TE Vwgh Erkenntnis 2010/12/15 2005/13/0146

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §3a Abs6;
VwGG §42 Abs1;
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 3a heute
  2. UStG 1994 § 3a gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. UStG 1994 § 3a gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  6. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. UStG 1994 § 3a gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  8. UStG 1994 § 3a gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  9. UStG 1994 § 3a gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  10. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  11. UStG 1994 § 3a gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  12. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 3a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. UStG 1994 § 3a gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  16. UStG 1994 § 3a gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  17. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der G-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Aichholzgasse 6/13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. September 2005, Zlen. RV/1894-W/2002, RV/1895-W/2002, RV/1988- W/2003, betreffend u.a. Umsatzsteuer für die Jahre 1996 und 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde u. a. die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen erstinstanzliche Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996 und 1997 als unbegründet abgewiesen.

Strittig ist in Bezug auf diesen mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Teil des angefochtenen Bescheides die Verweigerung des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 wegen eines fehlenden inländischen Leistungsortes aus sieben Rechnungen, mit denen die U. Bau-, Planungs- & Errichtungs GmbH (in der Folge kurz: U. GmbH) in Wien der beschwerdeführenden Partei, einer PlanungsgmbH in Wien, Planungsarbeiten in Rechnung stellte.Strittig ist in Bezug auf diesen mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Teil des angefochtenen Bescheides die Verweigerung des Vorsteuerabzuges nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 wegen eines fehlenden inländischen Leistungsortes aus sieben Rechnungen, mit denen die U. Bau-, Planungs- & Errichtungs GmbH (in der Folge kurz: U. GmbH) in Wien der beschwerdeführenden Partei, einer PlanungsgmbH in Wien, Planungsarbeiten in Rechnung stellte.

Die Rechnungen erschöpfen sich in der Leistungsbeschreibung gleichlautend in der Formulierung, die U. GmbH erlaube sich, "für die Planungsarbeiten beim Projekt Kaufhaus (Bezeichnung des Kaufhauses), Moskau in Russland wie folgt zu verrechnen". Es folgt jeweils unter Angabe des Leistungszeitraumes ein Pauschalbetrag zuzüglich USt (erste Rechnung: Pauschale November 1996 und Anzahlung S 660.800,-- sowie Betrag für Dezember 1996 S 528.640,-- ; zweite bis vierte Rechnung: je S 528.640,-- für die Monate Jänner bis März 1997; fünfte bis siebente Rechnung: je S 328.640,--

für die Monate April bis Juni 1997).

Eine Aufforderung im Rahmen einer Betriebsprüfung, die erbrachten Leistungen zu konkretisieren, beantwortete die Beschwerdeführerin mit Vorhaltsbeantwortung vom 12. Dezember 1998 zunächst dahingehend, es handle sich um ein Kaufhaus in Moskau und für dieses Kaufhaus habe die Beschwerdeführerin "die Planungsarbeiten übernommen". Die U. GmbH sei in ihrem Auftrag als Subunternehmerin tätig geworden und die Mitarbeiter der U. GmbH

hätten "die Planungsarbeiten ... in Wien" durchgeführt. In einer

weiteren Vorhaltsbeantwortung vom 6. März 1999 gab die Beschwerdeführerin an, der an sie gerichtete Auftrag habe "Planungen für den Um- und Ausbau des Kaufhauses" betroffen und mit diesen Arbeiten seien "auch die Planungskoordination und Überwachung der Arbeiten an Ort und Stelle in Moskau" verbunden gewesen. Die U. GmbH habe der Beschwerdeführerin "Planungsarbeiten in Wien geliefert und mit USt in Rechnung gestellt. Diese Leistung wurde in Wien abgenommen." Die Beschwerdeführerin habe die Planungen für ihre Auftraggeberin in Moskau umgesetzt, die Pläne dorthin exportiert und dort verwendet und dort auch die Bauüberwachung durchgeführt. Hierüber seien Rechnungen ohne USt-Verrechnung gelegt worden, weil die Leistung im Ausland erbracht worden sei. Die Leistung sei "in Moskau zu besichtigen".

Das Finanzamt ging daraufhin davon aus, es habe sich auch bei den von der U. GmbH erbrachten Leistungen gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 um eine im Ausland erbrachte Leistung gehandelt, weshalb kein Vorsteuerabzug zustehe.Das Finanzamt ging daraufhin davon aus, es habe sich auch bei den von der U. GmbH erbrachten Leistungen gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, UStG 1994 um eine im Ausland erbrachte Leistung gehandelt, weshalb kein Vorsteuerabzug zustehe.

