Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §236b;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des H R in I, vertreten durch die Winkler-Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Mai 2009, Zl. IVa- 765589/181, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des H R in römisch eins, vertreten durch die Winkler-Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Mai 2009, Zl. IVa- 765589/181, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 13. März 1950 geborene Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.
In seiner Eingabe vom 23. März 2009, betreffend Antrag auf Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, brachte er vor, er wolle mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. am Ende des laufenden Lehrganges in den Ruhestand treten. Aus diesem Grunde stelle er den Antrag auf "Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit".
Mit Erledigung vom 7. April 2009 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dazu Gehör ein, welche Zeiträume zu seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählten, die einer der Erledigung angeschlossenen Übersicht zu entnehmen seien.
Die dieser Erledigung angeschlossenen tabellarischen Übersichten wiesen für den Stichtag 31. März 2009 36 Jahre, 8 Monate und 10 Tage und für den Stichtag 31. August 2010 38 Jahre, 1 Monat und 10 Tage an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit auf. In den Übersichten waren jeweils gleichlautend "Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. h PG laut Ruhegenussvordienstzeitenbescheid" (Schule sowie Lehrerbildungsanstalt) mit Null angesetzt.Die dieser Erledigung angeschlossenen tabellarischen Übersichten wiesen für den Stichtag 31. März 2009 36 Jahre, 8 Monate und 10 Tage und für den Stichtag 31. August 2010 38 Jahre, 1 Monat und 10 Tage an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit auf. In den Übersichten waren jeweils gleichlautend "Zeiten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, PG laut Ruhegenussvordienstzeitenbescheid" (Schule sowie Lehrerbildungsanstalt) mit Null angesetzt.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bis zum 31. März 2009 36 Jahre, 8 Monate und 10 Tage betrage. Begründend führte die belangte Behörde unter Zitierung des § 115d Abs. 6 LDG 1984 aus, die Zusammensetzung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers sei diesem mit Erledigung vom 7. April 2009 bekannt gegeben worden. Er habe dagegen keinen Einwand erhoben.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bis zum 31. März 2009 36 Jahre, 8 Monate und 10 Tage betrage. Begründend führte die belangte Behörde unter Zitierung des Paragraph 115 d, Absatz 6, LDG 1984 aus, die Zusammensetzung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers sei diesem mit Erledigung vom 7. April 2009 bekannt gegeben worden. Er habe dagegen keinen Einwand erhoben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf gesetzmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 115d Abs. 6 LDG und in seinem Recht auf Bescheidbegründung verletzt".Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf gesetzmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 115 d, Absatz 6, LDG und in seinem Recht auf Bescheidbegründung verletzt".
Er sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, die belangte Behörde rechne die Ausbildungszeiten an der "HTL Abendschule" und die Studienzeiten an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Innsbruck "fälschlich" nicht als beitragsgedeckte Dienstzeiten an. Sie habe mit ihrem Bescheid vom 2. April 1979 das Studium an der Höheren technischen Bundeslehranstalt im Ausmaß von 3 Jahren 6 Monaten und 20 Tagen sowie das Studium an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Innsbruck im Ausmaß von 9 Monaten und 17 Tagen "rechtsverbindlich" unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Daraus folge, dass sie dem Beschwerdeführer diese Zeiten "uneingeschränkt, sohin auch leistungswirksam, zuerkannt" habe. Diese bescheidmäßige Feststellung verliere ihre Rechtsverbindlichkeit auch durch eine nachträgliche Gesetzesänderung (§ 115d Abs. 2 Z. 7 und Abs. 3 LDG 1984 iVm § 53 Abs. 2 lit. h des Pensionsgesetzes 1965) nicht.Er sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, die belangte Behörde rechne die Ausbildungszeiten an der "HTL Abendschule" und die Studienzeiten an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Innsbruck "fälschlich" nicht als beitragsgedeckte Dienstzeiten an. Sie habe mit ihrem Bescheid vom 2. April 1979 das Studium an der Höheren technischen Bundeslehranstalt im Ausmaß von 3 Jahren 6 Monaten und 20 Tagen sowie das Studium an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Innsbruck im Ausmaß von 9 Monaten und 17 Tagen "rechtsverbindlich" unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Daraus folge, dass sie dem Beschwerdeführer diese Zeiten "uneingeschränkt, sohin auch leistungswirksam, zuerkannt" habe. Diese bescheidmäßige Feststellung verliere ihre Rechtsverbindlichkeit auch durch eine nachträgliche Gesetzesänderung (Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 3, LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, des Pensionsgesetzes 1965) nicht.
