Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StGB §105 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, geboren 1977, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. November 2010, Zl. E1/272.454/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/18/0463 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, geboren 1977, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. November 2010, Zl. E1/272.454 aus 2010,, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/18/0463 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides lebt der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, seit 1992 im Bundesgebiet und verfügt über einen Aufenthaltstitel. Am 13. August 2009, somit während des anhängigen Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, heiratete er seine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin. Dieser Ehe entstammt ein am 6. Dezember 2008 geborenes Kind, zu dem der Beschwerdeführer die Vaterschaft anerkannt hat. Er ist seit Jänner 2010 als arbeitslos bzw. als Notstandshilfeempfänger gemeldet und verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerde u.a. darauf, dass seine Ehefrau im vierten Monat schwanger sei und er an ehrenamtlichen sozialen Aktionen (Schulprojekten) teilnehme.
Unbestritten wurde der Beschwerdeführer, dem auch mehrere Verwaltungsstrafen zur Last zu legen sind, wegen einer am 4. Februar 2000 begangenen, im angefochtenen Bescheid beschriebenen Tat am 8. Februar 2001 nach § 91 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.Unbestritten wurde der Beschwerdeführer, dem auch mehrere Verwaltungsstrafen zur Last zu legen sind, wegen einer am 4. Februar 2000 begangenen, im angefochtenen Bescheid beschriebenen Tat am 8. Februar 2001 nach Paragraph 91, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
Am 13. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.Am 13. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Mit Urteil vom 18. Februar 2004 (laut Beschwerde: vom 18. März 2004) wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1, 15, 105 Abs. 1, 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Er hatte am 28. September 2003 seiner Lebensgefährtin mehrfache Schläge ins Gesicht versetzt, diese am 30. September 2003 und am 4. Oktober 2003 gefährlich bedroht sowie am 28. September 2009 zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme der Auflösung der freundschaftlichen Beziehung und der Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige zu nötigen versucht. Am 28. September 2003 hatte er die Genannte am Körper fast aus dem Auto gezerrt und zum Verlassen des Pkws genötigt, am 28. Oktober 2003 ihren Pkw beschädigt.Mit Urteil vom 18. Februar 2004 (laut Beschwerde: vom 18. März 2004) wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins, 15, 105, Absatz eins, 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Er hatte am 28. September 2003 seiner Lebensgefährtin mehrfache Schläge ins Gesicht versetzt, diese am 30. September 2003 und am 4. Oktober 2003 gefährlich bedroht sowie am 28. September 2009 zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme der Auflösung der freundschaftlichen Beziehung und der Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige zu nötigen versucht. Am 28. September 2003 hatte er die Genannte am Körper fast aus dem Auto gezerrt und zum Verlassen des Pkws genötigt, am 28. Oktober 2003 ihren Pkw beschädigt.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 27. November 2008 nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1, 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer und drei Mittäter waren im Jänner 2008 übereingekommen, einem männlichen Tatopfer "einen Denkzettel zu verpassen", wobei der Beschwerdeführer geäußert hatte, das Tatopfer umzubringen, sein Gesicht zu verunstalten und ihm die Arme und Beine zu brechen. In der Folge war das Tatopfer zum Einsteigen in den Kofferraum des Fahrzeuges eines Mittäters genötigt worden. Dem Beschwerdeführer und einem Mittäter war es darauf angekommen, das Tatopfer eine Zeit lang widerrechtlich seiner Freiheit zu berauben. Mit dem im Kofferraum Eingeschlossenen waren die Täter zumindest fünf Minuten durch Wien gefahren. Anschließend war das Tatopfer genötigt worden, auf dem Beifahrersitz seines Pkw Platz zu nehmen.Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 27. November 2008 nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 99, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer und drei Mittäter waren im Jänner 2008 übereingekommen, einem männlichen Tatopfer "einen Denkzettel zu verpassen", wobei der Beschwerdeführer geäußert hatte, das Tatopfer umzubringen, sein Gesicht zu verunstalten und ihm die Arme und Beine zu brechen. In der Folge war das Tatopfer zum Einsteigen in den Kofferraum des Fahrzeuges eines Mittäters genötigt worden. Dem Beschwerdeführer und einem Mittäter war es darauf angekommen, das Tatopfer eine Zeit lang widerrechtlich seiner Freiheit zu berauben. Mit dem im Kofferraum Eingeschlossenen waren die Täter zumindest fünf Minuten durch Wien gefahren. Anschließend war das Tatopfer genötigt worden, auf dem Beifahrersitz seines Pkw Platz zu nehmen.
In Anbetracht der genannten zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, der diesen zugrunde liegenden gravierenden Straftaten sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch Vorverurteilungen nicht von der Begehung weiterer - teilweise auf derselben schädlichen Neigung beruhender - Straftaten abgehalten wurde, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Wien, am 23. Dezember 2010
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010180411.A00Im RIS seit
04.04.2011Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011