TE Vwgh Erkenntnis 2012/1/11 2010/06/0094

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Veröffentlicht am 11.01.2012
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland;
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland;
L82000 Bauordnung;
L82001 Bauordnung Burgenland;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

BauG Bgld 1997 §3 Z1;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §15;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
StVO 1960 §82;
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt in 7000 Eisenstadt, Rathaus, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 23. März 2010, Zl. 5-BB-100-647/1-5, betreffend Aufhebung der Abweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: N Gesellschaft mbH in E), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

Begründung

Mit der Eingabe vom 26. Juli 2007 beantragte die Mitbeteiligte die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer hinterleuchteten Plakatwechselanlage auf einem näher angeführten Grundstück im Stadtgebiet der Beschwerdeführerin.

Die Bürgermeisterin der Beschwerdeführerin wies mit Bescheid vom 28. Februar 2008 das angeführte Bauvorhaben wegen Widerspruches zur Flächenwidmung, nämlich Verkehrsfläche, gemäß § 18 Abs. 10 i.V.m. § 30 Bgld. Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) ab. Die erstinstanzliche Behörde führte dazu insbesondere aus, dass gemäß § 20 Abs. 4 Bgld. RaumplanungsG (im Folgenden: RPG) auf Verkehrsflächen nur solche Baumaßnahmen zulässig seien, die für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig seien. Die Notwendigkeit liege unter anderem dann vor, wenn nachgewiesen sei, dass die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung stehe. Verkehrsflächen dienten dem Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, die Errichtung der beantragten Baumaßnahme falle auf keinen Fall unter diese Nutzung. Das Bauvorhaben entspreche daher nicht der Flächenwidmung.Die Bürgermeisterin der Beschwerdeführerin wies mit Bescheid vom 28. Februar 2008 das angeführte Bauvorhaben wegen Widerspruches zur Flächenwidmung, nämlich Verkehrsfläche, gemäß Paragraph 18, Absatz 10, in Verbindung mit , Paragraph 30, Bgld. Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) ab. Die erstinstanzliche Behörde führte dazu insbesondere aus, dass gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Bgld. RaumplanungsG (im Folgenden: RPG) auf Verkehrsflächen nur solche Baumaßnahmen zulässig seien, die für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig seien. Die Notwendigkeit liege unter anderem dann vor, wenn nachgewiesen sei, dass die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung stehe. Verkehrsflächen dienten dem Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, die Errichtung der beantragten Baumaßnahme falle auf keinen Fall unter diese Nutzung. Das Bauvorhaben entspreche daher nicht der Flächenwidmung.

Der Gemeinderat der Beschwerdeführerin wies die dagegen erhobene Berufung der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 9. Juni 2008 als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde teilte die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde, dass das Bauvorhaben der gegebenen Flächenwidmung nicht entspreche.

Die belangte Behörde hob diesen Berufungsbescheid auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin. Sie begründete dies damit, dass vor dem inhaltlichen Eingehen auf das Bauansuchen die Mitbeteiligte aufzufordern sei, die Zustimmung des Grundeigentümers nachzubringen.

Im fortgesetzten Verfahren wies der Gemeinderat, nachdem die Zustimmung des Grundeigentümers zu dem Bauvorhaben vorlag, mit Bescheid vom 23. April 2009 das Bauansuchen neuerlich wegen Widerspruches zur Flächenwidmung ab.