§ 115d des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 - LDG 1984, eingefügt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, lautet, soweit auszugsweise wiedergegeben, in der Fassung durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, die Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, die Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 129, und die Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147: Paragraph 115 d, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 - LDG 1984, eingefügt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 86, lautet, soweit auszugsweise wiedergegeben, in der Fassung durch das Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. römisch eins Nr. 87, das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. römisch eins Nr. 71, das Pensionsharmonisierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, die Dienstrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 80, die Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 53, das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 129, und die Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 147:
"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 Versetzung in den Ruhestand"Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, Versetzung in den Ruhestand
§ 115d. (1) Die §§ 13 und 13b sind auf Landeslehrer, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landeslehrer sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:Paragraph 115 d, (1) Die Paragraphen 13 und 13 b sind auf Landeslehrer, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landeslehrer sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
bis einschließlich 31. Dezember 1953
60.
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954
64.
1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Landeslehrer einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, 2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, nach Paragraph 172, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder nach Paragraph 164, des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG, Paragraph 172, Absatz 6, GSVG oder Paragraph 164, Absatz 6, BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Landeslehrer einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie 4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie
...
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Im Bericht des Verfassungsausschusses zum Pensionsreformgesetz 2001, AB 699 BlgNR 21. GP 12 wird zu § 115d LDG 1984 auf § 236b BDG 1979, der entsprechenden Norm für Bundesbeamte verwiesen; zur letztgenannten Bestimmung heißt es auszugsweise (aaO 7):Im Bericht des Verfassungsausschusses zum Pensionsreformgesetz 2001, Ausschussbericht 699, BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 12 wird zu Paragraph 115 d, LDG 1984 auf Paragraph 236 b, BDG 1979, der entsprechenden Norm für Bundesbeamte verwiesen; zur letztgenannten Bestimmung heißt es auszugsweise (aaO 7):
"Entsprechend dem Programm der Bundesregierung sollen Beamte bereits ab der Vollendung ihres 60. Lebensjahres ihre Ruhestandsversetzung bewirken oder von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden können, wenn sie zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine 'beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit' von 40 Jahren aufweisen. Die Regelung gilt nur für Beamte, die am 1. Oktober 2000 bereits ihr 55. Lebensjahr vollendet haben. Da der Leistung von Pensionsbeiträgen im Beamtenpensionsrecht im Unterschied zum Sozialversicherungsrecht dem Grunde nach keine primäre Bedeutung zukommt (die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen ergibt sich aus der Anerkennung eines Zeitraums als ruhegenussfähige Zeit und nicht umgekehrt), ist die 'beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit' in möglichst enger Annäherung an die geplanten Regelungen im Sozialversicherungsrecht zu definieren.
Folgende Zeiten zählen nach der geplanten Regelung zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit:
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit einschließlich der Zeit eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz,
2. angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG in Höhe von 7% (daher nur echte Beitragszeiten) zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat, 2. angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG in Höhe von 7% (daher nur echte Beitragszeiten) zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die gemäß § 56 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 kein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten ist, mit Ausnahme der Zeit eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten Elternschafts-Karenzurlaubes, 3. angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die gemäß Paragraph 56, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 kein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten ist, mit Ausnahme der Zeit eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten Elternschafts-Karenzurlaubes,
4. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis höchstens 12 Monate,
5. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, sowie 5. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der Paragraphen 227 a und 228 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Ziffer eins bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, sowie
6. nach § 236b Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten. 6. nach Paragraph 236 b, Absatz 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
Die Ausnahme von beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten Elternschaftskarenzurlaubszeiten soll verhindern, dass - über im Dienstverhältnis zurückgelegte Elternschaftskarenzurlaubszeiten hinaus - mehr als 60 Monate an sonstigen Kindererziehungszeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit wirksam werden. Nicht zu den Zeiten nach Z 3 zählen beispielsweise beitragsfrei angerechnete Schul- und Studienzeiten.Die Ausnahme von beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten Elternschaftskarenzurlaubszeiten soll verhindern, dass - über im Dienstverhältnis zurückgelegte Elternschaftskarenzurlaubszeiten hinaus - mehr als 60 Monate an sonstigen Kindererziehungszeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit wirksam werden. Nicht zu den Zeiten nach Ziffer 3, zählen beispielsweise beitragsfrei angerechnete Schul- und Studienzeiten.
