TE Vwgh Erkenntnis 2010/12/21 2009/15/0040

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Veröffentlicht am 21.12.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §184;
EStG 1988 §4;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der P in W, vertreten durch Mag. Richard Leisch, Steuerberater in 1180 Wien, Herbeckstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 7. Jänner 2009, Zlen. RV/1071-L/06, RV/1072-L/06, RV/1073- L/06, betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 2001 bis 2003, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der P in W, vertreten durch Mag. Richard Leisch, Steuerberater in 1180 Wien, Herbeckstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 7. Jänner 2009, Zlen. RV/1071-L/06, RV/1072-L/06, RV/1073- L/06, betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 2, EStG 1988 für den Zeitraum 2001 bis 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 2001 bis 2003 als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin betreibe Sportwettbüros. Anlässlich einer über die Streitjahre durchgeführten Betriebsprüfung sei eine Globalschätzung erfolgt.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 2, EStG 1988 für den Zeitraum 2001 bis 2003 als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin betreibe Sportwettbüros. Anlässlich einer über die Streitjahre durchgeführten Betriebsprüfung sei eine Globalschätzung erfolgt.

In der Berufung habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Ausführungen zur Wettquote gemacht. Diese sei keine Wahrscheinlichkeit im mathematisch-statistischen Sinn. Es gebe derzeit kein allgemein gültiges Verfahren, um statistisch/mathematisch zuverlässig die Wahrscheinlichkeit des Ausganges einer Sportveranstaltung vorherzuberechnen. Für den Buchmacher "schlechte" Quoten wirkten sich nicht linear auf das Ergebnis aus, sondern bekämen durch die von ihnen ausgelöste vermehrte Wettbereitschaft der Quotenwetter einen absatzfördernden Charakter. Die Betriebsprüfung stütze ihre Schätzungsbefugnis auf ein mathematisch unzulässiges Berechnungsmodell und sei auf die vorgebrachten Argumente nicht näher eingegangen.

In der Stellungnahme zur Berufung habe die Betriebsprüfung ausgeführt, die Schätzung gründe sich darauf, dass im gesamten Prüfungszeitraum keine Unterlagen über die einzelnen Wetten mit Ausnahme der Monate Oktober bis Dezember 2003 vorhanden gewesen seien. In diesen Monaten seien insgesamt 4.216 Wettscheine ohne Begründung mit einem Einsatz von "Null" ausgestellt gewesen.

Auch die Differenzen der Kassabücher der Filialen U. und W. seien nicht aufgeklärt worden. Aus den Monatslosungen W. ergebe sich ein Mittelwert der Losungen für Jänner bis November 2002 in Höhe von S 360.000,--. Die Monatslosung Dezember 2002 weiche mit S 15.882,-- gravierend davon ab. Laut Wettscheinabrechnungen dieses Monates würden sich aber Einnahmen in Höhe von EUR 91.926,57 und ausbezahlte Gewinne in Höhe von EUR 69.414,91 ergeben. Diese Differenz habe nicht aufgeklärt werden können.

Hinsichtlich der Losungen der Filiale U. sei aufgefallen, dass 2001 und 2002 in den ersten vier Monaten der Geschäftstätigkeit insgesamt ein Minus erzielt worden sei, was für eine Manipulation der Umsätze spreche. Die angeführten Umsätze wiesen gravierende formale und materielle Mängel auf, die für sich allein eine Schätzungsberechtigung gemäß § 184 BAO auslösten. In Anbetracht der Vielzahl der angebotenen Wetten widerspreche es der Lebenserfahrung, dass die Quoten sich bei jeder Wette um das Doppelte der tatsächlichen Wahrscheinlichkeit entfernten. Es sei anzunehmen, dass die Daten manipuliert und einzelne Wetten, die verloren worden seien, bei der Beschwerdeführerin nicht als Erlös erklärt worden seien. Dies wäre auch eine mögliche Erklärung für die Vielzahl der Nullwetten.Hinsichtlich der Losungen der Filiale U. sei aufgefallen, dass 2001 und 2002 in den ersten vier Monaten der Geschäftstätigkeit insgesamt ein Minus erzielt worden sei, was für eine Manipulation der Umsätze spreche. Die angeführten Umsätze wiesen gravierende formale und materielle Mängel auf, die für sich allein eine Schätzungsberechtigung gemäß Paragraph 184, BAO auslösten. In Anbetracht der Vielzahl der angebotenen Wetten widerspreche es der Lebenserfahrung, dass die Quoten sich bei jeder Wette um das Doppelte der tatsächlichen Wahrscheinlichkeit entfernten. Es sei anzunehmen, dass die Daten manipuliert und einzelne Wetten, die verloren worden seien, bei der Beschwerdeführerin nicht als Erlös erklärt worden seien. Dies wäre auch eine mögliche Erklärung für die Vielzahl der Nullwetten.

