Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §227a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der EI in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23. Februar 2009, Zl. 20203-L/4200261/0105-2009, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im November 1953 geborene Beschwerdeführerin steht, nach privatrechtlichen Vordienstzeiten, seit 1. Februar 1999 als Berufsschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Sie war vom 26. Juni 1989 bis zum 23. April 1990 in Mutterschutzkarenzurlaub, im Anschluss daran vom 24. April 1990 bis zum 31. August 1992 in Karenzurlaub.
Am 8. Oktober 2008 wandte sie sich an die Dienstbehörde mit folgendem als "Anfrage" bezeichneten Anbringen:
"Da ich sehr unterschiedliche Informationen über die Anrechenbarkeit von Kinder-Erziehungszeiten für die Pension erhalte, ersuche ich Sie um Feststellung dieser Zeiten für mich.
Meine Kinder sind wie folgt geboren:
1.
05.04.1977
2.
24.09.1978
3.
23.04.1989
Ich danke für Ihre Bemühungen. ..."
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit der Beschwerdeführerin zum 1. März 2009 30 Jahre, 11 Monate und 11 Tage betrage.
Begründend führte sie unter Zitierung des § 115d Abs. 2 und 6 LDG 1984 aus, im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehe eine Beitragsdeckung im Umfang von 10 Jahren und 1 Monat, aus den Zeiten davor von 20 Jahren, 10 Monaten und 11 Tagen. In diesen Zeiten seien auch Kindererziehungszeiten enthalten. Eine nähere Erläuterung und Aufschlüsselung erfolgte in einer dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Beilage wie folgt:Begründend führte sie unter Zitierung des Paragraph 115 d, Absatz 2, und 6 LDG 1984 aus, im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehe eine Beitragsdeckung im Umfang von 10 Jahren und 1 Monat, aus den Zeiten davor von 20 Jahren, 10 Monaten und 11 Tagen. In diesen Zeiten seien auch Kindererziehungszeiten enthalten. Eine nähere Erläuterung und Aufschlüsselung erfolgte in einer dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Beilage wie folgt:
"Es wurden Ihnen mit Bescheid über die
Ruhegenussvordienstzeiten vom 10.03.1999 ... unter anderem
folgende Zeiten zur Gänze angerechnet:
Von
bis
§ Paragraph
Anrechnung
J M T
01.09.1992
31.01.1999
53(2)1
unbed.
priv.Dienstverh./Ver
06 05 00
07.01.1985
23.04.1990
53(2)1
unbed.
priv.Dienstverh./Ver
05 03 17
*) KU 9 Mo 28 Ta
01.09.1982
31.03.1983
53(2)1
unbed.
priv.Dienstverh./Sal
00 07 00
22.11.1978
24.09.1979
53(2)1
unbed.
priv.Dienstverh./Ang
00 10 03
*) KU 9 Mo 26 Ta
26.10.1975
21.11.1978
53(2)1
bedingt
priv.Dienstverh./Ang
03 00 26
*) KU 9 Mo 17 Ta
04.11.1974
30.09.1975
53(2)1
bedingt
priv.Dienstverh./Ang
00 10 27
04.03.1974
31.10.1974
53(2)1
bedingt
priv.Dienstverh./Ang
00 07 27
25.10.1973
17.01.1974
53(2)1
bedingt
priv.Dienstverh./Ang
00 02 23
03.07.1973
05.09.1973
53(2)1
bedingt
priv.Dienstverh./Arb
00 02 03
15.07.1972
31.08.1972
53(2)1
bedingt
priv.Dienstverh./Ang
00 01 16
*) In diesen Zeiten sind die Mutterschaftskarenzurlaube als Kindererziehungszeiten … in einem Gesamtausmaß von 2 Jahren, 5 Monate und 11 enthalten.
Das Höchstausmaß beträgt 60 Monate und daher wurden Ihnen die Zeit vom 25.09.1979 bis 13.04.1982 (2 Jahre, 6 Monate und 19 Tage) als Kindererziehungszeit angerechnet.
Im § 115d LDG Abs. 2 Z 4 ist vermerkt, dass Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228 ASVG, sowie sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 und Z 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten anzurechnen sind. Dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze …"Im Paragraph 115 d, LDG Absatz 2, Ziffer 4, ist vermerkt, dass Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a und 228 ASVG, sowie sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins und Ziffer 3, decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten anzurechnen sind. Dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze …"
(Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen im Original)
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2010, B 445/09-6, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 27. Juli 2010 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der ergänzten Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Rechtslage und zu den erläuternden Ausführungen des Verfassungsausschusses zum Pensionsreformgesetz 2001 (AB 699 BlgNRZur Rechtslage und zu den erläuternden Ausführungen des Verfassungsausschusses zum Pensionsreformgesetz 2001 Ausschussbericht 699, BlgNR
21. GP, 7 und 12, worin zu § 115d LDG 1984 auf § 236b BDG 1979, der entsprechenden Norm für Bundesbeamte, hingewiesen wird) wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0115, verwiesen.21. GP, 7 und 12, worin zu Paragraph 115 d, LDG 1984 auf Paragraph 236 b, BDG 1979, der entsprechenden Norm für Bundesbeamte, hingewiesen wird) wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0115, verwiesen.
