TE Vwgh Erkenntnis 2010/12/15 2005/13/0134

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ABGB §364c;
EStG 1988 §29 Z3;
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EStG 1988 § 29 heute
  2. EStG 1988 § 29 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 29 gültig von 01.04.2012 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 29 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. EStG 1988 § 29 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002
  8. EStG 1988 § 29 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 29 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  10. EStG 1988 § 29 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  11. EStG 1988 § 29 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  12. EStG 1988 § 29 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. EStG 1988 § 29 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  14. EStG 1988 § 29 gültig von 30.07.1988 bis 14.07.1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der S D in W, vertreten durch Dr. Karl Franz Leutgeb, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Roßauer Lände 29/8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 3. August 2005, Zl. RV/1299-W/04, betreffend Einkommensteuer 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin wurde am 31. Jänner 1991 an einer Liegenschaftshälfte ihres Ehemannes als "höchstpersönliches und an dritte Personen unübertragbares Recht" ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB eingeräumt. In einem formlosen, an die Beschwerdeführerin gerichteten und von ihr gegengezeichneten Schreiben vom selben Tag erklärte ihr Ehemann, das Belastungs- und Veräußerungsverbot solle ihr für den Fall der Trennung die Sorge um die Erhaltung ihres Lebensstandards nehmen. Er habe ihr zugesichert, dass er ihr das eingeräumte Recht, das ein Teil ihres Vermögens sei, bei einer eventuellen Auflösung der Ehe um S 3 Mio "abkaufe oder ablöse", ohne dass die Vermögensaufteilung davon berührt werde.Der Beschwerdeführerin wurde am 31. Jänner 1991 an einer Liegenschaftshälfte ihres Ehemannes als "höchstpersönliches und an dritte Personen unübertragbares Recht" ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß Paragraph 364 c, ABGB eingeräumt. In einem formlosen, an die Beschwerdeführerin gerichteten und von ihr gegengezeichneten Schreiben vom selben Tag erklärte ihr Ehemann, das Belastungs- und Veräußerungsverbot solle ihr für den Fall der Trennung die Sorge um die Erhaltung ihres Lebensstandards nehmen. Er habe ihr zugesichert, dass er ihr das eingeräumte Recht, das ein Teil ihres Vermögens sei, bei einer eventuellen Auflösung der Ehe um S 3 Mio "abkaufe oder ablöse", ohne dass die Vermögensaufteilung davon berührt werde.

Als die Liegenschaft im Jahr 1997 verkauft wurde, erhielt die Beschwerdeführerin für die Aufgabe des bücherlich eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes vom Erwerber der Liegenschaft S 3 Mio.

