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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des SK in W, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 22. Juni 2010, 1 Vk 98/10, betreffend Angelegenheit gemäß dem StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Strafgefangener u.a. in der Justizanstalt X (in der Zeit vom 6. März 2009 bis 22. Jänner 2010). Während dieser Zeit erhob er die an den Anstaltsleiter gerichtete Beschwerde vom 6. September 2009, in der er insbesondere die unverzügliche Fortsetzung der Therapie durch eine bestimmte Psychologin und die Freistellung von der Arbeit in der Anstaltsküche forderte und sich auch dagegen wendete, dass Briefe von dieser Psychologin an ihn zurückgesendet und Telefonate mit seinem Verteidiger abgehört würden. Im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen beantragte er auch die Feststellung von entsprechenden Rechtsverletzungen.Der Beschwerdeführer war Strafgefangener u.a. in der Justizanstalt römisch zehn (in der Zeit vom 6. März 2009 bis 22. Jänner 2010). Während dieser Zeit erhob er die an den Anstaltsleiter gerichtete Beschwerde vom 6. September 2009, in der er insbesondere die unverzügliche Fortsetzung der Therapie durch eine bestimmte Psychologin und die Freistellung von der Arbeit in der Anstaltsküche forderte und sich auch dagegen wendete, dass Briefe von dieser Psychologin an ihn zurückgesendet und Telefonate mit seinem Verteidiger abgehört würden. Im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen beantragte er auch die Feststellung von entsprechenden Rechtsverletzungen.
Der Beschwerdeführer wurde am 22. Jänner 2010 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen.
Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 11. April 2010 (eingelangt am 12. April 2010) stellte er gemäß § 73 Abs. 2 AVG einen Devolutionsantrag auf Übergang der Zuständigkeit in der Angelegenheit auf die belangte Behörde. die über diese Beschwerde entscheiden möge.Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 11. April 2010 (eingelangt am 12. April 2010) stellte er gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG einen Devolutionsantrag auf Übergang der Zuständigkeit in der Angelegenheit auf die belangte Behörde. die über diese Beschwerde entscheiden möge.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Devolutionsantrag und die damit verbundene Beschwerde gemäß § 120 Abs. 1, § 11 lit. g Z. 1 StVG iVm § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Sie begründete diese Entscheidung damit, dass nach § 11 g StVG § 73 Abs. 2 und 3 AVG von der Anwendung im Strafvollzug ausdrücklich ausgenommen seien. Damit sei ein Devolutionsantrag an die Vollzugskammer auf Grund gesetzlicher Anordnung nicht vorgesehen, weshalb die belangte Behörde mangels rechtlicher Grundlage nicht befugt gewesen sei, darüber zu entscheiden.Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Devolutionsantrag und die damit verbundene Beschwerde gemäß Paragraph 120, Absatz eins,, Paragraph 11, Litera g, Ziffer eins, StVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurück. Sie begründete diese Entscheidung damit, dass nach Paragraph 11, g StVG Paragraph 73, Absatz 2, und 3 AVG von der Anwendung im Strafvollzug ausdrücklich ausgenommen seien. Damit sei ein Devolutionsantrag an die Vollzugskammer auf Grund gesetzlicher Anordnung nicht vorgesehen, weshalb die belangte Behörde mangels rechtlicher Grundlage nicht befugt gewesen sei, darüber zu entscheiden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf Abweisung der Beschwerde bzw. im Hinblick auf die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am 22. Jänner 2010 die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erstattet.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10511/A).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde vergleiche , den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10511/A).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung eines Devolutionsantrages des Beschwerdeführers in Bezug auf eine an den Anstaltsleiter der Justizanstalt Favoriten im September 2009 gerichtete Beschwerde, in der er eine bestimmte Behandlung in dieser Justizanstalt, die Freistellung von der Arbeit in der Anstaltsküche, das Nichtabhören bestimmter Telefongespräche und die diesbezügliche Feststellung von Rechtsverletzungen beantragt hatte.
Der Beschwerdeführer war bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. bei Erhebung der Beschwerde dagegen beim Verwaltungsgerichtshof bereits bedingt entlassen. Der Beschwerdeführer konnte in den in der Beschwerde vom September 2009 relevierten Beschränkungen im Strafvollzug ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung nicht mehr in seinen Rechten als Strafgefangener gemäß dem StVG verletzt sein. Auch ein Recht auf Entscheidung über eine Beschwerde eines Strafgefangenen gemäß § 121 Abs. 1 StVG stand ihm im Hinblick auf den angeführten Beschwerdegegenstand ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung nicht mehr zu, da er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Strafgefangener war. Die Prozessvoraussetzung der zumindest möglichen Verletzung durch den angefochtenen Bescheid in dem geltend gemachten Recht auf Sachentscheidung lag im vorliegenden Fall daher bei Beschwerdeerhebung nicht vor.Der Beschwerdeführer war bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. bei Erhebung der Beschwerde dagegen beim Verwaltungsgerichtshof bereits bedingt entlassen. Der Beschwerdeführer konnte in den in der Beschwerde vom September 2009 relevierten Beschränkungen im Strafvollzug ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung nicht mehr in seinen Rechten als Strafgefangener gemäß dem StVG verletzt sein. Auch ein Recht auf Entscheidung über eine Beschwerde eines Strafgefangenen gemäß Paragraph 121, Absatz eins, StVG stand ihm im Hinblick auf den angeführten Beschwerdegegenstand ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung nicht mehr zu, da er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Strafgefangener war. Die Prozessvoraussetzung der zumindest möglichen Verletzung durch den angefochtenen Bescheid in dem geltend gemachten Recht auf Sachentscheidung lag im vorliegenden Fall daher bei Beschwerdeerhebung nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob tatsächlich an die Vollzugskammer keine Devolution stattfinden kann.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 51) iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG (insbesondere Paragraph 51,) in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 11. Jänner 2012
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060199.X00Im RIS seit
07.03.2012Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012