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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AbgRmRefG 2003;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache des F in W, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Ing.-Baller-Straße 1, gegen den unabhängigen Finanzsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Normverbrauchsabgabe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und den mit ihr vorgelegten Beilagen ist zu entnehmen, dass das Finanzamt mit Bescheid vom 12. März 2010 für den Beschwerdeführer Normverbrauchsabgabe festgesetzt hat. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. April 2010 Berufung.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 verständigte das Finanzamt den Beschwerdeführer, dass die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
§ 27 Abs. 1 VwGG lautet: Paragraph 27, Absatz eins, VwGG lautet:
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind gemäß § 243 BAO Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind gemäß Paragraph 243, BAO Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
§ 249 Abs. 1 BAO lautet: Paragraph 249, Absatz eins, BAO lautet:
Gemäß § 260 BAO hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 260, BAO hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat (Paragraph eins, UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
§ 276 BAO lautet auszugsweise: Paragraph 276, BAO lautet auszugsweise:
"§ 276. (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen."§ 276. (1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (Paragraph 273,) noch als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 274,) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Erfolgt innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung, so kann eine Partei (§ 78) bei dem unabhängigen Finanzsenat eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sie die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung enthält.Erfolgt innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz, noch eine Aussetzung der Berufung nach Paragraph 281, oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung, so kann eine Partei (Paragraph 78,) bei dem unabhängigen Finanzsenat eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sie die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung enthält.
Der Wortlaut des § 27 Abs. 1 VwGG stellt für den Beginn des Laufes der Frist, nach deren Ablauf eine Säumnisbeschwerde zulässig ist, nicht darauf ab, wann ein Schriftsatz bei der obersten Behörde ankommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0469), sondern darauf, wann der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Der Wortlaut des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG stellt für den Beginn des Laufes der Frist, nach deren Ablauf eine Säumnisbeschwerde zulässig ist, nicht darauf ab, wann ein Schriftsatz bei der obersten Behörde ankommt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0469), sondern darauf, wann der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
§ 249 Abs. 1 BAO ordnet an, dass die Berufung bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Bestimmung räumt im zweiten Satz allerdings die Möglichkeit ein, die Berufung bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Damit ist für den Berufungswerber eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit gegeben, die Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz (dem Finanzamt) oder bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz (dem unabhängigen Finanzsenat) einzubringen. Paragraph 249, Absatz eins, BAO ordnet an, dass die Berufung bei der Abgabenbehörde einzubringen ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Bestimmung räumt im zweiten Satz allerdings die Möglichkeit ein, die Berufung bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen. Damit ist für den Berufungswerber eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit gegeben, die Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz (dem Finanzamt) oder bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz (dem unabhängigen Finanzsenat) einzubringen.
Für die Entscheidung über die Berufung ist jedenfalls der unabhängige Finanzsenat zuständig (§ 260 BAO). Deshalb trifft den unabhängigen Finanzsenat die Pflicht zur Entscheidung über die Berufung. Das Finanzamt als Abgabenbehörde erster Instanz hat lediglich die Möglichkeit, über die Berufung durch Berufungsvorentscheidung zu entscheiden (arg.: "kann" in § 276 Abs. 1 BAO). Eine Pflicht zur Entscheidung über eine Berufung durch Berufungsvorentscheidung hat die Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 Abs. 1 BAO nicht (vgl. auch den hg. Beschluss vom 2. Juni 2004, Zl. 2004/13/0023).Für die Entscheidung über die Berufung ist jedenfalls der unabhängige Finanzsenat zuständig (Paragraph 260, BAO). Deshalb trifft den unabhängigen Finanzsenat die Pflicht zur Entscheidung über die Berufung. Das Finanzamt als Abgabenbehörde erster Instanz hat lediglich die Möglichkeit, über die Berufung durch Berufungsvorentscheidung zu entscheiden (arg.: "kann" in Paragraph 276, Absatz eins, BAO). Eine Pflicht zur Entscheidung über eine Berufung durch Berufungsvorentscheidung hat die Abgabenbehörde erster Instanz nach Paragraph 276, Absatz eins, BAO nicht vergleiche , auch den hg. Beschluss vom 2. Juni 2004, Zl. 2004/13/0023).