Würde man die Differenz bei den Wetten ab EUR 50,-- umrechnen, ergebe sich ein jährlicher Verlust aus diesen Wetten von etwa EUR 320.000,--. Nehme man an, dass das Wettbüro aus diesen Wetten zumindest in Summe nicht verloren habe, so wäre dieser Betrag hinzuzurechnen. Dieser Betrag entspreche in etwa einer Verkürzung von 10% des Umsatzes des Jahres 2003. Lege man diesen Verkürzungsfaktor von 10% auf die Umsätze der Jahre 2001 und 2002 um, so lägen diese Beträge noch weit über den letztlich geschätzten Beträgen von EUR 200.000,-- pro Jahr. Die Schätzung von EUR 200.000,-- pro Jahr im Sinne einer Globalschätzung sei daher beizubehalten.

In der Gegenäußerung zu dieser Stellungnahme der Betriebsprüfung habe die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen wiederholt. Die von der Betriebsprüfung gezogene Stichprobe (Wetteinsätze 10-12/2003) sei keinesfalls repräsentativ für einen Jahreswetteinsatz. Bei den Nullwettscheinen dieses Zeitraumes handle es sich um Stornowettscheine. Die eingesetzte Software setze jeden stornierten Wettschein auf Null.

Die Betriebsprüfung habe in einer Stellungnahme dazu ausgeführt, dass das vierte Quartal grundsätzlich nicht repräsentativ sei in Bezug auf die Gesamtheit aller Wetten im Prüfungszeitraum. Da jedoch sämtliche Daten sowie alle Wettscheine bis September 2003 vernichtet worden seien, sei eine qualifizierte Auswahl einer Stichprobe nicht möglich gewesen. Auch sei nicht der Abgang des vierten Quartals bei den Wetten ab EUR 50,-- (ca. EUR 85.000,--) aliquot auf die übrigen Quartale umgelegt worden, sondern nur ein Betrag von EUR 50.000,--. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass für jede abgeschlossene Wette über eine Computerkasse Wettscheine ausgestellt worden seien, die auch als Gewinnnachweis dienten. Die Wettscheine seien laut Angaben der Beschwerdeführerin nicht aufbewahrt worden, weil der damit verbundene Verwaltungsaufwand bzw. der erhöhte Lagerbedarf nicht vertretbar gewesen wäre. Die Daten der Wettscheine würden in der EDV inhaltsgleich gespeichert und seien leider durch einen Festplattencrash für die Jahre 2001 und 2002 und die Monate Jänner bis September 2003 vernichtet worden. Datensicherungen seien nicht erstellt worden.

In der Berufungsverhandlung habe die Beschwerdeführerin wiederum nur das Berufungsvorbringen im Wesentlichen wiederholt und zur Höhe der Schätzungen keine Angaben gemacht.

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten aus, die Beschwerdeführerin habe für den geprüften Zeitraum keine Wettscheine vorgelegt, weil der damit verbundene Verwaltungsaufwand und Lagerbedarf nicht vertretbar gewesen sei. Auch die in der EDV inhaltsgleich gespeicherten Daten der Wettscheine seien nicht vorgelegt worden, weil sie durch einen Festplattencrash vernichtet worden seien. Datensicherungen seien nicht erstellt worden. Allein dieser Umstand mache eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufschreibungen unmöglich, weshalb die in diesem Umstand liegenden formellen Mängel als von derartiger Schwere behaftet zu qualifizieren seien, dass die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen sei, also die Verpflichtung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 Abs. 3 BAO entstehe.Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten aus, die Beschwerdeführerin habe für den geprüften Zeitraum keine Wettscheine vorgelegt, weil der damit verbundene Verwaltungsaufwand und Lagerbedarf nicht vertretbar gewesen sei. Auch die in der EDV inhaltsgleich gespeicherten Daten der Wettscheine seien nicht vorgelegt worden, weil sie durch einen Festplattencrash vernichtet worden seien. Datensicherungen seien nicht erstellt worden. Allein dieser Umstand mache eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufschreibungen unmöglich, weshalb die in diesem Umstand liegenden formellen Mängel als von derartiger Schwere behaftet zu qualifizieren seien, dass die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen sei, also die Verpflichtung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß Paragraph 184, Absatz 3, BAO entstehe.