Strittig ist, ob es sich dabei um eine Einkunft aus einer von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistung handelte, die gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 der Steuerpflicht unterlag, wie das Finanzamt im erstinstanzlichen Bescheid und die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung annahm, oder ob die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde argumentiert wird, lediglich eine der Veräußerung des Vermögensgegenstandes, den das Veräußerungs- und Belastungsverbot im vorliegenden Fall dargestellt habe, gleichzuhaltende Vermögensumschichtung vornahm. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Recht, das Verbot von ihrem Mann abgelöst zu bekommen, zugunsten der Zahlung durch den Erwerber der Liegenschaft aufgegeben. Schon bei der vertraglichen Vereinbarung des Verbotes zu ihrer persönlichen finanziellen Absicherung im Trennungsfall sei ein selbständiger Vermögensgegenstand entstanden.Strittig ist, ob es sich dabei um eine Einkunft aus einer von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistung handelte, die gemäß Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 der Steuerpflicht unterlag, wie das Finanzamt im erstinstanzlichen Bescheid und die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung annahm, oder ob die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde argumentiert wird, lediglich eine der Veräußerung des Vermögensgegenstandes, den das Veräußerungs- und Belastungsverbot im vorliegenden Fall dargestellt habe, gleichzuhaltende Vermögensumschichtung vornahm. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Recht, das Verbot von ihrem Mann abgelöst zu bekommen, zugunsten der Zahlung durch den Erwerber der Liegenschaft aufgegeben. Schon bei der vertraglichen Vereinbarung des Verbotes zu ihrer persönlichen finanziellen Absicherung im Trennungsfall sei ein selbständiger Vermögensgegenstand entstanden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführerin war schon im Verwaltungsverfahren bekannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, 95/14/0029, VwSlg 7508/F, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die Auffassung vertreten hat, die Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegen Entgelt unterliege der Steuerpflicht gemäß § 29 Z 3 EStG 1988, weil ein Tun, Dulden bzw. Unterlassen gegen Entgelt vorliege, durch welches einem anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt werde, das nicht übertragbare Verbot kein Wirtschaftsgut sei und keine Veräußerung eines Vermögensgegenstandes oder einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung vorliege. Dieser Judikatur begegnete die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren unter anderem mit dem Hinweis, die belangte Behörde sei nicht daran gebunden, und mit Ausführungen über Erlässe betreffend die Vorgangsweise beim Verzicht auf die Rückübereignung arisierten Vermögens.Der Beschwerdeführerin war schon im Verwaltungsverfahren bekannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, 95/14/0029, VwSlg 7508/F, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, die Auffassung vertreten hat, die Aufgabe eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegen Entgelt unterliege der Steuerpflicht gemäß Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988, weil ein Tun, Dulden bzw. Unterlassen gegen Entgelt vorliege, durch welches einem anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt werde, das nicht übertragbare Verbot kein Wirtschaftsgut sei und keine Veräußerung eines Vermögensgegenstandes oder einem Veräußerungsvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung vorliege. Dieser Judikatur begegnete die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren unter anderem mit dem Hinweis, die belangte Behörde sei nicht daran gebunden, und mit Ausführungen über Erlässe betreffend die Vorgangsweise beim Verzicht auf die Rückübereignung arisierten Vermögens.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die in dem Erkenntnis vom 23. Mai 2000, 95/14/0029, begründete Rechtsauffassung unter anderem in dem Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 99/15/0003, VwSlg 7843/F, zur Aufgabe eines Vorkaufsrechtes bekräftigt. Gründe dafür, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch der Umstand, dass das formlose Schreiben vom 31. Jänner 1991 erwähnt, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe ihr zugesichert, ihr das Verbot im Falle der Auflösung der Ehe abzukaufen oder abzulösen, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil das nicht übertragbare Verbot auch dadurch nicht zum Wirtschaftsgut wird, sondern im vorliegenden Fall - wie im Fall des Erkenntnisses vom 23. Mai 2000 - in wirtschaftlicher Hinsicht nur die Voraussetzung dafür schafft, durch einen späteren Verzicht darauf Dispositionen des durch das Verbot Belasteten zu ermöglichen und dafür ein Entgelt zu lukrieren (vgl. insofern zuletzt etwa auch das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/15/0200). Damit liegt aber auch im vorliegenden Fall ein Leistungsentgelt im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 vor. Erlässe betreffend die Vorgangsweise beim Verzicht auf die Rückstellung arisierten Vermögens sind, wie schon die belangte Behörde dargelegt hat, keine für das vorliegende Verfahren maßgebenden Rechtsquellen, sodass auf die Frage der Vergleichbarkeit der Sachverhalte gar nicht erst eingegangen werden muss.Der Verwaltungsgerichtshof hat die in dem Erkenntnis vom 23. Mai 2000, 95/14/0029, begründete Rechtsauffassung unter anderem in dem Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 99/15/0003, VwSlg 7843/F, zur Aufgabe eines Vorkaufsrechtes bekräftigt. Gründe dafür, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch der Umstand, dass das formlose Schreiben vom 31. Jänner 1991 erwähnt, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe ihr zugesichert, ihr das Verbot im Falle der Auflösung der Ehe abzukaufen oder abzulösen, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil das nicht übertragbare Verbot auch dadurch nicht zum Wirtschaftsgut wird, sondern im vorliegenden Fall - wie im Fall des Erkenntnisses vom 23. Mai 2000 - in wirtschaftlicher Hinsicht nur die Voraussetzung dafür schafft, durch einen späteren Verzicht darauf Dispositionen des durch das Verbot Belasteten zu ermöglichen und dafür ein Entgelt zu lukrieren vergleiche , insofern zuletzt etwa auch das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2007/15/0200). Damit liegt aber auch im vorliegenden Fall ein Leistungsentgelt im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 3, EStG 1988 vor. Erlässe betreffend die Vorgangsweise beim Verzicht auf die Rückstellung arisierten Vermögens sind, wie schon die belangte Behörde dargelegt hat, keine für das vorliegende Verfahren maßgebenden Rechtsquellen, sodass auf die Frage der Vergleichbarkeit der Sachverhalte gar nicht erst eingegangen werden muss.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 15. Dezember 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005130134.X00

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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