Für Fälle, bei denen durch Entscheidung über eine Berufung die Entscheidungspflicht bereits erfüllt ist, dann aber wieder auflebt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Frist nach § 27 Abs. 1 leg. cit. nicht vom Einlangen bei der Stelle abhängt, bei der die Berufung einzubringen ist, wenn nämlich nach Entscheidung über eine Berufung durch eine Berufungsvorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 2008, Zl. 2008/16/0116, und vom 17. Dezember 2008, Zl. 2008/13/0129) oder wenn ein Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz, mit dem über eine Berufung entschieden worden war, von der Aufsichtsbhörde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2008, Zl. 2007/16/0195) oder nach § 42 Abs. 2 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2008, Zl. 2008/13/0157).Für Fälle, bei denen durch Entscheidung über eine Berufung die Entscheidungspflicht bereits erfüllt ist, dann aber wieder auflebt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Frist nach Paragraph 27, Absatz eins, leg. cit. nicht vom Einlangen bei der Stelle abhängt, bei der die Berufung einzubringen ist, wenn nämlich nach Entscheidung über eine Berufung durch eine Berufungsvorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 2008, Zl. 2008/16/0116, und vom 17. Dezember 2008, Zl. 2008/13/0129) oder wenn ein Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz, mit dem über eine Berufung entschieden worden war, von der Aufsichtsbhörde vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2008, Zl. 2007/16/0195) oder nach Paragraph 42, Absatz 2, VwGG vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2008, Zl. 2008/13/0157).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Frist nach § 27 VwGG bei einer Berufung, die zulässig bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht wurde, bereits mit Einlangen der Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz beginnt.Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Frist nach Paragraph 27, VwGG bei einer Berufung, die zulässig bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht wurde, bereits mit Einlangen der Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz beginnt.
Der Gesetzgeber hat durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, den unabhängigen Finanzsenat geschaffen, eine unabhängige Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 1 UFS-Gesetz), welche u.a. bei der Entscheidungsfindung von der Abgabenbehörde erster Instanz (etwa dem Finanzamt) und deren Oberbehörde (etwa dem Bundesminister für Finanzen) unabhängig ist. Das Gesetz sieht ein kontradiktorisches Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat vor, in welchem das Finanzamt (§ 276 Abs. 7 BAO), das Zollamt (§ 85c Abs. 5 ZollR-DG) oder der Amtsbeauftragte (§§ 151, 157 und 159 FinStrG) als Partei des Verfahrens (Amtspartei) auftritt . Dem unabhängigen Finanzsenat kommt kein Weisungsrecht gegenüber der Abgabenbehörde erster Instanz zu. Die in § 279 Abs. 2 BAO dem unabhängigen Finanzsenat eingeräumte Möglichkeit, notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch Abgabenbehörden erster Instanz vornehmen zu lassen, kann als eine Form der Amtshilfe (Art. 22 B-VG) angesehen werden, die den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens wieder verwischen mag.Der Gesetzgeber hat durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, den unabhängigen Finanzsenat geschaffen, eine unabhängige Verwaltungsbehörde (Paragraph eins, Absatz eins, UFS-Gesetz), welche u.a. bei der Entscheidungsfindung von der Abgabenbehörde erster Instanz (etwa dem Finanzamt) und deren Oberbehörde (etwa dem Bundesminister für Finanzen) unabhängig ist. Das Gesetz sieht ein kontradiktorisches Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat vor, in welchem das Finanzamt (Paragraph 276, Absatz 7, BAO), das Zollamt (Paragraph 85 c, Absatz 5, ZollR-DG) oder der Amtsbeauftragte (Paragraphen 151, 157 und 159 FinStrG) als Partei des Verfahrens (Amtspartei) auftritt . Dem unabhängigen Finanzsenat kommt kein Weisungsrecht gegenüber der Abgabenbehörde erster Instanz zu. Die in Paragraph 279, Absatz 2, BAO dem unabhängigen Finanzsenat eingeräumte Möglichkeit, notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch Abgabenbehörden erster Instanz vornehmen zu lassen, kann als eine Form der Amtshilfe (Artikel 22, B-VG) angesehen werden, die den kontradiktorischen Charakter des Verfahrens wieder verwischen mag.