Beitragsfrei angerechnete MSchG- und EKUG-Karenzurlaube sollen - wie im ASVG - nur im Rahmen des 5-Jahres-Maximums für Kindererziehungszeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zahlen.
Schul- und Studienzeiten wurden Beamten, die bis zum 30. Juni 1988 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet; sie bleiben zwar weiterhin für die Pensionsversorgung wirksam, zählen jedoch nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Dasselbe gilt für Ruhegenussvordienstzeiten von Hochschulprofessoren, ...
Um Klarheit über das Ausmaß ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu gewinnen und damit ihre Zukunft effizient planen zu können, können Beamte eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit verlangen. Da eine solche Feststellung nur einmal erforderlich ist, wird das Antragsrecht mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert. ...
Eine weitere Nachkaufsmöglichkeit - eigentlich: nachträgliche Einkaufsmöglichkeit - wird Beamten eröffnet, die die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, für die sie einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten gehabt hätten, ausgeschlossen haben, da sich - in Anlehnung an die Zivilrechtsdiktion - die Geschäftsgrundlage für den Ausschluss durch die geplanten Neuregelungen möglicherweise geändert hat. In diesen Fällen erfolgt die Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung zu den 'normalen' Bedingungen; die nachträglich eingekauften Zeiten zählen sowohl zur ruhegenussfähigen als auch zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Der zu zahlende Pensionsbeitrag ist zu valorisieren."
Nach § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer - mit hier nicht relevanten Abweichungen - das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965).Nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 gilt für das Pensionsrecht der Landeslehrer - mit hier nicht relevanten Abweichungen - das Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965).
§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a PG 1965 lautet auszugsweise: Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, PG 1965 lautet auszugsweise:
"Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten
§ 53. (1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.Paragraph 53, (1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Absatz 2, bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.
...
h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
..."
Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass ihm das Studium an der Höheren technischen Bundeslehranstalt in Innsbruck sowie das Studium an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Innsbruck rechtskräftig unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden seien, mangelt es diesem Vorbringen insofern an rechtlicher Relevanz, als es im vorliegenden Fall nicht um das Ausmaß von (bedingt oder unbedingt angerechneten) Ruhegenussvordienstzeiten, sondern um die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 115d LDG 1984 geht, deren Zeiträume in Abs. 2 leg. cit. taxativ aufgezählt sind. Die von der Beschwerde relevierten Zeiten fallen unter keinen der Tatbestände des § 115d Abs. 2 Z. 1 bis 7 LDG 1984.Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass ihm das Studium an der Höheren technischen Bundeslehranstalt in Innsbruck sowie das Studium an der Berufspädagogischen Akademie des Bundes in Innsbruck rechtskräftig unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden seien, mangelt es diesem Vorbringen insofern an rechtlicher Relevanz, als es im vorliegenden Fall nicht um das Ausmaß von (bedingt oder unbedingt angerechneten) Ruhegenussvordienstzeiten, sondern um die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Paragraph 115 d, LDG 1984 geht, deren Zeiträume in Absatz 2, leg. cit. taxativ aufgezählt sind. Die von der Beschwerde relevierten Zeiten fallen unter keinen der Tatbestände des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer eins, bis 7 LDG 1984.
Wohl sieht Abs. 3 leg. cit. für den Landeslehrer des Dienststandes vor, durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages zu bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen; allerdings räumt die Beschwerde ausdrücklich ein, dass der Beschwerdeführer "den besonderen Pensionsbeitrag" nicht geleistet habe, womit eine Anwendung des § 115d Abs. 2 Z. 7 iVm Abs. 3 leg. cit. ausscheidet.Wohl sieht Absatz 3, leg. cit. für den Landeslehrer des Dienststandes vor, durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages zu bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen; allerdings räumt die Beschwerde ausdrücklich ein, dass der Beschwerdeführer "den besonderen Pensionsbeitrag" nicht geleistet habe, womit eine Anwendung des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 3, leg. cit. ausscheidet.
In diesem Zusammenhang ist auf die wiedergegebenen Materialien zu verweisen, wonach zu den in Rede stehenden Zeiten beispielsweise nicht beitragsfrei angerechnete Schul- und Studienzeiten zählen. Schul- und Studienzeiten, die Beamten, die bis zum 30. Juni 1988 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden waren, beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet worden sind, bleiben zwar weiterhin für die "Pensionsversorgung" wirksam, zählen aber nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, die allein für die besonderen Voraussetzungen unterworfene Versetzung in den Ruhestand nach § 115 LDG 1984 maßgeblich ist.In diesem Zusammenhang ist auf die wiedergegebenen Materialien zu verweisen, wonach zu den in Rede stehenden Zeiten beispielsweise nicht beitragsfrei angerechnete Schul- und Studienzeiten zählen. Schul- und Studienzeiten, die Beamten, die bis zum 30. Juni 1988 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden waren, beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet worden sind, bleiben zwar weiterhin für die "Pensionsversorgung" wirksam, zählen aber nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, die allein für die besonderen Voraussetzungen unterworfene Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 115, LDG 1984 maßgeblich ist.
