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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, hinsichtlich des Antrages des X, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 23. September 2010, Zl. 2009/21/0124, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. April 2009, Zl. VwSen-720424/2/BP/RSt, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, hinsichtlich des Antrages des römisch zehn, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 23. September 2010, Zl. 2009/21/0124, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. April 2009, Zl. VwSen-720424/2/BP/RSt, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. April 2009 wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den aus Mazedonien stammenden Beschwerdeführer, der eine slowakische Staatsangehörige geheiratet hatte und am 25. August 2008 Vater eines gemeinsamen Sohnes geworden war, gemäß § 86 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) iVm § 55 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) aus dem Bundesgebiet aus.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. April 2009 wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den aus Mazedonien stammenden Beschwerdeführer, der eine slowakische Staatsangehörige geheiratet hatte und am 25. August 2008 Vater eines gemeinsamen Sohnes geworden war, gemäß Paragraph 86, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) aus dem Bundesgebiet aus.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zu 2009/21/0124 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
In diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren teilte das Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom 8. Juli 2010 mit, dass laut einem Ermittlungsbericht der Bundespolizeidirektion Linz in Bezug auf die Ehe des Beschwerdeführers ein Scheidungsverfahren anhängig sei. Der Beschwerdeführer sei - nach den Angaben seiner Ehefrau - im Jänner 2010 aus der gemeinsamen Wohnung, wo er noch aufrecht gemeldet sei, ausgezogen; er sei derzeit unbekannten Aufenthalts.
Dieses Erhebungsergebnis wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Berichterverfügung vom 15. Juli 2010 bekannt gegeben und vorgehalten, im Hinblick darauf sei von der Ausreise des Beschwerdeführers auszugehen. Unter einem wurde ersucht, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob - bejahendenfalls, aus welchen Gründen - noch ein rechtliches Interesse an einer Sachenentscheidung über die Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde bestehe.
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2010 meinte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (unter Darstellung näherer Umstände über Kontakte eines anderen Rechtsanwaltes zum Beschwerdeführer), es könne "daher nicht mit Sicherheit von einer Ausreise des Beschwerdeführers ausgegangen werden".
In einem weiteren, als "Mitteilung zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens" bezeichneten Schriftsatz vom 24. August 2010 erklärte der Rechtsvertreter sodann, in dieser Beschwerdesache sei der Beschwerdeführer "mit der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens einverstanden". Für den Rechtsvertreter sei der Beschwerdeführer derzeit telefonisch nicht erreichbar. Mit dem Salzburger Kollegen habe der Beschwerdeführer seit vier Monaten keinerlei Kontakt mehr. Es sei daher "tatsächlich von der zwischenzeitigen Ausreise auszugehen".
Demzufolge wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2010, Zl. 2009/21/0214, die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt. In der Begründung ging der Verwaltungsgerichtshof - entsprechend dem Zugeständnis des Beschwerdeführervertreters - von der nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus, was gemäß § 59 Abs. 1 FPG die Gegenstandslosigkeit der Ausweisung nach sich ziehe. Somit sei durch die Ausreise des Beschwerdeführers das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde nachträglich weggefallen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Demzufolge wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2010, Zl. 2009/21/0214, die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt. In der Begründung ging der Verwaltungsgerichtshof - entsprechend dem Zugeständnis des Beschwerdeführervertreters - von der nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus, was gemäß Paragraph 59, Absatz eins, FPG die Gegenstandslosigkeit der Ausweisung nach sich ziehe. Somit sei durch die Ausreise des Beschwerdeführers das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde nachträglich weggefallen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 21. Oktober 2010 zugestellt.