Mit der UFSG-Novelle 2006, BGBl. I Nr. 143, hat der Gesetzgeber § 276 Abs. 6 geändert und dabei die oben wiedergegebene Bestimmung neu geschaffen, dass die Partei (§ 78 BAO) eine Vorlageerinnerung einbringen kann und diese Vorlageerinnerung unter bestimmten Voraussetzungen wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz wirkt. In den Materialien (1567 BlgNR 22. GP) wird dazu ausgeführt:Mit der UFSG-Novelle 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 143, hat der Gesetzgeber Paragraph 276, Absatz 6, geändert und dabei die oben wiedergegebene Bestimmung neu geschaffen, dass die Partei (Paragraph 78, BAO) eine Vorlageerinnerung einbringen kann und diese Vorlageerinnerung unter bestimmten Voraussetzungen wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz wirkt. In den Materialien (1567 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode wird dazu ausgeführt:
"Nach Ablauf der Frist des § 27 Abs. 1 VwGG ist eine Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) wegen Nichterledigung einer Berufung unabhängig davon zulässig, ob die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Berufung Kenntnis erlangt hat. Eine solche Kenntniserlangung kann erfolgen, wenn die Berufung (oder der Vorlageantrag) unmittelbar bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht wird oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung gemäß § 276 Abs. 6 erster Satz BAO der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorlegt. Eine solche Vorlage berührt die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erledigung der Berufung (z.B. durch Berufungsvorentscheidung) nicht (nach § 276 Abs. 6 dritter Satz BAO in der Fassung AbgRmRefG)."Nach Ablauf der Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG ist eine Säumnisbeschwerde (Artikel 132, B-VG) wegen Nichterledigung einer Berufung unabhängig davon zulässig, ob die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Berufung Kenntnis erlangt hat. Eine solche Kenntniserlangung kann erfolgen, wenn die Berufung (oder der Vorlageantrag) unmittelbar bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht wird oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung gemäß Paragraph 276, Absatz 6, erster Satz BAO der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorlegt. Eine solche Vorlage berührt die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erledigung der Berufung (z.B. durch Berufungsvorentscheidung) nicht (nach Paragraph 276, Absatz 6, dritter Satz BAO in der Fassung AbgRmRefG).
Durch von der Partei (§ 78 BAO, insbesondere vom Berufungswerber) bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebrachte Vorlageerinnerungen soll diese Abgabenbehörde Kenntnis davon erlangen, dass Berufungen unerledigt sind (somit mindestens 1/3 der Säumnisbeschwerdefrist des § 27 Abs. 1 VwGG bereits abgelaufen ist).Durch von der Partei (Paragraph 78, BAO, insbesondere vom Berufungswerber) bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebrachte Vorlageerinnerungen soll diese Abgabenbehörde Kenntnis davon erlangen, dass Berufungen unerledigt sind (somit mindestens 1/3 der Säumnisbeschwerdefrist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG bereits abgelaufen ist).
Die Vorlageerinnerung hat dieselben Rechtsfolgen wie die Berufungsvorlage (im Sinn des § 276 Abs. 6 erster Satz BAO). Sie berührt das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung von Berufungsvorentscheidungen ebenso wenig wie das Recht zur Erlassung von Formalentscheidungen über die Berufung (z.B. Zurückweisung der Berufung gemäß § 273 BAO) sowie von Verfügungen der Aussetzung gemäß § 281 BAO.Die Vorlageerinnerung hat dieselben Rechtsfolgen wie die Berufungsvorlage (im Sinn des Paragraph 276, Absatz 6, erster Satz BAO). Sie berührt das Recht der Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung von Berufungsvorentscheidungen ebenso wenig wie das Recht zur Erlassung von Formalentscheidungen über die Berufung (z.B. Zurückweisung der Berufung gemäß Paragraph 273, BAO) sowie von Verfügungen der Aussetzung gemäß Paragraph 281, BAO.
..."
Mit der UFSG-Novelle 2006 wird der Berufungsvorlage an den unabhängigen Finanzsenat ausdrücklich eine Wirkung zuerkannt, wenn § 276 Abs. 6 letzter Satz BAO festlegt, dass eine Vorlageerinnerung wie die Vorlage wirkt.Mit der UFSG-Novelle 2006 wird der Berufungsvorlage an den unabhängigen Finanzsenat ausdrücklich eine Wirkung zuerkannt, wenn Paragraph 276, Absatz 6, letzter Satz BAO festlegt, dass eine Vorlageerinnerung wie die Vorlage wirkt.
Soweit in den angeführten Materialien zu dieser Novelle erwähnt wird, dass die Vorlageerinnerung dieselben Rechtsfolgen habe wie die Berufungsvorlage und dass durch die Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat die Rechte der Abgabenbehörde erster Instanz (etwa eine Berufung zurückzuweisen oder eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen) unberührt blieben, so ist klarzustellen, dass die Vorlage und die Vorlageerinnerung insoweit, als sie Rechte unberührt lassen, gerade keine Wirkung entfalten.