Soweit die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, der Bescheid enthalte keine Begründung dafür, weshalb die weiteren "4 Jahre, 3 Monate und 37 Tage", in denen er neben seiner Arbeitstätigkeit Ausbildungen absolviert habe, nicht als beitragsgedeckte Dienstzeiten berücksichtigt worden seien, dahin zu verstehen ist, es sei nicht begründet worden, weshalb dies auf seine während seiner Schul- und Studienzeiten gelegenen Beschäftigungsverhältnisse (im Ausmaß von 4 Jahren, 1 Monat und 27 Tagen) zutreffe, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: nach dem klaren Wortlaut des § 115d Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 zählen lediglich bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Dies setzt die Erlassung eines entsprechenden Bescheides nach § 53 PG 1965 iVm § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 voraus (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/12/0121). Aus der Verknüpfung des Erfordernisses der (bedingten oder unbedingten) Anrechnung einer Ruhegenussvordienstzeit mit der (soweit hier von Interesse) weiteren Voraussetzung der für sie erfolgten Leistung bzw. Leistungspflicht eines Überweisungsbetrages nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass § 115d Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 am jeweiligen Rechtsgrund der Anerkennung als Ruhegenussvordienstzeit im Anerkennungsbescheid anknüpft. Im Beschwerdefall liegt für den fraglichen Zeitraum aber unbestritten nur eine Anerkennung von Schul- und Studienzeiten als Ruhegenussvordienstzeit nach § 53 Abs. 2 lit. h PG 1965 vor, weshalb eine Berücksichtigung der in der Zeit der Schul- und Dienstzeiten gelegenen Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nach § 115d Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 nicht in Betracht kommt. Der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensrüge mangelt es daher der Relevanz. Ob ein Nachkauf dieser Zeiten nach § 115d Abs. 3 iVm Abs. 5a LDG 1984 in Betracht kommt, war im Beschwerdefall nicht zu prüfen, weil der angefochtene Bescheid darüber nicht abgesprochen hat.Soweit die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, der Bescheid enthalte keine Begründung dafür, weshalb die weiteren "4 Jahre, 3 Monate und 37 Tage", in denen er neben seiner Arbeitstätigkeit Ausbildungen absolviert habe, nicht als beitragsgedeckte Dienstzeiten berücksichtigt worden seien, dahin zu verstehen ist, es sei nicht begründet worden, weshalb dies auf seine während seiner Schul- und Studienzeiten gelegenen Beschäftigungsverhältnisse (im Ausmaß von 4 Jahren, 1 Monat und 27 Tagen) zutreffe, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 zählen lediglich bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Dies setzt die Erlassung eines entsprechenden Bescheides nach Paragraph 53, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 voraus vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, Zl. 2009/12/0121). Aus der Verknüpfung des Erfordernisses der (bedingten oder unbedingten) Anrechnung einer Ruhegenussvordienstzeit mit der (soweit hier von Interesse) weiteren Voraussetzung der für sie erfolgten Leistung bzw. Leistungspflicht eines Überweisungsbetrages nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich, dass Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 am jeweiligen Rechtsgrund der Anerkennung als Ruhegenussvordienstzeit im Anerkennungsbescheid anknüpft. Im Beschwerdefall liegt für den fraglichen Zeitraum aber unbestritten nur eine Anerkennung von Schul- und Studienzeiten als Ruhegenussvordienstzeit nach Paragraph 53, Absatz 2, Litera h, PG 1965 vor, weshalb eine Berücksichtigung der in der Zeit der Schul- und Dienstzeiten gelegenen Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nach Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 nicht in Betracht kommt. Der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensrüge mangelt es daher der Relevanz. Ob ein Nachkauf dieser Zeiten nach Paragraph 115 d, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 5 a, LDG 1984 in Betracht kommt, war im Beschwerdefall nicht zu prüfen, weil der angefochtene Bescheid darüber nicht abgesprochen hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 12. Mai 2010
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120115.X00Im RIS seit
10.06.2010Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012