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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FPG 2005 §31Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache der A M in P, geboren am 10. September 1982, P, T 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 1. August 2007, Zl. St 104/07, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekutionen zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekutionen zu ersetzen.
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 1. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß §§ 31, 53 und 66 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 1. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß Paragraphen 31,, 53 und 66 Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter Punkt 2. unter der Überschrift „Beschwerdepunkte“ Folgendes ausgeführt wird:
„2./Beschwerdepunkte:
“Der Bescheid der SiD OÖ wird dem gesamten Inhalte nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Mit dem angefochtenen Bescheid werden die einfachgesetzlichen Bestimmungen der §§ 53 und 66 FPG sowie § 37 AVG unrichtig angewandt und die Bf daher in ihrem Anspruch des ihr eingeräumten subjektiven, einfachgesetzlichen Rechtes auf fehlerfreie Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen verletzt. Ferner steht wurde auch die Bestimmung des §§ 72, 74 NAG nicht berücksichtigt. Letztlich verstößt der angefochtene Bescheid auch gegen § 60 AVG. Darüber hinaus wurde auch die grundlegende Bestimmung des Art. 8 (2) EMRK nicht berücksichtigt.““Der Bescheid der SiD OÖ wird dem gesamten Inhalte nach wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Mit dem angefochtenen Bescheid werden die einfachgesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 53 und 66 FPG sowie Paragraph 37, AVG unrichtig angewandt und die Bf daher in ihrem Anspruch des ihr eingeräumten subjektiven, einfachgesetzlichen Rechtes auf fehlerfreie Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen verletzt. Ferner steht wurde auch die Bestimmung des Paragraphen 72, 74, NAG nicht berücksichtigt. Letztlich verstößt der angefochtene Bescheid auch gegen Paragraph 60, AVG. Darüber hinaus wurde auch die grundlegende Bestimmung des Artikel 8, (2) EMRK nicht berücksichtigt.“
II.römisch zwei.
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Beschlüsse vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0653, und vom 13. April 2010, Zl. 2007/18/0700, mwN).Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Beschlüsse vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0653, und vom 13. April 2010, Zl. 2007/18/0700, mwN).
2. Mit dem oben (I. 2.) zitierten Vorbringen wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Nach der hg. Judikatur ist die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen allein zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht ausreichend (vgl. dazu etwa die beiden vorzitierten Beschlüsse, mwN). Bei dem mit diesem Vorbringen erhobenen Vorwurf, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl. dazu nochmals den genannten Beschluss, Zl. 2008/18/0653, mwN).2. Mit dem oben (römisch eins. 2.) zitierten Vorbringen wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll. Nach der hg. Judikatur ist die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen allein zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht ausreichend vergleiche , dazu etwa die beiden vorzitierten Beschlüsse, mwN). Bei dem mit diesem Vorbringen erhobenen Vorwurf, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen vergleiche , dazu nochmals den genannten Beschluss, Zl. 2008/18/0653, mwN).
3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 17. Dezember 2010
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007180724.X00Im RIS seit
22.03.2011Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026