Eine Gesamtschau dieser Rechtslage ergibt, dass § 27 Abs. 1 VwGG von der Stelle spricht, bei welcher der Antrag einzubringen ist, dass § 249 Abs. 1 BAO dem Berufungswerber allerdings eine Wahlmöglichkeit einräumt, die Berufung bei einer der dort genannten Stellen einzubringen, und eine dieser Stellen der Gegner des Berufungswerbers im Berufungsverfahren (Amtspartei) ist, weiters dass die Pflicht zur Entscheidung über die Berufung allein den unabhängigen Finanzsenat trifft und dass seit der UFSG-Novelle 2006 im Gesetz ausdrücklich eine Wirkung der Berufungsvorlage und der Vorlageerinnerung genannt ist, die allerdings nicht in der Wirkungslosigkeit hinsichtlich der dem Finanzamt eingeräumten Rechte bestehen kann. Worin die rechtliche Wirkung einer Vorlage oder einer Vorlageerinnerung besteht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.Eine Gesamtschau dieser Rechtslage ergibt, dass Paragraph 27, Absatz eins, VwGG von der Stelle spricht, bei welcher der Antrag einzubringen ist, dass Paragraph 249, Absatz eins, BAO dem Berufungswerber allerdings eine Wahlmöglichkeit einräumt, die Berufung bei einer der dort genannten Stellen einzubringen, und eine dieser Stellen der Gegner des Berufungswerbers im Berufungsverfahren (Amtspartei) ist, weiters dass die Pflicht zur Entscheidung über die Berufung allein den unabhängigen Finanzsenat trifft und dass seit der UFSG-Novelle 2006 im Gesetz ausdrücklich eine Wirkung der Berufungsvorlage und der Vorlageerinnerung genannt ist, die allerdings nicht in der Wirkungslosigkeit hinsichtlich der dem Finanzamt eingeräumten Rechte bestehen kann. Worin die rechtliche Wirkung einer Vorlage oder einer Vorlageerinnerung besteht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes besteht seit der UFSG-Novelle 2006 die Wirkung einer Vorlage oder einer Vorlageerinnerung - da auch sonst keine andere rechtliche Wirkung dem Gesetz zu entnehmen ist - darin, dass im Fall einer Berufung nach den Bestimmungen der BAO die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG dann zu laufen beginnt, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden unabhängigen Finanzsenat einlangt, sei es dass die Berufung bei diesem eingebracht wird, sei es dass nach Einbringen der Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des § 276 Abs. 6 letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes besteht seit der UFSG-Novelle 2006 die Wirkung einer Vorlage oder einer Vorlageerinnerung - da auch sonst keine andere rechtliche Wirkung dem Gesetz zu entnehmen ist - darin, dass im Fall einer Berufung nach den Bestimmungen der BAO die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG dann zu laufen beginnt, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden unabhängigen Finanzsenat einlangt, sei es dass die Berufung bei diesem eingebracht wird, sei es dass nach Einbringen der Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des Paragraph 276, Absatz 6, letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt.
Damit ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Rechtsschutz des Berufungswerbers gegen Säumnis gewahrt, denn er hat es in der Hand, die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG durch Einbringen der Berufung unmittelbar beim unabhängigen Finanzsenat oder nach Einbringen der Berufung beim Finanzamt durch Einbringen einer Vorlageerinnerung beim unabhängigen Finanzsenat in Lauf zu setzen.Damit ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Rechtsschutz des Berufungswerbers gegen Säumnis gewahrt, denn er hat es in der Hand, die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG durch Einbringen der Berufung unmittelbar beim unabhängigen Finanzsenat oder nach Einbringen der Berufung beim Finanzamt durch Einbringen einer Vorlageerinnerung beim unabhängigen Finanzsenat in Lauf zu setzen.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Frist des § 27 VwGG mit Einlangen der mit 30. Juli 2010 datierten Vorlage der beim Finanzamt eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers beim unabhängigen Finanzsenat begonnen hat und bei Einbringen der Säumnisbeschwerde am 18. Oktober 2010 somit noch nicht abgelaufen war. Die Säumnisbeschwerde erweist sich somit als verfrüht und war daher durch einen gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Frist des Paragraph 27, VwGG mit Einlangen der mit 30. Juli 2010 datierten Vorlage der beim Finanzamt eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers beim unabhängigen Finanzsenat begonnen hat und bei Einbringen der Säumnisbeschwerde am 18. Oktober 2010 somit noch nicht abgelaufen war. Die Säumnisbeschwerde erweist sich somit als verfrüht und war daher durch einen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2010
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010160222.X00Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015