Der Beschwerdeführerin sei es im Verfahren nicht gelungen, die sachliche Richtigkeit ihrer formell mangelhaften Buchführung nachzuweisen. Wer zur Schätzung begründeten Anlass gebe, müsse die mit einer Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es sei das Wesen der Schätzung, dass die so ermittelten Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichten. Die Beschwerdeführerin habe sich der Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung mangels Beweisvorsorge selbst begeben, weil sie mangels Vorlage der Wettscheine bzw. mangels Sicherung oder Kopie der Software entsprechende Beweise nicht habe liefern können. Sie habe in ihren Berufungsausführungen übersehen, dass laut ihren Wettbestimmungen der Maximaleinsatz pro Wette S 10.000,-- betragen habe und der höchstmögliche Reingewinn pro Wette (pro Kunde und Woche) S 25.000,--. Schon allein daraus ergebe sich, dass ihre Ausführungen nicht schlüssig seien, weil durch die Wettbestimmungen das freie Spiel der Kräfte im Gewinnbereich der Wetten im Vergleich zum gemachten Wettgewinn stark eingeschränkt bzw. die Gewinnerlösmöglichkeit verzerrt sei . Bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin keine begründeten Einwände gegen die Berechtigung zur Schätzung und die Höhe der geschätzten Bemessungsgrundlagen gemacht habe, seien diese laut Globalschätzung beizubehalten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch keine fundierten Äußerungen zur Höhe der getätigten Wetteinsätze gemacht und die festgestellten Auffälligkeiten bei den Filialen U. und W. nicht aufgeklärt. Auch die Angaben zu den angeblich stornierten Wettscheinen habe die Beschwerdeführerin nicht belegen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerde wiederholt das gesamte Vorbringen und die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren. Die Beschwerde zeigt damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Es ist unstrittig, dass für die Jahre 2001, 2002 und die ersten neun Monate des Jahres 2003 keinerlei Unterlagen vorhanden sind. Bei den für das letzte Quartal 2003 noch vorhandenen Unterlagen wurden gravierende Mängel festgestellt, die die Beschwerdeführerin nicht aufgeklärt hat. Es ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, dass brauchbare Unterlagen für die Gewinnermittlung zur Gänze fehlen. Wenn die belangte Behörde mit einer Vollschätzung vorgegangen ist, ist das nicht rechtswidrig (vgl. Doralt, EStG11 § 4 Tz 17; Ritz, BAO3 § 184 Tz 2).Es ist unstrittig, dass für die Jahre 2001, 2002 und die ersten neun Monate des Jahres 2003 keinerlei Unterlagen vorhanden sind. Bei den für das letzte Quartal 2003 noch vorhandenen Unterlagen wurden gravierende Mängel festgestellt, die die Beschwerdeführerin nicht aufgeklärt hat. Es ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, dass brauchbare Unterlagen für die Gewinnermittlung zur Gänze fehlen. Wenn die belangte Behörde mit einer Vollschätzung vorgegangen ist, ist das nicht rechtswidrig vergleiche , Doralt, EStG11 Paragraph 4, Tz 17; Ritz, BAO3 Paragraph 184, Tz 2).

Wie bereits im Verwaltungsverfahren führt die Beschwerdeführerin zu den vorhandenen Unterlagen zum letzten Quartal 2003 aus, dass die Erfolgsquote der Wettspieler darauf zurückzuführen sei, dass die von ihr eingesetzte Software keine spezifischen Adaptierungen für Sonderquoten zugelassen und auch kein funktionierendes Riskmanagement enthalten habe. Damit zeigt die Beschwerde jedoch keine Unschlüssigkeit des Prüfungsergebnisses auf. Der in der Beschwerde wiederholte Hinweis auf die Nullwettscheine, wonach es sich ausschließlich um vom Personal stornierte Wettscheine handle, ist schon deswegen nicht zielführend, weil nach den vorgelegten Wettbestimmungen eine Wette nur im gemeinschaftlichen Einverständnis beider Parteien, Buchmacher und Wetter, storniert oder abgeändert werden könne. Eine einseitige Änderung einer Wette durch das Personal der Beschwerdeführerin ist demnach unzulässig. Wenn die belangte Behörde auch die große Anzahl der Nullwettscheine als Indiz für eine mutmaßliche Manipulation beurteilt hat, ist das nicht unschlüssig. Die Beschwerdeführerin ist bereits im Verwaltungsverfahren der Globalschätzung der Höhe nach nicht konkret entgegengetreten. Wenn die Beschwerde daher die Begründung des angefochtenen Bescheides insoweit als unschlüssig darstellen will, übersieht sie, dass die belangte Behörde mangels entsprechender Berufungsausführungen darauf nicht mehr einzugehen hatte.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 21. Dezember 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009150040.X00

Im RIS seit

20.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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