Die belangte Behörde hob auch diesen Berufungsbescheid auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Gesetzgeber in § 82 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu erkennen gegeben habe, dass er die Benützung von Straßen zur verkehrsfremden Zwecken, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten, aber auch zur Werbung, unter bestimmten Voraussetzungen dulde. Wenn jedoch die Benützung einer Straße zu Werbezwecken unter bestimmten Voraussetzungen vom Gesetzgeber vorgesehen sei, so könne die Errichtung einer Werbetafel auf einer "Verkehrsfläche" im Sinne des § 15 RPG nicht grundsätzlich im Widerspruch zur Flächenwidmung stehen, zumal die Definition der "Verkehrsfläche" weiter gefasst sei als der Begriff der "Straße" im Sinn der StVO.Die belangte Behörde hob auch diesen Berufungsbescheid auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Gesetzgeber in Paragraph 82, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu erkennen gegeben habe, dass er die Benützung von Straßen zur verkehrsfremden Zwecken, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten, aber auch zur Werbung, unter bestimmten Voraussetzungen dulde. Wenn jedoch die Benützung einer Straße zu Werbezwecken unter bestimmten Voraussetzungen vom Gesetzgeber vorgesehen sei, so könne die Errichtung einer Werbetafel auf einer "Verkehrsfläche" im Sinne des Paragraph 15, RPG nicht grundsätzlich im Widerspruch zur Flächenwidmung stehen, zumal die Definition der "Verkehrsfläche" weiter gefasst sei als der Begriff der "Straße" im Sinn der StVO.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Bgld. Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, idF LGBl. Nr. 18/2005 anzuwenden.Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Bgld. Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2005, anzuwenden.

Gemäß § 3 Bgld. BauG sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie u.a.Gemäß Paragraph 3, Bgld. BauG sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie u.a.

"1. dem Flächenwidmungsplan, … nicht widersprechen".

Gemäß § 18 Abs. 10 Bgld. BauG hat die Baubehörde, wenn die Prüfung des Bauvorhabens ergibt, dass die gemäß § 3 leg. cit. maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 10, Bgld. BauG hat die Baubehörde, wenn die Prüfung des Bauvorhabens ergibt, dass die gemäß Paragraph 3, leg. cit. maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.

Weiters kommt das Bgld. Raumplanungsgesetz (im Folgenden: RPG), LGBl. Nr. 18/1969, idF LGBl. Nr. 23/2007 zur Anwendung.Weiters kommt das Bgld. Raumplanungsgesetz (im Folgenden: RPG), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2007, zur Anwendung.

Gemäß § 15 Bgld. BauG sind als Verkehrsflächen solche Flächen vorzusehen, die der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes dienen. Dazu gehören auch die für die Erhaltung und den Schutz der Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen erforderlichen Flächen.Gemäß Paragraph 15, Bgld. BauG sind als Verkehrsflächen solche Flächen vorzusehen, die der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes dienen. Dazu gehören auch die für die Erhaltung und den Schutz der Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen erforderlichen Flächen.

Gemäß § 20 Abs. 4 RPG sind Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß § 16 Abs. 3 und sonstigen Grünflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden, im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (z.B. Biotope) zulässig.Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, RPG sind Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß Paragraph 16, Absatz 3 und sonstigen Grünflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden, im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (z.B. Biotope) zulässig.

Die Beschwerdeführerin macht zu dem maßgeblichen, die Aufhebung tragenden Grund, der für das fortgesetzte Verfahren Bindungswirkung entfalten würde (§ 72 Abs. 6 Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965 i.d.F. LGBl. Nr. 34/1977), geltend, dass die Heranziehung der StVO in einem Bauverfahren rechtswidrig sei, da in einem Baubewilligungsverfahren gemäß dem Bgld. BauG andere Bewilligungsvoraussetzungen als in einem Verfahren gemäß der StVO maßgeblich seien. Nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere § 3 Z. 1 Bgld. BauG und § 20 Abs. 4 RPG) sei das Bauvorhaben nicht zulässig, insbesondere stehe es nicht in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung als Verkehrsfläche im Sinne der letzteren Bestimmung.Die Beschwerdeführerin macht zu dem maßgeblichen, die Aufhebung tragenden Grund, der für das fortgesetzte Verfahren Bindungswirkung entfalten würde (Paragraph 72, Absatz 6, Eisenstädter Stadtrecht, Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1965, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1977,), geltend, dass die Heranziehung der StVO in einem Bauverfahren rechtswidrig sei, da in einem Baubewilligungsverfahren gemäß dem Bgld. BauG andere Bewilligungsvoraussetzungen als in einem Verfahren gemäß der StVO maßgeblich seien. Nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Paragraph 3, Ziffer eins, Bgld. BauG und Paragraph 20, Absatz 4, RPG) sei das Bauvorhaben nicht zulässig, insbesondere stehe es nicht in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung als Verkehrsfläche im Sinne der letzteren Bestimmung.

Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu. Die Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens ist ausschließlich nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Nach § 3 Z. 1 Bgld. BauG dürfen Bauvorhaben nicht dem Flächenwidmungsplan widersprechen. Andernfalls ist das Bauvorhaben aus diesem Grund nicht zu bewilligen. Gemäß dem wiedergegebenen § 15 RPG dienen Verkehrsflächen der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes. Nach § 20 Abs. 4 RPG sind Baumaßnahmen in Verkehrsflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Nach dieser Bestimmung gilt dies überdies auch für flächenmäßig nicht ins Gewicht fallende, im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserversorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderliche Anlagen sowie für Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, und für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes.Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu. Die Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens ist ausschließlich nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Nach Paragraph 3, Ziffer eins, Bgld. BauG dürfen Bauvorhaben nicht dem Flächenwidmungsplan widersprechen. Andernfalls ist das Bauvorhaben aus diesem Grund nicht zu bewilligen. Gemäß dem wiedergegebenen Paragraph 15, RPG dienen Verkehrsflächen der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes. Nach Paragraph 20, Absatz 4, RPG sind Baumaßnahmen in Verkehrsflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Nach dieser Bestimmung gilt dies überdies auch für flächenmäßig nicht ins Gewicht fallende, im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserversorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderliche Anlagen sowie für Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen, und für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes.

Dass die verfahrensgegenständliche Werbeanlage einer der Verkehrsflächenwidmung entsprechenden Nutzung dient oder unter eine der in § 20 Abs. 4 RPG genannten Ausnahmen fällt, wurde von der belangten Behörde nicht ins Treffen geführt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Damit steht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, wie dies von den Gemeindebehörden zutreffend angenommen wurde, im Widerspruch zu der vorliegenden Flächenwidmung. Aus § 82 StVO kann zu dieser baurechtlichen Beurteilung nichts abgeleitet werden. Angemerkt wird, dass § 20 Abs. 4 RPG nicht jegliche Baumaßnahmen zu verkehrsfremden Zwecken verbietet und sich § 82 StVO überdies nicht auf Baumaßnahmen, sondern ganz allgemein auf Nutzungen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs bezieht.Dass die verfahrensgegenständliche Werbeanlage einer der Verkehrsflächenwidmung entsprechenden Nutzung dient oder unter eine der in Paragraph 20, Absatz 4, RPG genannten Ausnahmen fällt, wurde von der belangten Behörde nicht ins Treffen geführt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Damit steht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, wie dies von den Gemeindebehörden zutreffend angenommen wurde, im Widerspruch zu der vorliegenden Flächenwidmung. Aus Paragraph 82, StVO kann zu dieser baurechtlichen Beurteilung nichts abgeleitet werden. Angemerkt wird, dass Paragraph 20, Absatz 4, RPG nicht jegliche Baumaßnahmen zu verkehrsfremden Zwecken verbietet und sich Paragraph 82, StVO überdies nicht auf Baumaßnahmen, sondern ganz allgemein auf Nutzungen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs bezieht.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin, die nicht rechtsanwaltschaftlich vertreten war, war gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG abzuweisen.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführerin, die nicht rechtsanwaltschaftlich vertreten war, war gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG abzuweisen.

Wien, am 11. Jänner 2012

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060094.X00

Im RIS seit

02.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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