In diesem Erkenntnis und im hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/12/0121, hat der Verwaltungsgerichtshof aus der Bestimmung des § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 (worin angeordnet wird, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung zählen Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z. 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z. 1 bis 3 des § 115d Abs. 2 LDG 1984 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze) und aus den zitierten Materialien abgeleitet, dass die - im Rahmen einer taxativen Aufzählung genannte - Grenze von 60 Monaten auch dann zur Anwendung gelangt, wenn innerhalb dieses Höchstausmaßes Zeiten der Erziehung mehrerer Kinder (bzw. der Erziehung von Mehrlingskindern) Berücksichtigung finden.In diesem Erkenntnis und im hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/12/0121, hat der Verwaltungsgerichtshof aus der Bestimmung des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 (worin angeordnet wird, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Absatz eins, dieser Bestimmung zählen Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins, bis 3 des Paragraph 115 d, Absatz 2, LDG 1984 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze) und aus den zitierten Materialien abgeleitet, dass die - im Rahmen einer taxativen Aufzählung genannte - Grenze von 60 Monaten auch dann zur Anwendung gelangt, wenn innerhalb dieses Höchstausmaßes Zeiten der Erziehung mehrerer Kinder (bzw. der Erziehung von Mehrlingskindern) Berücksichtigung finden.
Für dieses Ergebnis spricht neben dem unzweifelhaften Wortlaut des § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 auch der Umstand, dass § 227a Abs. 1 ASVG im Fall der (von Mehrlingsgeburten abgegrenzten) Geburt (lediglich) eines Kindes höchstens 48 Kalendermonate (gezählt ab der Geburt des Kindes) als Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung (aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005) vorsieht.Für dieses Ergebnis spricht neben dem unzweifelhaften Wortlaut des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 auch der Umstand, dass Paragraph 227 a, Absatz eins, ASVG im Fall der (von Mehrlingsgeburten abgegrenzten) Geburt (lediglich) eines Kindes höchstens 48 Kalendermonate (gezählt ab der Geburt des Kindes) als Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung (aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005) vorsieht.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin Zeiten der Erziehung ihrer drei Kinder im Umfang von insgesamt 60 Monaten angerechnet wurden. Das allein in Beschwerde gezogene Unterbleiben darüber hinausgehender Anrechnungen entspricht somit der Rechtslage und konnte die Beschwerdeführerin daher nicht in ihren Rechten (auf gesetzeskonforme Feststellung der iSd § 115d Abs. 1 LDG 1984 maßgeblichen beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Maßgabe des Abs. 2 dieser Norm) verletzen.Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin Zeiten der Erziehung ihrer drei Kinder im Umfang von insgesamt 60 Monaten angerechnet wurden. Das allein in Beschwerde gezogene Unterbleiben darüber hinausgehender Anrechnungen entspricht somit der Rechtslage und konnte die Beschwerdeführerin daher nicht in ihren Rechten (auf gesetzeskonforme Feststellung der iSd Paragraph 115 d, Absatz eins, LDG 1984 maßgeblichen beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Maßgabe des Absatz 2, dieser Norm) verletzen.
Weiters macht die Beschwerde geltend, der angefochtene Bescheid sei "knapp und unvollständig" begründet, sodass nicht erkannt werden könne, welches die interpretatorischen Überlegungen der belangten Behörde seien, die zur ungenügenden Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten geführt hätten. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher infolge Verletzung der Vorschriften über die notwendige Begründung als formell rechtswidrig.
Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass auf Basis der geltenden Rechtslage nicht ersichtlich ist, welche weiteren, für die Beschwerdeführerin günstigen Feststellungen die belangte Behörde konkret hätte treffen können. Eine entsprechende Relevanz der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften wird auch in der Beschwerde nicht dargestellt.
Soweit in der Beschwerde angestellte rechts- und gesellschaftspolitische Ausführungen schließlich darauf abzielen, verfassungsdogmatische Bedenken gegen die in Rede stehende Norm des § 115d Abs. 2 Z. 4 LDG 1984 darzutun, genügt es, die Beschwerdeführerin auf den relativ großen Spielraum hinzuweisen, der dem einfachen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Dienst- und Pensionsrechts von Beamten zusteht (vgl. dazu neuerlich etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/12/0121, mwN). Auch ist im vorliegenden Zusammenhang das aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen unbedenkliche Pensionsantrittsalter im öffentlichen Dienst mit 65 Jahren unverändert geblieben, sodass eine Beeinträchtigung des Vertrauensschutzes gegenüber der seit 1. Februar 1999 in einem solchen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Beschwerdeführerin nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des in dieser Angelegenheit ergangenen, die an ihn gerichtete Beschwerde ablehnenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 2010, B 445/09-6, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der von ihm anzuwendenden Bestimmungen.Soweit in der Beschwerde angestellte rechts- und gesellschaftspolitische Ausführungen schließlich darauf abzielen, verfassungsdogmatische Bedenken gegen die in Rede stehende Norm des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 4, LDG 1984 darzutun, genügt es, die Beschwerdeführerin auf den relativ großen Spielraum hinzuweisen, der dem einfachen Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Dienst- und Pensionsrechts von Beamten zusteht vergleiche , dazu neuerlich etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/12/0121, mwN). Auch ist im vorliegenden Zusammenhang das aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen unbedenkliche Pensionsantrittsalter im öffentlichen Dienst mit 65 Jahren unverändert geblieben, sodass eine Beeinträchtigung des Vertrauensschutzes gegenüber der seit 1. Februar 1999 in einem solchen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Beschwerdeführerin nicht in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des in dieser Angelegenheit ergangenen, die an ihn gerichtete Beschwerde ablehnenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 2010, B 445/09-6, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der von ihm anzuwendenden Bestimmungen.
Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerde somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 25. Jänner 2012
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010120127.X00Im RIS seit
15.02.2012Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012