In der (später mangels wirksamer Bescheiderlassung zurückgewiesenen) Berufung vom 11. Juli 1999, betreffend u.a. die Umsatzsteuer für die Jahre 1996 und 1997, brachte die Beschwerdeführerin vor, die Leistung der U. GmbH sei "die Erstellung von Möbelplänen" gewesen, welche die Beschwerdeführerin vereinbarungsgemäß ihrer deutschen Auftraggeberin geliefert habe. Diese habe die Pläne verwendet, um die Möbeleinrichtung zu bestellen, anfertigen zu lassen und nach Moskau in das Kaufhaus zu liefern. Die Leistungen der Beschwerdeführerin hätten darin bestanden, den Kundenkontakt mit dem deutschen Unternehmen herzustellen, die Erfordernisse an Ort und Stelle zu erheben, wobei es sich um ein fünfstöckiges Kaufhaus gehandelt habe, dessen Einrichtungsmöglichkeiten und Bedarf erhoben werden mussten, und den Auftrag mit Angaben für die Erstellung der notwendigen Pläne in einen solchen an die U. GmbH umzusetzen. Bei der Beschwerdeführerin gebe es daher "die Abteilungspläne, die Schemata für die Abteilung, die Vorgaben für die auszuwählenden und zu verwendenden Systemmöbel, die dazugehörige Korrespondenz und Planvorgaben sowie die Pläne der U.". Festzustellen sei, dass es sich um Möbel handle, die mit dem Gebäude nicht fest verbunden seien, nach "völliger Fertigstellung des Gebäudes" angeliefert und eingerichtet worden und daher nicht Bestandteil des unbeweglichen Gutes geworden seien.

Mit einer Äußerung vom 18. Oktober 2000 legte die Beschwerdeführerin den Vertrag zwischen ihr und ihrer deutschen Auftraggeberin vor. Letztere hatte danach "als Generalunternehmer und Generalplaner den Auftrag zur Generalüberholung des Kaufhauses" übernommen und beauftragte die Beschwerdeführerin mit neun jeweils näher geregelten Aufgaben, von denen im Folgenden nur Punkt 5) vollständig wiedergegeben ist:

  1. "1)Ziffer eins
    Koordination mit örtlichen Architekturbüro (...)
  2. 2)Ziffer 2
    Unterstützung des Auftraggebers in der Bauvorbereitung (...)
  3. 3)Ziffer 3
    Architekturplanung (...)
  4. 4)Ziffer 4
    Baulogistik (...)
  5. 5)Ziffer 5
    Innenarchitekturplanung:
Herstellen aller Möblierungspläne mit der Erstellung von Innenarchitekturkonzepten für alle Bereiche. Erstellen von Detailplanungen für alle Möblierungsbereiche und Herstellen der Produktionspläne für Sondermöbel, sowie Erstellen der Montagepläne mit Zeitvorgaben. Durchführen der Materialauswahl und Erstellen der Bemusterungsmappen und Bemusterungskataloge.
  1. 6)Ziffer 6
    Design und Grafik (...)
  2. 7)Ziffer 7
    Kaufmännische Unterstützung (...)
  3. 8)Ziffer 8
    Planung durch Sonderfachleute (...)
  4. 9)Ziffer 9
    Planungen für den Betrieb des Objektes (...)"
Hiezu brachte die Beschwerdeführerin vor, die Leistungen gemäß den Vertragspunkten 2) sowie 5) bis 8) seien nicht in Moskau, sondern in Österreich zu erbringen gewesen. Auch die Leistungen der U. GmbH seien im Inland erbracht worden. Nur hier seien auch die notwendigen Geräte (wie Computer Aided Design) zur Verfügung gestanden.
Den Finanzbehörden war der Vertrag bereits bekannt, weil schon im erstinstanzlichen Verfahren im Amtshilfeweg eine Auskunft eines deutschen Finanzamts eingeholt worden war, das den Geschäftsführer der deutschen Auftraggeberin befragt und von ihm u. a. den Vertragstext erhalten hatte. Aus den Ergebnissen dieses Rechtshilfeersuchens, die der Beschwerdeführerin erst im Rahmen einer Akteneinsicht am 6. Juni 2005 bekannt wurden, schloss zuletzt auch die belangte Behörde, der mit den strittigen Rechnungen fakturierte Betrag entspreche einem Großteil der Zahlungen, die die Beschwerdeführerin ihrerseits von ihrer deutschen Auftraggeberin erhalten habe.
Nach der Zurückweisung ihrer ersten Berufung und der Erlassung neuer Bescheide über die Umsatzsteuer 1996 und 1997 erstattete die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vom 31. Oktober 2003 ein in Bezug auf die strittigen Rechnungen dem bisherigen im Wesentlichen entsprechendes Vorbringen, wobei es allerdings statt der Erwähnung, es hätten die Erfordernisse "an Ort und Stelle" erhoben werden müssen und es habe sich um ein fünfstöckiges Gebäude gehandelt, dessen Einrichtungsmöglichkeiten und Bedarf zu erheben gewesen seien, jetzt nur mehr hieß, es seien "die Erfordernisse zu erheben" gewesen.
In der mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Juni 2005 bestritt die Beschwerdeführerin vor allem das ihr erst zwei Tage zuvor zur Kenntnis gelangte Ergebnis des erstinstanzlichen Amtshilfeersuchens von 1998. Sie brachte nun vor, von den Leistungen seien ausschließlich die in Punkt 5) des Vertrages vereinbarten erbracht worden. Das Kaufhaus sei in den Geschoßen zur Gänze ausgeräumt worden und sei das erste Kaufhaus in Russland gewesen, wo man durch Möbel einzelne Kojen abgeteilt habe, also bewegliche Größen geschaffen habe, in denen unterschiedliche Firmen ihre Waren präsentieren konnten. Zu diesem Zweck habe die Beschwerdeführerin von ihrer deutschen Auftraggeberin "leere Polierpläne" erhalten, die nur die Außenmauern und die Stiegen enthalten hätten. Aufgabe der Beschwerdeführerin sei es gewesen, die Einrichtung einzuzeichnen ("die Möbel, die das teilen, die das Ganze herrichten, beweglich bleiben, vollkommen beweglich nach den jeweiligen Anforderungen"). Die Beschwerdeführerin habe damals nicht ausreichend eigene Zeichner zur Verfügung gehabt, weshalb die U. GmbH die Zeichnungen erstellt und der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt habe. Zum Beleg legte die Beschwerdeführerin als Beispiel drei Pläne vor, wozu sie vorbrachte, es gebe weitere 18 Ordner mit allen Detailplänen, die über Verlangen noch am selben Tag (an anderer Stelle: "sofort") beigeschafft werden könnten. Die Pläne seien zum Teil wiederholt gezeichnet worden, weil der russische Auftraggeber der deutschen Vertragspartnerin der Beschwerdeführerin Änderungen gewünscht habe.
Die Beschwerdeführerin bestritt u.a. die Richtigkeit der in der Antwort auf das Rechtshilfeersuchen festgehaltenen Auskunft des Geschäftsführers ihrer deutschen Auftraggeberin, ihre Leistungen seien zum Großteil in Moskau erbracht worden, beantragte die Vernehmung dieses Geschäftsführers als Zeuge und brachte vor, seitens der Beschwerdeführerin sei nie jemand in Moskau gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keine Planung für den Gesamtumbau geleistet, was in Wien auch nicht möglich gewesen wäre. In den von der U. GmbH gezeichneten Plänen sei es darum gegangen, "die Möblage hineinzuzeichnen, um eben vollkommen getrennte Abschnitte aber bewegliche Güter hineinzubringen", aber "an der Konstruktion, an der Widmung des Raumes und sonstiges, also architektonisch" sei nichts gezeichnet worden. Gearbeitet worden sei auf der Grundlage der "fertigen Polierpläne". Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin habe die U. GmbH über Personal in Moskau verfügt und dort auch an mehreren Projekten Bauleitungen durchgeführt. Bei dem strittigen Kaufhaus sei die deutsche Auftraggeberin der Beschwerdeführerin "geschäftsführend" gewesen, aber die U. GmbH habe auch dort "mitgeholfen". Soweit es die Beschwerdeführerin anlange, seien in Moskau - entgegen der Antwort auf das Rechtshilfeersuchen - keine Leistungen erbracht worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung, soweit sie die Umsatzsteuer für die Jahre 1996 und 1997 betraf, als unbegründet ab. Sie hielt der Beschwerdeführerin vor allem entgegen, die Rechnungen selbst enthielten keine klare und durch entsprechende Unterlagen belegte Leistungsabgrenzung bzw. Leistungsdefinition, aus der sich die Berechtigung zum strittigen Vorsteuerabzug ableiten lasse, und wiesen auch nicht auf andere Unterlagen hin, aus denen die Richtigkeit der zuletzt erhobenen Behauptungen, die angesichts der Entwicklung des Vorbringens nicht glaubwürdig seien, hervorgehe. Daran würde sich auch durch weitere Nachweise betreffend die Erstellung von Möbelplänen durch die U. GmbH nichts ändern, weshalb auf das Angebot der Vorlage weiterer 18 Ordner nicht einzugehen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin trägt ungeachtet der ihr von der belangten Behörde detailliert vorgehaltenen Entwicklung ihres Vorbringens auch in der Beschwerde vor, sie habe schon "der Betriebsprüfung dargelegt", dass die vereinbarten Leistungen nur insoweit zu erbringen gewesen und erbracht worden seien, als für das fertige Objekt in Moskau auf Grund der nach Wien gelieferten Pläne die Möblierung einzuzeichnen gewesen sei. Gerügt wird die Nichtaufnahme der dazu in der Berufungsverhandlung beantragten Beweise, aus denen sich ergeben hätte, dass "nur Möbelaufstellungspläne" gezeichnet und geliefert worden seien.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die von der Beschwerdeführerin zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges vorgelegten Rechnungen sich auf Planungsarbeiten beim Projekt eines Kaufhauses in Moskau bezogen und in Verbindung mit dem auch von der Beschwerdeführerin selbst dazu vorgelegten Vertrag angesichts seiner Inhalte keine geeignete Grundlage für die Annahme waren, es handle sich um Inlandsleistungen. Auf die damit zusammenhängende Frage, wie weit sich die belangte Behörde bei dieser Sachlage zur Prüfung des Vorsteuerabzuges auf weitere Nachweise dafür einlassen musste, dass die Urkunden ein falsches Bild vermittelten, braucht im Ergebnis jedoch nicht eingegangen zu werden, weil auch Punkt 5) des Vertrages für sich genommen Leistungen umschreibt, deren Leistungsort gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 in den auf die Streitjahre anzuwendenden Fassungen dort ist, wo das betreffende Grundstück liegt. Die Möbel, die nach der in diesem Vertragspunkt vorgesehenen Innenarchitekturplanung hergestellt wurden, mögen bewegliche Objekte sein, aber die Planung selbst bezog sich - speziell unter den von der Beschwerdeführerin dargelegten Umständen eines Einsatzes der Möblierung anstelle von Innenwänden - auch in diesem Vertragspunkt auf die Immobilie. Darauf, wo die Pläne gezeichnet wurden, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die von der Beschwerdeführerin zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges vorgelegten Rechnungen sich auf Planungsarbeiten beim Projekt eines Kaufhauses in Moskau bezogen und in Verbindung mit dem auch von der Beschwerdeführerin selbst dazu vorgelegten Vertrag angesichts seiner Inhalte keine geeignete Grundlage für die Annahme waren, es handle sich um Inlandsleistungen. Auf die damit zusammenhängende Frage, wie weit sich die belangte Behörde bei dieser Sachlage zur Prüfung des Vorsteuerabzuges auf weitere Nachweise dafür einlassen musste, dass die Urkunden ein falsches Bild vermittelten, braucht im Ergebnis jedoch nicht eingegangen zu werden, weil auch Punkt 5) des Vertrages für sich genommen Leistungen umschreibt, deren Leistungsort gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, UStG 1994 in den auf die Streitjahre anzuwendenden Fassungen dort ist, wo das betreffende Grundstück liegt. Die Möbel, die nach der in diesem Vertragspunkt vorgesehenen Innenarchitekturplanung hergestellt wurden, mögen bewegliche Objekte sein, aber die Planung selbst bezog sich - speziell unter den von der Beschwerdeführerin dargelegten Umständen eines Einsatzes der Möblierung anstelle von Innenwänden - auch in diesem Vertragspunkt auf die Immobilie. Darauf, wo die Pläne gezeichnet wurden, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
Die Beschwerde war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 15. Dezember 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005130146.X00

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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