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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG §156c;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 28. Oktober 2011, Zl. Vk 48/11-2, betreffend Strafvollzug (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/01/0278 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Beschwerdeführerin bekämpft mit ihrer am 23. Dezember 2011 erhobenen, beim Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. 2011/01/0278 protokollierten Beschwerde den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Oktober 2011, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung des Vollzuges des unbedingten Teiles ihrer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrest abgewiesen wurde.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag nur damit, um einen zwischenzeitlichen Strafantritt zu verhindern, sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erforderlich.
Die belangte Behörde hat zum Aufschiebungsantrag der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass öffentliche Interessen dem weiteren Aufschub entgegenstünden, weil die Gefahr einer neuerlichen strafbaren Handlung bestehe.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dabei hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).Dabei hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).
Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG für die Beschwerdeführerin wurde nicht konkret dargetan.Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für die Beschwerdeführerin wurde nicht konkret dargetan.
Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss zu AW 2008/10/0042). Aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen ist im vorliegenden Provisorialverfahren davon auszugehen, dass Missbrauchsgefahr zu befürchten sei ("dass die Vollzugsform missbraucht werde").Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen ist vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss zu AW 2008/10/0042). Aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen ist im vorliegenden Provisorialverfahren davon auszugehen, dass Missbrauchsgefahr zu befürchten sei ("dass die Vollzugsform missbraucht werde").
Der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen daher zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Dem Antrag der Beschwerdeführerin war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 23. Jänner 2012
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011010042.A00Im RIS seit
15.06.2012Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012