TE Vwgh Beschluss 2012/1/11 2011/06/0158

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Veröffentlicht am 11.01.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail, den Hofrat Dr. Waldstätten sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des G A in I, vertreten durch Krall und Kühnl Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9/1. Stock, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18. August 2011, Zl. I-Präs- 0255e/2011, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: P GmbH in I, vertreten durch Dr. Martin Baldauf, Dr. Ralf Wenzel und Mag. Matthias Waldmüller, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail, den Hofrat Dr. Waldstätten sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des G A in römisch eins, vertreten durch Krall und Kühnl Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9/1. Stock, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18. August 2011, Zl. I-Präs- 0255e/2011, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: P GmbH in römisch eins, vertreten durch Dr. Martin Baldauf, Dr. Ralf Wenzel und Mag. Matthias Waldmüller, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 3. Mai 2011 wurde der P GmbH (im Folgenden kurz: mitbeteiligten Partei) die Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschosses, den Einbau einer Gasheizung und den Anbau eines Aufzuges im Anwesen K-Straße XY erteilt. Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Brandschutzrichtlinien nicht eingehalten und die Bestimmungen über die Mindestabstände laut Tiroler Bauordnung (TBO) verletzt würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck den erstinstanzlichen Bescheid und gab der Berufung keine Folge. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens zur Verletzung der Brandschutzvorschriften verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten des hochbau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei und schloss sich diesem voll inhaltlich an. Eine Verletzung brandschutzrechtlicher Bestimmungen liege somit zweifelsfrei nicht vor. Zur behaupteten Verletzung der Mindestabstände des Neubaus des Ost-West-Kreuzgiebels zum Grundstück des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde mit Hinweis auf die eingereichten Planunterlagen aus, durch die Verschiebung des Kreuzgiebels vergrößere sich der Abstand zu den Grundstücken des Beschwerdeführers, weil der Giebel nach Norden versetzt und somit von der Grenze des Beschwerdeführers weggerückt werde. Die Mindestabstandsbestimmungen auf der Seite zum Beschwerdeführer würden daher nicht weiter berührt als bisher. Dies werde durch die Ausführungen des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei bestätigt. Eine Verletzung der Abstandsbestimmungen gemäß § 6 TBO in Bezug auf die Grundstücke des Beschwerdeführers durch das Versetzen des Kreuzgiebels könne jedenfalls ausgeschlossen werden.Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck den erstinstanzlichen Bescheid und gab der Berufung keine Folge. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens zur Verletzung der Brandschutzvorschriften verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten des hochbau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei und schloss sich diesem voll inhaltlich an. Eine Verletzung brandschutzrechtlicher Bestimmungen liege somit zweifelsfrei nicht vor. Zur behaupteten Verletzung der Mindestabstände des Neubaus des Ost-West-Kreuzgiebels zum Grundstück des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde mit Hinweis auf die eingereichten Planunterlagen aus, durch die Verschiebung des Kreuzgiebels vergrößere sich der Abstand zu den Grundstücken des Beschwerdeführers, weil der Giebel nach Norden versetzt und somit von der Grenze des Beschwerdeführers weggerückt werde. Die Mindestabstandsbestimmungen auf der Seite zum Beschwerdeführer würden daher nicht weiter berührt als bisher. Dies werde durch die Ausführungen des Amtssachverständigen der Bau- und Feuerpolizei bestätigt. Eine Verletzung der Abstandsbestimmungen gemäß Paragraph 6, TBO in Bezug auf die Grundstücke des Beschwerdeführers durch das Versetzen des Kreuzgiebels könne jedenfalls ausgeschlossen werden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der

Beschwerdeführer - mit näheren Ausführungen - die bereits in

der Berufung gerügte angebliche Verletzung der Brandschutzbestimmungen sowie der Abstands- und Höhenbestimmungen. Weiters brachte er vor, die vorgelegten Planunterlagen seien widersprüchlich bzw. unpräzise; auf Grund nachträglicher Änderungen würden auch die Rechte anderer Nachbarn verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

In einer "Replik des Beschwerdeführers" vom 10. November 2011 auf die Gegenschrift der belangten Behörde teilte dieser dem Verwaltungsgerichtshof mit, die mitbeteiligte Partei habe am gleichen Grundstück ein zweites Projekt erarbeitet und im Rahmen der diesbezüglich am 12. Oktober 2011 stattgefundenen Bauverhandlung auf die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegende baurechtliche Bewilligung verzichtet. Es liege somit eine Klaglosstellung vor. Der Beschwerdeführer begehre den vollen Kostenersatz. Dies begründete er mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 ergänzend damit, dass die mitbeteiligte Partei vor Einbringung der Beschwerde trotz mehrfacher Gespräche nicht dazu bereit gewesen sei, auf die bekämpfte Baubewilligung zu verzichten bzw. das Bauansuchen zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer habe daher die gegenständliche Beschwerde einbringen müssen, um die Verletzung seiner Nachbarrechte bekämpfen zu können, was ihm letztlich auch gelungen sei. Die mitbeteiligte Partei habe bereits am 12. Oktober 2011 während der Bauverhandlung auf die Baubewilligung verzichtet, in ihrer Gegenschrift vom 25. Oktober 2011 diese aber weiterhin verteidigt, obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits klaglos gestellt gewesen sei. Würde der Beschwerdeführer hinsichtlich des Aufwandersatzes nicht so beurteilt, wie wenn er zur Gänze obsiegende Partei gewesen wäre, führte dies zu einem unbilligen Ergebnis.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides eingetreten ist. § 33 Abs. 1 leg. cit. ist jedoch nach der ständigen Judikatur nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. ist jedoch nach der ständigen Judikatur nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.

Erlischt während eines Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde nach der ständigen hg. Judikatur gegenstandslos (vgl. etwa den Beschluss vom 15. März 2011, Zl. 2009/05/0242, mwN).Erlischt während eines Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde nach der ständigen hg. Judikatur gegenstandslos vergleiche , etwa den Beschluss vom 15. März 2011, Zl. 2009/05/0242, mwN).

Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, materiell klaglos gestellt zu sein. Daher war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, materiell klaglos gestellt zu sein. Daher war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 VwGG anzuwenden. Dessen Abs. 2 hat zum Inhalt, dass der in § 58 Abs. 1 VwGG verankerte Grundsatz, wonach mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, im Fall einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Welcher Partei der Verwaltungsgerichtshof die Kosten zuspricht, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann dieser die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies wird dann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht völlig eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des § 58 Abs. 1 VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen (siehe beispielsweise den hg. Beschluss vom 16. September 2009, Zl. 2007/05/0153, mwN).Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht Paragraph 56, erster Satz VwGG, sondern Paragraph 58, VwGG anzuwenden. Dessen Absatz 2, hat zum Inhalt, dass der in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerte Grundsatz, wonach mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, im Fall einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Welcher Partei der Verwaltungsgerichtshof die Kosten zuspricht, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann dieser die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies wird dann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht völlig eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen (siehe beispielsweise den hg. Beschluss vom 16. September 2009, Zl. 2007/05/0153, mwN).

Da im gegenständlichen Verfahren weder von einer offenkundigen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides noch davon die Rede sein kann, dass die Beschwerde offenkundig unbegründet ist, führte dies zu einer gegenseitigen Aufhebung der Kosten.

Wien, am 11. Jänner 2012

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060158.X00

Im RIS seit

07.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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