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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §3 Abs8 idF 2006/I/099;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 11, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 1. September 2011, Zl. 3/08115, betreffend Versagung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/09/0209 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 11, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 1. September 2011, Zl. 3/08115, betreffend Versagung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/09/0209 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Wien Huttengasse des Arbeitsmarktservice vom 1. August 2011, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG abgewiesen worden war, keine Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Wien Huttengasse des Arbeitsmarktservice vom 1. August 2011, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG abgewiesen worden war, keine Folge gegeben.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass zwingende Interessen nicht entgegen stünden und ein dringender Unterhaltsbedarf der Ehegattin und der Tochter des Beschwerdeführers bestünden.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 8, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Familienangehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, und m auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde zwar die Ausstellung der begehrten Bestätigung versagt, sie hat aber keine spruchmäßige Feststellung getroffen, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Arbeitsaufnahme ohne Beschäftigungsbewilligung zukomme.
In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem durch eine mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändert würde, da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Oktober 2007, AW 2007/21/0189, und vom 28. April 2009, AW 2009/09/0019, mwN).In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem durch eine mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändert würde, da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht vergleiche , dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Oktober 2007, AW 2007/21/0189, und vom 28. April 2009, AW 2009/09/0019, mwN).
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Rechts auf Arbeitsaufnahme wird mutatis mutandis auf die Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2010, Zl. 2006/09/0160, zum Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen eines/einer österreichischen Staatsbürgers/in, der/die von seinem/ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, hingewiesen.
Wien, am 18. Jänner 2012
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011090060.A00Im RIS seit
15.06.2012Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012