungen im Rahmen der abschließenden Prüfung "Abschlussprüfung" zustehen.Schließlich ist aber auch aus dem in Abschnitt römisch drei Ziffer 6, der Anlage römisch eins zum PTG enthaltenen ausdrücklichen Verweis auf Paragraph 34, Absatz 3, SchUG (bzw. Paragraph 34, Absatz 3, SchUG-B) abzuleiten, dass Ansprüche nach der erstgenannten Bestimmung nur für die Durchführung von Hauptprüfungen im Rahmen der abschließenden Prüfung "Abschlussprüfung" zustehen.

Weiters teilt der Verwaltungsgerichtshof die in der Beschwerde auch nicht in Frage gestellten Ausführungen der belangten Behörde zum Nichtvorliegen einer regelungswidrigen Lücke. Dies folgt vor allem daraus, dass die Anlage I zum PTG, insbesondere auch in ihrem Abschnitt III Ziffer 6, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1999 Adaptierungen an die Novellierung des SchUG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999 erfahren hatte, sodass es nahe gelegen wäre, Prüfungstaxen für Jahresprüfungen vorzusehen, wenn dies vom Gesetzgeber gewünscht gewesen wäre.Weiters teilt der Verwaltungsgerichtshof die in der Beschwerde auch nicht in Frage gestellten Ausführungen der belangten Behörde zum Nichtvorliegen einer regelungswidrigen Lücke. Dies folgt vor allem daraus, dass die Anlage römisch eins zum PTG, insbesondere auch in ihrem Abschnitt römisch drei Ziffer 6, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1999, Adaptierungen an die Novellierung des SchUG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1999, erfahren hatte, sodass es nahe gelegen wäre, Prüfungstaxen für Jahresprüfungen vorzusehen, wenn dies vom Gesetzgeber gewünscht gewesen wäre.

Schließlich bestehen beim Verwaltungsgerichtshof gegen das hier erzielte Auslegungsergebnis auch keine Bedenken vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes widerspricht es dem Gleichheitssatz nämlich nicht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Ein solches Gesetz wird nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2000, VfSlg. 15.819/2000, mwN). Insbesondere bei der Gestaltung des Dienst-, Besoldungs- sowie des Pensionsrechtes öffentlicher Bediensteter steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen. Selbst wenn eine Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, VfSlg. 17.451/2005, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2007, Zl. 2006/12/0109).Schließlich bestehen beim Verwaltungsgerichtshof gegen das hier erzielte Auslegungsergebnis auch keine Bedenken vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes widerspricht es dem Gleichheitssatz nämlich nicht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Ein solches Gesetz wird nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2000, VfSlg. 15.819 aus 2000,, mwN). Insbesondere bei der Gestaltung des Dienst-, Besoldungs- sowie des Pensionsrechtes öffentlicher Bediensteter steht dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Er ist dabei lediglich gehalten, die genannten Rechtsgebiete derart zu gestalten, dass die dem Beamten gebührenden Leistungen im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm obliegenden Dienstpflichten stehen. Selbst wenn eine Regelung aber unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte dies ihre Sachlichkeit nicht vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, VfSlg. 17.451 aus 2005,, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2007, Zl. 2006/12/0109).

In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer zunächst insbesondere daran zu erinnern, dass er im Verwaltungsverfahren und auch vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich darzulegen versucht, dass die "Jahresprüfung" hinsichtlich des für den Vorsitzenden damit verbundenen Aufwandes einer Abschlussprüfung dann vergleichbar ist, wenn letztere bloß die Wiederholung einer Teilprüfung einer Abschlussprüfung betrifft. Dass - bei typisierender Betrachtung - die Tätigkeit als Vorsitzender einer (erstmaligen) Abschlussprüfung von ihrem Aufwand her mit jenem einer Jahresprüfung überhaupt vergleichbar wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und liegt auch im Hinblick auf die größere Zahl der bei einer erstmaligen Abschlussprüfung zu prüfenden Gegenstände nicht nahe.

Der Gesetzgeber des PTG hat somit den bei typisierender Betrachtung aufwändigeren Fall der Abschlussprüfung im PTG als gebührenbegründend erfasst und dabei in Kauf genommen, dass diese Gebühr auch bei relativ wenig aufwändigen Abschlussprüfungen (in Form der Wiederholung nur einer Teilprüfung) anfallen. Demgegenüber hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, die - typisierend betrachtet - weniger aufwändige Jahresprüfung nicht als gebührenauslösend festzulegen, wobei die vom Beschwerdeführer aufgezeigte Fallkonstellation nach dem Vorgesagten als Härtefall hinzunehmen ist.

Hinzu kommt aber noch, dass gerade die Tätigkeit des Prüfungsvorsitzenden auch in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Fallkonstellation schon von den gesetzlichen Voraussetzungen her weniger aufwändig ist als die Wiederholung einer Teilprüfung einer Abschlussprüfung, kommen ihm doch im Fall der Jahresprüfung keine Befugnisse im Zusammenhang mit der Bestimmung der Aufgabenstellung zu (vgl. in diesem Zusammenhang § 37 Abs. 2 Z. 2 SchUG für mündliche Prüfungen und Z. 5 für Jahresprüfungen).Hinzu kommt aber noch, dass gerade die Tätigkeit des Prüfungsvorsitzenden auch in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Fallkonstellation schon von den gesetzlichen Voraussetzungen her weniger aufwändig ist als die Wiederholung einer Teilprüfung einer Abschlussprüfung, kommen ihm doch im Fall der Jahresprüfung keine Befugnisse im Zusammenhang mit der Bestimmung der Aufgabenstellung zu vergleiche in diesem Zusammenhang Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, SchUG für mündliche Prüfungen und Ziffer 5, für Jahresprüfungen).

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 15. Dezember 2010

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120205.X00

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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