Mit dem am 25. November 2010 zur Post gegebenen Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 23. September 2010 abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Der mit "Wiederaufnahme des Verfahrens" überschriebene
§ 45 VwGG lautet:
§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder
Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte, oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages wird vorgebracht, in der wiederaufzunehmenden Beschwerdesache habe Grund zu der Annahme bestanden, dass der Beschwerdeführer ausgereist sei. Die in der Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres erwähnte Auskunft der Ehefrau des Beschwerdeführers, er sei derzeit unbekannten Aufenthalts, sei jedoch falsch gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach dem wegen Streitereien erfolgten Auszug aus der Ehewohnung bei einem Freund untergekommen. Dennoch habe er seine Ehefrau, die auch immer über seine aktuelle Mobiltelefonnummer verfügt habe, und seinen Sohn regelmäßig besucht. Der Beschwerdeführer halte die Mutter mit der Erziehungsarbeit für überfordert. Zur Scheidungsverhandlung sei die Ehefrau auch nicht erschienen. Es sei "daher" davon auszugehen, "dass den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde", weil die Beamten der Bundespolizeidirektion Linz die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht hinterfragt, sondern auf diese vertraut hätten, ohne zu bedenken, dass die Ehefrau mit dem Beschwerdeführer im Streit lebe.
Mit diesem Vorbringen stellt der Beschwerdeführer erkennbar auf den Wiederaufnahmegrund der Z 4 des § 45 Abs. 1 VwGG ab. Wird aber als Wiederaufnahmegrund eine Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör behauptet, erlangt die Partei vom Wiederaufnahmegrund in dem Zeitpunkt Kenntnis, in dem ihr die Entscheidung des Gerichtshofes zugestellt wird, die auf einer infolge Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör fehlerhaften Feststellung beruht. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist in diesem Fall also binnen zwei Wochen nach Zustellung des das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abschließenden Erkenntnisses oder Beschlusses an die Partei zu stellen. Dieser Zeitpunkt allein ist für die Berechnung der Frist des § 45 Abs. 2 VwGG maßgebend (vgl. den Beschluss vom 21. September 2007, Zlen. 2007/05/0208, 209, mit dem Hinweis auf die Beschlüsse vom 22. November 2004, Zlen. 2002/10/0079, 0080, und vom 4. September 2003, Zlen. 2003/09/0065, 0066, mwN).Mit diesem Vorbringen stellt der Beschwerdeführer erkennbar auf den Wiederaufnahmegrund der Ziffer 4, des Paragraph 45, Absatz eins, VwGG ab. Wird aber als Wiederaufnahmegrund eine Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör behauptet, erlangt die Partei vom Wiederaufnahmegrund in dem Zeitpunkt Kenntnis, in dem ihr die Entscheidung des Gerichtshofes zugestellt wird, die auf einer infolge Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör fehlerhaften Feststellung beruht. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist in diesem Fall also binnen zwei Wochen nach Zustellung des das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abschließenden Erkenntnisses oder Beschlusses an die Partei zu stellen. Dieser Zeitpunkt allein ist für die Berechnung der Frist des Paragraph 45, Absatz 2, VwGG maßgebend vergleiche , den Beschluss vom 21. September 2007, Zlen. 2007/05/0208, 209, mit dem Hinweis auf die Beschlüsse vom 22. November 2004, Zlen. 2002/10/0079, 0080, und vom 4. September 2003, Zlen. 2003/09/0065, 0066, mwN).
Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag erweist sich daher als verspätet und war schon deshalb zurückzuweisen.
Ungeachtet dessen ist dem Beschwerdeführer aber auch in der Sache zu entgegnen, dass von einer Verletzung des Parteiengehörs im vorangegangenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Rede sein kann. Wie sich aus der obigen Darstellung des Verfahrensganges ergibt, wurde dem Beschwerdeführer (im Wege seines Rechtsvertreters) der Inhalt der Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, letztlich - vor allem aufgrund weiterer, auf eigenen Erfahrungen beruhender Umstände - der Annahme des Verwaltungsgerichtshof über die mittlerweile erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers zugestimmt und sich überdies ausdrücklich "mit der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens einverstanden" erklärt. Von daher ist nicht zu erkennen, dass der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund gegeben wäre. Der vorliegende Antrag hätte daher auch bei einer inhaltlichen Behandlung nicht zum Ziel führen können.
Wien, am 21. Dezember 2010
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210498.X00Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
20.03.2011